RA Kai Behrens

Ein Aussteiger empfiehlt : Lebe Deinen Traum

Jens Klingebiel war früher Vermögensberater bei der Deutschen
Vermögensberatung. Dort hat er jahrelang erfolgreich Verträge verkauft,
bis er dann die DVAG verließ. Anschließend blieb er zwar noch kurz in der
Branche erhalten, hegte jedoch schon hier einen langen Traum. Denn
eigentlich stand schon lange fest, dass er mit der Branche in der
Zukunft nichts zu tun haben wollte. Mittlerweile kann er sich ganz
seinem Traum widmen:

Zunächst fotografierte er Tiere, jetzt filmt er sie. Dabei hat er sich
auf die nordeuropäischen Tiere konzentriert. Er filmt nicht nur
possierlicheTierchen im Zoo, sondern sucht deren Nähe in der Wildnis.

EinenStandort hat Jens Klingebiel im nördlichen Schweden,von wo aus
er Moschusochsen, Wölfen, Bären, Luchsen und Birkhähnen näher kommt.

Den Besuch seiner Facebook-Seite und der Seite www.hejhej.eu ist  und http://www.wildlife-stockfootage.de eine kleine Reise wert.

Wer also sehen will, wie man sich den Traum vom Aussteigen erfüllt,
kann diese Seite besuchen.

Das neue Werk von Jens Klingebiel heißt „Lebe Deinen Traum“. Dieser
Film soll zeigen,dass jeder durchaus in der Lage ist, sein Leben zu
verändern, um Stress, Hektik und Frust zu verhindern.

Ich bin äußerst gespannt.

LG Hechingen: Vertragsstrafe unwirksam und Kündigung unzulässig

Am 29.06.2012 entschied das Landgericht Hechingen, dass eine fristlose Kündigung eines Handelsvertreters unwirksam sei,
er unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft bei dem Vertrieb bis zum Vertragsende zu bleiben habe,
und auch, dass eine Vertragsstrafenregelung unwirksam sei.
Der Handelsvertreter sprach eine fristlose Kündigung aus. Er meinte, dadurch, dass sein Zugang zum EDV-Netzwerk versperrt wurde, könne er die Tätigkeit als Berater nicht mehr weiterführen.
Das Landgericht Hechingen führte eine Beweisaufnahme durch und war jedoch danach überzeugt, dass er hätte im Büro der Direktion seine Tätigkeit durchführen können.
Mithin sah das Gericht die fristlose Kündigung als unwirksam an.
Die Vertragsstrafe des Vertriebes erkannte das Gericht jedoch ebenso als unwirksam an. Hauptzweck einer solchen Regelung ist ihre Funktion als Druckmittel für den Beklagten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Druckfunktion erlaubt zwar eine spürbare Vertragsstrafe, muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klägerin stehen. In dem Vertrag heißt es: Verstößt der Vermögensberater gegen eines der vorstehenden Verbote, so hat er für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch.
Das Landgericht sah an, dass diese Regelung keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes enthalte und die Vertragsstrafe nicht in einer Relation zu dem erwartenden Schaden stehe.
Dabei verwies das Landgericht Hechingen auf das Urteil des Landgerichts Erfurt und des Oberlandesgerichtes München.
Landgericht Hechingen vom 29.06.2012

Mein persönlicher Tag danach

Was für ein Tag heute. Den ganzen Tag lang erhielt ich Reaktionen auf den Fernsehbeitrag „Beraten und verkauft“.Auch ich war gespannt wie ein Flitzebogen, wie denn der Film wird und wie er ankommt.

Die ersten Mails gingen frühmorgens ein. Ein Vermögensberater äußerte zunächst in einer langen Email seine Kritik. „Es kann doch nicht alles schlecht sein, was bei der DVAG passiert.“ Der Film muss doch einiges falsch dargestellt haben.

Viele Aussteiger meldeten sich und sahen die Angelegenheit deutlich differenzierter. Darunter waren einige, die ich schon vor einigen Jahren betreut hatte. Auch für mich waren diese Gespräche eine richtige Zeitreise.

