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10 Jahre mindestens bin ich auf dem Gebiet des Handelsvertreterrechts spezialisiert. Wenn man etwas eine solch lange Zeit intensiv betreibt, könnte in dem einen oder anderen Fall Langeweile aufkommen.
Mir nicht. Denn Gott sei Dank gibt es neben vielen spannenden Fällen viele illustre Berater, die das anwaltliche Dasein erheblich bereichern. Einige von Ihnen habe ich bereits als schillernde Figuren kennen gelernt, andere fielen erst später auf, weil sie etwas besonderes geleistet haben.
Viele Berater, die ich schon lange nicht mehr vertrete, bleiben mir deshalb in Erinnerung, weil sie ein ganz besonderen Lebensweg eingeschlagen haben. Besonders interessant finde ich, wenn jemand aus seinen Erfahrungen als Vermittler plötzlich wie aus dem Nichts sein eigenes Unternehmen großgezogen hat. Spannend finde ich jedoch auch Laufbahnen, in denen plötzlich komplett andere Wege eingeschlagen wurden, die mit der Finanzdienstleistung überhaupt nichts mehr zu tun haben.
Ich werde in der nächsten Zeit ein paar dieser Personen vorstellen.
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VILA VITA Hotel & Touristik GmbH entstand vor einigen Jahren auf der Idee des vor zwei Jahren verstorbenen Dr. Reinfried Pohl. Seine Söhne haben bekanntlich das Erbe übernommen. Der eine, Andreas Pohl, wurde Vorstandsvorsitzender der Deutschen Vermögensberatung Holding mit Sitz in Marburg und Vorstandsvorsitzender der Deutschen Vermögensberatung AG mit Sitz in Frankfurt. Der andere, Andreas Pohl, ist auch Mitgesellschafter der Holding, aber auch Geschäftsführer der Vila Vita Hotel und Touristik GmbH.
Zu Vila Vita gehören 6 laufende Hotel und ein bereits im Jahr 1990 erworbenes Schlosshotel Oberstotzingen am Rande des Donaurieds. Der Hotelbetrieb wurde dort bereits 2003 eingestellt. Da der Eigentümer sich nicht davon trennen wollte, wurde es zunächst nicht verkauft. Jetzt steht es auf Immoscout und kann für knappe 2 Millionen erworben werden.
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Etwas unwirsch reagierte die Prozessbevollmächtigte der OVB auf eine richterlichen Hinweis des Landgerichts Köln in der letzten Woche. Die OVB machte die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen geltend. Die Akte bestand mittlerweile aus einem gefüllten Din A4-Ordner mit Schriftsätzen, Unter- und Anlagen.
Dennoch meinte die Richterin, dass dieses nicht ausreichen würde. Nun müsse die OVB zu jedem einzelnen Vertrag einen Bericht und eine Berechnung machen. Dieses stieß nicht auf große Freude bei der Gegenseite, die dann verbal zum großen Schlag ausholte und allgemein meine angeblich so schlechten Schriftsätze kritisierte. Dass diese aber wohl bisher genügten, um das Gericht ins unsere Richtung zu lenken, wurde nicht erwähnt. Und dass es offensichtlich noch schlechtere Schriftsätze gegeben haben muss, denn sonst wäre man ja schon weitergekommen, wollte man auch nicht wahrhaben.
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Gestern überraschte das Landgericht Frankfurt mit einer sehr friedensstiftenden Haltung. Es ging um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen der DVAG. Bekanntlich gibt es diese ja nur dann zurück, wenn zumindest versucht wurde, ein Storno zu verhindern.
Dieser Versuch wird als Stornobekämpfung bezeichnet, was dem Richter aber zu kriegerisch klang. Er bevorzugte deshalb das Wort Nachbearbeitung. Dies klinge sanfter, so der Richter sinngemäß.
Vor dem OLG Frankfurt brüskierte sich ein Richter mal über das Wort Strukturmitarbeiter und meinte, der Berater würde damit herabgewürdigt. Dieses Wort sollte man deshalb meiden.
