RA Kai Behrens

Und immer der Streit um die Dynamik

Nun streitet sich ein Vertrieb vor dem Frankfurter Gericht mit einem ehemalgen Mitarbeiter darum , ob dieser noch Dynamikprovisionen zu bekommen habe. Dazu ein paar Eckpunkte der Entscheidung des Amtsgerichts in seiner relativ aktuellen Entscheidung:

Der Kläger kann danach als Versicherungsvertreter (i.S.d § 92 HGB) von der Beklagten nach §§ 92 Abs. 2,3, 87c Abs.1 HGB die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen, die auf nach Beendigung des Beratervertrages aufgrund der Dynamik eingetretenen Lebensversicherungsverträgen beruht.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung dieser Dynamikprovisionen aus §§ 92 Abs. 2, 3; 87 Abs.1 S.1 HGB i.V.m dem Beratervertrag.

Die Höhe der Provision hängt von der sogenannten Bewertungssumme ab. Diese ist die Summer der Beiträge, die der Versicherungsnehmer zu zahlen hat. Infolge der unstreitig vereinbarten Dynamikklauseln erhöhen sich die Beiträge für diese Lebensversicherung automatisch regelmäßig um einen bestimmten Prozentsatz. Diese dynamische Erhöhung führt auch zu einer Erhöhung der für die Provision maßgeblichen Bewertungssumme.

Diese Erhöhung der Beiträge aufgrund der Dynamikklauseln gehen auch auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers bei Abschluss der streitgegenständlichen Lebenversicherungsverträge zurück. Demnach sind dieser grundsätzlich auch gem. §§ 92 Abs. 2,3 S.1, 87 Abs. 1 S.1 HGB provisionspflichtig.

Dynamische Lebensversicherungen verpflichten den Versicherer selbst zur Vornahme der Erhöhung. Nur dem Versicherungsnehmer steht hinsichtlich der Erhöhung ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist eine auflösende Bedingung, bei deren Eintritt die von Anfang an vertraglich vorgesehene Erhöhung wieder entfällt.

Die Dynamikprovision ist somit eine verzögerte ausgezahlte Abschlussprovision, die – wenn auch widerruflich- schon in dem Erstabschluss ihren Grund findet und als vereinbart anzusehen ist (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.03.2018 – 16 U 109/17, Rn. 33, BGH, Urteil vom 20.12.2018 – VII ZR 69/18, Rn. 15ff).

Dem Kläger wurden während der Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Beratervertrages unstreitig Dynamikprovisionen von der Beklagten gezahlt.

Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitgegenständlichen Dynamikprovisionen steht auch nicht entgegen, dass eine nachhaltige Kundenbetreuung durch den Kläger nach der Beendigung des Beratervertrages nicht mehr erfolgt ist.

Man habe keine wirksame Vereinbarung dahingehend getroffen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Dynamikprovisionen nur besteht, wenn zum jeweiligen Zeitpunkt der Erhöhung noch eine nachhaltige Kundenbetreuung durch den Kläger folgt.

Bei den Dynamikprovisionen handelt es sich um Abschlussprovisionen i.S.d Beratervertrages. Danach wird für jeden vermittelten Vertrag als Gegenleistung dieser Vermittlungstätigkeit eine einmalige Abschlussprovision gewährt. Bei weiteren aus diesem Abschluss folgenden Provisionen wird eine nachhaltige Kundenbetreuung vorausgesetzt.

Es kann der Begründung nicht gefolgt werden, dass Dynamikprovisonen Folgeprovisionen seien und lediglich einmalig gezahlt werden müssten.

Die Erhöhung der Beiträge gehen auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers bei Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge zurück.

Die Erhöhung der Versicherungssumme und damit auch die Dynamikklauseln setzen keine nachhaltige Kundenbetreuung voraus, da sie gem. den Vereinbarungen aus den Versicherungsverträgen eintreten und somit keiner neuen Verhandlung bedürfen.

Die Angelegenheit ist nicht rechtskräftig ausgeurteilt, da sie sich noch im Beriufungsverfahren befindet.

Nicht 90, nicht 50, sondern 30 % weitergegeben

Mehr als überrascht war ein ehemailger Berater während einer Beweisaufnahme in einem Gerichtsverfahren.

