RA Kai Behrens

DVAG steigert Umsatz

Versicherungsbote.de schreibt, dass die DVAG ihren Umsatz 2019 abermals gesteigert hätte auf 1,87 Milliarden Euro.

Dies sei ein Plus von 19,4 %.

Die DVAG hatte von der Generali zum 01. Juli 2018 rund 2.800 Mitarbeiter als freie Handelsvertreter übernommen.

Die DVAG habe Ende des Jahres über 17.000 selbstständige hauptberufliche Vermittler gehabt und damit netto 264 Personen mehr schreibt der Versicherungsbote. Ende 2017 sollen es demnach noch 14.500 Vermögensberater gewesen sein.

Manager-magazin.de schrieb am 19.4.2013 von 37.000 Beratern. Darin enthalten waren aber wohl auch nebenberufliche.

Coronahilfe

Während gestern eine Fülle von erstaunlichen Gesetzen beschlossen wurde, hat Bayern bereits das erste Hilfsprogramm für angeschlagene kleine und große Unternehmen zur Verfügung gestellt:

Sofort Hilfe Corona heißt es.

Corona-Gesetze

Heute sollen neue Gesetze beschlossen worden sein. Welche das genau sind, ist hier noch nicht bekannt.

Hier aber zunächst ein paar Auszüge der Gesetzesvorlagen von denen, die uns wohl angenommen wurden:

„Artikel 240

Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemi

§ 1Moratorium

(1)Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zu Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist,steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bin zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.

(2)Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag, der ein Dauerschuld-verhältnisist, steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemiezu- rückzuführen sind,

1.das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

2.dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

(3)Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftli-che Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde.

Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenenLebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. Wenn das Leis-tungsverweigerungs-recht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung.

(4)Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht

1.im Zusammenhang mit Verträgennach den §§ 2 und 3,

2.im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen,

3.im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen,

4.für die Luft-oder Eisenbahnbeförderung von Personen,

5.soweit im Einzelfall anwendbare Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen über die Beförderung von Gütern entgegenstehende Regelungen enthalten

(5)Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

§ 2Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

(1)Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dassder Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30.Sep-tember 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswir-kungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pan-demie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2)Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3)Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4)Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.

§ 3Regelungen zum Darlehensrecht

(1)Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins-oder Tilgungs-leistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Ver-braucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen au-ßergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbrin-gung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der an-gemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

(2)Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbe-sondere über mögliche Teilleistungen, Zins-und Tilgungsanpassungen oder Umschuldun-gen treffen.

(3)Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrau-chers abgewichen werden

(4)Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.(5)Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30.September 2020 nicht zustande,verlängert sich die Vertragslaufzeit um sechs Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darle-hensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 er-gebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind

(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein-schließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemei-nen Lebensumstände unzumutbar ist.

(7)Die Regelung der Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Rückgriff unter Ge-samtschuldnern nach § 426 Absatz 1 BGB.(8)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 zu ändern und insbesondere Klein-stunternehmenim Sinne vonArtikel2 Absatz3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen sowie den Anwendungsbereich und auf andere Vertragsarten zu erstrecken

§ 4Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.die Anwendungvon § 1 längstens bis zum 31. Juli 2021zu verlängern,

2.die in § 2 Absatz 1 enthaltene Kündigungsbeschränkung auf Mietrückstände zu erstre-cken, die im Zeitraum 1. Oktober 2020 bis längstens 31. März 2021 entstanden sind,

3.die in § 3 Absatz 1 und 2 genannte Frist auf bis zu zwölf Monate, den in § 3 Absatz 2 genannten Zeitraum bis längstens zum Ablauf des 31. März 2021 und die in § 3 Absatz 5 geregelte Vertragsverlängerung auf längstens zwölf Monate zu verlängern,wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.“

Artikel 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel1tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer Kraft.

Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezem-ber 2021 außer Kraft.Artikel3trittam Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel4 tritt am… [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des ersten auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.

Artikel 5tritt am 1.Ap-ril 2020 in Kraft.

Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt am 30. September 2022 außer Kraft.

Vertrieb zu Coronazeiten

Als wenn nichts geschehen wäre fand eine Vertriebskonferenz irgendwo in Deutschland bei irgendeinem Vertrieb eines Versicherers letzten Mittwoch statt.

Kurz und knapp wurden die Teilnehmer auf Corona eingestimmt. Es ging aber nicht darum, wie man gut über die Runden kommt, sondern nur darum, dass gerade jetzt die Zeit für neue Abschlüsse gekommen ist.

