RA Kai Behrens

Göker,Herr der Ringe, neu verfilmt und seit gestern in den Kinos

„Das war wirklich Sektentum“…
so nannte es eine ehemaligen Göker-Mitarbeiter Joachim Schott.
Die HR-Online berichtet am 07.03.2012:
Im Göker-Himmel floss Champagner in Strömen und man fuhr Ferrari …
Der Höhepunkt: Göker, Herr der Ringe, steckt den besten Mitarbeitern Siegelringe an die Finger. Bei dramatischer Musik kniet er vor ihnen auf der Bühne. Schott, ebenfalls Ringträger, beschloss anschließend zu kündigen.
Klaus Stern hat über Göker einen Kinofilm gemacht. Zusehen ist er ab dem 08. März 2012 in Frankfurt am Main, Kassel, Marburg, Schwalmstadt, Wiesbaden, Witzenhausen und Wolfhagen.

Titel, Thesen, Temperamente über Göker

Es hat immer wieder unterhaltungswert, wenn sich die Branche feiern lässt.

Über Auswüchse der MEG und über einen Herrn Göker berichtet TTT.

Wenn der Film nicht laufen sollte, rechts auf den Button „Versicherunsgvertreter“ drücken.

Rentenversicherungspflicht für Einfirmenvertreter?

Die Deutsche Rentenversicherung teilt mit, dass für den Personenkreis der selbständig tätigen Handelsvertreter folgendes gilt:

Versicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht für selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Personen, die der Versicherungspflicht als Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegen, können sich für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befreien lassen (§ 6 Abs. 1 a SGB VI). Weitergehende Befreiensmöglichkeiten für diesen Personenkreis ergeben sich in speziellen Fällen.

Versicherungspflichtige Selbständige sind gemäß § 190 a SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Hierfür stehen die Vordrucke V020 mit dazugehöriger Erläuterungen V021 zur Verfügung. Diese können z.B. über die Internetseite www.Deutsche-Rentenversicherung-Bund.de unter Formulareversicherung- Komplettpaketpflicht- und freiwillige Versicherung kostenlos herunter geladen werden.

Landgericht wies Schadenersatz wegen Falschberatung ab

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 25.03.2009 hatte das Landgericht Augsburg über die Klage eines Kunden zu entscheiden, der sich falsch beraten gefühlt hatte. Dieser hatte, wie er behauptete, einen Schaden in Höhe von etwa 9.300,00 € erlitten, nachdem er über die Vermittlung eines Vertriebes vier fondgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen hatte.
Die Beraterin soll gesagt haben, dass der anzusparende Betrag jederzeit und ohne Verlust abrufbar sei und dass die Geldanlage für höchstens sieben Jahre erfolgen könne. Nach Vortrag der Klägerseite wurden 10.800,00 € eingezahlt und nach Kündigung waren noch 1.712,21 €.
Verklagte wurde die Versicherung, der Vertrieb und die Beraterin gemeinsam.
Zunächst hatte das Gericht festgestellt, dass zwischen dem Versicherer und dem Kunden kein Beratungsvertrag vorliegt und darüber hinaus der Nachweis einer Falschberatung nicht geführt werden konnte.
Zwar bestätigte der Berater in einer mündlichen Anhörung vor dem Gericht, dass das Geld zur freien Verfügung zur Umschuldung des Hauses circa sieben Jahren nach Vertragsschluss benötigt worden wäre, erkannte den Anspruch dennoch nicht.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass es die Versicherungsbedingungen für übersichtlich gestaltet ansah. Im Übrigen werde auch dort auf die Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen hingewiesen. Außerdem ergebe sich daraus, dass eine Teilkapitalauszahlung erst nach 10, 12, 17 oder 23 Jahren möglich ist.
Außerdem wurde dem Kläger vorgehalten, er würde über ein BWL-Studium verfügen, so dass er nicht als unbedarft gelten könne. Das Gericht sah zwar, dass zwischen dem Vertrieb und dem Berater ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Da jedoch eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag nicht nachgewiesen werden konnte, hatte das Gericht auch diesen Anspruch abgelehnt.
Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.03.2009 Aktenzeichen 9 O 4052/08

Versicherungsjournal regt Diskussion an

Das Versicherungsjournal hat von davon berichtet, dass die Bafin den Rückzug eines Rechtsmittels erklärt hat und damit eine Entscheidung hat rechtskräftig werden, die das Gesetz über das Provisionsabgabeverbot grundsätzlich in Frage stellte.

Daraufhin gab es einige interessante Reaktionen.

Hier in Cash-Online mehr zu den Hintergründen des Urteils und des fragwürdigen Gesetzes.

Nachtrag zum AWD-Bericht: Ist Verjährung eingetreten?

Verjährung?
Früher gab es eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Diese wurde mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 auf drei Jahre verkürzt.
Als Übergangslösung für „alte“ Ansprüche wurde gesetzlich ebenso geregelt, dass spätestens 10 Jahre nach in Kraft treten der Schuldrechtsreformen Verjährung eintritt. Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, verjähren somit am 31.12.2011.
Wenn das richtig wäre, was der AWD schreibt, wären die Ansprüche verjährt.