Er war – nicht lange – bei einem großen Versicherunsgvertrieb beschäftigt. Einige vermittelten Verträge „platzten“. Weil der Verdacht aufkam, dass es sich dabei um Scheinverträge handelt, wurde ein Strafverfahren eröffnet. Im Zuge dessen kam es zu einer Beweisaufnahme darüber, wer denn welchen Schaden hatte und welche Provsionen denn nun genau gezahlt wurden.

Als der Berater seine Tätigkeit begann, soll ihm gesagt worden sein, dass der Vertrieb 90 % der Provisionen, die der Vertrieb erhielt, weitergeleitet würden. Später hörte er mal was von 50 %.

Nachdem dann auch Mitarbeiter der Versicherung nach den gezahlten Provisionen gezahlt wurden, und dann auch Mitarbeiter des Vertriebs nach den weitergeleiteten, stellte der Staatsanwalt trocken fest, dass in diesem Fall 30 % weitergegeben wurden. Dies sorgte nicht nur für Überraschung auf Seiten des ehemaligen Beraters.

Manipulation Provisionsmodell

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main stritt ein Handelsvertreter über eine vom Unternehmen ausgesprochene fristlose Kündigung.

Diese wurde vom Gericht für unwirksam erklärt.

Das Gericht prüfte hier nicht, ob ein wichtiger Grund – die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung – vorlag, sondern ließ schon formelle Verstöße ausreichen.

Das Unternehmen hatte vorliegend eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Manipulation des Provisionsmodells ausgesprochen. Der Handelsvertreter wurde von einem Kollegen angeschwärzt.

Zwar könnte ein solches Verhalten einen wichtigen Grund im Sinne eines erheblichen Vertrauensbruchs darstellen, darauf käme es hier jedoch gar nicht an, da das Unternehmen den Handelsvertreter jedenfalls zu dem Sachverhalt hätte befragen müssen. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Sachverhalt feststehen würde. Hier beruhten die Informationen jedoch, wie bereits erwähnt, nur auf Schilderungen eines Außenstehenden, sodass es sich lediglich um einen Verdacht handele.

Eine Anhörung hätte so ausgestaltet sein müssen, dass der Betroffene sich auf den Vorwurf vorbereiten könne und seine Äußerung dazu überdenken kann. Eine hastige Konfrontation im Sinne von „Was sagen Sie dazu?“ sei nicht ausreichend.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass gem. § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. Dies gelte nämlich für die außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters gar nicht.

Vorliegend war es jedoch zu einer „überfallartigen Konfrontation“ gekommen. Dies ergab jedenfalls die Schilderung des Handelsvertreters von dem Gespräch, welches das Unternehmen als Anhörung bezeichnete.

Den Verlauf dessen hatte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geschildert.

Das Unternehmen hatte lediglich bestritten. Das wollte das Gericht nicht mehr bewerten.

Die kurzfristige Eingabe eines Schriftsatzes bewertete das Gericht als grob nachlässig gemäß §296 Abs. 2 ZPO und ließ den Vortrag zu der „Anhörung“ unberücksichtigt und kam so zu dem Ergebnis, dass die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam sei.

Diese Entscheidung ist sehr interessant. Sie wurde allerdings im Berufungsverfahren nicht bestätigt. Das Oberlandesgericht gab die Sache wieder an das Landgericht zurück, das den Sachverhalt neu bewerten musste und nachher doch zu einem anderen Ergebnis kam.

ZDF berichtet über DVAG

Es ist nichts Neues, wenn Medien über die großen Vertriebe berichten. Ende letzten Jahres gab es im ZDF zwei Sendungen über die DVAG. Böhmermann lästerte im Magazin Royal, während Frontal sich dem Thema gewohnt nüchterner widmete.

Rechtsanwalt Behrens konnte immerhin etwas Rechtliches zu Kündigungsfristen beitragen und im Hintergrund ein wenig Aufklärung zum Verständnis von Strukturvertrieben sorgen.

Es ist auch heute noch der „übliche“ Zweikampf zwischem dem freien Makler und den Vertrieben, die ausschließlich (oder fast ausschließlich) nur einen Versicherungskonzern vermitteln. Tendenziell zieht es nach wie vor viele Vermittler von der Ausschließlichkeit zur freien Maklerschaft.

