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Das Landgericht Berlin hat kürzlich eine Klage der MLP auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.
Es hatte zu Grunde gelegt, dass MLP als Maklerin tätig war, während der Beklagte Handelsvertreter war.
Ein Saldo nach Vertragsende machte sie mit der Klage geltend.
Das Gericht konnte jedoch die Höhe der Klage nicht nachvollziehen. Es meinte, der Klägerin stände kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich des von ihr errechneten negativen Saldos in Höhe der Klageforderung zu.
Schließlich hätte sie für jeden einzelnen Rückforderungsanspruch dessen konkrete Gründe darlegen, was auch die textliche Erläuterung der Provisionsabrechnungen, soweit deren Inhalt nicht selbsterklärend ist, erfordert. Denn anderenfalls kann die sachliche und rechnerische Richtigkeit der erhobenen Forderung durch das Gericht nicht überprüft werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004 1266f.; OLG Brandenburg Beck Rücksprache 2009, 142615 Tz. 28, Landgericht Bonn Beck Rücksprache 2018, 44885 Tz. 34).
Das Gericht meinte, dass die eingereichten Unterlagen nicht selbsterklärend seien. Insbesondere würden sie nicht erkennen lassen, welcher Provisionsbetrag tatsächlich auf den einzelnen Vertrag an den Beklagten wann ursprünglich werden sein sollte.
Dann setzte sich das Gericht noch mit den Kürzeln auf der Provisionsabrechnung auseinander. Es meinte, dass Provisionszahlungen nur mittelbar hergeleitet werden könnten und dass dies den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht genügen würde.
Auch die Nachbearbeitung sei nicht hinreichend vorgetragen. Insofern nahm das Gericht Bezug auf § 87a Abs. 3 S. 2 HGB. MLP sei nach Ansicht des Gerichts in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen wurde. Der Vortrag dazu sei jedoch nach Ansicht des Landgerichts zu allgemein geblieben. Die Angabe eines persönlichen Gespräches würde dazu nicht genügen. Es reicht auch nicht aus, das Ergebnis der Nachbearbeitungsbemühungen darzustellen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe ZVertriebsR 2017, 377, 380f.).
Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, wie der jeweilige Bestandsnachfolger einen jeweiligen Kunden einwirkte.
Vor diesem Hintergrund wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Jeder Handelsvertreter hat gem. § 87 c HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug.
Dieser sollte bei einem Warenvertreter folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Kunden, Kundennummer;
2. Datum der Bestellung, der Auftragserteilung;
3. Umfang der Bestellung, des erteilten Auftrags;
4. Datum der Auftragsbestätigung;
5. Datum der Lieferung, auch Teillieferungen;
6. Umfang der Lieferung, der Teillieferungen;
7. Datum der Rechnungen;
8. Rechnungsbeträge;
9. Daten der Zahlungen der Kunden;
10. Höhe der Zahlungsbeträge;
11.Angabe der Stornierung, Annullierung, Retouren – mit Angabe der konkreten Gründe hierfür.
Für den Fall, dass ein Buchauszug verweigert wird oder unvollständig erteilt wird, hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Bucheinsicht. So sieht der Tenor/ Klagemuster einer typischen Bucheinsicht aus:
Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen
dem Kläger Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, in denen die Geschäftsabschlüsse der Beklagten mit den Versicherungsnehmern niedergelegt sind und die zur Feststellung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des vorgelegten Buchauszuges notwendig sind.
So wurde dies in einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ausgeurteilt.
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Am 01.11.1976, also vor 48 Jahren war es soweit. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V., der Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e.V. und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) haben die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem § 89 b HGB ins Leben gerufen.
Die Ausgleichsansprüche feiern damit bald 50 jähriges Jubiläum. Helmut Schmidt wurde damals wiedergewählt und Wolf Biermann ausgebürgert. Viele Zeitgenossen von damals leben schon nicht mehr. Die Väter der Grundsätze werden sich auch nicht mehr erinnern, wie man auf die Recheninhalte gekommen ist. Eine gewisse Vergreisung ist den Grundsätzen vorzuhalten.
