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Nicht schlecht:
Klaus Sterns Film über die Auswüchse von ehemaligen Provisionssystemen bei deutschen Krankenversicherern mit dem Titel
VERSICHERUNGSVERTRETER – DIE
ERSTAUNLICHE KARRIERE DES MEHMET
GÖKER
war für den deutschen Filmpreis nominiert.
Ich werde mir den Film in den nächsten Tagen in Münster im Cinema ansehen.
Am 27.4.2012 in Berlin gab es dann aber leider nicht den deutschen Filmpreis. Diesen erhielt in der Kategorie Dokumentarfilm der Film Thomas Kufus – zero one film.
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Zu meinem gestrigen Beitrag passt auch der Inhalt eines Schreibens der Staatsanwaltschaft, das ein Verfahren einstellte.
Sie begründete dies mit den Worten „ne bis in idem“ (wir Juristen wissen, dass es bedeutet, dass niemand zweimal wegen der selben Sache bestraft werden darf).
Als der Beschuldigte beim Gericht anrief und fragte, was das bedeutet, konnte ihm keiner helfen. Keiner kannte das.
Vielleicht sollte in Zukunft alles in Latein erklärt werden. Dann muss man Weisheiten, wie die von gestern, gar nicht erst verstehen.
Ich hätte der Richterin einfach antworten können:
„In magnis et voluisse sat est“, was so viel bedeutet wie
„Bei grossen Dingen genügt es auch, sie gewollt zu haben“…
Rechtsanwalt Kai Behrens
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Heute durfte ich Rechtsansichten einer Münsteraner Richterin erleben.
Es gind u.a. um die Frage, ob feste Aufbauhilfen am Ende eines Vertrages zurück gezahlt werden müssen. So stands im Vertrag.
Einige Gerichte erklärten solche Klauseln wegen des Verbots der Kündigungserschwernis für unwirksam.
Hier jedoch ließ sich der Versicherer etwas einfallen und verlangte die Rückzahlung nicht in einem Zug, sondern verteilt auf 12 Raten.
Und die Richterin gab zu erkennen, sie denke, dass das jetzt wirksam sei. Schließlich müsse ja nach ihrer Ansicht nicht mehr die „Aufbauhilfe ganz“ zurück gezahlt werden.
Mein Einwand, dass eine Ratenzahlung doch auch zu hundert Prozent die ganze Hilfe betreffe, wollte die Richterin nicht verstehen.
Sie meinte, man zahlt doch nicht ganz so viel, wenns Raten sind.
Dass 5000 € in einer Zahlung so viel sind wie 5 mal 1000 €, wollte die Richterin nicht gelten lassen.
Ich habe dazugelernt.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 04.04.2012 entschied das Landgericht Wuppertal, dass einem Vertrieb keine Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehe.
Die Klägerin ist eine Versicherungsagentur. Sie vermittelt Verträge ausschließlich einer bestimmten Versicherungsgesellschaft.
Der Handelsvertreter bezog ein Fixgehalt sowie einen weiteren Vorschuss monatlich. Der Vorschuss sollte mit laufenden Provisionen aus den zu tätigenden Sachgeschäften verrechnet werden.
Das Gericht hatte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, ob es überhaupt zuständig ist. Fraglich war, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter war oder nicht. Da der Handelsvertreter jedoch in den letzten sechs Monaten vor seinem Ausscheiden im Durchschnitt mehr als 1.000,00 € verdient hatte, konnte das Gericht diese Frage dahinstellen.
Es stellte fest, dass es zuständig war.
Der Rückzahlungsanspruch war jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlte an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der von dem Beklagten vermittelten Geschäfte unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse. Außerdem war nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die angeblich erzielten Bewertungspunkte, die Grundlage für die Provision sein sollte, ermittelt hat. Die Klägerin hatte sich darauf beschränkt, Unterlagen des Versicherers ohne genaue Erläuterung einzureichen. Dies reiche, so dass Gericht, für eine schlüssige Klage nicht aus.
Landgericht Wuppertal vom 04.04.2012 Aktenzeichen 3 O 207/11
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Sehr interessant heute im Versicherungsjournal der Beitrag zu den Beratungsprotokollen.
