12
Das Arbeitsgericht ist auch bei Handelsvertretern teilweise zuständig. Dafür darf ein Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten des Vertrages nicht mehr als 1000 € Provisionen im Durchschnitt monatlich verdient haben. Wie aber sind Provisionsvorschüsse zu bewerten?
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Beschluss von 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 sind Feststellungen zur während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Monatsdurchschnitt bezogenen Vergütung zu treffen.
Bei dieser Entscheidung des BGH ging es um eine Versicherungsvertreterin. Der BGH führt dazu aus: „Sollte die Summe der der Versicherungsvertreterin in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses gezahlten Provisionsvorschüsse, die nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt werden, den Betrag von 6.000 € übersteigen, so wird er sich gegebenenfalls mit den nach vorgenommenen Stornierungen zu befassen haben. (…) Sind in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandene Provisionsansprüche oder in diesem Zeitraum bezahlte Provisionsvorschüsse, die nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt werden, nachträglich wieder entfallen, so können die darauf geleisteten Zahlungen nicht mehr als Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angesehen werden.
Der Kläger hat nach Auffassung des BGH für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgebenden Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet (BGH Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08).
05
Das Amtsgericht Elmshorn verurteilte am 30.05.2024 die AXA Krankenversicherung AG zur Auszahlung einer Stornorückstellung. Vorausgegangen war ein Versäumnisurteil gegen die AXA, dass mit diesem Urteil nunmehr bestätigt wurde.
Vertraglich war vereinbart, dass der Handelsvertreter Provisionen zurückzahlen muss, wenn der Kunde Beiträge nicht leistet. Zur entsprechenden Absicherung dieser Rückzahlungsansprüche wurde ein Stornoreservekonto gebildet, auf das 10 % der bevorschussten Provisionszahlungen gutgeschrieben wurden.
Am 18.01.2018 errechnete die AXA hier ein Guthaben.
Diese Abrechnung erweise sich nach der Auffassung des Gerichts als abstraktes Schuldanerkenntnis entsprechend des Urteils des BGH vom 07.02.1990 unter dem Az.: IV ZR 314/88.
Im Zeitpunkt der Abrechnung war der Anspruch noch nicht fällig. Der Sicherungszweck ist jedoch nunmehr weggefallen. Unstreitig hat es ein Diskontrisiko nicht mehr gegeben.
Der Zahlungsanspruch ist auch nicht erloschen. Entsprechendes hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auch nicht ausreichend vorgetragen, so das Gericht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
28
Am 25.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Berechnung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB grundsätzlich im Wege einer Prognose vorgenommen werden kann. Es sind die Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter mit den von ihm geworbenen (Stamm-) Kunden im letzten Vertragsjahr erzielt hat, über die zu erwartenden Verlust nach Vertragsende über einen bestimmten Zeitraum vorgenommen werden.
§ 89 b Abs. 1 HGB wurde kürzlich geändert. Der Europäische Gerichtshof verlangte, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruches auf die vertraglichen Provisionsverluste nicht zulässig sei. Dies berücksichtigt der Deutsche Gesetzgeber in der nunmehr geänderten Fassung des § 89 b Abs. 1 HGB, wonach als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch der nachvertragliche Unternehmensvorteil unverändert bestehen bleibt.
In den Fällen, in denen der Handelsvertreter früher keinen Ausgleich erhielt (z.B. wenn er nur eine Einmal-Provision erhalten hatte) sind nunmehr Ausgleichsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Unternehmer oft über Jahre hinweg von dem Abschluss solcher Verträge erhebliche Vorteile erzielt. Hier besteht Hoffnung, dass solche Ausgleichsansprüche in Zukunft zur Auszahlung kommen.
Zu bedenken ist jedoch, dass der BGH am 29.03.1990 entschieden hatte, dass gemäß § 287 ZPO eine tatrichterliche Schätzung vorgenommen werden darf, als dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, den der Handelsvertreter in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Sollte der BGH diese Rechtsprechung aufrechterhalten und weiterhin diese Berechnung als Grundlage heranziehen, könnte dies dazu führen, dass trotz der geänderten Gesetzeslage im Ergebnis keine neuen Entscheidungen zu erwarten sind.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 – Aktenzeichen I – 16 U 191/09
BGH-Urteil vom 29.03.1990 – Aktenzeichen I ZR 2/98 – in WM 1990, 1496
17
10
Die bekannte Klausel in Handelsvertreterverträgen:
„Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jeder Anspruch des Vertreters gegen die Gesellschaft auf Provisionen und sonstige Vergütungen erloschen. Ausgenommen hiervon seien Ansprüche gemäß § 87 Abs. 3 HGB und § 89b HGB.“ … ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt worden.