Wir hören immer wieder die Begründung, dass der freie Makler über ein viel größeres Potpourri verfügt als der Ausschließlichkeitsvertreter. Der Makler kann in der Regel mehr und oft günstiger anbieten. In diesem Zusammenhang fällt eine alte Geschichte ein, in der ein Vermögensberater mitteilte, er könne keine Spedition mit mehr als 25 LKWs Versichern, weil dies von seiner Versicherung nicht angeboten wurde.

Und als er, wie man es in der Branche nennt, von der Ventillösung Gebrauch machte, bekam er Ärger wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit. Das wäre dem Versicherungsmakler nicht passiert.

Es gibt noch ein Argument, das für die Maklerschaft spricht. Das ist der Kundenbestand. Jeder Versicherungsvermittler baut seinen Kundenstamm auf. Dem Handelsvertreter gehört der Kundenstamm nicht. Er kann den Kundenstamm also auch nicht verkaufen. Dafür könnte er allerdings einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB bekommen, wenn ihm dieser überhaupt zusteht.

Oft wird dieser jedoch von den Vertrieben sehr dürftig gezahlt und teilweise gar nicht. Der Versicherungsmakler, sofern er kein Handelsvertreter ist, könnte seinen Kundenstamm allerdings veräußern und mit ein bisschen Geschick versilbern.

Wie schwer es ist, den Ausgleichsanspruch zu berechnen, werden wir hier im Blog in den nächsten Wochen beleuchten. Und wir werden auch verraten, welcher Vertrieb nach welcher Rechenmethode einen Ausgleichsanspruch ermittelt und ob man mit dem Ergebnis leben kann.

Es gibt viel Neues

Der Handelsvertreterblog möchte das Jahr 2022 nutzen, um über all die spannenden Entwicklungen im Vertriebsbereich zu unterrichten.

Es sind tatsächlich spannende Zeiten.

Während das Provisionsabgabeverbot, das mit der neuen Bundesregierung drohte, wohl vom Tisch ist, haben sich ganz andere Entwicklungen gezeigt.

Viele Rechtsfragen im Vertriebsbereich sind von den Gerichten noch sehr „jungfräulich“ behandelt. Und gerade hier gibt es gute Entwicklungen.

Entwicklungen gibt es auch bei den Vertrieben selbst. Ob coronabedingt oder nicht ziehen einige Vertriebe die Daumenschrauben an und kürzen die Provisionen, als hätten die Vermittler nicht schon genug Probleme.

Und auf spätherbstlichen Strukturleiterkonferenzen hat schon mal der Hammer gekreist. Und dieser Druck wird jetzt an die Berater weitergegeben.

Und deshalb fragt der ein oder andere, wie es denn weitergehen soll. Wir hoffen, etwas Hilfe geben zu können.

Die Scheidung des Handelsvertreters, der Zugewinn und der Ausgleichsanspruch

Buchhalter gehören statistisch gesehen zu den Berufen mit den sichersten Ehen. Kasinobesitzer, Barkeeper und Flugbegleiter haben dagegen die höchsten Scheidungsraten. Es sieht so aus, dass die Scheidungsrate ansteigt, wenn der Beruf spannender wird.

Demzufolge ist auch der spannende Beruf des Handelsvertreters, Versicherungsvertreters und -maklers einem größeren Scheidungsrisiko ausgesetzt.

Welche Konsequenzen hat aber die Scheidung auf das Handelsvertreter-verhältnis? Was ist vor allem mit dem Zugewinnausgleich?

Bei dem Zugewinnausgleich geht es um eine gleichmäßige Aufteilung des während der Ehe erworbenen Zugewinns im Falle der Scheidung. Gehört das „Unternehmen Handelsvertretung“ auch dazu? Ist das selbstständige Handelsvertreterunternehmen ein Zugewinn?

Oder ist möglicherweise der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB ein Zugewinn, den man am Ende der Ehe teilen muss?

Der Bundesgerichtshof hat am 04.12.2013 unter dem Az XII ZB 534/12 darauf folgende Antwort gegeben: Bei einer von einem Ehegatten als selbstständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur ist grundsätzlich ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur in den Zugewinnausgleich nicht einzubeziehen.

Der Substanzwert übrigens, so Wikipedia, ergibt sich aus der Summe der Einzelwerte alle betrieblichen Vermögensgegenstände eines Unternehmens abzüglich der Schulden und Rückstellungen. Mehr als das soll es nach der Entscheidung des BGH beim Zugewinn also nicht geben.