Übrigens: In England und Holland gibt es ab 2013 ein Gesetz, wonach der Kunde die – in England und Holland – provisionsfreie Beratung bezahlen muss.
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Kürzlich durfte ich die komplette Buchhaltung eines Büros der Deutschen Vermögensberatung in Augenschein nehmen.
Es handelte sich um die Buchhaltung einer Bürogemeinschaft, vom Direktionsleiter bis hin zu einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern.
Viele Dinge waren mir bereits bekannt. Wenige Dinge haben mich jedoch überrascht.
Überrascht haben mich die Kosten für Urkunden und Pokale. Monatlich waren da regelmäßig etwa 150 € weg. Bis dahin dachte ich immer, diese Kosten würden von anderer Stelle übernommen werden.
Während viele Positionen mit denen eines Anwaltsbüros vergleichbar sind, gibt es hier bei den Pokalen doch einen großen Unterschied…
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Rechtsgrundlage für den Prüfbericht ist § 16 Makler- und Bauträgerverodnung (MaBV).
Ein Prüfungsbericht ist ein umfangreicher Vordruck, welcher von einem entsprechenden Prüfer ausgefertigt wird.
Jemand, der innerhalb des zu prüfenden Kalenderjahres überhaupt keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten i.S.d. Makler- und Bauträgerverordnung (also auch keine Werbung o.ä.) ausgeübt hat, gibt eine sog. Negativerklärung ab. Auf Umsätze kommt es nicht an.
Die Unterlagen sind bei dem für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Gewerbeamt einzureichen.
Ein Unternehmen mit mehreren Filialen muss jeder örtlich betroffenen Kreisverwaltungsbehörde einen Prüfungsbericht übermitteln. Ausreichend ist hier jedoch eine Kopie.
Der Prüfungsbericht kann auch per Fax übersandt werden.
Grundsätzlich kann der Prüfungsbericht nur von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erstellt werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Prüfer unbefangen ist und damit als neutraler Prüfer auftreten kann.
Die Kosten für den Prüfungsbericht hängen u.a. vom Umfang ab. Sie dürften sich erfahrungsgemäß zwischen 250,- € und 1.500,- € liegen, teilweise darüber.
Grundsätzlich unterliegen alle in § 34c Abs.1 Nr. 1b und Nr. 2a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden der Prüfungsverpflichtung, Vermittler von Kapitalanlagen, die nicht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen.
Immobilienmakler und Darlehensmakler sind von der Prüfpflicht befreit. Besitzer einer kombinierten 34c Erlaubnis sein (z.B. Immobilien- und Kapitalanlagenvermittler) müssen für den Bereich der Kapitalanlagenvermittlung eine Negativerklärung abgeben.
Ausgenommen sind nur die in § 34c Abs.5 GewO und § 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehmen vermitteln, Verwalter von Immobilien, wenn sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung vermitteln, Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z.B. Vermittlung eines Kredites zum Kauf eines Autos durch das Autohaus selbst, Vermittlung eines Darlehens durch ein Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsinstitut, Vermittler von „Kapitalanlagen“, der ausschließlich Produkte eines Institutes vermittelt, das einerseits der Aufsicht des Bundesaufsichtamtes für das Kreditwesen unterliegt und anderseits die Haftung für ihn übernommen hat (sog. gebundener Agent), usw.)
Auch Gelegenheitsmakler müssen einen Prüfungsbericht abgeben.
Bei Vermittlung von Immobilienfonds, GmbH- bzw. KG-Anteile oder Tätigkeit als Bauträger bzw. Baubetreuer gilt das MaBV mit entsprechender Pflicht zur Prüfung.
Der Prüfungsbericht (bzw. die Negativerklärung) muss spätestens bis zum 31.12 des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Gewerbebehörde vorliegen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Überschreiten droht ein Bußgeld bis zu 2.500,- € und Zwangsgelder.
Grundsätzlich werden die kompletten Geschäftsunterlagen inkl. Inseratensammlung, Exposes etc. geprüft.
