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Dynamik-Provisionen lösen Provisionsansprüche aus.
Dies ergibt sich bereits aus § 87 HGB, wonach das Geschäft während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sein muss und auf das Handeln des Handelsvertreters zurückzuführen sein muss.
Streit gibt es um die Dynamik-Provision oft erst dann, wenn der Handelsvertreter ausgeschieden ist und die Dynamik-Provision einfach auf den Nachfolger übertragen wird.
Das Oberlandesgericht Köln hatte unter dem Aktenzeichen 19 U 39/02 am 01.08.2003 über genau solch einen Fall zu entscheiden.
Zutreffend kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Zahlung der Dynamik-Provision bereits mit Abschluss des vermittelten Versicherungsvertrages entsteht und dieser lediglich auflösend bedingt ist.
Die Dynamik-Provision steht also jedenfalls dem Vermittler zu, der den ursprünglichen Vertrag vermittelt hat. Einer weiteren Leistung, etwa einer Betreuung, bedarf es dann nicht mehr.
Nur dann, wenn tatsächlich der Nachfolger für die Entstehung der Dynamik-Provision ursächlich gewesen sein soll, stände ihm die Provision zu.
Sollte der Handelsvertretervertrag beinhalten, dass nach Vertragsende gar keine Provisionen mehr ausgezahlt werden, so würde sich dies auf den Ausgleichsanspruch auswirken.
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Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat am 26.08.2010 unter dem Aktenzeichen 2 C 995/09 entschieden, dass Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine erlaubnisfreie Nebenleistung für Gesellschaften und Personen ohne Rechtsberatungserlaubnis darstellt. Dies entspricht einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2008 unter dem Aktenzeichen IX ZR 238/06.
Eine Beratungsgesellschaft hatte einem mittelständischen Handwerksunternehmen Rechtsberatung angeboten und entsprechend durchgeführt. Eine Rechtsberatungserlaubnis gab es nicht. Zum Dienstleistungsangebot der Beratungsgesellschaft gehörte die Vorlage von rechtssicheren Betriebvereinbarungen und die Information über die Rahmenbedingungen von Lebensarbeitszeitkonten unter Berücksichtigung des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts.
Das Handwerksunternehmen klagte nachher auf Rückzahlung der gezahlten Beratungshonorare. Denn der Beratungsvertrag war zwischen den Parteien gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam. Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund und waren zu erstatten. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen des Gesetzes zulässig und hätte in diesem Fall einer Rechtsberatungserlaubnis bedurft.
Das Urteil soll angeblich der Rechtsauffassung des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) bestätigen. Die ARD-Sendung „Report München“ hatte in der vergangenen Woche darüber berichtet.
Das Bundesministerium der Justiz meint, dass eine Versicherungsvermittlertätigkeit bzw. Maklertätigkeit mit einer Rechts- und Rentenberatertätigkeit unvereinbar ist. In der Branche ist dies unter dem Stichwort „der Doppelzulassung“ bekannt.
02
Vor dem Bochumer Landgericht hat der Prozess gegen einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Gerther Versicherungs- Gemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG begonnen. Ihm wird die Unterschlagung von mindestens 1,3 Mio. Euro vorgeworfen.
Sterbekassen sind Selbsthilfeeinrichtungen, die meist durch Bergbau- und andere Unternehmen in der Montanindustrie ins Leben gerufen wurden. Dazu gehört auch die Gerther Sterbekasse.
Am 02.07.2010 entzog die BAFIN der Gerther Sterbekasse die Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften.
Der Vorstandsvorsitzende der Gerther, ein 61jähriger Bochumer Steuerberater, gab als Motiv an, er wollte dem Mandanten seiner Steuerberatungskanzlei Steuernachzahlungen ersparen. Um den Mandanten nicht zu verlieren, habe er die Nachzahlungen selbst beglichen, worüber diese angeblich gar nicht informiert waren.
Ein Teil des Geldes sei dann noch für private Zwecke verwendet worden.
Es wird gemutmaßt, dass sogar bis zu 3,5 Mio. Euro unterschlagen wurden.
