RA Kai Behrens

Einmalige Abschlussprovisionen können bei Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden

§ 89 b HGB regelt den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter. Früher war dort explizit aufgezählt, dass es einen Ausgleichsanspruch nur gibt, wenn der Handelsvertreter nach Vertragsende Provisionsverluste hat.

Diese Regelung wurde gestrichen, jedoch von einigen Gerichten über das Hintertürchen Billigkeit wider eingeführt. Billig (und gerecht) wäre es nicht, wenn es einen Ausgleich gäbe, wenn der Handelsvertrter nur eine einmalige Provision erhalten hat, die er nach Vertragsende nicht mehr bekommen würde.

Der EuGH hatte sich am 23.3.23 unter dem Az. C- 574/21 mit dieser Frage beschäftigt. Es ging um einen Handyverkäufer von O2, der einen Ausgleich wollte und Einmalprovisionen bezog. Im Ergebnis meinte der EuGH, dass Einmalprovisionen berücksichtigt werden, soweit diese pauschal jeden neuen Vertrag vergüten sollen.

Der EuGH dazu:

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen ist, dass die Zahlung von Einmalprovisionen dazu führt, dass von der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Provisionen ausgeschlossen werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften entgehen, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor dieser Beendigung für den Unternehmer geworben hat, oder mit Kunden, mit denen der Handelsvertreter vor dieser Beendigung die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, abschließt.

…………

In der mündlichen Verhandlung hat O2 Czech Republic jedoch darauf hingewiesen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einmalprovisionen pauschalen Vergütungen für jeden neuen Vertrag entsprächen, der auf Vermittlung des Klägers des Ausgangsverfahrens mit neuen oder vorhandenen Kunden abgeschlossen worden sei.

…………

Falls dem so ist – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, könnte durch den vom Kläger des Ausgangsverfahrens gewonnenen oder erweiterten Kundenstock ein Mehrwert in Form von neuen Geschäften entstanden sein, die einen Provisionsanspruch begründet hätten, wenn der Handelsvertretervertrag nicht beendet worden wäre.

……………………

Nach alledem ist ………. dahin auszulegen, dass die Zahlung von Einmalprovisionen nicht dazu führt, dass von der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Provisionen ausgeschlossen werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften entgehen, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor dieser Beendigung für den Unternehmer geworben hat, oder mit Kunden, mit denen der Handelsvertreter vor dieser Beendigung die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, abschließt, wenn diese Provisionen pauschalen Vergütungen für jeden neuen Vertrag entsprechen, der auf Vermittlung des Handelsvertreters mit diesen neuen Kunden oder mit vorhandenen Kunden des Unternehmers abgeschlossen wird.

Die Sittenwidrigkeit mancher Klauseln zum Ausgleichsanspruch

Der Handelsvertreter hat eventuell einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB.

Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn der Handelsvertreter einen Kundenbestand übernommen hat.  Nicht unüblich ist, dass einige Vertriebler erst einmal den Kundenstamm kaufen soll, bevor man beginnen kann. Dieser Kaufpreis wird dann teilweise gestundet und soll am Ende mit dem Ausgleichsanspruch verrechnet werden. Diese Praxis stößt auf Bedenken.

Das Oberlandesgericht Celle hat sich mit Urteil vom 31.12.2001 – 11 U 90/21 über die Voraussetzungen und Folgen Gedanken gemacht. Das OLG hatte eine Einstandszahlung in Höhe von DM 200.000,– netto, die bis zur Beendigung gestundet worden ist, als sittenwidrig im Sinne des § 89b Abs. 4 HGB angesehen, weil der Höchstbetrag, die durchschnittliche Jahresprovision, in Höhe von DM 212.000,–, nur gering über der Einstandssumme lag (OLG Celle, Urteil vom 13.12.2001 – 11 U 90/01).

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist in seiner Höhe durch die Regelung in § 89 b Abs. 2 HGB beschränkt. Er kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden, §89 b Abs. 4 Satz 1 HGB. Die Regelung soll den Handelsvertreter vor der Gefahr schützen, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmen auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen. Die Verhandlungsposition des Handelsvertreters unterliegt gegenüber der des Unternehmens in der Regel.