Schließlich seien die Kunden jetzt alle zu Hause. Dort könne man die Leute hervorragend erreichen. Ausreden, man habe keinen erreichen können, würden jetzt nicht mehr gelten. Man solle jetzt anrufen und vermitteln – per Skype oder sonstwie.

Und der Versicherer wolle mit dem stärksten „Coronazugewinn“ aus der Sache herausgehen und alle Vertriebler müssten daran arbeiten.

Die Vertriebskonferenz endete wie immer wie einem kurzen bis nächste Woche. Sonst gab es kein Wort zur Pandemie und kein Wunsch an die Gesundheit oder an die Familie.

Der Handelsvertreterblog schließt sich dem nicht an. Wir wünschen allen Lesern nicht nur einen guten Wochenstart, sondern auch, dass alle gesund über die Runden kommen.

Inhaltlich werden auch wir in der nächsten Zeit mehr auf die neuen Anforderungen in Coronazeiten eingehen, als Hilfestellung gerade für die Handelsvertreter, die zumeist kleine und mittelständische Selbständigen sind.

Kurzarbeitergeld

Um die Konsequenzen einer vorübergehenden Schließung auffangen zu können, kann für die Angestellten „Kurzarbeit“ beantragt werden.

Die wichtigsten Punkte zur Kurzarbeit:

  • Anspruch haben nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Auszubildende, aber erst nach 6 Wochen Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
  • Kurzarbeit muss bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich beantragt werden, spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie erstmals eingetreten ist.
  • Arbeitnehmer müssen über die Kurzarbeit informiert werden und es bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung über die Einführung von Kurzarbeitergeld (KUG) und der Unterschrift aller betroffenen Arbeitnehmer. Diese Erklärung muss mit dem Erstantrag auf KUG bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden.
  • Innerhalb von 3 Monaten des jeweiligen Abrechnungsmonats muss der Erstattungsantrag der Bundesagentur für Arbeit vorliegen, ansonsten erlischt er.
  • Die Höhe des KUG liegt bei Arbeitnehmern mit einem Kind bei ca. 67% des pauschalierten Nettolohnes und bei Arbeitnehmer ohne Kind bei ca. 60%.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für das KUG werden vom Arbeitgeber getragen und durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Um die Höhe der Ansprüche berechnen lassen zu können, empfiehlt sich zur ersten Einschätzung dieser Kurzarbeitergeldrechner.

OLG Stuttgart: Ausgleichsanspruch kann auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Buchauszug auch im Wege der Teilklage eingeklagt werden darf. Es entschied zugunsten des Handelsvertreters.

Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch kann auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden.

Auch wenn der Handelsvertreterausgleichsanspruch im Vorprozess im Wege der „verdeckten Teilklage“ erhoben wurde, steht der Nachforderungsklage der Einwand der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen.

OLG Stuttgart 16.7.2015

Corona, Quarantäne und die Handelsvertretung

Verbreiteter als Corona ist die Angst davor. Nicht nur im Fall positiv festgestellter Corona droht die Quarantäne. Teilweise werden ganz Betriebe geschlossen. Was ist, wenn der Gewerbetreibende bzw. die Handelsvertretung oder Agentur plötzlich von einer staatlich angeordneten Schließung betroffen ist?

Formaljuristisch betrachtet handelt es sich bei einer staatlich auferlegten Quarantäne um eine Ordnungsverfügung, die unmittelbar zwangsweise angeordnet wird. Dieser ist in der Regel dann auch nachzukommen. Wenn die Landesregierungen gleichgelagerte Fälle insgesamt regeln wollen , entscheiden sie per Erlass. Dies ist eine allgemeine Anordnung, der ebenso Folge zu leisten ist.

Weil mit der Schließung dann auch der Gewerbebetrieb nicht mehr weitergeführt werden kann und Verluste drohen, stellt sich z.B. die Frage nach einer Mietminderung. Darf die Gewerbemiete gemindert werden, wenn eine Quarantäne oder ein Erlass ausgesprochen wird und der Pächter Ausfälle hat?

Eine Mietminderung ist dann zulässig, wenn ein Mietmangel vorliegt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte mit Beschluss vom 01.06.2017 unter dem Aktenzeichen 5 U 477/17 entschieden, ob und wann eine öffentlich-rechtliche Einschränkung des Gebrauchs einer Mietsache einen Mietmangel darstellt.