Je nach Versicherungssparte werden danach für die privaten Krankenversicherungen, für dynamische Lebensversicherungen und für Sachversicherungen getrennte Berechnungen zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs herangezogen.
Beispielhaft wird bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei den dynamischen Lebensversicherungen von den jeweiligen Versicherungssummen ausgegangen.
Die älteren Vertreter der Zunft werden sich noch erinnern können. Die Versicherungssummen waren tatsächlich einmal vorrangig Bestandteil der Provisionsabrechnungen. Dies ist lange her. Der Begriff der Versicherungssumme dürfte allenfalls noch historische Bedeutung haben. Heutzutage weiß kaum jemand wie dieser Begriff zu definieren ist. Vielerorts wird heutzutage nach Wertungssummen abgerechnet, die zwar grundsätzlich auch von der Summe der einzuzahlenden Prämien in die Lebensversicherung abhängig ist, jedoch beschränkt es nach Einzahlungsdauer und weiteren Faktoren.
Wenn man diese erste Stufe erklommen hat und irgendeine Summe ermittelt hat, soll diese nach den Grundsätzen im Jahre 1975 mit 0.11, im Jahre 1976 mit 0.10 usw. berechnet werden. In den Jahren 1980ff. beträgt dieser Wert 0,08. Ganz offenkundig hat man die Lebensdauer der Grundsätze weit über das Jahr 1980 nicht in Betracht gezogen.
Die Frage nach dem WARUM? drängt sich zwangsläufig auf, wenn man sich den Multiplikator 0,08 ansieht.
Bildet man beispielsweise eine Versicherungssumme von 100.000 €, käme man zu einem Zwischenstand von 8.000 €. Anschließend gibt es noch einen Bonus für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit. Zu Beginn beträgt dieser 1, ab dem zehnten Jahr 1,25 und ab dem zwanzigsten Jahr 1,5.
Wenn ein Vertreter bei diesem Beispiel 9 Jahre dabei war, würde er in diesem Fall 8.000 € erhalten.
Entsprechend der geschichtlichen Einordnung erfolgt die Auszahlung nach den Grundsätzen in D-Mark.
Sind die Grundsätze noch zeitgemäß und gerecht? Gemäß § 89b kann der Handelsvertreter einen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung der Billigkeit entspricht.
Die Vorteile des Unternehmens bestehen in erster Linie darin, dass das Unternehmen dem Handelsvertreter keine Provisionen mehr zahlen muss (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 23.11.2011 Az.: VIII ZR 203/10). Tenor dieser Entscheidung ist auch, dass der BGH die Grundsätze Ausgang einer Schätzung zulässt.
Die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters- oder maklers beträgt nach § 89b Abs. 5 HGB maximal 3 Jahresprovisionen. Warum sollte dies dann nicht als zeitlicher Maßstab für den Provisionsverlust dienen?
Würde ein Vermittler beispielsweise 15 Promille für einen Bestand von 100.000 € erhalten, so wären dies 15.000 €. Multipliziert mit 3 Jahren würde dann der Ausgleich in Höhe von 45.000 € bestehen. Gemessen daran, dass Lebensversicherungsverträge einer 5-jährigen Haftungszeit unterliegen, könnte gar eine 5-jährige Betrachtung herangezogen werden. Dann würde der Ausgleich bei 75.000 € liegen.
8.000 € oder 75.000 € ?
Selbstverständlich unterliegen die Verträge einer bestimmten Abwanderungsquote (Stornoquote), die zum Abzug führen muss, so dass nicht exakt 75.000 € zu zahlen wären. Liegt diese bei 5 % pro Jahr wüden im ersten Jahr 3250 € usw abgezogen werden müssen, so dass dann etwa 65.000 € im Ergebnis zur Auszahlung verbleiben.
In Anbetracht der eklatanten Abweichungen zu den gesetzlichen Grundlagen bedürfen die Grundsätze einer Nachverhandlung.
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Versicherungsmakler abhängig?