Auch eine Vereinbarung über die Zahlung einer Einstandssumme stellt einen solchen im Voraus vereinbarten Ausschluss dar, da dieser den Anspruch des Klägers erheblich vermindert. Aufgrund dessen ist eine Vereinbarung darüber zudem unzulässig.

Der Anspruch kann auch nicht mit dem Argument abgegolten werden, der Handelsvertreter übernehme einen Altkundenstamm und erzielt damit direkte erhebliche Umsätze. Denn auch für den Unternehmer ist es von Vorteil, wenn dieser seine Verträge weiter erfüllen kann.

Das OLG Celle hatte dieses mit Urteil von 31.12.2001 ausdrücklich bestätigt. Hier ging es um eine Einstandszahlung in Höhe von 200.000 DM, die der Handelsvertreter zahlen sollte.

Der BGH hatte Jahre zuvor noch entschieden, dass vereinbarte Einstandszahlungen generell zulässig sein können (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – I ZR 14/81 – HVR Nr. 574).

Dabei käme es jedoch darauf an, ob die angemessene Gegenleistung angemessen ist.

BGH: Provisionsvorschüsse müssen unter Umständen nicht zurückgezahlt werden

Wenn eine Rückzahlungsklausel, die die Kündigung erschwert, unwirksam ist, muss ein Handelsvertreter Provisionsvorschüsse nicht zurückzahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 19. Januar 2023 unter dem Aktenzeichen VII ZR 787/21.

Gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ist eine Kündigungserschwernis verboten. Dies gilt auch für sogenannte mittelbare Erschwernisse.

In dem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um einen Handelsvertreter, der für ein Möbelunternehmen tätig war. Dieser erhielt pauschale Provisionsvorschüsse. Vertragliches Ziel war es, dass der Handelsvertreter diese Vorschüsse mit verdienten Provisionen ausgleichen sollte. Bei Beendigung des Vertrages betrug der negative Saldo fast 55.000 €.

Während der Vertragslaufzeit wurde zudem vereinbart, dass ein auflaufender Saldo als Darlehen gewährt werden soll und mit 3,5 % pro Jahr zu verzinsen ist.

Dort heißt es:

„Im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages vom
26. Juli 2013 sind die Restschuld des Darlehens und die zum Stich-
tag der Vertragsbeendigung aufgelaufenen Zinsen in einer Summe
sofort fällig. Hierbei ist es unerheblich, durch wen und aus welchem
Grund der Vertrag beendet wurde.“

Der Handelsvertreter aus der Möbelbranche wurde dann wegen der Zahlung verklagt. Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte den Anspruch des Unternehmens an, jedoch mit der Maßgabe, dass dem Unternehmer der Anspruch nur Zug um Zug gegen Erteilung eines Buchauszuges zustehen würde. Interessant ist, dass auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vereinbarung für unwirksam betrachtet hatte, jedoch trotzdem meinte, dass der Handelsvertreter sich dann rechtsgrundlos bereichert hätte und ein Anspruch des Unternehmens aus § 812 BGB bestehen würde.

Der BGH zog hier einen Schlussstrich zugunsten des Handelsvertreters.

Der BGH gab dem Handelsvertreter Recht und meinte, dass jede Partei das Recht zu einer fristlosen Kündigung habe und dieses Recht auch nicht mittelbar eingeschränkt werden dürfe. In § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB sieht der BGH eine Schutzvorschrift des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters.

In einem solchen Fall muss nach der Auffassung des BGH der Handelsvertreter den Betrag nicht zurückzahlen. Eine gegen die gesetzliche Regelung verstoßende Vereinbarung ist unwirksam (§134 BGB).

Wenn, so der BGH, eine Rückzahlungsklauseln unwirksam ist, dient dies dem Schutz des Handelsvertreters, sodass dieser nicht aus anderen Gründen zur Rückzahlung verpflichtet sein kann (der BGH verwies auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München mit Urteil vom 9. März 2017 (Aktenzeichen 23 U 2601/16).