Viele, mit denen ich gesprochen habe, fanden den Beitrag richtig gelungen. Sie erinnerten sich an die alte Strukturarbeit, an die Zwänge, den Druck und viele auch an einigen Ärger, der am Ende auftauchte.

Einer meinte sogar, die durch den Fernsehbeitrag geweckten Erinnerungen habe bei ihm Bauchschmerzen ausgelöst.

Ein Anrufer meinte, im Fernsehbeitrag seien die Strukturen nicht richtig erklärt worden und- obgleich er längst ausgestiegen sei und nun eher Konkurrenzprukte anbieten würde – seien die Produkte der DVAG zu schlecht dargestellt worde.

Einige, die überhaupt nichts mit der Branche zu tun haben, waren entsetzt. Man habe das nicht gedacht, dass es so was gäbe, war der oft zu hörende Grundtenor (deutlichere Aussagen gab es auch, die ich aber hier nicht wiedergeben möchte).

Richtig unterhaltsam sei der Beitrag jedoch gewesen. So jedenfalls äußerten sich einige derjenigen, die mit der Branche gar nichts zu tun hatten.

Nichts zu tun hatten? Auch da erlebte ich Erstaunliches. Ein Freund vertraute mir an, dass auch er vor ein paar Jahren von der DVAG angeworben wurde. Er besuchte daraufhin eine Veranstaltung der DVAG in Düsseldorf, die ihn – wie er sagte – jedoch sehr abschreckte und dazu bewog, nicht bei der DVAG anzufangen.

Für mich war das ein spannender Tag. Alle Gespräche und alle Mails waren eine tolle Bereicherung. Dafür allen vielen, vielen Dank.

BGH und die Kick-Back-Urteile

Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe von so genannten Kick- Back-Urteilen gefällt. Banken, die ihre Kunden nicht auf versteckte Provisionen hingewiesen haben, haften danach für ihre Anlagen. Es bestehe schließlich eine Pflicht zur Aufklärung über Interessenskonflikte.
Der Bundesgerichtshof hat dies nicht nur für Investment-Fonds oder Zertifikate ausgeurteilt, sondern dies auch bei dem Abschluss von geschlossenen Fonds bestätigt.
Ein Verstoß dagegen löst Anspruch auf Schadenersatz aus.
Bereits im Jahr 2000 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank über eingenommene Provisionen zu informieren hatte. Unterstrichen wurde dies im Jahr 2001 von einer Entscheidung des Bundesgerichtshof unter der Bezeichnung „Schmiergeldentscheidung“ (Bundesgerichtshof Aktenzeichen XI ZR 113/00).
Im Jahre 2006 wurde dies dann auf so genannte Kick-Backs erweitert. Dies sind verdeckte Rückvergütungen.
Ergo: Jede Provisionsvereinbarung, jeder Zahlungsfluss aus Rückvergütungen, jeder verdeckte Geldempfang muss offengelegt werden.
Dies besteht unabhängig davon, ob eine Bank oder eine Vermittler oder ein Vermögensverwalter das Geschäft durchgeführt hat. Unabhängig ist, ob der Kunde dies weiß oder hätte wissen müssen.
Entgegen früherer Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht inzwischen unabhängig von der Höhe der Rückvergütung angesehen (früher gab es eine Aufklärungspflicht nur ab Provisionshöhe von etwa 15 %).
Es geht übrigens die Vermutung, dass ein ordnungsgemäß aufgeklärter Anleger die betroffene Geldanlage nicht getilgt hätte.
Das Oberlandesgericht München hatte unter anderem mit Urteil vom 12.01.2011 Aktenzeichen 7 U 4798/09 die Rechtsprechung auch auf freie Anlageberater übertragen.

Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

Das Landgericht Frankfurt am Main durfte sich jüngst damit befassen, ob eine Gerichtsstandvereinbarung wirksam ist.

Die Parteien einigten sich in einem mehr als 40 Jahre alten Vertrag darauf, dass im Fall eines Streites das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden solle. Zu diesem Zeitpunkt betrieb der Versicherer dort noch eine Filialdirektion.

Eine so genannte Gerichtsstandvereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn beide Parteien gemäß § 38 ZPO Kaufleute sind.