Bei einer Personengesellschaft (z.B. KG, OHG, GBR) ist jeder persönlich haftender Gesellschafter prüfungspflichtig.
Ist ein Gesellschafter ausschließlich in einer Gesellschaft tätig, so reicht es aus, wenn er einen seine Tätigkeit in dieser Gesellschaft betreffenden Prüfungsbericht übermittelt.
Wurde das Gewerbe gemäß § 34c GewO abgemeldet, bleibt die erteilte Erlaubnis bestehen, so dass das Maklergewerbe jederzeit – gegen eine relativ geringe Gebühr – bei der Ortsbehörde wieder anmelden können.
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Ich werde ab und zu gefragt, was denn wäre, wenn ein Vertrieb plötzlich nicht mehr den Prüfbericht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anfertigt.
Schließlich habe man doch bei Vertragsschluss zugesagt, dass man den immer bekäme. Leider bekome ich dann oft die Antwort, dass man gar nicht mehr wisse, wer eine solche Zusage gemacht hat.
Jedenfalls handelte es sich oft nicht um offizielle Zusagen.
Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vertrieb den Bericht zur Verfügung stellt, gibt es nicht.
Einen vertraglichen Anspruch gibt es bei den großen Vertrieben meines Wissens grundsätzlich auch nicht.
Z.B. findet sich im Vermögensberatervertrag keine Regelung darüber, dass der Vertrieb eine solche anfertigen muss.
Die DVAG bietet wohl an, dass Vermögensberater, die dem Vermögensberaterverband beitreten, einen solchen Prüfbericht erhalten.
Aber vertraglich ist das nicht verankert, so dass ein solcher Ansprüch nicht einklagbar wäre.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 01.03.2012 kündigte der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zu dem Thema Verflechtung zwischen Versicherungsmakler und dem Partner des Hauptvertrages und zu der Frage, ob dann noch Provisionen zustehen.
Provisionen verlangte die Klägerin nach der Vermittlung von fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen im Jahre 2006. Es handelt sich um eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2.172,60 €.
Der Kunde unterschrieb einen entsprechenden Zahlungsverkehrtreuhandauftrag.
Nachher stellte er fest, dass zwischen der Konzernmutter der Lebensversicherung und dem Makler ein Kooperationsverhältnis besteht.
Danach stellte der Kunde die Zahlungen ein. Zunächst wurde er vom Amtsgericht verurteilt, die noch offene Vermittlungsgebühr zu zahlen.
Mit der Berufung hatte der Kunde Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht meinte nämlich, dass zwischen dem Makler und er Versicherungsgesellschaft eine Verpflichtung gestehe. Dafür genüge bereits, dass ein institutionisierter Interessenskonflikt vorliege.
Dem wollte sich der BHG nun anschließen. Auch der BGH erkannte den Maklerlohnanspruch gemäß § 652 BGB ab.
Dem Makler steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Vertrag mit einer Gesellschaft zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist.
Der BGH stellt fest:
Insgesamt ist aufgrund der des sich ergebenen Gesamtbildes und der festgestellten Umstände nichts gegen die tatrichterliche Würdigung einzuwenden, dass die Klägerin im Lager des Versicherers stehe und deshalb nach dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers die Interessen ihrer Auftraggeber nicht sachgemäß wahren können.
Deshalb ging der Makler leer aus.
Bundesgerichtshof vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 213/11
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Das Versicherungsjournal berichtete am 12.04.2012 von einem Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg. Kürzlich durfte auch ich in einer Handelsvertreterangelegenheit vom Arbeitsgericht Magdeburg berichten.
Diesmal ging es um eine Kündigung, weil sich die Kollegen weigerten, mit dem Gekündigten weiterhin zusammen zu arbeiten.
Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam an, weil der Arbeitgeber sich zunächst hätte auf die Seite des Arbeitnehmers stellen müssen. Erst wenn dies nichts hilft, hätte gekündigt werden dürfen. Dies war hier nicht der Fall, so das Gericht.
Urteil Arbeitsgericht Magdeburg 3 Ca 1917/11