„Zwar können öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder – Hindernisse zu einem Mangel der Mietsache …. führen …, das gilt allerdings nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben.“

Damit ist, diese Entscheidung zu Grunde gelegt, eine Mietminderung wegen einer Quarantäneentscheidung grundsätzlich nicht möglich.

Wer also seine Agentur in einem angemieteten Objekt betreibt, kann den Vermieter nur ausnahmsweise belangen.

Den Handelsvertreter, der eine Filiale betreibt und angemietet hat, trifft die Auswirkung von Corona mit voller Wucht. Schutzrechte, die beispielsweise Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, hat der Handelsvertreter nicht.

Im Rahmen des normal Üblichen darf er Urlaub und Freizeit nehmen.

Sollte ein Handelsvertreter unter Quarantäne gestellt werden, besteht jedoch keine Arbeitsverpflichtung. Ein Grund für eine fristlose Kündigung würde darin sicher nicht zu sehen sein. Da der Handelsvertreter jedoch keinen grundsätzlichen Kündigungsschutz genießt, käme allenfalls eine ordentliche Kündigung in Betracht. Diese könnte jedoch – unabhängig von Corona oder Quarantäne – auch so erklärt werden.

Übrigens gehört Corona nach dem Infektionsschutzgesetz zu den meldepflichtigen Krankheiten.

Wer hat die Provision verdient?

Immer wieder gibt es Streit darum, wem denn – wenn überhaupt – eine Provision zusteht. Teilweise will auch der eine Handelsvertreter mehr als der andere zum Abschluss eines Vertrages beigetragen haben und die komplette provision für sich beanspruchen. Es ist auch die Konstellation möglich, dass der Handelsvertreter den Anstoß zur Vermittlung gab, der Kunde aber anschließend komplett durch das Unternehmen beraten und betreut wurde, und er ausschließlich hier den Vertrag abschloss. Gerade im letzten Fall versuchen Unternhemen zuweilen, die Provision einzusparen.

Es stellt sich also die Frage, wieviel muss ein Handelsvertreter beitragen, um einen Provsionsanspruch zu erhalten.

Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HGB entsteht ein Provisionsanspruch, wenn der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Der Handelsvertreter muss damit zu einen als Geschäftsvermittler tätig gewesen sein, zum anderen müssen seine Vermittlungsbemühungen ursächlich für diesen Geschäftsabschluss gewesen sein. Die Frage der Ursächlichkeit für einen bestimmten Geschäftsabschluss führt in vielen Fällen zu Unstimmigkeiten zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.

Bei der Beurteilung der Situation, ob ein Handelsvertreter tatsächlich vermittelt hat, ist auf den Begriff des „Zurückführens“ abzustellen. Zurückzuführen bedeutet nämlich nicht, dass der Handelsvertreter das Geschäft ausschließlich verursacht haben muss. Nach der Rechtsprechung genügt es für das Entstehen der Provisionsanwartschaft, wenn die zum Abschluss führenden Tätigkeiten vom Handelsvertreter veranlasst wurden.

Eine Vermittlungstätigkeit ist dann für den Geschäftsabschluss kausal, wenn der Entschluss des Dritten zum Geschäftsabschluss durch den Handelsvertreter geweckt wurde. Unerheblich ist es, wenn erst zusätzliche Anstrengungen des Unternehmers letztendlich zum Geschäftsabschluss geführt haben. Eine mitursächliche Tätigkeit des Handelsvertreters genügt also für den Erwerb der Provisionsanwartschaft !

Dabei genügt grundsätzlich jede Mitursächlichkeit, d.h. die Tätigkeit des Handelsvertreters muss bei der Vermittlung auch keinen überwiegenden Anteil haben.

Wichtig ist aber, dass der Handelsvertreter – nach außen erkennbar – als Geschäftsvermittler auftritt.

Beispiel: Ein Werbeschild in der Filiale, die von einem Handelsvertreter betrieben wird, mit dem Angebot eines Versicherers auf ein neues Versicherungsangebot, das der Kunde dann selbst direkt bei dem Versicherer abschließt, ohne mit dem Vertreter in Kontakt zu treten, wird dazu nicht genügen. Wenn zuvor ein konktretes Angebot in der Filiale eingeholt wurde, wäre der Provisionsanspruch entstanden.

Bestandsübertragung mit Hindernissen

Kurz und knapp wollte der Vertrieb die Übertragung der Kunden von einem Handelsvertreter auf einen Versicherungsmakler regeln. Das Landgericht Münster erhob erhebliche Zweifel wegen der Wirksamkeit.