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In der letzten Zeit ist viel über eine Neuregelung des Provisionsabgabeverbotes geschrieben und teilweise auch gelesen worden.
Leider fehlt in vielen dieser Texte eine konkrete Aufklärung darüber, was denn tatsächlich geändert werden soll.
§ 81 VAG gibt der BaFin schon jetzt das Recht, Versicherungsunternehmen oder Vermittlern zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Dazu sind Anordnungen erforderlich.
Vor diesem Hintergrund gab es eine unklare Rechtslage, ob Verordnungen zum VAG ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden könnten.
Deshalb wird eine Neuregelung geplant, wonach der BaFin eine schnellere Kompetenz zugesprochen wird – Rechtsverordnungen zum VAG dürfen in Zukunft ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
Ansonsten bleibt es bei dem Inhalt der Regelung, der künftig in § 81 Abs. 3 VAG vorgesehen ist.
Die Neuregelung ist deshalb in Kritik geraten, weil eine parlamentarische Kontrolle durch den Bundesrat in Zukunft nicht mehr erforderlich sein wird, obgleich es ja hier um den Schutz des Verbrauchers geht.
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Der ehemalige hessiche Ministerpräsident Koch geht weder zur DVAG, noch in die weitere Finanzwirtschaft. Baukonzern BilfingerBerger hat das Rennen gemacht.
Jetzt bekommt er 1,66 Mio Euro jährlich. Ob da andere nicht mitbieten konnten ? Wir können nur mutmaßen.
Wulff kriegt übrigens 16.583 € mtl., Merkel 22.700 € mtl.. Kein Wunder, dass der eine oder die andere bei dem Unterschied mal schwach werden kann.
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Spannendes Urteil des LG Münster
Am 16.09.2010 entschied das Landgericht Münster in einem bemerkenswerten Urteil, dass ein Handelsvertreter ( des AWD) eine Sondervergütung bzw. ein Handgeld, das er ohne vorherige Billigung des Unternehmers von einem Dritten erhält, dem Unternehmen zu erstatten hat.
Darüber hinaus hat der Handelsvertreter Auskunft zu leisten. Er muss Auskunft darüber erteilen, welche weiteren Gelder durch die Konkurrenztätigkeit ihm zugewendet wurden.
Der AWD ist jedoch mit einem weiteren Anspruch in Höhe von 18.810,19 € gescheitert. In Höhe von 18.316,30 € ist der Betrag wegen der Sonderzuwendungen EAS/WZW und weiteren 837,28 € im Hinblick auf die Zeitschrift „AWD Finanzplaner“ ausgeschlossen.
Sachverhalt :
Der Handelsvertreter war in Funktion eines Teammanagers tätig. Mit Schreiben vom 23.07.2007 erklärt er die sofortige Kündigung des Vertrages. Der AWD widersprach der Kündigung und bestätigte die Kündigung zum 31.10.2007.
Danach wechselte der Teammanager zur Konkurrenz und erhielt 39.700,00 € in monatlichen Schritten von einem Konkurrenzunternehmen – als Anreiz für einen erwünschten Wechsel in das neue Vertriebssystem des Konkurrenten.
Entscheidungsgründe (kurz gefasst) :
I.
Die Klägerin war nicht berechtigt, wie mit der Provisionsabrechnung Nr. … geschehen, die als EAS-Sonderbonus und WZW-Wertzuwachswettbewerb gutgeschriebenen Beträge zurück zu buchen. Aus Vereinbarungen, nach welchen entsprechende Leistungen freiwillig und im Falle einer Kündigung innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar sein sollen, kann die Klägerin Rechte nicht herleiten.
Die entsprechenden Vereinbarungen sind unwirksam. Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt (Vergleiche Urteil Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2009 Aktenzeichen 11 U 36/09).
Jedenfalls ist die Abrede gemäß § 307 Abs. 1 BGB aufgrund einer darin enthaltenen unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters unwirksam.
Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgericht Naumburg in dessen Beschluss vom 16.02.2010 Aktenzeichen 6 U 164/09 und auch vom Landgericht Rostock Urteil vom 25.09.2009 Aktenzeichen 8 O 11/09.
