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von Rechtsanwältin Britta Gedanitz, Mannheim :
Honorarberatung in Deutschland hat einen schweren Stand und im Gegensatz zu Strukkibuden jeglicher politischer Couleur (idR schwarz-gelb oder rot mit und ohne schwarz-gelb) keine Lobby.
Nicht, dass der Eindruck entstünde, wir wollten in diesem Blog andeuten, unsere Parteien – allen voran die gelblichen – seien käuflich. Nein, wir wissen natürlich, man kann sie nur mieten.
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Beinah hätten wir es übersehen :
Willi Weber, über den wir gestern berichteten, ist weiterhin Manager von Nico Hülkenberg.
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„Genauso wichtig wie dieser große Werbeerfolg ist uns, dass uns heute mit Michael Schumacher
und Willi Weber eine große Freundschaft verbindet.“, so Pohl im Jahre 2006 anlässlich einer Vertriebskonferenz.
Willi Weber stand vielfach mit den Chefs auf der Bühne, sowohl bei Pressekonferenzen als auch bei anderen Großveranstaltungen.
In Interviews gegenüber einem Strukturvertrieb gab er dann gemeinsam mit Michael Schumacher und DVAG-Chef-Moderator Johannes B. Kerner seine Weisheiten für den Erfolg der Strukturvertriebler zum Besten.
Jetzt ist es erst mal zu Ende mit den Jubelszenarien. Willi Weber steht nicht mehr auf der Bühne. Auch auf den vielen Seiten der Internetoffensive des Vertriebs nicht mehr zu finden. Er wurde zu einer 2-jährigen Bewährungsstrafe verurteilt.
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Ein Leser unseres Blogs gab in Hinblick auf unseren Beitrag vom 2.8.2010 folgende kritische Bemerkung ab, die wir hier gerne aufgreifen und wiedergeben :
„Ihr Kommentar zum Versicherungsschutz der Loveparade darf nicht unwidersprochen bleiben: Unabhängig von der Frage, ob die Deckung ausreichend ist oder nicht, sollte die Verfügbarkeit von zusätzlichem Schutz geklärt werden: Denn es ist nach Auskunft sachkundiger Makler nicht ohne weiteres möglich, eine höhere Deckung zu bekommen.“
Vielen Dank für den Hinweis ! Auch wir lernen gerne hinzu.
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Die AachenMünchener investiert kräftig. 2010 allein wurden kaum vorstellbare 100 Millionen € in einen Neubau-Komplex in Aachen verbaut.
Die DVAG dagegen steckt bekanntlich rund 40 Millionen € in ihr Kongesscentrum in Marburg, so wie ebenfalls in Marburg in ein vorhandenes Luxushotel.
Eine Straße in Marburg wurde dann auch gleich in die Anneliese-Pohl-Allee gewidmet. Die Linke machte ihre Zustimmung dazu von einem Antrag abhängig, nämlich der Umbenennung der Stadt Marburg in „Reinfried-Pohl-Stadt“. Über den Antrag wurde nicht abgestimmt. Soll dem Antrag etwa die Ensthaftigkeit gefehlt haben ?
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Eigentlich sollte dieser Gedanke gestern, am Sonntag, schon niedergeschrieben werden. Es hätte dann wohl besser gepasst.
Die Loveparade in Duisburg war über den Berliner Versicherungsmakler Schwandt mit 7,5 Mio € bei der Axa für Personenschäden versichert. In Anbetracht der Schuldvorwürfe, die es gegen den Veranstalter und Rainer Schaller gibt, scheint es sich dabei um eine erhebliche Unterversicherung zu handeln.
Schaller ist Geschäftsführer der Fa. Lopavent GmbH. Die Lopavent GmbH veranstaltet seit 2006 mit Sitz in Berlin die Loveparade. Schaller ist seit Januar 2006 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter des Unternehmens. Weitere Gesellschafter waren Matthias Roeingh (Dr. Motte), Ralf Regitz, Sandra Mohlzahn, Wilhelm Röttger und Andreas Scheuermann. Diese sind aus der damaligen Loveparade GmbH im Jahre 2006 ausgeschieden.
Wer haftet denn nun, wenn die Deckungssumme nicht reicht ? Sollten die Lopavent GmbH die Forderungen nicht begleichen können, z.B. wenn die 7,5 Mio von der Axa verbraucht sein könnten, könnte sie Insolvenz anmelden mit der möglichen Folge, dass die Geschädigten leer ausgehen.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet generell für:
Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, Sozialversicherungsträger , Renten, Krankenkassen, Arbeitsagentur usw. (welche in seiner Amtszeit entstanden), eventuelle Bürgschaften
und – sollte er gegen das GmbH-Gesetz verstoßen, bei :
Insolvenzverschleppung
Bankrott
Verstösse gegen Bilanzierungspflichten (Publizitätsgesetz)
Betrug
Untreue
Gläubigerbegünstigung
Es kann also sein, dass Schaller auch unter diesen Umständen nicht persönlich haften wird.
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Heute hat uns erstmalig ein Gericht – vorläufig – die Veröffentlichung eines Beitrags untersagt.