Dabei vertrat das Gericht die Ansicht, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift (welche wurde nicht genannt) die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung den vorgenannten Personenkreis angehören müssten, also Kaufleute gemäß des Handelsrechts (§§ 1 – 7 HGB) sein müssen.

Kleingewebetreibende sollen vom Kaufmannsbegriff ausgenommen sein. Eine Heilung durch nachträglichen Erwerb der Kaufmannseigenschaft spielt keine Rolle.

Das Handelsgewerbe (die gewerbliche Tätigkeit) muss bei Abschluss des Vertrages bereits aufgenommen sein, plus der Vorbereitung im Rahmen der Existenzgründung genügt nicht.

Da dazu eine entsprechende Darlegung aus Sicht des Gerichts fehlt, war nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main die Gerichtsstandvereinbarung unwirksam. Der Handelsvertreter war als Versicherungsvertreter zwar selbständiger Gewerbetreibender, sein Gewerbebetrieb musste aber nicht notwendigerweise ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb sein.

Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2012

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens aktuell in einem anderen Verfahren nicht hinterfragt, ob zum Zeitpunkt des Vertragschlusses die Kaufmannseigenschaft gegeben war.

Erfolgsprämie der Wüstenrot zu erstatten

Am 19.04.2012 entschied das Landgericht Hanau, dass ein Handelsvertreter der Wüstenrot Bausparkasse AG eine Erfolgsprämie in voller Höhe zu erstatten habe.

Zuvor hatte er eine Zahlung in Höhe von 8.269,59 € erhalten. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Handelsvertretervertrag war er verpflichtet, die Erfolgsprämie zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Prämienzahlung gekündigt wird. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts gegeben.

Die Rückzahlungsverpflichtung war auch nicht nach Ansicht des Landgerichts Hanau gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Es handelt sich zwar bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Rückzahlungsklausel ist jedoch nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Regelung, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich ist und mit der Beklagten nicht rechnen brauchte (§305 c BGB).

Außerdem verstoße die Klausel auch nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie benachteiligen den Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Benachteiligung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sie widerspricht auch nicht wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Es liegt auch keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften vor. Darin fehlt es im vorliegenden Fall, da im Handelsvertreterrecht zwar die Zahlung der dem Handelsvertreter zustehenden Provision geregelt ist, aber nicht Zahlung und Rückzahlung einer vertraglich versprochene Erfolgsprämie.

Landgericht Hanau vom 19.04.2012 Aktenzeichen 4 O 845/11

(Un)Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Das Gesetz widmet sich den Handelsvertretern ausschließlich zwischen den § 84 und 92 HGB.
Es liegt auf der Hand, dass hier nicht alles geregelt werden kann.
In Ermangelung klarer gesetzlicher Vorgaben haben die Gerichte einen größeren Spielraum.
In vielen Fällen hat sich zwar eine übliche Rechtsprechung herausgebildet, dennoch kommt es immer noch zu überraschenden Ausrutschern.
Auf die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hatte ich bereits mehrfach im Bereich der Regelung über den Ein-Firmen-Vertreter bzw. der Frage der Zuständigkeiten der Gerichte hingewiesen.
Auch bei der Frage, ob ein Versicherungsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzahlen muss, herrscht keine Klarheit.
Da ich viele ausgestiegene Versicherungsvertreter und Vermögensberater vertrete, sind bestimmte Verfahren vergleichbar. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Einige Verfahren werden entschieden. So z.B. hatte das Arbeitsgericht Magdeburg hier einen eigenen Stempel aufgesetzt, in dem es die Klage eines Strukturvertriebes auf Rückzahlung von Provisionen bereits als unzulässig hielt.
Das Landgericht Tübingen machte es dagegen völlig anders. Obgleich der Vortrag beider Seiten nahezu identisch war, wurde hier der Vermittler zur Zahlung verurteilt.
Diese Urteil überraschte umso mehr, da der Richter sich zunächst stundenlang das Provisionssystem erklären ließ, um anschließend zu sagen, dass man eigentlich einen Gutachter benötigte, um dies alles zu verstehen.
Das Landgericht Karlsruhe kündigte aktuell einen „goldenen“ Mittelweg an. Wenn sich die Parteien nicht einigen sollten, soll eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt werden. Dann müssten alle Kunden befragt werden, ob es tatsächlich zur Stornierung gekommen ist, wie lange eingezahlt wurde, und ob es Stornobekämpfungsmaßnahmen gegeben hat.
Und weil der Ausgang einer solchen Beweisaufnahme völlig ungewiss ist, stellt sich abermals die Frage, ob man sich nicht einigen sollte.

