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Die Hummel ist ein Tier, das eigentlich viel zu unproportioniert ist und viel zu kurze Flügel hat, um zu fliegen.
Sein Kommentar :
„Gestern habe ich den Film im ZDF „Die Hummel“ gesehen, der vom Bay. Fernsehen ausgezeichnet wurde.
Sofern Sie diesen verpasst haben kann ich diesen nur empfehlen sich anzuschauen.
Warum?
Meine Frau sagte, das geht im Film genauso zu wie seinerzeit bei der XXX. Zufall, oder was?
Nein! Strukturvertrieb oder MLM, wie auch immer. Die Arbeitsweise und die Redewendungen, die dort verfilmt sind, spielen sich 1:1 ab. Darum ist dieser ja so interessant und sollte von neuen Rekruten vorher angeschaut werden.
Auch das gilt bei neuen Vermittler bei der XXX und die Redewendungen werden geschult und angewandt:
„Die Hummel wiegt 4,8 Gramm. Sie hat eine Flügelfläche von 1,45cm² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen. Aber die Hummel weiß das nicht.“
Auch die Anwerbung und Weiterempfehlung sind nach dem gleichen Muster gestrickt. Dies ist das Brot der Strukturvertriebe. Einfach gut gemacht dieser Film.
Auszug aus dem Inhalt:
Mein Haus, mein Auto – gut, die Jacht fehlt, aber ansonsten scheint es Pit (Jürgen Tonkel) tatsächlich geschafft zu haben. Und das nur, weil sich die Naturkosmetikprodukte, die er vertreibt, quasi von selbst verkaufen. Das erzählt er jedenfalls seinen ehemaligen Klassenkameradinnen, die er ‚wie zufällig‘ wiederfindet und sie beim gemeinsamen Abendessen für das Schneeballsystem zu gewinnen versucht.
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Wie Fonds Professionell berichtet, verbucht die OVB im ersten Halbjahr höhere Provisionen.
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Bis zum 29.6.2011 waren 259.955 Vermittler im Register der IHK eingetragen, davon
178.496 gebundene Versicherungsvertreter
33.360 Versicherungsvertreter mit Erlaubnis
44.864 Versicherungsmakler
2.911 produktakzessorische Vertreter
121 produktakzessorische Makler
203 Versicherungsberater
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Vorgestellt von RA Kai Behrens
Ein führender Mitarbeiter hatte eine Kündigung unterschrieben.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu in einem Urteil vom 14.04.2011 entschieden, dass nicht einmal die Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass dieser Mitarbeiter kündigen dürfe, ausreiche.
Erforderlich sei vielmehr ein zusätzliches Handeln des Arbeitgebers, wonach dieser Mitarbeiter konkret hätte bevollmächtigt werden müssen.
Das Bundesarbeitsgericht dazu:
„Die Kündigung der Beklagten ist gemäß § 147 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen hat … Die Beklagte hat die Klägerin über das Kündigungsrecht des Niederlassungsleiters … nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.
Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat.
Die Buskundgabe der dem jeweiligen Niederlassungsleiter zur Erklärung von Kündigungen erteilten Innenvollmacht in den Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrages reichte nicht aus, um die Klägerin von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis zu setzen. Dafür hätte es eines weiteren Handels der Beklagten bedurft, durch das der Klägerin zumindest aufgezeigt worden wäre, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne.
Am Rande hatte das BAG in dieser Entscheidung auch erwähnt, dass eine Überlegungsfrist von fünf Tagen für die Zurückweisung völlig unbedenklich ist.
Im Handelsvertrterrecht gelten oftmals noch strengere Maßstäbe, wer eine Kündigung unterschreiben darf.
BAG Urteil vom 14.04.2011 Aktenzeichen 6 AZR 727/09.
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Das Landgericht Hamburg entschied am 13.02.2009 unter der Geschäftsnummer 412 O 111/08 über die Höhe eines Schadenersatzes einer zu Recht ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
Dazu das Gericht:
Der Kläger seinerseits war indes zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Eine ungerechtfertigte außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer berechtigt den Handelsvertreter, außerordentlich zu kündigen. Denn der Unternehmer verweigert dem Handelsvertreter zu Unrecht die Weiterarbeit und gefährdet damit dessen Einkommen (Münchner Kommentar zum HGB, § 98 a HGB RdNr. 56). Dies ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die den Kläger zu Schadenersatz berechtigt … Die Höhe des Schadenersatzes berechnet sich im Ausgangspunkt nach den Provisionszahlungen, welche der Kläger bis zu dem Zeitpunkt erzielt hätte, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre, die statt der außerordentlichen Kündigung ausgesprochen worden wäre. Dies sind jeweils … Euro für die Monate … Die Höhe des Schadenersatzes bestimmen die §§ 249 ff. BGB. Hiernach ist der Kündigende so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Vertragsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre, wobei gemäß § 252 BGB auch der entgangene Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte, zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Provisionen des Jahres …
Die ersparten Aufwendungen des Klägers sind auf der Grundlage von § 287 Abs. 2 ZPO mit 10 % der Provisionszahlungen zu veranschlagen, so dass der klägerseits angesetzte Monatsbetrag von … unter Berücksichtigung von § 308 ZPO zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Beklagte unter Berufung auf zu Arbeitsverhältnissen ergangene Urteile meint, dies könne nur für Arbeitnehmer gelten, nicht aber für selbständige Versicherungsvermittler, schließt sich das Gericht dem nicht an. Der durchschnittliche Arbeitnehmer – ausgenommen Fernpendler – hat keine Kosten in Höhe von 10 % seines Einkommens. Bei erfahrenen Versicherungsvermittlern werden die einsparbaren Aufwendungen je nach Arbeitsweise um 10 % liegen. Zu berücksichtigen ist, dass laufenden Kosten wie etwaige Büromieten oder Gehälter an Mitarbeiter, nicht im gleichen Augenblick entfallen, wie die Einnahmen wegbrechen.“
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Es ist Sommerzeit und die beste Gelegenheit, ein paar Planungen vorzunehmen.
