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Sehr interessant heute im Versicherungsjournal der Beitrag zu den Beratungsprotokollen.
Übrigens: In England und Holland gibt es ab 2013 ein Gesetz, wonach der Kunde die – in England und Holland – provisionsfreie Beratung bezahlen muss.
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Kürzlich durfte ich die komplette Buchhaltung eines Büros der Deutschen Vermögensberatung in Augenschein nehmen.
Es handelte sich um die Buchhaltung einer Bürogemeinschaft, vom Direktionsleiter bis hin zu einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern.
Viele Dinge waren mir bereits bekannt. Wenige Dinge haben mich jedoch überrascht.
Überrascht haben mich die Kosten für Urkunden und Pokale. Monatlich waren da regelmäßig etwa 150 € weg. Bis dahin dachte ich immer, diese Kosten würden von anderer Stelle übernommen werden.
Während viele Positionen mit denen eines Anwaltsbüros vergleichbar sind, gibt es hier bei den Pokalen doch einen großen Unterschied…
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Rechtsgrundlage für den Prüfbericht ist § 16 Makler- und Bauträgerverodnung (MaBV).
Ein Prüfungsbericht ist ein umfangreicher Vordruck, welcher von einem entsprechenden Prüfer ausgefertigt wird.
Jemand, der innerhalb des zu prüfenden Kalenderjahres überhaupt keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten i.S.d. Makler- und Bauträgerverordnung (also auch keine Werbung o.ä.) ausgeübt hat, gibt eine sog. Negativerklärung ab. Auf Umsätze kommt es nicht an.
Die Unterlagen sind bei dem für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Gewerbeamt einzureichen.
Ein Unternehmen mit mehreren Filialen muss jeder örtlich betroffenen Kreisverwaltungsbehörde einen Prüfungsbericht übermitteln. Ausreichend ist hier jedoch eine Kopie.
Der Prüfungsbericht kann auch per Fax übersandt werden.
Grundsätzlich kann der Prüfungsbericht nur von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erstellt werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Prüfer unbefangen ist und damit als neutraler Prüfer auftreten kann.
Die Kosten für den Prüfungsbericht hängen u.a. vom Umfang ab. Sie dürften sich erfahrungsgemäß zwischen 250,- € und 1.500,- € liegen, teilweise darüber.
Grundsätzlich unterliegen alle in § 34c Abs.1 Nr. 1b und Nr. 2a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden der Prüfungsverpflichtung, Vermittler von Kapitalanlagen, die nicht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen.
Immobilienmakler und Darlehensmakler sind von der Prüfpflicht befreit. Besitzer einer kombinierten 34c Erlaubnis sein (z.B. Immobilien- und Kapitalanlagenvermittler) müssen für den Bereich der Kapitalanlagenvermittlung eine Negativerklärung abgeben.
Ausgenommen sind nur die in § 34c Abs.5 GewO und § 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehmen vermitteln, Verwalter von Immobilien, wenn sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung vermitteln, Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z.B. Vermittlung eines Kredites zum Kauf eines Autos durch das Autohaus selbst, Vermittlung eines Darlehens durch ein Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsinstitut, Vermittler von „Kapitalanlagen“, der ausschließlich Produkte eines Institutes vermittelt, das einerseits der Aufsicht des Bundesaufsichtamtes für das Kreditwesen unterliegt und anderseits die Haftung für ihn übernommen hat (sog. gebundener Agent), usw.)
Auch Gelegenheitsmakler müssen einen Prüfungsbericht abgeben.
Bei Vermittlung von Immobilienfonds, GmbH- bzw. KG-Anteile oder Tätigkeit als Bauträger bzw. Baubetreuer gilt das MaBV mit entsprechender Pflicht zur Prüfung.
Der Prüfungsbericht (bzw. die Negativerklärung) muss spätestens bis zum 31.12 des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Gewerbebehörde vorliegen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Überschreiten droht ein Bußgeld bis zu 2.500,- € und Zwangsgelder.