Versicherungsvertreter arbeiten bekanntlich für eine Versicherung oder für deren Vertrieb. Sie sind also an das Unternehmen gebunden und stehen auf dessen Seite.
Im Gegensatz dazu steht der Versicherungsmakler grundsätzlich auf der Seite des Kunden. Ihm steht gewöhnlich die gesamte Bandbreite aller Versicherungsangebote aller Versicherungsunternehmen zu. Weil er auf der Seite des Kunden steht, ist er verpflichtet, im Sinne der Kunden die geeigneten Produkte anzubieten.
Dieses vorangestellt könnte schnell die Meinung entstehen, dass der Versicherungsmakler frei und unabhängig gegenüber Versicherungsunternehmen arbeitet und lediglich dem Kunden gegenüber verpflichtet ist.
Deshalb haben sich einige Versicherungsmakler die Unabhängigkeit werbend auf die Fahne geschrieben.
Nunmehr ist ein Streit darüber entfacht, ob Versicherungsmakler tatsächlich unabhängig sind und ob sie sich tatsächlich unabhängig nennen dürfen.
Mit Urteil vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 hatte das Landgericht Leipzig den Versicherungsmakler als unabhängig angesehen. Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die meinte, ein Versicherungsmakler sei nicht unabhängig, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet würde, sondern von Versicherern Provisionen erhalten würde. Diese Entscheidung soll wohl nicht rechtskräftig sein.
Diesem Argument wurde entgegengebracht, dass ein Versicherungsmakler auch Nettopolicen vermitteln könne, die unabhängig von Provisionen von Versicherungen sind.
Während sich das Landgericht Leipzig auf die Seite des Versicherungsmakler stellte und diesen als unabhängig ansah, sah dies nunmehr das Landgericht Köln in einer neuen Entscheidung vom 06.03.2025 unter dem Az. 33 O 219/24 anders. Das Landgericht Köln verbot dem Versicherungsmakler, sich weiterhin als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen.
In der Bezeichnung sah das Landgericht Köln einen Verstoß gegen das UWG, insbesondere gegen die dortigen § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3. Die angegriffene Werbung sei nach Ansicht des Gerichts irreführend. Dabei komme es darauf an, welchen Gesamteindruck eine geschäftliche Handlung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Eine solche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt (BGH, Urteil vom 05.02.2015 Aktenzeichen I ZR 136/13).
Dabei kommt es auf das Verständnis eines aufmerksamen, durchschnittlichen informierten und vollständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises an.
Erstaunlicherweise glaubt sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Landgericht Köln, was dieser Verkehrskreis denkt und wann er in die Irre geführt wird.
Kernaussage der Kölner Entscheidung ist, dass zu diesen Verkehrskreisen eben auch die Richter der zur Entscheidung berufenen Kammer gehören, sodass die Kammer die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann.
Abgegrenzt wurde dann auch das Berufsbild des Versicherungsmakler von dem des Versicherungsberaters, dessen Tätigkeit nicht auf eine provisionsgestützte Vermittlung oder Beratung gerichtet ist.
Diese dürfte sich nach Auffassung des Landgerichts Köln – im Gegensatz zum Versicherungsmakler – unabhängig nennen.
Ob die Entscheidung bestandskräftig ist, ist hier nicht bekannt.
Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 16.1.2020 unter dem Az 29 U 1834/18 über eine ähnliche Angelegenheit zu entscheiden. Dort ging es um die Tochterfirma einer Versicherung, die als Maklerin arbeitete und sich als unabhängig bezeichnete. Als Maklerin arbeiten durfte sie, sich als unabhängig bezeichnen durfte sie nicht. Konkret ging es wohl um die WWK Versicherungsgruppe und die 1:1 Assekuranzservice AG, wie sich aus teilen des Urteils ergeben könnte.
In der Branche streitet man sich schon lange über den Begriff „unabhängig“. Die DVAG konnte schon 2009 gerichtlich durchsetzen, dass sich der AWD (heute Swiss Life Select) nicht mehr als unabhängig bezeichnen darf.