Der BGH verwies die Angelegenheit zurück Oberlandesgericht Düsseldorf, dass nunmehr die Rechtsauffassung des BGH zu berücksichtigen hat.

Ausgleichsanspruch, wenn nur einmalige Provisionen gezahlt wurden?

Gibt es einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB, wenn der Vertrieb nur einmalige Abschlussprovisionen gezahlt hat? So etwas ist gar nicht unüblich. Z.B. findet man auch im Hause der HUK bei den Handelsvertretern ähnliche vertragliche Regelungen. Dafür wurde dort der Begriff der Stückprovision kreiert.

Früher gab es einen Ausgleich nur, wenn Provisionsverluste nach Vertragsende vereinbart waren. Diese Regelung wurde in § 89 b HGB gestrichen.

Danach war streitig, ob es einen Ausgleichsanspruch gibt, wenn es keine Provisionsverluste geben kam, z.B. dann, wenn ohnehin nur einmalige Provisionen gezahlt werden.

Viele Urteile enthielten sich einer klaren Auffassung (EuGH vom 26.03.2009, BGH vom 13.01.2010 und Beschluss des BGH vom 29.04.2009…).

Das Landgericht München – 10 HK O 3966/10 vom 23. Februar 2011 –  soll einen Ausgleich für Einmalprovisionen verneint haben und begründete dies wie folgt:

„Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs muss insbesondere unter Berücksichtigung der Provisionsverluste der Billigkeit entsprechen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, dass die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs im Fall des Ausbleibens von Provisionsverlusten nicht der Regelfall, sondern der Ausnahmefall ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, Rdnr. 24 zu § 89b HGB). Denn der Zweck des Ausgleichsanspruchs ist es die Nachteile auszugleichen, die der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung dadurch erleidet, dass er von ihm geschaffene Kundenkontakte nicht mehr nutzen kann, der Unternehmer hingegen aus der Nutzung dieser Kontakte Vorteile zieht, für die er wegen der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses keine Gegenleistung mehr erbringen muss.

Provisionsverluste erleidet der Kläger vorliegend unstreitig nicht, da die Parteien eine Einmalprovision vereinbart hatten; mit der Vereinbarung von Einmalprovision sollen die mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses üblicherweise verbundenen, zuvor angesprochenen Nachteile des Handelsvertreters grundsätzlich kompensiert sein. Es ist zwar zutreffend, dass Provisionsverluste des Handelsvertreters nicht mehr Anspruchsvoraussetzung sind, jedoch sind Provisionsverluste gewichtiger Umstand im Rahmen der Billigkeitsprüfung. Dieser in die Billigkeitsabwägung zu Gunsten des Klägers einzustellende Umstand entfällt vorliegend. Umstände, welche es vorliegend gleichwohl billig erscheinen lassen, dem Kläger, obwohl er keine Provisionsverluste erleidet, einen Ausgleichsanspruch zuzusprechen, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen.“

Damoklesschwert Provisionsverbot

Das Provisionsverbot ist das Damoklesschwert der Finanzdienstleistung. Wenn es kommt, wird es die gesamte Branche auf den Kopf stellen.

Ob es jedoch kommt ist längst nicht klar. Das Handelsblatt schrieb am 7.3.2023, dass ein Provisionsverbot der Finanzbranche Milliarden kosten würde. Im Mai will die EU-Finanzkommissarin Mairead Mcguiness ihre Kleinanleger Strategie vorlegen und ein Provisionsverbot für Finanzberater in Erwägung ziehen.

In der aus 3 Parteien zusammengewürfelten Bundesregierung herrscht offensichtlich keine klare Linie. In der neuesten Ausgabe von ASS Compact ist zu lesen, dass sich der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) eindeutig gegen das Provisionsverbot positioniert hat. Michael Heinz, der Präsident des BVK, meint, es gebe keine Erkenntnisse dafür, nach denen die Provisionen in Deutschland systematisch zu einer für den Verbraucher unvorteilhafte Beratung führen würden.

Angeblich sollen Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien gegen ein Provisionsverbot Widerstand angekündigt haben, sollte die EU ein Provisionsverbot auferlegen wollen.