AVAD mehrmals zur Korrektur von Auskünften verurteilt

Am 06.05.2009 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass der AVAD Verdachtsmeldungen zu unterlassen hat.
Hier ging es um die Frage, ob der Verdacht der Urkundenfälschung eingetragen werden darf.
Das hanseatische Oberlandesgericht entschied unter dem Aktenzeichen 5 U 155/08, dass dies nicht erlaubt sei.
Ebenso hatte das Landgericht München I in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2011 entschieden. Hier ging es um die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung sowie angeblich offene Provisionen eingetragen werden dürften.
Ob der AVAD Rechtsmittel eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte am 09.09.2011 unter dem Aktenzeichen 11 U 46/09 einem Versicherungsvertreter ebenfalls Recht gegeben.
Hier ging es darum, dass eine Strukturgesellschaft den Handelsvertretervertrag mit einer Auslauffrist gekündigt hatte, dem Vertreter den Zugang zum Intranet sperrte und dem AVAD mitteilte, dass in Folge außerordentlicher Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes des Vertreters der Vertrag beendet worden sei.
Der Vertreter wies die Kündigung als unberechtigt zurück und kündigte ebenso.
Neben vielen Erklärungen wies das Gericht darauf hin, dass allein der Entzug des Zugangs zum aktuellen Intranet und damit die Vereitelung weiterer Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters gemäß § 89 a HGB rechtfertigen würde. Der Versicherungsvertreter konnte so Schadenersatz gegen die Gesellschaft beanspruchen. Er hat auch einen Anspruch auf Löschung der bei dem AVAD hierzu gespeicherten Daten und auf Richtigstellung durch Mitteilung des wahren Kündigungsgrundes.
Das Gericht meinte, eine AVAD-Mitteilung schädige den Vertreter ähnlich wie eine Presseveröffentlichung in einem Branchenblatt.
Anmerkung: In dem letzten Fall ging es um Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen, nicht der AVAD direkt.
Ein weiteres Urteil ist das des Oberlandesgerichts Köln vom 08.12.2006 unter dem Aktenzeichen 19 U 96/06. Hier wurde der Versicherer verurteilt, seine Mitteilung an die AVAD, der mit dem Kläger bestehende Vertrag sei wegen fristloser Kündigung und wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot beendet worden, zu widerrufen.
Diese Entscheidung wird jedoch im Ergebnis kaum weiterhelfen, da das Gericht in dem Urteil selbst tatsächlich festgestellt hatte, dass die Auskunft falsch war.

Ist die Pflicht, Vorschüsse sofort nach Vertragsende zurückzuzahlen, ein Kündigungserschwernis?