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Ein großes Lob ist den Veranstaltern des Vermittlertages Niedersachsen zu machen, der am 24.6.25 in Hannover stattfand.
Tolle Leute, tolle Unterhaltung, tolles Essen und eine tolle Location. Alles war perfekt organisiert. In einer Facebookrunde schrieb jemand, dass die Akustik gut war. Tatsächlich hätte es der Tag verdient, dass sich dort so viele Vermittler tummeln, dass man sich gegenseitig nicht mehr versteht.
Vielen Dank an Andreas Lohrenz für die perfekte Organisation und die Einladung.
In „Das Investment“ sind auch viele Bilder der Veranstaltung zu sehen. Einhellig heißt es, man sieht sich nächstes Jahr wieder.
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Auch das ist neu: Die DVAG soll laut fondsprofessionell.de einen Werbevertrag mit Eintracht Frankfurt geschlossen haben.
Von 1996 bis 2011 hatte die DVAG noch den 1. FC Kaiserslautern gesponsert und stieg dann dort aus.
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Das Wichtigste zum Buchauszug
Der Buchauszug dient dazu, Klarheit über die Provisionsansprüche zu verschaffen und eine Nachprüfung der Provisionsabrechnungen zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 21.03.2001 Aktenzeichen: VIII ZR 149/99, Urteil vom 03.08.2017 Aktenzeichen: VII ZR 32/17).
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung sind nicht notwendig für ein Buchauszugsverlangen. Neben dem Buchauszug gibt es den Anspruch auf Bucheinsicht, wenn der Buchauszug nicht erfüllt wird (BGH-Urteil vom 31.03.1979 Aktenzeichen I ZR 8/77, Urteil vom 03.08.2017 Aktenzeichen VII ZR 32/17).
Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Ausstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln.
Das Datenschutzrecht steht dem Buchauszugsanspruch nicht entgegen (OLG München Urteil vom 31.07.2019 Aktenzeichen 7 U 4012/17).
Der Buchauszug ist keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Geschäft provisionspflichtig ist (BGH-Urteil vom 23.02.1989, Aktenzeichen I ZR 203/87).
Wenn ein Provisionsanspruch streitig ist, ist dieses Geschäft im Buchauszug aufzuführen (OLG München, Urteil vom 04.05.2006, Aktenzeichen 23 U 5886/05).
Der Anspruch auf Buchauszug besteht neben dem Anspruch auf Provisionsabrechnung.
Der Buchauszug ist Sache des Vertriebes und von diesem auf eigene Kosten zu überbringen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1996 Aktenzeichen 16 U 172/95).
Eine Online-Anbindung an System und Datenbanken des Vertriebes/Versicherers entbindet diesen nicht von der Erstellung und Überlassung eines Buchauszuges (OLG Köln Urteil vom 19.03.1999 Aktenzeichen 4 U 42/98, OLG München Urteil vom 31.07.2019 Aktenzeichen 7 U 4012/17).
Der Buchauszug kann nicht mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Gegenansprüche verweigert werden (OLG München Urteil vom 17.04.2019, Aktenzeichen 7 U 2711/18 und BGH mit Urteil vom 03.08.2017 Aktenzeichen VII ZR 32/17).
Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erstellen. Sollte er unvollständig erteilt werden, so hat der Handelsvertreter Anspruch auf Ergänzung bzw. im Fall einer Unbrauchbarkeit des Auszuges Anspruch auf Erteilung eines neuen fehlerhaften Auszuges.
Wendet der Unternehmer ein, entsprechende Informationen für den Buchauszug seien nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, etwa einer Konzerngesellschaft, vorhanden, kann er damit nicht gehört werden. Er muss sich die Informationen von seiner Partnergesellschaft beschaffen (BGH-Urteil vom 18.12.2008).
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Am 24.6.25 findet der niedersächsiche Vermittlertag statt, eine Veranstaltung für alle Vermittler, Versicherer, Pools und Dienstleister.
Eingeladen hat Andreas Lohrenz, der eine Vielzahl von fachspezifischen Onlinegruppen unterhält, unter anderem die Facebookgruppe Versicherungsvermittler Deutschland mit 11789 Mitgliedern.