Grundsätzlich werden die kompletten Geschäftsunterlagen inkl. Inseratensammlung, Exposes etc. geprüft.
Bei einer Personengesellschaft (z.B. KG, OHG, GBR) ist jeder persönlich haftender Gesellschafter prüfungspflichtig.
Ist ein Gesellschafter ausschließlich in einer Gesellschaft tätig, so reicht es aus, wenn er einen seine Tätigkeit in dieser Gesellschaft betreffenden Prüfungsbericht übermittelt.
Wurde das Gewerbe gemäß § 34c GewO abgemeldet, bleibt die erteilte Erlaubnis bestehen, so dass das Maklergewerbe jederzeit – gegen eine relativ geringe Gebühr – bei der Ortsbehörde wieder anmelden können.
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Ich werde ab und zu gefragt, was denn wäre, wenn ein Vertrieb plötzlich nicht mehr den Prüfbericht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anfertigt.
Schließlich habe man doch bei Vertragsschluss zugesagt, dass man den immer bekäme. Leider bekome ich dann oft die Antwort, dass man gar nicht mehr wisse, wer eine solche Zusage gemacht hat.
Jedenfalls handelte es sich oft nicht um offizielle Zusagen.
Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vertrieb den Bericht zur Verfügung stellt, gibt es nicht.
Einen vertraglichen Anspruch gibt es bei den großen Vertrieben meines Wissens grundsätzlich auch nicht.
Z.B. findet sich im Vermögensberatervertrag keine Regelung darüber, dass der Vertrieb eine solche anfertigen muss.
Die DVAG bietet wohl an, dass Vermögensberater, die dem Vermögensberaterverband beitreten, einen solchen Prüfbericht erhalten.
Aber vertraglich ist das nicht verankert, so dass ein solcher Ansprüch nicht einklagbar wäre.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 01.03.2012 kündigte der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zu dem Thema Verflechtung zwischen Versicherungsmakler und dem Partner des Hauptvertrages und zu der Frage, ob dann noch Provisionen zustehen.
Provisionen verlangte die Klägerin nach der Vermittlung von fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen im Jahre 2006. Es handelt sich um eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2.172,60 €.
Der Kunde unterschrieb einen entsprechenden Zahlungsverkehrtreuhandauftrag.
Nachher stellte er fest, dass zwischen der Konzernmutter der Lebensversicherung und dem Makler ein Kooperationsverhältnis besteht.
Danach stellte der Kunde die Zahlungen ein. Zunächst wurde er vom Amtsgericht verurteilt, die noch offene Vermittlungsgebühr zu zahlen.
Mit der Berufung hatte der Kunde Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht meinte nämlich, dass zwischen dem Makler und er Versicherungsgesellschaft eine Verpflichtung gestehe. Dafür genüge bereits, dass ein institutionisierter Interessenskonflikt vorliege.
Dem wollte sich der BHG nun anschließen. Auch der BGH erkannte den Maklerlohnanspruch gemäß § 652 BGB ab.
Dem Makler steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Vertrag mit einer Gesellschaft zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist.
Der BGH stellt fest:
Insgesamt ist aufgrund der des sich ergebenen Gesamtbildes und der festgestellten Umstände nichts gegen die tatrichterliche Würdigung einzuwenden, dass die Klägerin im Lager des Versicherers stehe und deshalb nach dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers die Interessen ihrer Auftraggeber nicht sachgemäß wahren können.
Deshalb ging der Makler leer aus.
Bundesgerichtshof vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 213/11
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Das Versicherungsjournal berichtete am 12.04.2012 von einem Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg. Kürzlich durfte auch ich in einer Handelsvertreterangelegenheit vom Arbeitsgericht Magdeburg berichten.
Diesmal ging es um eine Kündigung, weil sich die Kollegen weigerten, mit dem Gekündigten weiterhin zusammen zu arbeiten.
Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam an, weil der Arbeitgeber sich zunächst hätte auf die Seite des Arbeitnehmers stellen müssen. Erst wenn dies nichts hilft, hätte gekündigt werden dürfen. Dies war hier nicht der Fall, so das Gericht.