Stattdessen gilt die gesetzliche Regelung.
Angefangen hat alles mit einem einfachen Buchauszug, den der Handelsvertreter verlangt. Der Vertrieb wollte sich nicht die Arbeit machen und ließ sich auf Erteilung des Buchauszuges verklagen.
Der Vertrieb wandte ein, der Handelsvertreter (eigentlich war es eine Handelsvertreterin) bräuchte den Buchauszug nicht. Schließlich sei ja gemäß der oben genannten Formulierung ausgeschlossen, dass es noch Provisionen gibt.
Der Anspruch auf einen Buchauszug setzt gemäß § 87c Abs. 2 HGB voraus, dass er nur für die Geschäfte einen Buchauszug verlangen kann, für die ihm Provisionen zu stehen.
Das Landgericht Düsseldorf musste nunmehr in seinem Urteil vom 21.04.2020 unter dem Aktenzeichen 6O 43/18 darüber entscheiden, ob die Provisionsverzichtsklausel überhaupt wirksam ist. Die Provisionsverzichtsklausel soll musterhaft durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und dem Bundesverband der Assekuranzführungskräfte (VGA) vorgeschlagen worden sein. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die Klausel kurzer Hand für unwirksam. Die genannte Klausel stehe im Widerspruch zu § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Handelsvertreter nach der gesetzlichen Rezeption auch für die in der Vertragszeit Vermittelten und für die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB abgeschlossenen Verträge Provisionen auch über das Ende des Vertretervertrages hinaus verlangen kann. Dem steht die Provisionsverzichtsklausel entgegen.
Wegen fehlendem Provisionsverzichts wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.
Dagegen wehrte man sich im Rahmen der Berufung. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 07.05.2021 unter dem Aktenzeichen 16U 215/20, dass die Klausel unwirksam ist. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
§ 87a Abs. 3 HGB sei zwingend. Dennoch hätten rein klarstellende Klauseln durchaus eventuell Wirksamkeit. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine klarstellende Klausel.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab. Der Vertrieb musste den Buchauszug erteilen.
04
Fondsprofessionell berichtete, dass die DVAG keine Bestandsprovisionen zahlen würde, weder im Investment noch im Altersvorsorgegeschäft. Die Vermögensberater würden nur am Abschluss oder bei Beitragserhöhungen verdienen. Alle Bestandsprovisionen würden bei der DVAG verbleiben.
Ist dies eigentlich so richtig? Vielleicht ist es eine Frage der Definition. Richtig ist, dass ein Vermögensberater eine Abschlussprovision als Gegenleistung für seine Vermittlungstätigkeit erhält. (Ziff V des Vermögenseratervertrages). Einzelheiten regelt die Tabelle der Grundprovisionen.
Im Bereich der Sachversicherungen finden wir z.B. die Haftpflichtversicherungen. Daneben ist ein Provisionssatz von 15 % zu sehen und daneben die Ziffern 8 und 30.
Unter den Hinweisen zur Tabelle werden diese Ziffern erläutert. Dort heißt es unter Ziff 8 im 2. Satz, dass die Folgeprovision ratierlich entsteht und mit Beginn des 2. Versicherungsjahres.
Folglich gibt es bei der DVAG regelmäßig diese Folgeprovisionen für jeden dort genannten vermittelten Versicherungsvertrag, wenn der Vertrag fortgeführt wird. Je größer der Bestand ist, desto höher sind diese Provisionen insgesamt.
Bestandsprovisionen sind nach Focus Online eine übliche Form der Vergütung beim Vertrieb von Versicherungen und Investmentfonds. Den Vermittlern wird ein Anreiz gegeben, ihre Produkte nicht nur zu verkaufen, sondern auch im Bestand zu halten und zu betreuen.
Je nach Auslegung dürften die Folgeprovisonen dieser Definition entsprechen.