In Dänemark, Finnland, Norwegen, Niederlande, Großbritannien, Neuseeland und Australien sollen übrigens bereits Provisionsverbote eingeführt worden sein.

Fristlose Kündigung unwirksam

Am 10.11.2014 entschied das Landgericht Stralsund klageabweisend über eine Kündigung und Schadenersatzforderung der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen entlassenen Handelsvertreter.

Der beklagte Handelsvertreter, der mehrere Jahre für die klagende Deutschen Vermögensberatung AG DVAG tätig war, wurde aufgrund einer vermeintlichen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt. Die Klägerin forderte den Beklagten klageweise auf, die durch die fristlose Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erwachsenen Schäden zu ersetzen. Dieses Begehren wurde durch das Gericht abgelehnt. Das Gericht erklärte die klägerseitig ausgesprochene fristlose Kündigung des Beklagten für unwirksam. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB wegen Konkurrenztätigkeiten möglich. Der Kündigungsberechtigte ist jedoch gemäß § 314 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds zu erklären. Hierfür wird in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von weniger als 2 Monaten angesehen. Diese Frist wurde von der Klägerin überschritten, die sich auf vermeintliche Konkurrenztätigkeiten stützt, die zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits mindestens 18 Monate zurückliegen. Die mithin unwirksame fristlose Kündigung ist gemäß § 140 BGB als ordentliche Kündigung zum nächsten Termin umzudeuten, da aus dem Schriftverkehr der Klägerin und Beklagten der Wunsch einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses deutlich hervorgeht und der Beklagte weiterhin von einer Beendigung mit ordnungsgemäßer Kündigungsfrist ausging. Die Schadensersatzklage wurde somit abgewiesen. Die Klägerin wurde im Rahmen einer Widerklage verurteilt, dem Beklagten eine Softwarepauschale über 1.000,00 € zurückzuzahlen.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Anschließend gab das Oberlandesgericht die Angelegenheit wieder zurück an das Landgericht, das dann erneut über die Anträge zu entscheiden hatte. Am 25.8.2022 wurde per Versäumnisurteil die Schadensersatzklage abgewiesen, und die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 1000 € und zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt.

Generali muss Buchauszug erteilen

Die Generali muss einen Buchauszug über einen Zeitraum von 8 Jahren erteilen. Dies ist der Tenor einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 30.9.2022.

Der Kläger war lange Jahre bei der Generali als Angestellter im Außendienst tätig. Nach dem Ende des Arbeitsvertrages entstand auf der Geschäftspartnerabrechnung ein Minus. Dies sollte der ehemalige Mitarbeiter ausgleichen.

Daraufhin verlangte der Kläger einen Buchauszug über den Zeitraum von 8 Jahren, der folgende Bestandteile enthalten sollte:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

Police- und/oder Versicherungsschein Nummer

Art und Inhalt des Vertrages

Jahresprämien

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Anschließend wurde dieser Antrag ergänzt um die Auskunft „Im Fall der Stornierung: Datum, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen“.

Die Generali erteilte einen Buchauszug, der jedoch die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht berücksichtigt hatte. Sie wandte ein, sie habe ja bereits erfüllt. Dies wurde vom Arbeitsgericht auch entsprechend gewertet.

Letztendlich wurde die Generali im Rahmen des Buchauszuges verurteilt, im Fall der Stornierung weitere Angaben zum Datum und Grund der Stornierung und zur Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Auskunft zu erteilen.

Gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB ist ein Unternehmen einem Handelsvertreter gegenüber zur Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Diese Vorschrift gilt gemäß § 65 HGB auch für Mitarbeiter im Außendienst, wenn sie Provisionen erhalten. Kommt das Unternehmen seinen Pflichten zur Stornobekämpfung nicht nach, bleibt gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB der Provisionsanspruch erhalten.