In einem Interview in Das Investment hat er noch einmal für den Vermittlertag geworben.
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Ausgleichsanspruch trotz Anfechtung und Kündigung
Die Anfechtung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer wegen arglistiger Täuschung steht einem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB nicht entgegen. Ist das Handelsvertreterverhältnis durch Kündigung des Handelsvertreters wegen Erkrankung wirksam beendet worden, ist der Ausgleichsanspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seinerseits zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters berechtigt gewesen wäre; der Kündigungsgrund ist allerdings bei der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 3. 5. 1995 – VIII ZR 95/94).
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Fehlt das Beratungsprotokoll oder wurde der Verzicht nicht ordnungsgemäß erklärt, kann das im Streitfall zu einer Umkehr der Beweislast führen.
Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist (amtlicher Leitsatz).” Urteil des BGH vom 13.11.2014
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Gemäß § 61 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder in der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach § 62 zu dokumentieren.
Gemäß Abs. 2 kann der Versicherungsnehmer auf die Beratung oder die Dokumentation nach Abs. 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, der vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.
Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312 c BGB, so kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
Das Gesetz unterscheidet also zwischen der Dokumentation und der Beratung. Auf beides kann bei Vorliegen der Voraussetzungen verzichtet werden.
Sehr umstritten ist, wie ein solcher Verzicht erklärt werden kann.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss vom 9.1.2025 unter dem Aktenzeichen 8U 1684/24 entschieden, dass zwar eine gesonderte schriftliche Erklärung erforderlich sei, diese jedoch nicht zwingend voraussetze, dass sie in einer vom Antragsformular körperlich losgelösten eigenen Urkunde erfolgt. Es sei ausreichend, wenn sich die Erklärung und die hierauf bezogene Unterschrift des Versicherungsnehmers deutlich vom übrigen Text des Antrages abhebt Absatz das OLG Nürnberg hatte über ein 45-minütiges Beratungsgespräch über eine formgebundene Rürup-Renten zu entscheiden und über eine Option im Antragsformular “Ich verzichte auf die Beratung“.
Dieser Beratungsverzicht wurde eigenhändig unterschrieben.
Laut dem OLG Nürnberg sei die Verzichtserklärung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, sodass eine sogenannte HGB-Kontrolle auch mit Blick auf § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift wären Formularklauseln unwirksam, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der verbraucherschützenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unvereinbar wären. Dies wäre jedoch nur bei einem standardmäßigen Beratungs-, und Dokumentationsverzicht der Fall.
Möglicherweise käme auch eine Unwirksamkeit des Beratungsverzichts gemäß § 138 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn im Einzelfall ein Ungleichgewicht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehen. Und dies deshalb sittenwidrig sei. Dafür wäre allerdings der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet.
Das Landgericht Osnabrück hatte im Juni 2024 ein Urteil gefällt und einen Beratungsverzicht für unwirksam erklärt.
Dieses hatte einen Verzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 2 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam erklärt. Der Verzicht sei erkennbar auf einer vorformulierten Erklärung enthalten. Die Pflichten des Vermittlers, eine umfassende Betreuung und Beratung des Kunden durchzuführen, wurden hierdurch in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise eingeschränkt. Das Gericht hatte vorher erklärt, dass der Versicherungsnehmer doch gar nicht wisse, was er unreschreibe.
Das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt aktuell in Hinblick auf den Beratungsverzicht und den Dokumentationsverzicht eine gleichermaßen strenge Auffassung. Eine formularmäßige Beratungsverzicht sei ohnehin unwirksam. Ob auf eine formularmäßige Dokumentation verzichtet werden kann, sei streitig. Eine Erklärung in Textform in Hinblick auf einen Verzicht auf eine Beratung oder Dokumentation genügt nicht, wenn kein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Hier war der Vertrag elektronisch geschlossen worden.
Also Vorsicht bei der Erklärung über den Verzicht einer Dokumentation oder einer Beratung per iPad oder Ähnlichem!