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Während die DVAG mit einem von ihr selbst eingeleiteten Verfahren gegen den AWD eine schnelle Niederlage erlebte, ist über den Antrag der DVAG gegen den AWD bis heute nicht rechtskräftig entschieden worden.
Ein Blick zurück:
Nachdem der AWD an Swiss Life verkauft wurde, störte sich die DVAG daran, dass sich der AWD noch als „unabhängig“ bezeichnet hatte.
Vor dem Landgericht Hannover wurde ein Antrag der DVAG eingereicht, wonach der AWD dies in Zukunft zu unterlassen habe.
Im Rahmen eines Gegenantrages verlangte der AWD von der DVAG, die DVAG dürfe in Zukunft nicht mehr behaupten, sie sei „weltweit die Nummer 1“.
In der ersten Instanz bekamen beide Parteien mit ihren Anträgen Recht.
Beide legten gegen die Entscheidung Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle ein.
Das Oberlandesgericht Celle machte mit der DVAG „kurzen“ Prozess. Die Berufung der DVAG scheiterte. Die DVAG durfte sich nicht mehr als Nummer 1 weltweit bezeichnen.
Die DVAG hingegen stößt mit ihrem eigenen Antrag auf massiven Widerstand.
Es geht konkret um die Äußerungen, ob sich der AWD als „Europas größter unabhängiger Finanzdienstleister, Europas Nummer 1 für unabhängige Finanzoptimierung“ bezeichnen darf und der AWD biete eine „unabhängige, ganzheitliche Finanzberatung“.
Das Oberlandesgericht Celle ist nunmehr geneigt, über streitgegenständliche Fragen ein Gutachten einzuholen. Eine kurzfristige Entscheidung steht mithin nicht an.
Die Einholung des Gutachtens wird mit großer Spannung erwartet. Noch kann die Einholung eines solchen Gutachtens allerdings von den Streitparteien verhindert werden.
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Nach wie vor gilt es zwischen „Voll-Scheinselbständigen“ (§ 7 Abs. 1 SGB IV), die allen
Zweigen der Sozialversicherung unterliegen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
und sog. „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ (§ 2 Nr. 9 SGB VI), die lediglich rentenversicherungspflichtig sind, zu unterscheiden !
Die Beweispflicht, ob bei einem Mitarbeiter Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie muss nach § 7 Abs. 1 SGB IV nachweisen, dass der Mitarbeiter im Gegensatz zu einem Selbstständigen weisungsgebunden und in Ihre Unternehmensorganisation eingebunden ist. In diesem Fall liegt nämlich eine Scheinselbstständigkeit vor.
Folgende Kriterien können auf Scheinselbstständigkeit hinweisen:
1. Der Auftragnehmer beschäftigt keinen Angestellten, die mehr als 400 Euro; im Monat verdienen.
2. Er hat nur einen einzigen als einzigen Auftraggeber. Konkretes Messkriterium: Er erzielt 5 / 6 seines Umsatzes oder mehr mit Ihrem Unternehmen.
3. Er hat keine Geschäftsräume und trägt kein unternehmerisches Risiko.
4. Er verrichtet die gleiche Arbeit wie angestellten Mitarbeiter.
5. Er ist ein früherer Mitarbeiter und macht das Gleiche jetzt als „Selbstständiger“.
6. Er wird dauerhaft beauftragt, nicht projektbezogen.
Folgende Gegenargumente sprechen gegen eine Scheinselbständigkeit:
1. Der Auftragnehmer schuldet Ihrem Unternehmen nicht seine Arbeitskraft, sondern ein Ergebnis.
2. Er kann seine Tätigkeit, vor allem Arbeitszeit- und Ort, frei gestalten.
3. Er ist persönlich und wirtschaftlich unabhängig
4. Er hat ein Gewerbe angemeldet.
5. Er besitzt eigene Geschäftsräume.
6. Er wirbt für sich.
Übrigens: Handelsvertreter sind nach § 84 Abs. 2 HGB von der Vermutung der Scheinselbstständigkeit ausgenommen.
Vorsicht “ arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit „: Auch wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Scheinselbstständigkeit nachweisen kann, wird zusätzlich überprüft, ob es sich um einen „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ handelt. Der Auftragnehmer ist dann zumindest rentenversicherungspflichtig und zwar dann, wenn er im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit, die er für Sie ausführt, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, der mehr als 400 €; bei ihm verdient; auf Dauer und im Wesentlichen nur für Sie arbeitet ( § 2 Abs. 9 SGB VI ).
Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige kann sich auf Antrag in folgenden Fällen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen:
1. Er ist Existenzgründer. Damit kann er für drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von
der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
2. Er wird ab seinem 58. Geburtstag erstmals als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig. Dann kann er sich für die gesamte Dauer dieser Tätigkeit befreien lassen.
3. Er hat seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 1999 aufgenommen und
4. – wurde vor dem 2. Januar 1949 geboren oder
5. – hat vor dem 10. Dezember 1998 private Altersvorsorge betrieben, die in Art und Umfang der gesetzlichen Altersvorsorge entspricht.
Wird die Scheinselbständigkeit nachgewiesen werden, so muss das Unternehmen die Beiträge zur Sozialversicherung nach zahlen.