AWD weist Ansprüche wegen Filmfonds zurück

Bekanntlich wurde der AWD in zwei Urteilen vom Landgericht Braunschweig und Oberlandesgericht Naumburg zum Schadenersatz verurteilt. Hier wurde darüber berichtet.
Daraufhin erhielt der AWD weitere Aufforderungen von betroffenen Kunden. Diese waren ebenfalls von Verlusten durch den Film-Fond geschädigt.
Der AWD antwortete daraufhin:
„Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg und Landgericht Braunschweig teilen wir mit, dass es sich hierbei um Entscheidungen handelt, die von der einheitlichen bundesweiten Rechtsprechung zahlreicher Landes- und Oberlandesgerichte in Verfahren zu dem streitgegenständlichen Medienfond abweichen. Diese Gerichte haben zuvor zu Gunsten von AWD entschieden, dass die in dem Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise eindeutig und ausreichend sind und auf die Möglichkeit des Totalverlustes hinreichend deutlich dargestellt wird.
AWD wird gegen die beiden oben genannten Entscheidungen Rechtsmittel einlegen und seiht gute Erfolgsaussichten, die Entscheidungen in den weiteren Instanzen zu Gunsten von AWD zu korrigieren.
Ihre gestellten Ansprüche weisen wir weiterhin als unbegründet zurück … Wir weisen jedoch nochmals auf die bereits eingetretene Verjährung hin, auf die wir uns berufen.“

Wenn das Arbeitsgericht doch auch über Handelsvertreter entscheiden dürfte

Am 22.02.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht über die Frage, ob ein Lagerleiter in einer Spedition Anspruch auf Zahlung von Überstunden hat.
Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden geregelt bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 800,00 €. Gleichzeitig hieß es dort, dass der Lagerarbeiter unentgeltlich Überstunden leisten muss.
Diese Vereinbarung sah das Bundesarbeitsgericht als unwirksam an. Angeblich sei die Vereinbarung wegen „Intransparenz“ gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Lagerleiter Anspruch auf eine Mehrvergütung hat, wenn er Überstunden geleistet hat. Nur dann, wenn ein herausgehobenes Entgelt gezahlt würde, dürfte eine Vergütung für Mehrarbeit nicht erwartet werden.
Bundesarbeitsgericht vom 22.02.2012 Aktenzeichen 5 AZR 765/10

Kaum noch steigerungsfähig

Neben den Großen der Finanzstrukturvertriebe tummeln sich auf dem Markt eine Reihe Kleinerer.

Zufällig stieß ich auf Carpediem. Diese wurde von Daniel Shahin gegründet, der sich – einer eigenen Biografie zufolge – auch der Esoterik und Aufkärung versuchte.

Schon einige Vertriebe warfen den Verdacht auf, sektenartige Strukturen zu führen. Es gibt aber auch Steigerungen.

Daniel Shahin ruft unverblümt dazu auf, Staats -und Pressevertreter „an die Wand“ zustellen, Ariana Lauenburg von Finanztest wegen „soviel Dummheit“ in die Küche zu verbannen.

Hier auf Youtube ist dies zu sehen.

Die letzten 4 Minuten haben es in sich.

Anwaltstipp: Einstweilige Verfügung gegen Versicherer?

Was macht man mit einer Versicherung, die nicht zahlen will. Soll man über Jahre hinweg in langen Prozessen über deren Leistungspflicht streiten? Was ist, wenn es um lebenswichtige Behandlungen geht und der Versicherte nicht in der Lage ist, die Behandlung aus eigener Tasche vorzufinanzieren? Schlimmstenfalls kann es am Ende eines Prozesses zu spät sein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss entschieden, dass in derartigen Fällen auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommt. Auf diesem Wege muss dann die Versicherung zunächst leisten. Erst wenn am Ende des normalen Klageverfahrens doch die Versicherung Recht bekommt, müsste Geld zurückerstattet werden. Voraussetzung für ein solches Eilverfahren ist, dass der Versicherte dringend auf die betreffende Behandlung angewiesen ist, und nachweist, die Behandlung nicht selbst finanzieren zu können. Im entschiedenen Fall in Hamm ging es um einen Patienten, der dringend auf eine Betreuung rund um die Uhr angewiesen war, um nicht an den Auswirkungen einer chronischen Bronchitis zu ersticken.

OLG Hamm, 20 W 29/11, Beschluss vom 12.10.2011

OLG Stuttgart: Wettbewerbsverbot gilt zwei Jahre, auch wenn es nicht vereinbart wurde

Am 30.11.2006 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart darüber zu entscheiden, ob eine Klausel in einem Aufhebungsvertrag wirksam ist. Vereinbart war, dass ein unbefristetes Wettbewerbsverbot bestehen soll. Dem Handelsvertreter wurden Wettbewerbsverstöße vorgeworfen, die sich erst vier bzw. fünf Jahre nach Vertragsende ereignet haben sollten.
Der Vertrieb hatte die Auffassung vertreten, dass die Wettbewerbsabrede des Aufhebungsvertrages zeitlich unbegrenzt Gültigkeit habe. Diese Auffassung hatte er sogar noch in dem Berufungsverfahrens aufrechterhalten. Zudem verlangte der Vertrieb die Zahlung einer Vertragsstrafe von 30.000,00 €.
Dies wies das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil ab. Zunächst erkannte das Oberlandesgericht, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine Wettbewerbsabrede handeln würde. Schließlich gehören zu den Wettbewerbsklauseln nicht nur Regelungen, die ein allgemeines Wettbewerbsverbot enthalten, sondern auch Abwerbeverbote und Kundenschutzklauseln.
Dieses Wettbewerbsverbot überschreite jedoch in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß, da es insoweit keine Begrenzung enthält. Das Gericht nahm deshalb eine so genannte geltungserhaltene Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß vor. Tolerabel sei ein Maß von zwei Jahren. Mithin hatte der Vertrieb keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Vertragsstrafe.
Oberlandesgericht Stuttgart vom 30.11.2006, Aktenzeichen 19 U 122/06