Am 21.06.2012 beschloss das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, dass einem Handelsvertreter zum Teil Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Zum Teil wurde dies nicht bewilligt mit dem Argument fehlender Prozessaussichten.
Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht gegen § 89 Abs. 1, 89 a Abs. 1 HGB verstoße, da eine Zusatzvereinbarung über die monatliche Mindestauszahlung keine Kündigungserschwerung darstellen soll.
Dazu das Gericht:
„Grundsätzlich fallen unter die Kündigungserschwerung auch mittelbare Erschwernisse des Kündigungsrechtes des Handelsvertreters, wie z.B. Vertragsklauseln, da die Pflicht zur sofortigen Rückzahlung langfristig gewährter Darlehen oder über Jahre hinweg gezahlter überhöhter, nicht verdienter und nicht zurückgeforderter Vorschüsse vorsehen. Nach Auffassung des Gerichtes ist hier aber weder ein langfristiges Darlehen gewährt worden, noch sind überhöhte gezahlte Vorschüsse zurückgefordert worden. Ausweislich der Vereinbarung, … , hat die Klägerin den Beklagten für einen Zeitraum von 12 Monaten eine Mindestauszahlung von Provisionsvorschüssen bis zu 2.000,00 € zugesagt, allerdings auch nur bis zu einem Darlehensvertrag von insgesamt 4.000,00 €. Gleichzeitig ist vereinbart, dass nach Ende der Mindestauszahlungsvereinbarung der aufgelaufene Provisionsvorschuss in zehn gleichen Teilen von der individuellen Vergütung einbehalten wird. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Anschubfinanzierung, die kein langfristiges Darlehen beinhaltet noch über Jahre hinweg gezahlte Vorschüsse plötzlich zurückfordert. Vielmehr wird insgesamt nur ein Mindestvorschuss als Darlehen in Höhe von 4.000,00 € geleistet, der nach Ablauf eines Jahres in Teilbeträgen zurückzuerstatten ist. Dies stellt keine Kündigungserschwernis dar. Folglich besteht nach Auffassung des Gerichts hier ein Rückforderungsanspruch aus dem geleisteten Mindestvorschuss in Höhe von 199,95 €.“
Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler Aktenzeichen 32 C 993/11 vom 21.06.2012


Der Ausgleichsanspruch

Immer wieder tauchen dubiose Rechtsansichten zum Thema Ausgleichsanspruch auf.

Grundsätzlich gilt:

Den Ausgleichsanspruch gibt es nur, wenn das Unternehmen kündigt oder es einen Anlass zur Kündigung gegeben hat (z.B. durch vertragsbrüchiges Verhalten).

Kündigt der Handelsvertreter, gibt es grundsätzlich nichts.

Ausgleichsansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden (eine Form dafür ist nicht vorgeschrieben). Es muss auch kein Betrag genannt werden. Die bloße Aufforderung „ich will meinen Ausgleichsanspruch haben“ genügt z.B..

Anwaltskollegen verlangten kürzlich für diese Auskunft einen nicht geringen Betrag, obgleich diese Frist offensichtlich längst abgelaufen war.

Hält man sich diese einfachen Grundsätze vor Augen, erübrigt sich manche Beratung.

Übrigens hatte der BGH kürzlich entschieden, dass auch Handelsvertretern eines Strukturvertriebes ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Auskunft genügt

Am 13.06.2012 musste das Landgericht Chemnitz über eine Zwangsvollstreckung entscheiden.
Vorausgegangen war ein Verurteilung, in welcher der Handelsvertreter verurteilt wurde, über einen bestimmten Zeitraum Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hatte, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen, des vermittelten Geschäftes, beispielweise Name des Kunden, zu benennen.
Nach Verurteilung wurde dem Unternehmen eine solche Auskunft zur Verfügung gestellt. Damit war das Unternehmen nicht einverstanden und beantragte die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft.
Das Landgericht stellte fest, dass nach § 888 Abs. 3 ZPO die Androhung von Zwangsgeld nicht geboten ist. Schließlich habe der Schuldner über seinen Anwalt Auskunft zur titulierten Verpflichtung erteilt. Zwar sah das Gericht, dass die zunächst erteilte Auskunft unvollständig war, da diese keine Angaben zu den vermittelten Verträgen enthielt. Die geschuldete vollständige Auskunft ist allerdings im Verfahren komplettiert worden.
Soweit die Gläubigerin bestreitet, dass die Auskunft vollständig und richtig erteilt ist, hätte sie nach Ansicht des Gerichts den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen müssen. Schließlich hatte die Gläubigerin keine konkreten weiteren Versicherungsnehmer benannt, zu denen einen geschuldete Auskunft nicht erteilt sei. Die zunächst gerügte Unvollständigkeit zur Provisionshöhe ist nachgeholt worden, der Schuldner hatte zuletzt zu allen Verträgen vorgetragen.
Mithin ist der titulierte Auskunftsanspruch erfüllt.
Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 13.06.2012 Aktenzeichen 1 HK O 1315/08 (nicht rechtskräftig)