RA Kai Behrens

OLG München: Kündigung auch per Email möglich

Am 26.01.2012 entschied das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertretervertrag auch per E-Mail gekündigt werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn vereinbart war, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.
Das Landgericht München entschied in der Vorinstanz, dass die Kündigung an der Schriftform scheitere. Eine E-Mail sei schließlich nicht schriftlich.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann ein Handelsvertretervertrag grundsätzlich auch formlos gekündigt werden.
Das Oberlandesgericht stellte dabei auf § 127 Abs. 2 BGB ab. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses reicht es aus, wenn eine Kündigung per E-Mail ausgesprochen wird. Schließlich sei kein anderer Wille der Vertragspartei anzunehmen.
Die Entscheidung überrascht und dürfte sich kaum durchsetzen.
§ 126 BGB schreibt vor, dass eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist.
Dies bedeutet Papierform und Unterschrift.
Aus § 127 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung bei einem Rechtsgeschäft und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügt. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. In diesem Fall steht der andere Wille ausdrücklich in dem Handelsvertretervertrag.
Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung in Zukunft auf bei anderen Gerichten auf Zustimmung stößt.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.01.2012 Aktenzeichen 23 U 3798/11

Nicht vergessen! Göker jetzt im TV

Was macht der kritische Handelsvertreter am Wochenende?

Ist doch klar: Den Videorekorder oder besser die Festplatte auf Montag,

den 4.6.12 einstellen, ARD, 22:45 Uhr.

Dann kommt nämlich der Versicherungsvertreter – zu uns ins Haus per TV.

Ein wahrlich genialer Film. Aber ich hab ja schon oft genug hier im Blog geschwärmt.

Ich konnte es ja nicht abwarten und hatte ihn vor ein paar Wochen bereits im Programmkino gesehen – vor gefühlt 5 anderen Besuchern.

Und ein gewisser Herr Frank Kettnaker wird jetzt im Film zur ganz tragischen Figur. Er war im Film als Vorstandsmitglied der Halleschen Krankenversicherung mit Göker zu sehen und wollte nicht, dass man ihn so sieht, bzw. zeigt. Obgleich er aus dem Film herausgenommen wurde, wollte er dies noch gerichtlich verankern. Er wehrte sich vor dem Landgericht gegen die Ausstrahlung einer Szene – und kam damit nicht durch. Die Richterin konnte nicht nachvollziehen, was ihn an den 8 Sekunden störte.

8 Sekunden dauerte die „Verbeugung“ Kettnakers vor Göker und den großen Erfolgen der MEG. Die Hallesche und Kettnaker hatte ihren gerichtlichen Antrag kurz vor der Verkündung am 30.6.12  wieder zurückgezogen, so heißt es in der Financial Times.

Nun macht der Film noch mehr Freude. Schließlich bin ich gespannt, ob ich die Acht-Sekunden-Verbeugung nun sehen darf. Im schmuddeligen Programmkino war der Film um 8 Sekunden gekürzt.

OLG Frankfurt: Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 15.05.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass es in einem Rechtsstreit eines Vertriebes mit einem Vermögensberater das Landgericht für zuständig hält. Die Parteien waren sich darüber uneinig, ob der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Landgericht zu führen ist.
Hintergrund ist eine Regelung im Handelsvertretervertrag, wonach eine beabsichtigte Nebentätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.
Eine solche Verzögerung, so das Oberlandesgericht, stelle kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a HGB dar, sondern nur eine zeitliche Erschwernis, denn dem Unternehmer wird letztendlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten. Hier hat es der Handelsvertreter nach der vorliegend zu beurteilenden vertraglichen Regelung selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Das ist zwar keine enumerative Aufzählung der von ihm beizubringenden Unterlagen und Informationen, lässt aber noch hinreichend bestimmt erkennen, dass solche Angaben verlangt werden, die den Inhalt der anderweitigen Tätigkeit festlegen und der Klägerin so insbesondere die Prüfung ermöglichen sollen, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.
Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2012 Aktenzeichen 22 W 19/12
Die Rechtsbeschwerde zum BHG wurde zugelassen.

Abhängige und nicht ganz abhängige Beratung

Heute stieß ich auf einen interessanten Artikel in der Wirtschaftswoche zum Thema Transparenz und Provisionsverbot.

Es geht um mögliche Gesetzesänderungen, auch um die Frage, ob Beratung ohne Provision gefordert werden soll.