Gestern lagen plötzlich zwei Vertragsversionen vor und keiner wusste, was vereinbart war. Der Vermögensberater stellte sich nämlich auf den Standpunkt, Ende 2007 habe man höhere Promillesätze vereinbart und diese habe er nicht bekommen. Das Saldo sei somit falsch. Da auch eine Vertragsversion mit kleineren Sätzen vorlag, konnte der Richter nicht zu einer Lösung finden, fand dies aber offensichtlich „unseriös“, ohne zu sagen ,wer denn den „unseriösen“ Vertrag vorgelegt hatte.
Zumindest konnte der Richter nachvollziehen, dass ein geänderter Promillesatz sich auf das Saldo auswirken würde. Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich nicht auswirken würde. Schließlich verlange man ja nicht mehr zurück, als man gezahlt habe.
Der Richter, der einräumte, mathematisch nicht so gut aufgestellt zu sein, meinte aber, dass ja das Saldo falsch wäre. Wer es aber richtig zu rechnen hätte, wollte er nicht abschließend sagen. Er drängte noch auf einen Vergleich. Da die Vorstellungen beider Streitparteien zu weit auseinandergingen, konnte ein solcher nicht erzielt werden.
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Nach Check24 wird nun das nächste Vergleichsportal wird verklagt. Mister Money soll es treffen, konkret die Seite www.mister-money.info
Von dort soll man auf eine Seite von Kai Zimmermann weitergeleitet werden, schreibt das Versicherungsjournal.
„Die Darstellung auf der Plattform im Wege des Framings unter der Geschäftsbezeichnung „Mister Money“ erweckt den Eindruck, als werde die Vermittlung tatsächlich vom Portalbetreiber selbst durchgeführt, der aber nicht über die dafür erforderliche Versicherungsvermittlererlaubnis verfügt“. Erst in einem versteckt angebrachten Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen bei Eingabe der Antragsdaten erhalte der Interessent Kenntnis davon, dass Vermittler nicht der Portalbetreiber, sondern Check 24 sei, so die die Wettbewerbszentrale auf ihrer Homepage.
Wer Mister Money tatsächlich ist, wird aus keiner Meldung ersichtlich. Hier eine mister-money-eigene Chronologie der Seite.
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Wer hätte das gedacht? Die Welt schreibt heute, dass Ärzte Opfer Nr.1 von Anlagenbetrügern sind.
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Für viele ist der Beruf des Versicherungsvertreters oder Vermögensberaters nur eine vorübergehende Erscheinung. Es gibt viele Gründe, mit dem Beruf aufzuhören. Risiken der Selbstständigkeit, Stress, Angst, Abhängigkeit und schlechter Verdienst sind immer wieder Dinge, die als Gründe zugetragen werden.
Und gern berichte ich von denen, die dann einen ganz neuen Weg eingeschlagen haben. Einige stiegen ganz aus und machen seitdem etwas völlig anderes.
Erhan Aran ist ein solcher Aussteiger. Jetzt will er endlich den Weg gefunden haben, der ihm Freude macht. Er gründete ein Label und verkauft unter aran Powerline eine große Palette von Sportbekleidung und Accessoires.
Hier geht’s zur aran-powerline.com
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Das Landgericht Mainz sah sich in einem Rechtsstreit zwischen der OVB und einem ehemaligen Handelsvertreter zu folgenden Hinweisen veranlasst:
„Hinsichtlich des Anspruch dem Grund nach sieht das Gericht derzeit keine Bedenken …
Bezüglich der Nachbearbeitung hat die Klägerin grundsätzlich die Wahl, ob sie Stornogefahrmitteilungen versendet oder sonstige eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreifen will.
Auch hierzu hat die Klägerin nur substantiiert vorgetragen und entsprechend Unterlagen vorgelegt, so dass auch hier der Beklagte substantiiert bestreiten müsste.