Der scheidende Ehegatte verlangte in dem Verfahren, über das Bundes-gerichtshof zu entscheiden hatte, Auskunft über die Bezifferung des Goodwills verlangt, über den Bestand an Versicherten und Versicherungs-verträgen und deren Wert.

Der BGH meinte, dass eine Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs über diesen Goodwill nicht verlangt werden kann. Ein Versicherungs-vertreter unterliege Bindungen, die sich aus den vertraglichen Absprachen mit dem Versicherer ergeben. Er sei in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht frei.

Im Übrigen sei der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich in der Regel ein Dienstvertrag, den Handelsvertreter im Zweifel gegenüber dem Unternehmer zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet. Diese habe der Handelsvertreter in seiner Person zu leisten. Der Handelsvertreter kann seinen Gewerbebetrieb also nicht einseitig auf eine Nachfolge übertragen, weil es dazu nicht nur der Zustimmung, sondern auch der Mitwirkung des Unternehmens bedarf.

Außerdem stehe der von dem Handelsvertreter aufgebaute Kundenstamm nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Unternehmer zu.

Die Grundsätze, die hier allgemein für den Handelsvertreter gelten, lassen sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vollständig auf den Versicherungsvertreter übertragen. Der Versicherungsvertreter ist gegenüber dem Vertrieb verpflichtet, sich um den Abschluss von Versicherungsgeschäften zu bemühen und dadurch den Bestand an Versicherungsverträgen zu erhöhen. Auch der Versicherungsvertreter erwirbt kein eigenes Recht an dem seiner Agentur zugehörigen Versicherungsbestand und den darauf beruhenden Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen. Der Versicherungsbestand ist rechtlich und wirtschaftlich allein dem Versicherer zugeordnet und muss bei Beendigung des Agenturvertrages an den Versicherer zurückgegeben werden.

Aus diesem Grunde wird auch in der übrigen Rechtsprechung und im Schrifttum abgelehnt, der Agentur eines selbständigen Versicherungs-vertreters im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen über den Substanz-wert hinausgehenden Wert anzuerkennen.

Auch wenn es für den Verkauf von Versicherungsagenturen einen Markt gebe, so würde dies für die Bewertung im Zugewinnausgleich keine andere Bedeutung haben. Schließlich bleibe es dabei, dass ein Versicherungs-vertreter seine Agentur einschließlich des darin befindlichen Bestandes nicht frei veräußern kann. Er ist immer auf das Einverständnis des Vertriebes angewiesen.

Der BGH kam in dieser Entscheidung auch zu dem Ergebnis, dass auch ein möglicher späterer Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB nicht als Vermögensgegenstand im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

In die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzubeziehen. Dazu gehören alle objektiv verwertbaren Rechte, die zum Stichtag des Zugewinnausgleichs bereits entstanden sind (Maßgeblicher Stichtag für die Zugewinns-berechnung ist grundsätzlich gem. § 1384 BGB der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags).

Fazit:

Seit der Entscheidung des BGH vom 4.12.2013 kann sich der Handels-vertreter/ Versicherungsvertreter zumindest in Hinblick auf den Zugewinnausgleich glücklich schätzen. Er ist quasi gegenüber dem Versicherungsmakler, der einen eigenen Kundenstamm aufbaut, bei einer Scheidung privilegiert.

Im Rahmen der Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs kommt es maßgeblich darauf an, wann der Scheidungsantrag zugestellt wird. Wenn der Ausgleichsanspruch erst einmal gezahlt wurde und sich der Betrag auf dem Konto des ehemaligen Handelsvertreters befindet, ist möglicherweise der Kontostand im Rahmen des des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Versicherungsberater bleibt Versicherungsberater, Vermittler bleibt Vermittler

Ein vielleicht missverständliches Urteil setzte das Landgericht Dresden mit einer Entscheidung vom 24. 11. 2020 in die Welt.

Die Klägerin, ein zugelassener Versicherungsberater gemäß § 34 d Abs. 2 GewO klagte darauf, dass ein gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zugelassener Versicherungsmakler keine Werbung damit machen dürfe, indem er Werbeaussagen „Honorarberatung: unabhängige Finanzberatung ohne Interessenskonflikt“ und „unsere Dienstleistungen als Honorarberater“ trifft.