„Wie insbesondere das Oberlandesgericht Naumburg überzeugend ausgeführt hat, ist im Lichte der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG zu bedenken, dass Rückzahlungsklauseln bezüglich gewährter Sonderzahlungen nicht zu einer Behinderung in der grundsätzlich garantierten Berufsfreiheit führen dürfen. Vor diesem Hintergrund schränkt die seitens der Klägerin vorgesehene 12monatgige Bindungsfrist, wie das Oberlandesgericht Naumburg im Einzelnen ausführlich dargelegt hat, die Entschließungsfreiheit der Handelsvertreters in einem Ausmaß ein, dass durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gerechtfertigt ist….. Die Regelung, wonach im Falle einer Kündigung für den 12Monatszeitraum die gesamte Sondergratifikation zurück zu zahlen ist, wird dem Zweck, neben künftiger Betriebstreue auch den Erfolg der Tätigkeit im zurückliegenden Bezugszeitraum zu belohnen, nicht mehr gerecht…Diese Konsequenz erscheint unverhältnismäßig und angesichts der mit der Vertragsregelung verfolgten Zweckrichtungen nicht mehr zu rechtfertigen.“
II.
Die Klägerin hat den Beklagte zu Unrecht als Kostenbeteiligung die Zeitschrift „AWD-Finanzplaner“ abgezogen. Das Landgericht Münster folgt damit dem Urteil des Oberlandesgericht Celle.“
III.
Die Klägerin ist berechtigt, ge, §§ 575,667 BGB alles herauszuverlangen , was mit der Geschäftsbesorgung zu tun hat.
Dazu gehören auch Provisionen, Sondervergütungen, Schmiergelder und ähnliche Zuwendungen…….
Urteil Landgericht Münster Az. 024 O 24/09
Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist hier noch nicht bekannt.
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Ein Leser unseres Blogs übersandte uns folgende interessante Geschichte :
Ein Strukturvertrieb verschenkt Bücher an Schulen und Kindergärten, um an die Adressen der Eltern zu gelangen.
Wer mehr wissen will, der lese hier.
Vielen Dank für den Hinweis !
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Ich freue mich, es nun endlich präsentieren zu dürfen – das Beispiel des aufopferungsbereiten Handelsvertreters.
So weit ich mich erinnere, kann es sich nicht um einen Vertreter eines der modernen Strukturunternehmens handeln – die gabs nämlich wohl noch nicht, als der Film gedreht wurde.
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Am 25.2.2010 wurde ein Strukturvertrieb vom OLG Hamm verurteilt, einem Kapitalanleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz zu zahlen
Er hatte die für ihn tätigen Außendienstmitarbeiter dahingehend schult, Risiken einer Kapitalanlage interessierten Anlegern gegenüber zu verharmlosen bzw. gar nicht erst zur Sprache zu bringen.
Hier ist das Urteil in voller Länge.
Die Klägerin hatte sich auf Vermittlung eines Mitarbeiters eines Strukturvertriebes für ein Produkt, der „SecuRente oder J-Rente “, der mittlerweile insolventen Göttinger Gruppe entschieden.
Neben großen Erträgen wurden auch noch steuerliche Vorteile versprochen. Mit dem Finanzamt arbeite man angeblich Hand in Hand.
Das Konzept des Strukturvertriebs beabsichtigt eine Falschberatung, so das OLG Hamm. Über das Risiko eines Totalverlustes sollten die Anleger schließlich erst gar nicht informiert werden sollen.
„Maßgebliches Ziel der vom Beklagten veranstalteten Schulungen war eine Verharmlosung der Risiken der Anlage. Risiken sollten möglichst gar nicht zur Sprache gebracht werden“, so das
OLG Hamm Az.: 28 U 78/09
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Es soll Handelsvertreter geben, die Unterschriften fälschen, um so Provisionen zu bekommen. Selbstverständlich stellt so etwas den Tatbestand der Urkundenfälschung und des Betruges dar. Regelmäßig wird das von den Gerichten entsprechend hart verurteilt – würde es so etwas denn tatsächlich geben.
Ein solcher Fall soll sich bei der Telefinanz abgespielt haben.