Urteil Arbeitsgericht Magdeburg 3 Ca 1917/11
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Es liest sich wie ein Krimi.
Das Manager Magazin online berichtete am 12.4.2012 über einen spannenden Zweikampf zwischen den beiden konkurierenden Vertrieben ASG Finanz GmbH und Telis Finanz AG.
Die einen belegen hinter den Großen wie DVAG, AWD u.s.w. Platz 5, die anderen Platz 7. Beide verwickelten sich in etliche Rechtsstreitigkeiten, man schuf dann Waffenstillstand. Die TELIS FinancialServicesHolding AG ist die Muttergesellschaft der TELIS-Gruppe.
Gregor Knapp schied im letzten Jahr aus der Geschäftsführung der ASG aus. Knapp hatte eine Beteiligung an der ASG über eine GmbH, nämlich der Blueman Innovation GmbH.
Als Vertreter beider Unternehmen zu Friedens- und Strategiegesprächen zusammensaßen, teilte Telis-Gründer Klaus Bolz mit, dass er gerade die Mehrheit an Blueman gekauft habe.
Mein Tipp: Den spannenden Bericht im Managermagazin unbedingt lesen!
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Heute ging es vor einem Landgericht um die Frage, ob ein ehemaliger Handelsvertreter Kundendaten abgezogen hätte, um damit Kunden eines Strukturvertriebes abzuwerben.
Neben vielen Einwänden wiesen wir darauf hin, dass ein Strukturvertrieb gar keine Kunden hätte. Diese seien doch mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft verbunden und ständen vertraglich mit dem Strukturvertrieb doch gar nicht in Verbindung.
Dieses Argument hören wir ja immer, wenn Kunden einen Strukturvertrieb in die Haftung nehmen wollen. Stereotyp erfolgt dann die Antwort, es bestehe doch kein vertraglicher Anspruch, man vermittle doch nur. Eigentlich reiche man die Anträge doch nur weiter.
Dann stände ein Strukturvertrieb zu den Kunden in keiner anderen Beziehung als der Berater selbst.
Das Gericht hielt die Einwendungen für erheblich und verlangte von dem Vertrieb dazu weitere Aufklärung.
Sollte diese nicht erfolgen, droht dem Vertrieb nicht nur die Klageniederlage, sondern auch die gerichtliche Feststellung, dass es keine Kunden habe.
Und dies vor dem Hintergrund, dass der Vertrieb mit den vielen Kunden sehr werbewirksam auftritt….
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Eine Umfrage von Faktenkontor und Toluna zeigt abermals erhebliche Defizite im aktuellen Provisionssystem.
Erstaunlich ist zunächst das Beratungsthema, mit dem 1000 Bürger zum Thema Provision und Provisionsabgabe befragt wurden. Die sollten sich offensichtlich darüber äußern, ob ein Provisionsabgabeverbot Vorteile bringen würde und ob es gut wäre, mit dem Versicherungsvermittler über Provisionen zu feilschen. Nur 17 % gingen von einer Verbesserung aus, nur 22 % von einer Verschlechterung. Die große Mehrzahl der Befragten konnte mit der Frage wohl gar nichts anfangen.
Erschreckend ist jedoch folgende Erkenntnis der Befragung:
Nur jeder vierte Befragte gab an, zu wissen, wie hoch die Provisionen bei der Vermittlung von Versicherungen ungefähr sind. Nur jeder fünfte Befragte schätzt sein Wissen über Provisionen als gut oder sehr gut ein, knapp jeder Vierte hält es für mittelmäßig, fast die Hälfte gab an, ein schlechtes bis sehr schlechtes Wissen über Provisionen zu haben.
Ein trauriges Kapitel setzt sich bis heute fort. Die Studie von Evers und Jung trägt offensichtlich keine Früchte. Verbraucherministerin Ilse Aigner hat den Auftrag, das Gesetz zur Honorarberatung in die Wege zu leiten, dann einfach mal ein paar Jahre liegen lassen.