Geregelt war Folgendes:

Etwa bestehende Courtageansprüche, welche dem Übertragenden aus der Vermittlung und/oder Betreuung der in den Anlagen aufgeführten Versicherungs- und Bausparverträge gegenüber der … entstanden sind oder entstehen werden, tritt der Übertragende mit Wirkung zum … an den Annehmenden ab.

Anschließend gab es noch die Regelung eines Stichtages und dass der Vertrag vorbehaltlich der Bonität zustande kommt. Ferner wurde geregelt:

Rückcourtagen (insbesondere im Stornofall innerhalb der Stornohaftungszeit), bezogen auf die in den Anlagen aufgeführten Verträge, übernimmt der Annehmende selbstschuldnerisch. Weiterhin übernimmt der Annehmende die Haftung für Schadenersatzansprüche von Kunden, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Banken, sonstigen Produktgebern und der … gegen den Übertragenden, wenn und soweit diese im Zusammenhang mit der Vermittlung und/oder Betreuung der in der Anlage aufgeführten Verträge stehen.

Es folgten noch ein paar wenigen Zeilen mehr.

Nicht geregelt war jedoch inwieweit Übertragung überhaupt umgesetzt werden sollte.

Es war auch nicht geregelt, inwieweit der alte Vertrieb noch Ansprüche geltend machen konnte.

Nunmehr verklagte der Mitarbeiter seinen alten Vertrieb auf Erteilung eines Buchauszuges. Hintergrund war, dass man sich über Provisionsrückzahlungen uneinig war aufgrund von Stornierungen. Der Ursprungsvertrieb hatte dann, um einen Buchauszug nicht anfertigen zu müssen, auf sämtliche in diesem Zeitraum anfallende Provisionsrückzahlungsansprüche verzichtet.

BAG zu Kleinstprovisionen, Darlegungslasten und Zurückbehaltungsrechten

Hier ein äußerst interessante Entscheidung vom 21.1.2015 des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, wann Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen sind:

1. Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand.

2. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Dies gilt auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 87a Abs. 3 HGB die ordnungsgemäße Nachbearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags darzulegen, für den er eine Rückforderung geltend macht.

Dazu das Gericht:

Es gilt § 92 Abs.4 HGB:

Allerdings ist .. nicht eindeutig benannt, wann die Provisionsforderung entsteht. Dies ergibt sich jedoch aus den entsprechenden Bestimmungen des HGB. Nach § 92 Abs. 4 HGB hat ein Versicherungsvertreter – abweichend von § 87a Abs. 1 HGB – nicht bereits Anspruch auf Provisionszahlung, wenn der Versicherer das Geschäft ausführt, sondern erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Gleiches gilt für sog. Superprovisionen für werbende Tätigkeit, mit denen ein Hauptvertreter am Vermittlungserfolg ihm unterstellter Untervertreter beteiligt wird (vgl. dazu Flohr/Wauschkuhn/Weske Vertriebsrecht § 92 HGB Rn. 26; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene 3. Aufl. HGB § 87 Rn. 14a; Staub/Emde HGB 5. Aufl. § 92 Rn. 79). § 92 HGB findet dabei gemäß § 65 HGB auch auf Handlungsgehilfen Anwendung, die gegen Provision Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Für ihren Provisionsanspruch kann nichts anderes gelten als für den des Versicherungsvertreters (BAG 25. Oktober 1967 – 3 AZR 453/66 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 20, 123).

….

Die Höhe des Vorschusses muss genannt werden:

Die Schlüssigkeit einer entsprechenden Klage erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Diese Angaben sind dabei für Rückforderungen in jeder Höhe erforderlich. Auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge sind an die Schlüssigkeit einer Klage keine geringeren Anforderungen zu stellen (zu diesen sog. Kleinstorni vgl. Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 – 12 U 96/09 – zu II 2 c der Gründe).

BAG orientiert sich an Rechtsprechung des BGH:

Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 iVm. § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat (BGH 28. Juni 2012 – VII ZR 130/11 – Rn. 15 f. mwN; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene HGB § 92 Rn. 28 ff.).