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Ein treuer Leser nahm zu dem Thema Reise- und Sachgeschenke (und andere Dienste…) Stellung und wies auf die umsatzsteuerlichen Konsquenzen hin :
„Steuerberater teilen mit:
Wettbewerbspreise im Strukturvertrieb als umsatzsteuerliches Entgelt
A war als Kommissionärin für T tätig und verkaufte im Rahmen eines Strukturvertriebs deren Haushaltsgegenstände. Diese wurden bei sog. Hauspartys durch Beraterinnen auf Provisionsbasis an die Endverbraucher vermittelt.
Die Beraterinnen konnten bei Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen auch Wettbewerbspreise (Sachpreise und Reisen) gewinnen, die von der T vorgegeben waren und von A bei T gekauft werden mussten. A machte die Vorsteuern aus den Rechnungen über die Wettbewerbspreise geltend.
Der Bundesfinanzhof wertete die Übergabe der Wettbewerbspreise von A an die Beraterinnen als sog. tauschähnlichen Umsatz und verlangte von A hierfür Umsatzsteuer. Er ging davon aus, dass die Leistungen der Beraterinnen durch die Wettbewerbspreise zusätzlich vergütet wurden.
Hinweis: Für die Beraterinnen sind die Wettbewerbspreise zusätzliche Einnahmen, die sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich zu versteuern sind. „
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Kürzlich berichtete ich von den Bestrebungen, das Berufsbild „Finanzberater“ zu verankern. Und damit einher ging die Frage, ob die Berufsbezeichnungen Finazberater (AWD,OVB) und Vermögensberater verdrängt werden könnten.
Dazu ein Leserbrief im Versicherungsjournal, in dem eine klare Trennung gefordert wird.
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In einem Rechtsstreit eines Vertriebes gegen einen ehemaligen Handelsvertreter ging es vor einem Landgericht um die Frage, ob der Handelsvertreter verpflichtet ist, erhaltene feste Zuschüsse wieder zurückzuzahlen.
Das Vertragsverhältnis wurde durch einen Aufhebungsvertrag beendet. In diesem Aufhebungsvertrag wurde geregelt, dass sämtliche Ansprüche erledigt sind, mit Ausnahme der Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis.
Da Ziffer 4 des Handelsvertretervertrages ausschließlich ein Kontokorrentverhältnis hinsichtlich der Provisionen regelt, war das Gericht der Auffassung, dass die Sonderzahlungen dazu nicht gehören.
Das Gericht in seinem richterlichen Hinweis:
„Daher ist davon auszugehen, dass Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages Rückforderungsansprüche aus der Zusatzvereinbarung hinsichtlich finanzieller Sonderzahlungen ausgeschlossen haben dürfte!“
Kurzum: Das Landgericht ging davon aus, dass die Ansprüche des Vertriebes auf Rückführung der pauschalen Leistungen nicht gegeben sind.
Landgericht Schweinfurt Hinweis vom 30.06.2011 Aktenzeichen 22 O 485/09
Die Parteien einigten sich im Wege eines Vergleiches
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Die Uniklinik Münster beschäftigte eine Herzchirurgin. Böse Schreiben gingen an verschiedene Einrichtungen, Behörden u.s.w., in denen man der Klinik den Tod von Patienten vorwarf. Als Verfasser dieser Schreiben stellte sich der Ehemann der Chirurgin heraus. Man warf den Eheleuten vor, die Ärztin wollte sich so die Stelle ihres Chefs aneignen.
Mittlerweile ist die Ärztin in Duisburg beschäftigt.
Die Chirurgin wurde wegen „Rufmordes“ von der Uniklinik vor dem Arbeitsgericht auf Schadenersatz in Millionenhöhe verklagt. Wegen dieser Briefe würden viele Patienten wegbleiben, so die Uniklinik.
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Münster verlor die Uniklinik, weil man den Zusammenhang zwischen den Briefen und dem Schaden nicht deutlich machen konnte.
Die Klinik verlor auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. „Wer nicht bewusst leichtfertig oder wahrheitswidrig eine Anzeige erstattet, ist auch dann nicht zur Zahlung von Schadensersatz heranziehbar, wenn sich der Inhalt der Anzeige später als falsch herausstellt“, erklärte das Gericht in seiner Begründung.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Gibt es Parallelen ? Hat nicht auch ein Mitarbeiter eines großen Strukturvertriebes kürzlich eine interne kritische Mitteilung an alle Kollegen abgegeben und wurde nicht auch er wegen Schadenersatz verklagt ? Wurde er nicht sogar noch von einem Mitarbeiterkollegen in Anspruch genommen ? Den Gerüchten zufolge ist der Strunkturvertrieb in beiden Instanzen gescheitert.
Man munkelt, das Gericht soll dies auch mit der Meinungsfreiheit begründet haben.