Probleme bestehen allerdings hinsichtlich der Anspruchshöhe. Aus der als Anlage … vorgelegten Vereinbarung zu Berechnungsgrundsätzen für Haftungszeiten und verdienten Provisionen ergeben sich die aus der Anlage … genannten Haftungszeit nicht. Außerdem sind in dieser Vereinbarung nicht alle der hier genannten streitgegenständlichen Versicherungsgesellschaften aufgeführt. Die Klägerseite musste daher noch einmal im Einzelnen darlegen, um welche Art von Versicherungen es sich jeweils genau handelt, und zu jeder dieser Versicherungen de entsprechenden Vereinbarungen vorlegen und auf dieser Grundlage dann den Provisionsrückzahlungsanspruch berechnen .. Sofern der Beklagte geltend macht, dass von den Provisionen eine Stornoreserve einbehalten worden sein, müsste er substantiiert darlegen, in welcher Höhe dieses geschehen sein soll. Im Streitfall wäre die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der ausgezahlten Provisionen.“
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OLG Hamm zu Ausgleichsansprüchen bei Tankstellenbetreibern
Versicherungsvertreter sind bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen gegenüber Warenvertretern in mancher Hinsicht benachteiligt. Es gibt für Versicherungsvertreter keine genauen Berechnungsgrundlagen (Ausnahme die „Grundsätze“). Mit Neid blickt man da auf den Handelsvertreter, der waren verkauft. Dass dieser Blick eine Fehleinschätzung ist und dass die Berechnung von Ausgleichsansprüchen voller Fallstricke ist, zeigt jetzt eine Entscheidung des OLG Hamm vom 21.1.2016.
Es geht allgemein um die Frage, ob einem Franchisenehmer Ausgleichsansprüche zustehen, ob es einen Ausgleich für das Ladengeschäft gibt und für die Waschstraße, für Geschäfte mit überwiegend anonymen Kunden also. Erstinstanzlich wurden Ausgleichsansprüche für die Waschstraße und den Shop abgewiesen. Das Urteil wurde durch das OLG bestätigt.
Hier ein paar Auszüge der Entscheidung:
1. Waschstraße
„Der Kläger hat die Waschanlage gem. Ziff. 17.2 des Tankstellenvertrags im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Er war insoweit nicht Handelsvertreter der Beklagten, mag diese ihr auch die Waschanlage gestellt haben, so dass sich der Kläger nicht auf die Regelung des § 89 b HGB in direkter Anwendung berufen kann. Anders läge es nur dann, wenn das sog. Waschgeschäft eine im Hinblick auf das eigentliche Tankstellengeschäft, also den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen („Agenturwaren“), solchermaßen unselbstständige Betätigung darstellte, dass trotz der vom Agenturgeschäft gesonderten rechtlichen Ausgestaltung als „Eigengeschäft“ eine Differenzierung im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch nicht hinnehmbar wäre oder gar als unzulässiger Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB aufzufassen wäre.
Für eine solche Betrachtungsweise fehlt es jedoch an tragfähigen Anhaltspunkten. Der Betrieb der Waschanlage mag in das Marketingkonzept der Beklagten gehören, doch ändert dies nichts daran, dass der eigentliche Tankstellenbetrieb davon rechtlich und tatsächlich unabhängig ist. Die Vorhaltung der Waschanlage stellte auch im Rahmen des Tankstellenvertrags mit dem Kläger ein zusätzliches Serviceangebot an Autofahrer dar, das für den Pächter mit spezifischen Chancen und Risiken verbunden ist, die beim eigentlichen „Tankgeschäft“ nicht auftreten. Entscheiden sich die Vertragspartner bei dieser Sachlage dazu, dass der Pächter das Waschgeschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt, schließt es diese Regelung aus, den Pächter gleichwohl auch insoweit als Handelsvertreter anzusehen.
Indes kann nach herrschender Auffassung auch die Absatztätigkeit eines Vertrags- oder Eigenhändlers zu Ausgleichsansprüchen in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB führen (z.B. BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, NJW 2015, S. 1300, Rn. 11; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 84 HGB Rn. 11ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 89 b, Rn. 213). Die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs erfordert jedoch zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten dergestalt, dass der Partner bzw. Vertragshändler/Franchisenehmer „wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat“, und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die „Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann“ (BGH, Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898; Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, a.a.O.).