Der Versicherungsberater sah darin einen Verstoß gegen §§ 3, 3 a UWG.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Versicherungsvermittler tatsächlich mit dieser Werbung unlauter im Sinne des § 34 d GewO handele. Der Verstoß sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Mit der Werbung soll der Versicherungsvermittler den Eindruck erweckt haben, er sei Versicherungsberater, nicht aber Versicherungsvermittler.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder-maklers liege in der Vermittlung von konkreten Versicherungsverträgen, hingegen die Arbeit des Beraters schwerpunktmäßig in der von einem Produkt unabhängigen Beratung des Kunden.

Gemäß § 34 Abs. 3 Gewerbeordnung würden sich dabei die Tätigkeiten jeweils ausschließen. Das Gericht weiter: „mit anderen Worten: „Man kann entweder nur als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sein.“

Das Gericht meinte, die Werbung der Beklagten würde den Eindruck vermitteln, sie seien als Versicherungsberater tätig. „Mit nicht zu verkennender Deutlichkeit wirbt die Beklagte für ihre Tätigkeit als Honorarberater“. Sie sei Honorarberater für Geldanlagen, Finanzplanung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit usw.

Der Einwand der Beklagten, dass der Begriff des Honorarberaters nicht geschützt sei, wollte das Gericht nicht akzeptieren. Auch wäre es nicht wichtig, ob die Versicherungsvermittlung eine Analyse des Status des Kunden vor der Vermittlung verlange. Schließlich könne kein Versicherungsvermittler – wenn er seriös vorgehe – einem Kunden ohne Analyse des Status ein Versicherungsprodukt vermitteln.

Soweit aber die Beklagte die Beratung in den Mittelpunkt ihrer Werbung stelle, indem sie die „unabhängige Beratung“ bewirbt, sei das so unzulässig.

Fazit:

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler schließen sich also auch insoweit aus, als dass auch der Eindruck des „falschen“ Auftretens für einen Verstoß genügen kann.

Es geht nicht nur um den Begriff der Beratung. Das Gericht hat es verurteilt, wenn ein Versicherungsvermittler eine unabhängige Beratung in den Mittelpunkt seiner Bewerbung stellt. Grundsätzlich darf man also auch nach dieser Auffassung des Landgerichts Dresden mit dem Wort Berater werben (solange er nicht im Mittelpunkt steht). Sonst dürfte man sich ja auch nicht Finanzberater oder Vermögensberater nennen.

Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.

Wenig Lametta bei geringer Schöpfungshöhe

Dieses „andere“ Weihnachten 2020 macht nachdenklich. Vielleicht tröstet es ein wenig, weil es ja schon in den 70igern tiefgreifende weihnachtliche Änderungen gab.

„Früher war mehr Lametta“. Das war vielleicht das bekannteste Zitat aus dem Sketch der 1970er Jahre „Weihnachten bei Hoppenstedts“, welcher am 07. Dezember 1978 erstausgestrahlt wurde. Er wurde dann 1981 in Vicco von Bülows Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen.

2011 verstarb Vicco von Bülow, bekannt unter seinem Künstlernamen Loriot. Viele seiner Werke sind längst Kulturgut, eben auch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ .

„Früher war mehr Lametta“ stellte Opa Hoppenstedt fest und wurde Ende 2019 Auslöser eines Urheberrechtsstreits.

Die Alleinerbinnen Loriots verlangten im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens von einem T-Shirt-Hersteller, es zu unterlassen, den Spruch auf T-Shirts zu drucken. Sie waren der Auffassung, dass ihnen aufgrund dieser unbefugten Verwendung des Zitats „Früher war mehr Lametta“ ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB zustehe. Das Zitat „Früher war mehr Lametta“ sei nach ihrer Ansicht urheberrechtlich schutzfähig, da es eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG aufweise.

Das Landgericht München I hatte zunächst ihren Antrag zurückgewiesen. Dies bestätigte das OLG München die Entscheidung mit Beschluss vom 14. August 2019. Der berühmte Satz „Früher war mehr Lametta“ sei nicht vom Urheberrecht geschützt, da ihm die urheberrechtliche Werkqualität fehle.

„Früher war mehr Lametta“ sei nach Ansicht des Gerichts ein eher alltäglicher und belangloser Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Es fehle es bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung an hinreichender Schöpfungshöhe, so das Gericht.

