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Jens Klingebiel war früher Vermögensberater bei der Deutschen
Vermögensberatung. Dort hat er jahrelang erfolgreich Verträge verkauft,
bis er dann die DVAG verließ. Anschließend blieb er zwar noch kurz in der
Branche erhalten, hegte jedoch schon hier einen langen Traum. Denn
eigentlich stand schon lange fest, dass er mit der Branche in der
Zukunft nichts zu tun haben wollte. Mittlerweile kann er sich ganz
seinem Traum widmen:
Zunächst fotografierte er Tiere, jetzt filmt er sie. Dabei hat er sich
auf die nordeuropäischen Tiere konzentriert. Er filmt nicht nur
possierlicheTierchen im Zoo, sondern sucht deren Nähe in der Wildnis.
EinenStandort hat Jens Klingebiel im nördlichen Schweden,von wo aus
er Moschusochsen, Wölfen, Bären, Luchsen und Birkhähnen näher kommt.
Den Besuch seiner Facebook-Seite und der Seite www.hejhej.eu ist und http://www.wildlife-stockfootage.de eine kleine Reise wert.
Wer also sehen will, wie man sich den Traum vom Aussteigen erfüllt,
kann diese Seite besuchen.
Das neue Werk von Jens Klingebiel heißt „Lebe Deinen Traum“. Dieser
Film soll zeigen,dass jeder durchaus in der Lage ist, sein Leben zu
verändern, um Stress, Hektik und Frust zu verhindern.
Ich bin äußerst gespannt.
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Was für ein Tag heute. Den ganzen Tag lang erhielt ich Reaktionen auf den Fernsehbeitrag „Beraten und verkauft“.Auch ich war gespannt wie ein Flitzebogen, wie denn der Film wird und wie er ankommt.
Die ersten Mails gingen frühmorgens ein. Ein Vermögensberater äußerte zunächst in einer langen Email seine Kritik. „Es kann doch nicht alles schlecht sein, was bei der DVAG passiert.“ Der Film muss doch einiges falsch dargestellt haben.
Viele Aussteiger meldeten sich und sahen die Angelegenheit deutlich differenzierter. Darunter waren einige, die ich schon vor einigen Jahren betreut hatte. Auch für mich waren diese Gespräche eine richtige Zeitreise.
Viele, mit denen ich gesprochen habe, fanden den Beitrag richtig gelungen. Sie erinnerten sich an die alte Strukturarbeit, an die Zwänge, den Druck und viele auch an einigen Ärger, der am Ende auftauchte.
Einer meinte sogar, die durch den Fernsehbeitrag geweckten Erinnerungen habe bei ihm Bauchschmerzen ausgelöst.
Ein Anrufer meinte, im Fernsehbeitrag seien die Strukturen nicht richtig erklärt worden und- obgleich er längst ausgestiegen sei und nun eher Konkurrenzprukte anbieten würde – seien die Produkte der DVAG zu schlecht dargestellt worde.
Einige, die überhaupt nichts mit der Branche zu tun haben, waren entsetzt. Man habe das nicht gedacht, dass es so was gäbe, war der oft zu hörende Grundtenor (deutlichere Aussagen gab es auch, die ich aber hier nicht wiedergeben möchte).
Richtig unterhaltsam sei der Beitrag jedoch gewesen. So jedenfalls äußerten sich einige derjenigen, die mit der Branche gar nichts zu tun hatten.
Nichts zu tun hatten? Auch da erlebte ich Erstaunliches. Ein Freund vertraute mir an, dass auch er vor ein paar Jahren von der DVAG angeworben wurde. Er besuchte daraufhin eine Veranstaltung der DVAG in Düsseldorf, die ihn – wie er sagte – jedoch sehr abschreckte und dazu bewog, nicht bei der DVAG anzufangen.
Für mich war das ein spannender Tag. Alle Gespräche und alle Mails waren eine tolle Bereicherung. Dafür allen vielen, vielen Dank.
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Am 19.04.2012 entschied das Landgericht Hanau, dass ein Handelsvertreter der Wüstenrot Bausparkasse AG eine Erfolgsprämie in voller Höhe zu erstatten habe.
Zuvor hatte er eine Zahlung in Höhe von 8.269,59 € erhalten. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Handelsvertretervertrag war er verpflichtet, die Erfolgsprämie zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Prämienzahlung gekündigt wird. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts gegeben.
Die Rückzahlungsverpflichtung war auch nicht nach Ansicht des Landgerichts Hanau gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Es handelt sich zwar bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Rückzahlungsklausel ist jedoch nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Regelung, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich ist und mit der Beklagten nicht rechnen brauchte (§305 c BGB).
Außerdem verstoße die Klausel auch nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie benachteiligen den Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Benachteiligung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sie widerspricht auch nicht wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Es liegt auch keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften vor. Darin fehlt es im vorliegenden Fall, da im Handelsvertreterrecht zwar die Zahlung der dem Handelsvertreter zustehenden Provision geregelt ist, aber nicht Zahlung und Rückzahlung einer vertraglich versprochene Erfolgsprämie.
Landgericht Hanau vom 19.04.2012 Aktenzeichen 4 O 845/11
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(Un)Einheitlichkeit der Rechtsprechung
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Immer wieder tauchen dubiose Rechtsansichten zum Thema Ausgleichsanspruch auf.
Grundsätzlich gilt:
Den Ausgleichsanspruch gibt es nur, wenn das Unternehmen kündigt oder es einen Anlass zur Kündigung gegeben hat (z.B. durch vertragsbrüchiges Verhalten).
Kündigt der Handelsvertreter, gibt es grundsätzlich nichts.
Ausgleichsansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden (eine Form dafür ist nicht vorgeschrieben). Es muss auch kein Betrag genannt werden. Die bloße Aufforderung „ich will meinen Ausgleichsanspruch haben“ genügt z.B..
Anwaltskollegen verlangten kürzlich für diese Auskunft einen nicht geringen Betrag, obgleich diese Frist offensichtlich längst abgelaufen war.
Hält man sich diese einfachen Grundsätze vor Augen, erübrigt sich manche Beratung.
Übrigens hatte der BGH kürzlich entschieden, dass auch Handelsvertretern eines Strukturvertriebes ein Ausgleichsanspruch zusteht.