Im Krankenversicherungsgeschäft ist eine ähnliche Regelung nicht zu finden. Hier gibt es nur eine einmalige Provisionszahlung. Hier können evtl. freiwillige Leistungen einen Vermögensberater mit einem hohen Krankenversicherungsbestand unterstützen. Aber auf diese gibt es keinen Rechtsanspruch.
.
17
Beharrlich hält sich die Mär vom angeblichen Berufsverbot. Viele Vertriebspartnerverträge sollen ein solches Berufsverbot enthalten. Die Gerüchteküche lässt auch das Berufsverbot immer wieder aufleben.
Viele haben kein Verständnis dafür, dass sie als Handelsvertreter eventuell dem Verbot anderer Tätigkeiten unterliegen. Man sei doch eigentlich als Handelsvertreter frei und nicht eingeschränkt.
Diese Vorstellung hält sich wacker in der Vertriebsbranche, ist aber weitgehend falsch.
Eine erhebliche berufliche Einschränkung ergibt sich für den Handelsvertreter bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 86 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung, nicht in Konkurrenz/ Wettbewerb zu seinem Unternehmer zu treten.
Wer zum Beispiel Staubsauger für die Firma Vorwerk verkaufen soll, darf während der Zeit des Handelsvertreterverhältnisses keine anderen Staubsauger verkaufen.
Dieses Prinzip gilt auch in der Finanzdienstleistungsbranche. Wer Produkte einer bestimmten Versicherungsgesellschaft verkaufen soll, darf keine anderen Produkte anderer Versicherungsgesellschaften verkaufen. Dieses Verbot ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Von Berufsverbot zu sprechen ist daher sicher verfehlt.
Viele Vertriebspartnerverträge, zum Beispiel auch der Vermögensberatervertrag der DVAG, haben dies entsprechend ausformuliert. Doch auch dort ist eine Tätigkeit, soweit diese mit § 86 Abs. 1 HGB in Einklang zu bringen ist, nicht gänzlich ausgeschlossen.
Wenn der Handelsvertretervertrag rechtlich sein Ende gefunden hat, gilt § 86 Abs. 1 HGB nicht mehr und der Mitarbeiter ist grundsätzlich in jeglicher Berufswahl nicht mehr beschränkt.
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt dann nicht mehr.
Aufpassen muss jedoch der Handelsvertreter, der in seinem Vertriebspartnervertrag ein Wettbewerbsverbot innehat, das über den Handelsvertretervertrag hinausgeht, mithin nachvertraglich gilt.
Für den Fall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gilt § 90 a HGB. Ein solches Wettbewerbsverbot darf für längstens 2 Jahre geschlossen werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer besonderen Form.
Hier sollte in besonderem Maße aufgefasst werden, denn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stellt sehr wohl oft eine erhebliche berufliche Einschränkung dar. Die Rechtsprechung hat im Übrigen bereits einige nachvertragliche Wettbewerbsverbot für unwirksam erklärt.
Sollte jemand Zweifel haben, ob ein vorgelegtes vertragliches Dokument eine solche Einschränkung beinhaltet, so ist jedenfalls rechtlicher Rat zu empfehlen.
03
Ein früherer Direktionsleiter der Deutschen Vermögensberatung klagt vor dem Arbeitsgericht und erfuhr nunmehr, dass dieses gar nicht nicht zuständig sei.
Über diesen Vorfall berichtet Fondsprofessionell.de am 18.04.2024.
Ein langjähriger Vermittler der Deutschen Vermögensberatung schaffte es dort bis zur höchsten Stufe und wurde Direktionsleiter. Beschäftigt ist er im Rahmen des Vermögensberatervertrages als Handelsvertreter.
Dennoch meinte er, das Arbeitsgericht sei zuständig, weil es sich hier um einen Fall der Scheinselbstständigkeit handeln würde.
Indiz dafür soll gewesen sein, dass die DVAG ihre Vermögensberaterverhör als Mitarbeiter bezeichnet hatte und heutzutage nicht mehr. Außerdem soll ein Vermögensberater nicht frei in der Wahl der Produkte gewesen sein und auch nicht hätte für andere Auftraggeber tätig werden dürfen.
Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist für eine klagende Partei insofern eine prozessuale Erleichterung, als sie hier – im Gegensatz zu einer Klage vor dem Amts- oder Landgericht – keinen Gerichtskostenvorschuss leisten muss. Im Falle einer Einigung würden gar keine Gerichtskosten entstehen. Außerdem müsste man im Fall einer Niederlage vor dem Arbeitsgericht nicht die gegnerischen Rechtsanwaltskosten erstatten.
Außerdem hätte es von tragender Bedeutung sein können, wenn ein Vermögensberater als Arbeitnehmer eingestuft worden wäre.
Der ehemalige Direktionsleiter müsste allerdings bereits über das Arbeitsgericht Frankfurt erfahren, dass sich dies nicht für zuständig hielt. Gegen einen entsprechenden Beschluss legte er Beschwerde ein. Sodann kam es vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am 17.04.2024 zu einer mündlichen Verhandlung darüber, ob das Arbeitsgericht zuständig sei.
Das Landesarbeitsgericht soll wohl in dieser Verhandlung seine Prüfung darauf fokussiert haben, ob eine Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Darauf, ob der Direktionsleiter scheinselbstständig oder gar Arbeitnehmer gewesen sein soll, hatte das Landesarbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr abgestellt.
Für das Landesarbeitsgericht Frankfurt ging es darum, ob gemäß Vermögensberatervertrag die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen vollständig ausgeschlossen war.
Dabei schloss sich das Landesarbeitsgericht wohl einer Auffassung des BGH an. Der BGH entschied am 18.07.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZB 27/12 das Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zu ordentlichen Gerichten gehören. Ein Vermögensberater, der eine anderweitige Tätigkeit anstrebe, müsse spätestens 21 Tage zuvor dies der DVAG anzeigen und entsprechende Unterlagen über diese Tätigkeit vornehmen. Eine konkrete Regelung ergibt sich aus dem Vermögensberatervertrag.
Der Handelsvertreterblog hatte darüber ausführlich berichtet.
Eine schriftliche Entscheidung soll noch nicht vorliegen. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hatte jedoch schon eine Tendenz angedeutet.
26
Am 15.02.2024 kommentierte Bernd Mikosch von dem Magazin Fondsprofessionell, dass ein wichtiges Narrativ der DVAG Risse bekommen hätte. Zuvor erinnerte er daran, dass die DVAG von der Bürgerbewegung Finanzwende im Rahmen eines 22-seitigen Dossiers und auch von dem Satiriker Jan Böhmermann in seiner Sendung ZDF Magazin Royale Kritik eingefangen hätte.
Mit dem wichtigen Narrativ wurde an ein zentrales Versprechen an die Vermögensberater erinnert, welches angeblich gebrochen worden sein soll.
Ebenfalls am 15.02.2024 berichtet Fondsprofessionell darüber, dass die DVAG ihr eigenes Karrieresystem torperdiere. Einzelne Vermittler wurden mit Sonderprovisionen und weiteren Begünstigungen bedacht, die ihnen eigentlich gar noch zugestanden hätten, heißt es im Artikel.
Dabei soll der Grundsatz, dass jeder Vermögensberater und jede Vermögensberaterin die gleichen Chancen und Perspektiven hätten, verletzt worden sein.
Inhaltlich geht es um eine sogenannte ED-Provision. Der Direktionsleiter stellt die höchste Stufe im Struktursystem der DVAG dar. Soweit der darunter eingeordnete Regionaldirektionsleiter RD I entsprechende Voraussetzungen erfüllt, steigt er zum Direktionsleiter auf.
Die Folge ist, dass sich dadurch eine völlig neue Struktur bildet und der Direktionsleiter der ursprünglichen Struktur die Einnahmen aus der ehemaligen Unterstruktur verlieren könnte.
Aus diesem Grunde soll eine sogenannte ED-Provision, abgekürzt ED 1, erschaffenwoden sein.
Innerhalb der Direktionsleitungen gibt es laut Bericht dann noch verschiedene Karrierestufen, die mit der ED 1 beginnen. Mit der ED 7 soll man dann ganz oben angekommen sein.
Fondsprofessionell meint, dass ein Direktionsleiter angeblich einer ED-Stufe entsprochen hätte, ohne jedoch das Kriterium der „direkt nachgewachsenen Direktionen“ zu erfüllen, das der Vermögensberatervertrag als Voraussetzung vorsieht.