Ferner hat der Bundesgerichtshof, der zunächst offengelassen hatte, ob beim Franchising anstelle der rechtlichen Verpflichtung das tatsächliche Verbleiben des Kundenstammes beim Franchisenehmer ausreicht (NJW 1997, 3304 – „Benetton“), im soeben genannten Urteil vom 5.2.2015 (Az. VII ZR 109/13) festgestellt, dass bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung die entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des § 89 b HGB nicht rechtfertigt. Diese Entscheidung betraf Ausgleichsansprüche aus dem Betrieb zweier Backshops im Rahmen eines Franchisesystems. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar:
Auch bei dem Betrieb der Autowaschanlage auf der Station Am Südring in E handelte es sich um ein anonymes Massengeschäft im Sinne des Bundesgerichtshofs. Da der Kläger zu einer „Übertragung des Kundenstamms“ der Waschanlage nicht verpflichtet war, eine solche nicht vornehmen konnte und auch nicht vorgenommen hat, scheitern Ausgleichsansprüche für das Waschgeschäft bereits aus diesem Grund.
Soweit der Kläger im Rahmen des Betriebs der Waschanlage „Waschkarten“ (mit dem Versprechen einer Gratiswäsche nach einer bestimmten Anzahl von Wäschen) ausgegeben sowie (Wasch-)Umsätze auch mit sog. Stationskreditkunden erzielt hat, ergibt sich daraus auch nicht teilweise eine andere rechtliche Bewertung: Denn die Ausgabe von Waschkarten selbst führt nur zu einer faktischen Bindung der betreffenden Kunden; diese selbst bleiben anonym.
Aus solchen „Kundenbindungsmechanismen“ folgt jedenfalls keine Verpflichtung des Pächters, den Kundenstamm zu übertragen, die für die Existenz eines Ausgleichsanspruchs entscheidend ist (BGH, a.a.O., Az. VII ZR 109/13 Rn. 14). An dieser Verpflichtung fehlt es auch bezüglich der Stationskreditkunden. Die Beziehung zu ihnen wird und darf der Pächter mit Aufgabe der Station beenden. Eine Verpflichtung, diese Geschäftsverbindungen „weiterzugeben“, ist im Tankstellenvertrag nicht enthalten. Im Übrigen scheitert eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf den Franchisenehmer bereits dann, wenn der von ihm geworbene Kundenstamm im Wesentlichen anonym und als solcher nicht ohne weiteres für den Franchisegeber nutzbar ist (BGH, a.a.O, Rn. 18). Da die Umsätze des Klägers mit Stationskreditkunden deutlich unter 1 % der Gesamtumsätze (sowohl im Wasch- als auch im Shopgeschäft) lagen, handelte es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um einen im wesentlichen anonymen Kundenstamm.“
2. Shop
„Auch hier scheitert ein Ausgleichsanspruch in direkter Anwendung des § 89 b HGB, weil der Kläger die Shopwaren im eigenen Namen verkauft hat.
Er kann sich indes auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB berufen. Das Shopgeschäft stellte, wie der Kläger selbst ausführt, ein sog. Systemgeschäft dar, so dass er insoweit durchaus als Franchisenehmer anzusehen ist. Als solcher kann er nur zu einem Ausgleichsanspruch gelangen, wenn eine Übertragung des Kundenstammes auf die Beklagte sichergestellt war. Auch hier ergab sich allenfalls eine faktische Kontinuität des Kundenstammes, die bei einem anonymen Massengeschäft, wie es der Umsatz im Shopsortiment darstellt, nicht ausreicht (BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13). Die Existenz von Stationskreditkunden führt, wie dargelegt, nicht zu einer anderen Bewertung. Die Gründe, aus denen ein Ausgleich zu versagen ist, gelten auch insoweit, als der Kläger für die Beklagte gelegentlich Kommissionsware (genannt sind insoweit Sonnenbrillen) verkaufte.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch den Kläger, die er offensichtlich auf der Grundlage der Shop-Umsätze vorgenommen hat, der Notwendigkeit, händlertypische Vergütungsbestandteile zu eliminieren (z.B. BGH, Urt. vom 6.10.2010, Az. VIII ZR 209/07, NJW 2011, S. 848), nicht Rechnung trägt. Die dem Kläger von der Beklagten gewährten Margen waren offensichtlich so bemessen, daraus sowohl einen Teil der Standortpacht als auch Umsatzpacht zahlen zu können. Zumindest solche Vergütungsbestandteile können jedoch händlertypischen Charakter annehmen, weil es dem Händler – anders als dem Handelsvertreter – selbst obliegt, das Verkaufslokal vorzuhalten und etwa damit verbundene Kosten zu tragen.“
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Gestern gab der Löw die deutschen Teilnehmer bekannt, die mit zur EM nach Frankreich fahren dürfen (10.6.-10.7.16).