Das Arbeitsgericht führt aus:“ Nach der Entscheidung des BGH vom 31.3.2001, Aktenzeichen VIII ZR 149/99, muss der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann kann der Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmen erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen. Im Stornofall ist der Versicherungsvertreter auf die Information Datum der Stornierung, Stornogrund und ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen angewiesen. Die seitens der Beklagten vorgelegte Anlage … Erfüllt diese strengen Voraussetzungen an einen Buchauszug nicht. Die Beklagte schuldet dem Kläger eine klare und übersichtliche Darstellung der begehrten Informationen. Eine Übersendung eines Anlagekonvoluts genügt dem nicht. Ein solches führt auch nicht zur teilweisen Erfüllung des Buchauszuges mit der Folge, dass lediglich ein Anspruch aus § 87 c Abs. 3 HGB auf Auskunft besteht. Der seitens des Klägers begehrte Buchauszug ist im Hinblick auf die Bestandteile „Datum der Stornierung“, „Grund der Stornierung“ und „Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen „nicht erfüllt.“

Die Beklagte wandte noch den Einwand der Verjährung ein. Das Gericht meinte, dass gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Provisionen noch nicht verdient seien und deshalb auch keine Verjährung vorliege.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung hat deshalb Bedeutung, weil die Generali bekanntlich ihren eigenen Außendienst aufgab und diesen seit dem Jahre 2018 von der Deutschen Vermögensberatung fortführen ließ. Er stellt sich also die Frage, inwieweit der neue Außendienst, der den Bestand übernommen hat, eine Stornobekämpfungen durchgeführt hat.

Gutes 2023 !

Der Handelsvertreterblog wünscht allen Lesern, Vertrieblern, Handelsvertretern, allen Maklern und „Ausschließlichen“, und allen anderen in der Branche

ein gutes, erfolgreiches, gesundes und glückliches 2023!

Wichtig ist, sich von düsteren Gedanken nicht ablenken zu lassen, auch wenn das Handelsblatt das Jahr am 3.1.23 schon gleich mit schlechten Aussichten einleitet und fürchtet, dass es Provisionen bald nicht mehr geben würde.

Ausstieg aus der Ausschließlichkeit: Dürfen die Kunden angeschrieben werden?

Jeder Versicherungsvermittler, der sich mit Wechselabsichten beschäftigt, steht vor der Frage, ob und wie er den Kunden gegenüber seinen Abschied mitteilen darf. Wie verlasse ich die Ausschließlichkeit, ohne rechtliche Probeme zu bekommen.

Darf man den Kunden bereits während des laufenden Handelsvertretervertrages darüber informieren, dass man aufhört und wohin man wechselt?

Mit einer solchen Frage hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-16 U 64/03 beschäftigt.

Dort hatte ein Versicherungsvertreter, der für eine Versicherungsgesellschaft tätig war, bereits während des laufenden Handelsvertretervertrages alle Kunden in einem Rundschreiben angeschrieben wie folgt:

„Sie sind bisher von mir beraten und betreut worden, wenn es um Ihre Sicherheit und Vorsorge ging. Waren Sie damit zufrieden?

Aus verschiedenen Gründen habe ich mich entschlossen meine Tätigkeit ab dem 1. April 2002 mit einem Versicherungsunternehmen fortzusetzen. Ich mache weiter und vertrete dann die M… V….

Mit diesem Brief bedanke ich mich heute bei Ihnen dafür, dass Sie mir in den Fragen Ihrer persönlichen Absicherung Ihr Vertrauen geschenkt haben.

Natürlich möchte ich Ihnen ab dem 1. April 2002 auch weiter mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sollten Sie also neuen Absicherungsbedarf haben, werde ich Sie auf Wunsch ab dem 1. April 2002 gerne über die Angebote und Leistungen meines neuen Partners informieren.

Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.“

Dieses Schreiben nahm die Versicherungsgesellschaft zum Anlass, den Handelsvertretervertrag fristlos zu kündigen. In dem Gerichtsverfahren verlangte der Versicherungsvertreter Provisionen. Das Gericht musste darüber entscheiden, ob der Anspruch auf die Provisionen auch nach Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt war, der Anspruch setzte voraus, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

Die Versicherungsgesellschaft warf dem Vertreter vor, er habe gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Deshalb sei die fristlose Kündigung berechtigt.

Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar, dass es kein Wettbewerbsverstoß sei, wenn ein Handelsvertreter noch während des Bestehens des Handelsvertretervertrages einen neuen Vertrag abschließt, und zwar für die Zeit nach Ende des Handelsvertretervertrages.