Anmerkung:
Möglicherweise verstößt die DVAG dabei allenfalls gegen eigene interne Absichten. Ein vertraglicher Bruch oder gar ein Anspruch eines davon nicht betroffenen Vermögensberaters dürfte es nicht geben.
Im Arbeitsrecht gibt es den sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der den Arbeitgeber zur prinzipiellen Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet. Er verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmer einer bestimmten Ordnung ohne sachlichen Grund.
Einen solchen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und entsprechend sich daraus ergebene Ansprüche gibt es im Handelsvertreterrecht jedoch nicht.
19
Immer wieder gibt es Streit um dog. Wochenberichte. Diese könnnen dem Handelsvertreter im Ausnahmefall gem. § 86 HGB auferlegt werden. Wie weit darf der Handelsvertreter durch einen solchen Bericht in Anspruch genommen werden?
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 03.03.1971 unter dem Aktenzeichen 2U 36/70, dass es grundsätzlich eine Berichtpflicht geben kann. Der Handelsvertreter ist danach jedoch nicht gehalten, über jeden seiner Schritte und Besuche Bericht zu erstatten.
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Handelsvertreter selbständig und frei arbeitet und grundsätzlich Weisungen nicht unterzogen ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 24.09.1987 unter dem Aktenzeichen I ZR 243/85 rechtfertigt nicht einmal die Weigerung, einen Wochenbericht anzufertigen, eine entsprechende fristlose Kündigung. Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht dadurch erschüttert wird, weil der Handelsvertreter seine Berichtspflicht nicht so nachkommen würde, wie es der Vertrieb vorgegeben hat. Sinn der Berichtspflicht sei es, dem vertretenen Unternehmer stets die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, um ihm ein möglichst umfassendes Bild über die Marktsituation zu verschaffen und ihm auch einen Überblick über die konkrete Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zu geben (vgl. dazu Küstner, Handbuch des gesamten Ausdienstrechts, Band I, Randnr. 201). In der dort genannten Entscheidung hatte der Kläger laufend berichtet, nur nicht in der von dem Vertrieb verlangten Form.
12
Am 01.11.1976, also vor 48 Jahren, schufen der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V., der Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e.V. und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) haben die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
Je nach Versicherungssparte werden danach für die privaten Krankenversicherungen, für dynamische Lebensversicherungen und für Sachversicherungen getrennte Berechnungen zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs herangezogen.
Beispielhaft wird bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei den dynamischen Lebensversicherungen von den jeweiligen Versicherungssummen ausgegangen. Versicherungssummen waren tatsächlich einmal vorrangig Bestandteil üblicher Provisionsabrechnungen. Das ist lange her.
Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs für die Lebensversicherungen wird es dann abenteurlich. Wenn man die erste Stufe erklommen hat und irgendeine Summe ermittelt hat, soll diese nach den Grundsätzen im Jahre 1975 mit 0.11, im Jahre 1976 mit 0.10 usw. berechnet werden. In den Jahren 1980ff. beträgt dieser Wert 0,08. Ganz offenkundig hat man die Lebensdauer der Grundsätze weit über das Jahr 1980 nicht in Betracht gezogen.
Bildet man beispielsweise eine Versicherungssumme von 100.000 €, käme man zu einem Zwischenstand von 8.000 €. Anschließend gibt es noch einen Bonus für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit. Zu Beginn beträgt dieser 1, ab dem zehnten Jahr 1,25 und ab dem zwanzigsten Jahr 1,5. Wenn ein Vertreter bei diesem Beispiel 9 Jahre dabei war, würde er in diesem Fall 8.000 € erhalten.
Entsprechend der geschichtlichen Einordnung der Grundsätze erfolgt die Auszahlung nach den Grundsätzen in D-Mark.
Sind die Grundsätze noch zeitgemäß und gerecht? Gemäß § 89b kann der Handelsvertreter einen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung der Billigkeit entspricht. Die Vorteile des Unternehmens bestehen in erster Linie darin, dass das Unternehmen dem Handelsvertreter keine Provisionen mehr zahlen muss (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 23.11.2011 Az.: VIII ZR 203/10). Tenor dieser Entscheidung ist auch, dass der BGH an den Grundsätzen im Rahmen einer Schätzung festhält.