In dem Sinne wünscht der Handelsvertreterblog frohe Weihnachten !!!

LG Dresden: Kein Anspruch auf Dynamik

Am 30.8.2019 urteilte das Landgericht Dresden unter dem Az. 6 O 2497/17 darüber, ob ein Finanzberater Provisionsvorschüsse zurückzahlen müsse. Dieser hatte im Rahmen einer Widerklage beantragt, er möge Auskunft über Vermittlungsprovisionen, insbesondere Dynamikprovisionen, erhalten.

Der Makler war bei der Formaxx tätig.

Im Ergebnis hatte das Landgericht den Makler verurteilt, den vollen eingeklagten Betrag in Höhe von mehr als 18.000 € zu bezahlen. Sein Antrag auf Auskunft über die Dynamikprovisionen wurde zurückgewiesen.

Das Gericht sprach die Ansprüche dem Vertrieb zu, weil dieser den aus den Einzelverträgen herrührenden Anteil der nicht verdienten Provisionen substantiiert dargelegt habe. Laut Urteil hat die Klägerin zu allen Störfällen, die über 100 € liegen, jeweils die Buchungsvorgänge detailliert erläutert.

Der Beklagte hatte zwar Einwendungen erhoben, diese wurden aber von der Klägerin korrigiert.

Das Gericht meinte übrigens auch, dass die Klägerin zur Umstellung auf eine ratierlich jährliche Provision berechtigt war und der Beklagte insofern keine Einwendungen erheben durfte. Das Gericht meinte auch, dass die Klägerin zu etwaigen Nachbearbeitungen genügend vorgetragen hätte. Ein Nachbearbeitungsauftrag, direkt an den Beklagten, war nicht nötig, weil die Vermittlungstätigkeit von ihm unterstellten Mitarbeiter ausgeführt wurde.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Bestimmungen zur Rückzahlung von Provisionsverschlüssen im vom Formaxx-Vertrag nicht unwirksam seien. Etwaige Klauseln führten nicht zu einer Übersicherung der Klägerin.

Insofern entschied das Landgericht im Rahmen der Widerklage, dass der Beklagte die Auszahlung der zurückbehaltenen Stornoreserve vor Beendigung des hierfür vereinbarten Haftungzeitraums nicht verlangen dürfe.

Dem Beklagten ständen nach Auffassung des Gerichts auch keine Ansprüche auf Auszahlung von „solchen Dynamikprovisionen“ zu. Dem Beklagten könne dabei auch nicht ein Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes helfen. Schließlich waren die Dynamikprovisionen vorliegend vertraglich als Betreuungsprovisionen ausgestaltet, weswegen eine Berücksichtigung etwaiger Veränderungen der Verträge (Dynamik) nach Beendigung des Vertrages nicht zu berücksichtigen seien. Das Gericht meinte, der Beklagte habe Leistungen zur Betreuung der Verträge nicht erbracht und nicht erbringen dürfen.

Außerdem sollen die Parteien eine sogenannte Provisionsverzichtsklausel vereinbart haben, an deren Wirksamkeit das Gericht keine Bedenken erhebt.

Verlust einer Struktur im Strukturvertrieb

Handelsvertreter arbeiten häufig in Unternehmen, deren Vertrieb strukturartig aufgebaut ist. Ganz passend ist die Bezeichnung sicher nicht, da sich gewisse Strukturen in allen Unternehmen befinden.

Im Sprachgebrauch ist mit Strukturvertrieb gemeint, dass der Mitarbeiter in eine Struktur anderer Handelsvertreter oder Geschäftspartner eingeordnet ist. Strukturvertriebe sind ein mehrstufig entwickelbares Netzwerk, über das Produkte und Dienstleistungen vertrieben werden. Der Mitarbeiter hat nicht nur das Recht, die besonderen Dienstleistungen des Unternehmens (z.B. Versicherungen) anzubieten, sondern auch das Recht, neue Geschäftspartner anzuwerben. Diese bekommen abermals beide Rechte, also das Recht auf Vermittlung der Dienstleistung und das des Mitarbeiteraufbaus. Es entstehen in diesem Geflecht meist tiefstufige Vertriebslinien.