„Der Handelsvertreter darf sich bereits während des bestehenden Vertragsverhältnisses um andere Auftraggeber oder sonstige Konkurrenztätigkeiten für die Zeit nach Beendigung des bestehenden Handelsvertretervertrages bemühen und entsprechende Verträge, besonders Handelsvertreterverträge, abschließen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost, a. a. 0., § 86 Rdnr. 20).“

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart war und deshalb der Handelsvertreter auch nicht daran gehindert war, mit den Vorbereitungen für einen geplanten nachvertraglichen Wettbewerb schon während des Handelsvertretervertragsverhältnisses zu beginnen. Auch darin sah das Oberlandesgericht keinen Verstoß.

Etwas anderes würde nur dann gelten, so das OLG, wenn sich die Ankündigung und Werbung des Handelsvertreters nicht auf diese Vorbereitungshandlung beschränkt, sondern zum Beispiel bereits mit einer Hilfeleistung oder Unterstützung des Konkurrenten oder seines Produkts oder seiner Leistung verbunden ist. Dies wäre dann ein Wettbewerbsverstoß. Doch auch dies sah das OLG in diesem Fall nicht als Verstoß an. Schließlich hatte, so das OLG, der Versicherungsvertreter nicht bereits Leistungen eines anderen Versicherers angeboten oder vorgestellt. Er hatte auch nicht die Leistungen eines Konkurrenten gelobt oder mit denjenigen des Versicherungsunternehmens verglichen.

Das Rundschreiben wurde jeder Hinsicht vom OLG für rechtmäßig bzw. zulässig erklärt.

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 26.3.2004 Aktenzeichen I-16 U 64/03

Es wird jedoch dringend geraten, sich anwaltlichen Rat einzuholen, bevor ein solches o. ä. Rundschreiben verfasst und versendet wird.

Widerruf der Datenverarbeitung ist wettbewerbswidrig

Ein Handelsvertreter darf seine Kunden nicht dazu anhalten gegenüber einem Mitbewerber, welcher einen noch bestehenden Vertrag mit dem Kunden hat, eine Einwilligung in die Datenverarbeitung zu widerrufen oder eine Sperrung der die Kunden betreffenden Daten oder Kontaktverbote zu verhängen.

Das OLG Jena hat mit seiner Entscheidung vom 23.07.2019 einen bisher nicht geklärten Fall zumindest teilweise entschieden.

Die Klägerin war eine Versicherungsvertreterin verschiedener Versicherer. Sie selbst setzte wiederum Vermögensberater ein.

Der Beklagte war als solcher als Berater für die Klägerin bis 2015 tätig. Im Februar 2017 kamen Schreiben von insgesamt 4 Kunden der Klägerin bei dieser an, die in Wortlaut und Schriftbild identisch waren und vom Faxgerät des Beklagten kamen. Dabei wurde sowohl die Einwilligung in eine weitere Datenverarbeitung widerrufen und ein Kontaktverbot erteilt.

Die Klägerin, welche in erster Instanz vor dem Landgericht noch erfolglos blieb, rügte, dass es sich dabei um ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten handelt.

Die Hilfe, sich von Verträgen durch eine Kündigung zu lösen, sei laut dem OLG Jena grundsätzlich zulässig. Auch das Abwerben von Kunden sei erstmal erlaubt und gehöre zum fairen Wettbewerb. Unzulässig wird dies erst, wenn Unlauterkeitsmomente wie Irreführung, Überrumpelung, Nutzung von Geschäftsgeheimnissen oder Herabsetzung hinzutreten. Ein solcher Unlauterkeitsmoment sei nach Ansicht des OLG jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Unzulässig sei aber eine Kündigungshilfe, wenn der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit durch aggressives Verhalten oder irreführend erheblich beeinträchtigt wird.

Hierbei machte das Gericht eine Abwägung und rügte den Inhalt der Kündigungs- bzw. Kontaktabschottungserklärungen.