Auch bei Kleinststorni keine Bagatellgrenze:

Dies entbindet die Klägerin aber nicht von der Pflicht, eigene bestandserhaltende Maßnahmen vorzunehmen und/oder ggf. auf das Versicherungsunternehmen entsprechend einzuwirken (zu den Anforderungen zB BGH 1. Dezember 2010 – VIII ZR 310/09 – Rn. 22; Flohr/Wauschkuhn/Weske § 92 HGB Rn. 38). Das gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für sog. Kleinstorni (aA OLG Celle 28. Juni 2001 – 11 U 221/00 – zu II 1 der Gründe: Bagatellgrenze 100 DM). Zwar können in diesem Fall geringere Anforderungen an die Nachbearbeitung gestellt werden (LAG Baden-Württemberg 28. September 2000 – 21 Sa 23/00 – zu B I 2 a der Gründe; OLG Köln 10. Mai 2012 – 19 U 3/12 -; OLG Zweibrücken 24. Mai 2011 – 8 U 158/08 -; Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 – 12 U 96/09 – zu II 2 c der Gründe). Es mag auch Fallgestaltungen und Vertragsarten geben, in denen auf solche Maßnahmen ganz verzichtet werden kann, weil nach den Umständen des Einzelfalls bestandserhaltende Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des Provisionsinteresses des Vermittlers nicht zumutbar sind. Jedoch bedarf es jeweils einer Begründung, warum keine oder nur geringere, konkret benannte Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet sind. Auch an solchem Vortrag fehlt es bisher hinsichtlich des größten Teils der Verträge, bezüglich derer Provisionsvorschüsse zurückgefordert werden.

Unwirksam ist eine Vereinbarung, nach der die Auszahlung aus der Rückstellung verweigert werden kann, bis sich kein Vertrag mehr in der Haftung befindet

Nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags soll der Arbeitnehmer insgesamt erst über die auf das Stornokonto gebuchten Provisionsanteile verfügen können, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Arbeitgeberin „bestehen oder entstehen können“. Damit scheidet faktisch während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Verfügung des Arbeitnehmers über das Stornokonto aus, da hinsichtlich neu vermittelter Verträge laufend neue Provisionsvorschüsse gezahlt werden und damit Rückforderungsansprüche der Klägerin entstehen können. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Verfügung über das Stornokonto – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – langfristig ausgeschlossen. Dies gilt nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags unabhängig davon, wie hoch das Guthaben einerseits und das Stornorisiko andererseits sind. Darin liegt eine unzulässige Übersicherung (vgl. dazu OLG Düsseldorf 26. Oktober 2012 – I-16 U 134/11, 16 U 134/11 – zu II A 1 b (1) der Gründe). Darüber hinaus wird dem Arbeitnehmer die Verfügungsbefugnis auch hinsichtlich solcher Provisionsanteile vorenthalten, die nach Ablauf der Stornohaftungsfristen ins Verdienen gebracht wurden, weil der Versicherungsnehmer in vollem Umfang seine Prämie gezahlt hat, und die dem Arbeitnehmer damit unstreitig zustehen. Dies weicht von § 92 Abs. 4 HGB ab; dem Vermittler wird ein Teil seines fälligen Provisionsanspruchs nicht ausbezahlt. Dies benachteiligt ihn unangemessen.

BAG · Urteil vom 21. Januar 2015 · Az. 10 AZR 84/14

HUK vom Gericht abgecheckt

Nachdem Check24 immer wieder unter juristischen Beschuss stand, durften man sich dort jetzt über einen Erfolg vor dem Landgericht Berlin, AZ 16 O 80/20, in einer einstweiligen Verfügungsgssache freuen.

Der HUK wurde von Check24 vorgehalten, in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal geregelt zu haben, „eine Vertragskündigung per E-Mail zurückzuweisen.“

Die HUK meinte, sie wisse ja gar nicht, ob die Kündigung vom Versicherungsnehmer ernst zu nehmen sei, wenn diese per Mail erklärt würde.

Das Gericht soll darin jedoch einen Verstoß gegen geltendes Recht gesehen haben. Kündigungen per Mail seien schließlich zulässig. Eine Vorschrift, vorgefertigte Formulare verwenden zu müssen, würe dagegen verstoßen. Angeblich sei die Regelung außerdem intransparant.

Übrigens: Die Kündigung bedarf keiner Schriftform gem. § 126 BGB. Für die Kündigung nach § 11 VVG darf nach allgemeiner Meinung eine Schriftform auch nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart werden. Eine bestimmte Form der Kündigung des Versicherungsvertrages ist gesetzlich nicht vorgesehen. Näheres regeln allenfalls die Versicherungsbedingungen.