Interessant ist m.E. folgender Kerngedanke:

„Nach der etwas ungenauen Definition der EU-Kommission wären somit die Berater, die für die Vermittlung eine Provision kassieren, als abhängig zu bezeichnen – auch wenn sie viele Produkte von unterschiedlichen Banken, Versicherungen oder Fondsgesellschaften vermitteln.“

Landgericht für Vermögensberater zuständig

Am 22.05.2012 entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit seinem Vertrieb, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Zuvor hatte das Landgericht Potsdam das Arbeitsgericht für zuständig angesehen.
Im Hintergrund der Entscheidung geht es um einen vertragliche Regelung, wonach der Vermögensberater erst nach Ablauf einer Frist von 21 Tagen, nachdem er eine Nebentätigkeit angezeigt hatte, im Rahmen dieser Nebentätigkeit arbeiten darf. Die Frage ist dann, ob diese Klausel den Vermögensberater zu einem so genannten Ein-Firmen-Vertreter macht. Ein Ein-Firmen-Vertreter ist jemand, der nur für eine Firma tätig sein darf.
Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass für einen Zeitraum von 21 Tagen der Vermögensberater jedenfalls ein Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich dürfe er erst nach 21 Tagen arbeiten.
Diese Möglichkeit, so das Gericht, erscheint jedoch eher theoretischer Natur. Das Gericht sah auch die Gefahr, der Vertrieb habe es aufgrund der unklaren Formulierung der Bestimmung in der Hand, die Prüfungsfrist und damit den Beginn der anderweitigen Tätigkeit immer weiter hinauszuzögern, in dem sie immer noch weitere Unterlagen anfordern könne, als gering angesehen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 31/12

Der vom Aussterben bedrohte Beruf des Versicherungsvermittlers

Mehr als 4 von 10 Versicherungsvermittlern sind über 50 Jahre alt. So schreibt es das Versicherungsmagazin.

Nur 4,6 % seien bis 29 Jahre alt.

Dadurch würden bald viele Kunden ohne Betreuung sein – für den Markt eine große Chance.

Auf der anderen Seite jedoch haben viele Vermittler nicht wirtschaftlich gearbeitet, so dass daran eine Weitergabe des Kundenstammes für einen Nachfolger nicht verlockend wäre.

Fristlose Kündigung gegenüber Strukturvertrieb bestätigt

Einige Vertriebe kommen auf die Idee, nach Ausspruch der Kündigung die Provisionen einzufrieren und den Zugang zum Intranet zu sperren. Dabei soll der Handelsvertreter noch lange Kündigungsfristen abwarten und muss noch lange für den Vertrieb arbeiten. Das Landgericht Bielefeld hat jetzt einem Strukturvertrieb einen Riegel davorgeschoben.

Ein Handelvertreter erklärte nach einem solchen Vorgang die fristlose Kündigung. Erstinstanzlich wurde die fristlose Kündigung für wirksam erklärt und Schadensersatzansprüche abgewiesen.

Dagegen wehrte sich der Strukturvertrieb im Wege der Berufung. Auch hier scheiterte er und musste die Berufung zurücknehmen. Mehr dazu bald.

Makler schlecht vorbereitet

Am 14.05.2012 berichtete das Versicherungsmagazin, dass die Vermittler auf die Offenlegung ihrer Vergütung schlecht vorbereitet sind.
Versicherungsmakler- und Vertreter müssen mit der Umsetzung der Vermittlerrichtlinien II damit rechnen, ihren Kunden jedenfalls auf Nachfrage mitzuteilen, von wem sie in welcher Form vergütet werden.
Nach einer aktuellen Umfrage soll noch jeder dritte Vermittler in der Offenlegung der Abschlusskosten in der Lebens- und Krankenversicherung eine hohe Belastung für die unternehmerischen Führung und Gestaltung seines Betriebes sehen. Jeder vierte Makler habe Probleme mit dieser Offenlegung.
Ein Drittel der Makler dokumentiere Beratungen im standartisierten Geschäft nicht. Selbst im Vorsorge- und Gewerbegeschäft ist die Dokumentation für jeden zehnten Makler keine Selbstverständlichkeit.

Gedächtnislücken

Kürzlich durfte ich mich über Gedächtnislücken ärgern. Ein Direktionsleiter eines Strukturvertriebes musste als Zeuge aussagen. Auffallend war, dass er einiges noch präzise in Erinnerung hatte, anderes (für den Vertrieb Nachteiliges) angeblich vergessen hatte.

Cash-Online hat dafür eine Lösung: Durch Gedächtnisübungen soll dem Vergessen vorgebeugt werden. Ich wünschte, dass der Zeuge diese Übungen schon früher gemacht hätte.

Und ob diese Übungen auch gegen absichtliches Vergessen helfen, hat Gedächtnisübungsleiter Oliver Geisselhart leider nicht verraten.

Berufsverband Deutscher Honorarberater schafft Ehrenkodex

Der Berufsverband Deutscher Honorarberater hatte in der letzten Woche eine erste ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten und sich einem Verhaltenskodex unterworfen.
Der wird Berliner Honorarberater-Kodex genannt. Berater des BVDH verpflichten sich danach, keine Provisionen zu vereinnahmen, die von Produktanbietern oder Vertriebsorganisationen gewährt werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Vereinnahmung so genannter Kickback-Zahlungen und Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Provisionsrückvergütungen der Produkthersteller, Bestandprovisionen und Vermittlungsprovisionen.
Ob unter Zuwendungen jeglicher Art auch alle möglichen Formen von Sachzuwendungen gehören, konnte ich der Pressemitteilung nicht entnehmen.

Versichert und verschaukelt

Im Versicherungsjournal wurde auf einen kritischen Fernsehbeitrag hingewiesen. Ich hatte das als Ankündigung verstanden. Man kann ihn aber schon online angucken.

Versichert und verkauft vom SWR.

Hier ist der Film zu sehen.