Dabei geht das ausgesprochene Kontaktverbot, welches vom Beklagten (eines Mitbewerbers) diktiert wurde, dem Gericht zu weit. Dies führe zu einer vollkommenen Abschottung des Kunden, obwohl die Klägerin eigentlich einen berechtigten Grund hätte, Kontakt aufzunehmen. Dies sei bei einem bestehenden Vertrag oder bei einer Stornoabwehrmaßnahme der Fall.

Das Anhalten der Kunden gegenüber einem Mitbewerber zur Erklärung eines vollständig abschottenden Inhaltes ist also wettbewerbswidrig, wenn noch ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Mitbewerber (hier der Klägerin) vorliegt.

Eine ganz persönliche Nachbetrachtung der DKM

Am Eingang gab es kein Gedrängel. Das war schon auffällig. In der Zeit vor Corona gab es gewöhnlich lange Schlangen und volle Gänge. Die Zeiten sind wohl erst mal vorbei.

Die Messe für Versicherungsvermittler, die DKM, war am 2. Tag wesentlich schlechter besucht als früher. Es fehlten einige große Versicherer und natürlich auch eine ganze Reihe kleinerer Anbieter. So wurde die Messe im Prinzip auf zwei Hallen reduziert.

Die ersten guten Gespräche gab es dann auf und neben einer Bühne, die der Facebook- Gruppe für Versicherungsvermittler zur Verfügung stand. Moderiert wurde die Veranstaltung von Andreas Lohrenz von Rockit und dem Vertriebscoach Frank Golz.

Sehr spannend war dann das Interview mit Herrn Michel Heinz, dem Präsidenten des Bundesverbandes für Versicherungskaufleute. Kritiker des BVK werfen dem BVK eine gewisse „Verstaubtheit“ vor. Angesprochen auf den Dresscode entgegnete Herr Heinz geschickt, dass dieser für ihn gerade Authentizität bedeute.

Bei aller Kritik wird schnell die Bedeutung des BVK vergessen. Herr Heinz sagte nämlich auch, dass er am Abend einen Termin mit führenden Politikern in Berlin habe. Dort wolle er sich dafür einsetzen, dass die Provisionsregelungen auch in Zukunft gelten sollen. Schließlich gibt es einige Parteien, die sämtliche Provisionen in der Finanzdienstleistungsbranche verbieten wollen. Holland und England haben das Provisionsverbot bereits umgesetzt. Dies wäre auch in Deutschland ein erheblicher Einschlag in die gesamte Branche der Versicherungsvermittlung. Die DKM würde es dann sicher auch nicht mehr geben.

Ich durfte dann auch die Bühne betreten und mir einige Komplimente von dem lieben Andreas Lohrenz abholen. Dabei hätte er selbst die Komplimente verdient. Er gibt mit den lebhaften und viel frequentierten Facebook- Gruppen den Vermittlern eine Stimme. Hier werden fachspezifische Fragen beantwortet und eben auch aktuelle politische Themen erörtert. In dieser Form und mit der großen Anzahl der Teilnehmer hat es dies zuvor noch nicht gegeben.

Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle auch bei Klaus Hermann. Er hatte mit einem eigenen Stand auf sein Entertainment aufmerksam gemacht. Vielen Dank für das Buch, das ich als Präsent mitnehmen durfte. Es wird hoffentlich nicht mehr lange dauern, bis ich angefangen habe, es zu lesen.

Zu guter Letzt – kurz vor dem Ausgang – gab es noch eine Podiumsdiskussion über das Thema „Altersvorsorge für Frauen“. Beatrice Egli hatte auch mitdiskutiert. Viele Zuhörer hätten sie sicher lieber singen gehört.

Auf den Heimweg mitnehmen durfte ich die rechtliche Information, dass das Landgericht Bochum ganz aktuell in einer einstweiligen Verfügungssache bestätigt hat, dass ein ausscheidender Vermittler sich unlauter verhalte, wenn er die alten Kunden unterschreiben lässt, dass diese keinen Kontakt mehr zu dem alten Vertrieb haben wollen.

Das Oberlandesgericht Jena hatte in einem Urteil vom 27.03.2019 (2 U 397/18) ebenso entschieden. Wechselwillige Vermittler sollten dies unbedingt beachten.