Neue Mitarbeiter werden – nach erfolgreicher Anwerbung – vom Anwerber ausgebildet und im täglichen Praxisgeschäft von ihm betreut. Der Betreuer wird an den Umsätzen beteiligt, die seine angeworbenen Partner -unter ihm – generieren. Oft wird dabei auch von Differenzprovisionen gesprochen. Dadurch entsteht immer wieder ein Anreiz, seine Mitarbeiterstruktur zu festigen und ggf. zu vergrößern.

Je nach Anwerbungserfolg erringt der Strukurmitarbeiter eine Stufe. Ganz oben angekommen, darf man sich dann Vertriebsdirekor oder Direktionsleiter nennen, je nach Unternehmen.

Innerhalb der Struktur entsteht oft ein eigener Wettbewerb. Erreicht der angeworbene Mitarbeiter die Stufe des Betreuers, bekommt dieser die Differenzprovision oftmals nicht mehr.

Typische Strukturvertriebe sind bekanntlich die großen Finanzvertriebe.

In Handelsvertreterverträgen ist der Kundenschutz oft detailliert geregelt. Der Schutz der Struktur ist vertraglich oft verwaist.

Was ist, wenn der Vertrieb Eingriffe in die Struktur vornimmt?

In einem großen Strukturvertrieb wurde vor Kurzem der Vorwurf laut, jemand habe vermittelte Verträge manipuliert, um aufzusteigen. Weil dies von „höherer Ebene“ akzeptiert worden sein soll, stieg eine Struktur auf und die Differenzprovsionen fielen für die Zukunft weg.

In einem anderen Fall wurde eine Struktur einfach herausgebucht, weil man sich über den Mitarbeiter geärgert hat. Sein Einkommen, das überwiegend von dieser Differenz lebte, war plötzlich auf ein Minimum gesunken.

In einem anderen Fall wurde dem angeworbenen Mitarbeiter, von dem der Betreuer gut gelebt hat, einfach gekündigt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe sich Kundendaten zu eigen gemacht und damit Kunden „übertragen“. Der Betreuer geht nun leer aus.

Diese Beispielsfälle dürften sich sicher zumindest teilweise als Vertragsverletzung darstellen.

Keine Haftung trotz fehlendem Beratungsprotokoll

Wer gedacht hat, mit Einführung der Pflicht zur Beratungsdokumentation im Jahre 2007 sei es einfach, einen Makler in die Haftung zu nehmen, der wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm eines Besseren belehrt.

Ein Rentenversicherungsvertrag wurde Anlass zur Klage in Form eines Rundumschlags. Die Klägerin erklärte den Rücktritt, Widerruf, Anfechtung und mehr. Den Makler verklagten sie auf Schadenersatz. Denn bei so einer Versicherung sah sie sich getäuscht. Eine solche wollte sie angeblich nicht.

Von dem Makler wollte sie die gezahlten Prämien zurück. Dies sei aber nicht ihr Schaden. Einen solchen müsse sie schon konkret darlegen, was sie nach Ansicht des OLG nicht getan habe.

Eine Pflichtverletzung wollte das Gericht auch nicht sehen. Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Makler den Versicherungsinteressenten nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu fragen (Pflicht zur Bedarfsermittlung) und sodann den für diesen Bedarf passenden Versicherungsschutz zu empfehlen (Pflicht zur Beratung). Dabei trifft ihn gemäß § 60 Abs. 1 VVG die Pflicht, seine Empfehlung auf eine ausreichende Grundlage zu stützen. Gemäß §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG muss er den Inhalt der Beratung dokumentieren.

Die Beratung war ordentlich, die Dokumentation jedoch nicht.

Das Gericht schrieb dazu:

„Dies kann zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu Beweiserleichterungen bis hin zu Beweislastumkehr führen. Das betrifft aber lediglich die Frage, ob eine bestimmte – nicht dokumentierte – Beratung erfolgt ist oder nicht. Ergibt sich ein solcher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht aus der Dokumentation oder fehlt eine solche gar völlig, kann der Vermittler für seine Behauptung, er habe in bestimmter Weise beraten, beweisbelastet sein (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13, VersR 2015, 107).

…..Unabhängig vom Vorhandensein oder Fehlen einer Beratungsdokumentation ist hier deshalb die Klägerin beweisbelastet für diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 2) ableiten ließe, sie – auch – über einzelne Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge zu beraten.“ Dieser Beweislast kam die Klägerin allerdings nicht nach.

Die unglücklich rentenversicherte Klägerin ging damit leer aus.