Die DVAG darf übrigens sich laut Versicherungsbote Premium-Partner der deutschen Fußballnationalmannschaft nennen. Man möchte mit dieser Werbemaßnahme auf das Thema Vorsorge und Finanzbildung aufmerksam machen, sagt Vorstandsvorsitzender der DVAG Andreas Pohl laut Versicherungsbote.
Auf der DFB-Seite ist die DVAG noch nicht als Premiumpartner aufgeführt. Auch auf der DVAG-Seite ist die Nationalmannschaft als Premium-Partner auch nicht erwähnt.
DFB-Team-Manager Oliver Bierhoff meint zum Thema Vorsorge und Fußballprofi: „Nur einer von 10 Profis muss nach Karriereende nicht mehr arbeiten. Auf sehr viel Geld in kürzester Zeit folgt ein schnelles Karriereende – das durch Verletzung oder Krankheit noch begünstigt werden kann. Wer dann kein Geld zurückgelegt hat, muss den sozialen Abstieg fürchten.“ In Schulden mündeten bekannte Fußballerlaufbahnen wie die von Gerd Müller, Eike Immel und Paul Gascoigne erwähnt der Versicherungsbote.
Ein anderer ehemaliger Nationalspieler gehört zu den vielen Exprofis, die nach Ende der Laufbahn wohl auch noch arbeiten müssen. Flankengott und Ex-HSVer Manfred Kaltz arbeitet schon seit vielen Jahren als Vermögensberater für die DVAG. Kaltz ist mittlerweile 63 Jahre alt und gilt nach dem Hamburger Abendblatt als der erfolgreichste HSV-Fußballer. „Banane Manni, ich Kopf – Tor“ fasste Horst Hrubesch die torreiche Zusammenarbeit mit Kaltz einmal zusammen. Vor zwei Jahren wurde Kaltz vom Focus als Kandidat für den Dschungelcamp gehandelt. Eine Anfrage sagte er aber ab.
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„Ein Thriller mit wenig Blut und umso mehr Grauen – davor, wie manipulierbar wir sind, wie politische Meinungen verbreitet werden, wie sich Geheimdienste verselbständigen und ihre skrupellosen Machtspiele spielen.“
Eigentlich hätte ich auf dieses Buch vor Pfingsten hinweisen sollen, mit der Empfehlung, die regnerischen Tage mit einem guten Buch zu verbringen. Markus Kompa, immer wieder gern gelesener Kritiker zum Thema Finanzdienstleistung, Mitautor dieses Blogs und Alleinautor des Blogs zum Medienrecht, hat es unter Beweis gestellt: Er kann es! Nur wenigen würde ich dies bestätigen, Roger Willemsen z.B., dass sie den Umgang mit der deutschen Sprache in Perfektion beherrschen. Markus Kompa gehört auch zu den großen Wortjongleuren.
Nun hat er seine Kunst in einem Roman verewigt: Das Netzwerk. Vordergründig geht es um eine fiktive Präsidentin des Bundesamts für Verfassungsschutz. Mehr soll erst mal nicht verraten werden.
Und es wird auch nicht verraten, ob nicht möglicherweise der eine oder andere Seitenhieb auf die Welt der Finanzdienstleistung geführt wird. Viel Spaß allen. Die nächsten Regentage kommen bald.
Hier kann man es kaufen: