RA Kai Behrens

Verlust einer Struktur im Strukturvertrieb

Handelsvertreter arbeiten häufig in Unternehmen, deren Vertrieb strukturartig aufgebaut ist. Ganz passend ist die Bezeichnung sicher nicht, da sich gewisse Strukturen in allen Unternehmen befinden.

Im Sprachgebrauch ist mit Strukturvertrieb gemeint, dass der Mitarbeiter in eine Struktur anderer Handelsvertreter oder Geschäftspartner eingeordnet ist. Strukturvertriebe sind ein mehrstufig entwickelbares Netzwerk, über das Produkte und Dienstleistungen vertrieben werden. Der Mitarbeiter hat nicht nur das Recht, die besonderen Dienstleistungen des Unternehmens (z.B. Versicherungen) anzubieten, sondern auch das Recht, neue Geschäftspartner anzuwerben. Diese bekommen abermals beide Rechte, also das Recht auf Vermittlung der Dienstleistung und das des Mitarbeiteraufbaus. Es entstehen in diesem Geflecht meist tiefstufige Vertriebslinien.

Neue Mitarbeiter werden – nach erfolgreicher Anwerbung – vom Anwerber ausgebildet und im täglichen Praxisgeschäft von ihm betreut. Der Betreuer wird an den Umsätzen beteiligt, die seine angeworbenen Partner -unter ihm – generieren. Oft wird dabei auch von Differenzprovisionen gesprochen. Dadurch entsteht immer wieder ein Anreiz, seine Mitarbeiterstruktur zu festigen und ggf. zu vergrößern.

Je nach Anwerbungserfolg erringt der Strukurmitarbeiter eine Stufe. Ganz oben angekommen, darf man sich dann Vertriebsdirekor oder Direktionsleiter nennen, je nach Unternehmen.

Innerhalb der Struktur entsteht oft ein eigener Wettbewerb. Erreicht der angeworbene Mitarbeiter die Stufe des Betreuers, bekommt dieser die Differenzprovision oftmals nicht mehr.

Typische Strukturvertriebe sind bekanntlich die großen Finanzvertriebe.

In Handelsvertreterverträgen ist der Kundenschutz oft detailliert geregelt. Der Schutz der Struktur ist vertraglich oft verwaist.

Was ist, wenn der Vertrieb Eingriffe in die Struktur vornimmt?

In einem großen Strukturvertrieb wurde vor Kurzem der Vorwurf laut, jemand habe vermittelte Verträge manipuliert, um aufzusteigen. Weil dies von „höherer Ebene“ akzeptiert worden sein soll, stieg eine Struktur auf und die Differenzprovsionen fielen für die Zukunft weg.

In einem anderen Fall wurde eine Struktur einfach herausgebucht, weil man sich über den Mitarbeiter geärgert hat. Sein Einkommen, das überwiegend von dieser Differenz lebte, war plötzlich auf ein Minimum gesunken.

In einem anderen Fall wurde dem angeworbenen Mitarbeiter, von dem der Betreuer gut gelebt hat, einfach gekündigt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe sich Kundendaten zu eigen gemacht und damit Kunden „übertragen“. Der Betreuer geht nun leer aus.

Diese Beispielsfälle dürften sich sicher zumindest teilweise als Vertragsverletzung darstellen.

Keine Haftung trotz fehlendem Beratungsprotokoll

Wer gedacht hat, mit Einführung der Pflicht zur Beratungsdokumentation im Jahre 2007 sei es einfach, einen Makler in die Haftung zu nehmen, der wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm eines Besseren belehrt.

Ein Rentenversicherungsvertrag wurde Anlass zur Klage in Form eines Rundumschlags. Die Klägerin erklärte den Rücktritt, Widerruf, Anfechtung und mehr. Den Makler verklagten sie auf Schadenersatz. Denn bei so einer Versicherung sah sie sich getäuscht. Eine solche wollte sie angeblich nicht.

Von dem Makler wollte sie die gezahlten Prämien zurück. Dies sei aber nicht ihr Schaden. Einen solchen müsse sie schon konkret darlegen, was sie nach Ansicht des OLG nicht getan habe.

Eine Pflichtverletzung wollte das Gericht auch nicht sehen. Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Makler den Versicherungsinteressenten nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu fragen (Pflicht zur Bedarfsermittlung) und sodann den für diesen Bedarf passenden Versicherungsschutz zu empfehlen (Pflicht zur Beratung). Dabei trifft ihn gemäß § 60 Abs. 1 VVG die Pflicht, seine Empfehlung auf eine ausreichende Grundlage zu stützen. Gemäß §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG muss er den Inhalt der Beratung dokumentieren.

Die Beratung war ordentlich, die Dokumentation jedoch nicht.

Das Gericht schrieb dazu:

„Dies kann zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu Beweiserleichterungen bis hin zu Beweislastumkehr führen. Das betrifft aber lediglich die Frage, ob eine bestimmte – nicht dokumentierte – Beratung erfolgt ist oder nicht. Ergibt sich ein solcher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht aus der Dokumentation oder fehlt eine solche gar völlig, kann der Vermittler für seine Behauptung, er habe in bestimmter Weise beraten, beweisbelastet sein (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13, VersR 2015, 107).

…..Unabhängig vom Vorhandensein oder Fehlen einer Beratungsdokumentation ist hier deshalb die Klägerin beweisbelastet für diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 2) ableiten ließe, sie – auch – über einzelne Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge zu beraten.“ Dieser Beweislast kam die Klägerin allerdings nicht nach.

Die unglücklich rentenversicherte Klägerin ging damit leer aus.

Die Zulassung als Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln wollen, bedürfen nach § 34d Abs. 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen IHK. Erlaubnisvoraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde des Antragstellers.

Zusätzlich ist die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.

1.    Wer ist nicht erlaubnispflichtig?

Die Erlaubnispflicht gilt nur für den selbstständigen Gewerbetreibenden, nicht für Angestellte. Allerdings dürfen Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherungen angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Bestandsprovisionen resultieren aus bereits vermittelten,  weiter bestehenden Versicherungsverträgen. Die Bestandspflege stellt daher keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinn des § 34 GewO dar. Es liegt keine auf einen konkreten Vertragsabschluss ausgerichtete Tätigkeit mehr vor. Bestandspfleger sind also befreit.

Erlaubnispflichtig ist nur die gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines sogenannten Tippgebers, der lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen schafft und Namen anbietet oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler- oder unternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO.

2.   Wer kann den Antrag stellen und ist Inhaber der Erlaubnis?

Antragsteller und Inhaber der Erlaubnis kann eine natürliche oder juristische Person sein, z.B. auch eine GmbH.

Juristische Personen stellen den Erlaubnisantrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z.B. bei einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder KG, muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis beantragen.

3.      Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?

Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller nach § 34d Abs. 2 GewO nachweisen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob das so ist, verrät ein Blick in das Bundeszentralregister sowie das Gewerbezentralregister.

Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO).

Der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, deren Inhalt mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) abgestimmt sein muss.

Die Mindestversicherungssumme betrug bisher 1.230.000 Euro pro Versicherungsfall. Die EU Kommission hat mitgeteilt, dass die Mindestversicherungssumme für die Haftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern auf 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und  1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres angehoben wird. Die Verordnung gilt ab dem 12.06.2020 unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedsstaaten.

Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehrere Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden abdecken.

Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zu erbringen.

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden nach § 5 VersVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt, z.B. bei Studium der Rechtswissenschaft, eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen, als Versicherungskaufmann oder –frau oder Kaufmann oder – frau für Versicherungen und Finanzen, als Versicherungsfachwirt oder –wirtin …

4.      Kann der gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO eine Erlaubnis beantragen?

Ausschließlichkeitsvertreter können wählen, ob sie sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO registrieren lassen. Eine Doppelregistrierung ist nicht zulässig.

5.      Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Keiner Erlaubnis nach § 34 d Abs. 8 GewO bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und

aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
 

Beispiele dafür können sein:

  • Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosenversicherung)
  • Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
  • Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
  • Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
  • Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
  • Fahrradhändler (z.B. Fahrradversicherung)
  • Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisenkrankenversicherung)

Die Aufstellung ist nur beipielhaft und nicht abschließend.

Sind Strukturmitarbeiter Arbeitnehmer?

Immer wieder, gerade von Mitarbeitern aus Strukturvertrieben, kommt die Frage, ob man nicht Arbeitnehmer sei und ob das Unternehmen nicht Sozialabgaben zahlen müsste. Gerade hier liegt der Jurist mit seiner Standardantwort immer richtig: Es kommt darauf an und grundsätzlich gilt, was im Vertrag steht!

Das Landessozialgericht durfte sich in diesem Jahr mit drei Statusfeststellungsverfahren beschäftigen, in denen jeweils die Arbeitnehmereigenschaft umstritten waren. Umstritten war eine Physiotherapeutin, ein auschließlich zu Hause arbeitender Programmierer und ein Detektiv, der ausschließlich in Kaufhäusern arbeitet.

Ein Arbeitnehmer zeichnet sich aus, in dem er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und weisungsgebunden ist. Aber gilt das nicht auch für Handelsvertreter, der ausschließlich für ein Unternehmen arbeitet und immer wieder Weisungen erhalten, wie, wann und wo man zu arbeiten hat?

Das Hessische Landessozialgericht hat sich in diesem Jahr gleich mehrmals mit der Frage beschäftigen müssen, welchen Status – ob Arbeitnehmer oder selbständig – gewisse Mitarbeiter unterschiedlicher Berufe besitzen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer ist. Vielleicht kann aus den Entscheidungen ein gewisser Grundtenor abgelesen werden.

Am 05.03.2020 entschied das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 1BA 14/18, dass eine Physiotherapeutin mit einem sehr geringen Unternehmerrisiko eine abhängig Beschäftigte sei und keine „freie Mitarbeiterin“, so wie es ursprünglich im Vertrag geregelt war.

Sämtliche Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin abgerechnet, 30 % davon erhielt die Therapeutin. Das fehlende Unternehmerrisiko, die Einbindung in den Betrieb und auch z.B. ein fehlendes Praxisschild sah das Gericht als Erklärung dafür an, dass die Therapeutin Arbeitnehmerin ist.

Am 12.05.2020 beschloss das LSG, dass auch ein Progammierer, der seine Arbeit ausschließlich zu Hause verrichtet und nie bei seinem Arbeitgeber, auch als Arbeitnehmer eingestuft werden muss.

Heimarbeiter sind nach Ansicht des Gerichts Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten. Sie seien gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.

Entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Im Übrigen habe er 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Für den allgemeinen Absatzmarkt habe er nicht gearbeitet. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant.

Stundenweise beschäftigte Detektive ohne Unternehmerrisiko sind nach Ansicht des Gerichts ebenso sozialversicherungspflichtig (Beschluss vom 12.05.2020, Az. L 1 BA 27/18). Wenn der Detektiv im Namen einer Detektei auftritt, ist er in der Firma abhängig beschäftigt. Detektive seien in den Betrieb eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.

Möglicherweise ergeben sich darauf auch für Handelsvertreter neue Erkenntnisse, wenn sie nämlich – ähnlich den hier maßgeblichen Kriterien – ebenso in einem Vertrieb prozentual beteiligt werden, abhängig sind und im Namen der Firma Geschäfte vermitteln. Alle drei Fälle passen ein bisschen zu den typischen Tätigkeiten im der Finazdienstleistung, aber eben auch nur ein bisschen.

Provisionsabrechnung als Anerkenntnis

Dass das Schweigen eines Handelsvertreters, nachdem er eine Provisionsabrechnung bekommen hat, nicht als Zustimmung zu werten ist, hatte bereits der BGH mehrmals entschieden. Von dieser Rechtsprechnung ist er bis heute nicht abgewichen.

Das gilt auch, wenn die Fiktion der Zustimmung im Fall des Schweigens im Handelsvertretervertrag geregelt ist. Abweichend davon hatte das Landgericht Braunschweig im Jahre 2016 entschieden, dass zwar kein Anerkenntnis vorliege, aber die Berufung eines Handelsvertreters darauf, dass die vertragliche Regelung unwirksam wäre, treuwidrig sei. Dieses Urteil von 2016 wurde – in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung – vom Oberlandesgericht Brainschweig am 6.7.2020 wieder aufgehoben (nähere Beschreibung des Urteils folgt). Auch in Braunschweig hat der Handelsvertreter also keine Nachteile, wenn er nach Erhalt der Provisionsabrechnung schweigt.

Leider kommt es vor, dass ein Unternehmen Provisionen abrechnet, diese aber nicht auszahlt. Die Provisionsabrechnung muss sich das Unternehmen jedoch als eigenes Anerkenntnis gegen sich gelten lassen. Der Handelsvertreter muss dann im Einzelfall nicht beweisen, dass er Verträge vermittelt hat und kann sich auf die Abrechnug berufen.

Dabei kann er auf die Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 07.02.1990 unter dem Az IV ZR 314/88 setzen, welches ein Anerkenntnis erkannt hat: „Die Provisionsabrechnung enthält die Mitteilung des Unternehmers, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach der Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht und wie sich dieser Provisionsanspruch zusammensetzt und errechnet; sie hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 87c Anm. 1 A).“

So entschied am 13.06.2006 entschied auch das Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az 3-5 O 17/06, und am 13.09.2017 auch das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17 .

Bald weniger Vermögensberater?

Die Bafin ist teilweise für die Überwachung vertrieblicher Aktivitäten der Versicherungsunternehmen zuständig. Dies ergibt sich aus §§ 23,26 und 48ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Der Versicherungsvermittler wird aktuell (Stand Juli 2020) nicht von der BaFin überwacht. Bei den Vermittlern unterscheidet man zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern. Ein Versicherungsvertreter ist von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter beauftragt, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln. Ein Versicherungsmakler übernimmt gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter beauftragt zu sein. Er ist ausschließlich im Interesse seiner Kunden tätig.

Alle Versicherungsvermittler benötigen gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis. Die ist von der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und anderen Kriterien abhängig, die sich an dem Recht der einzelnen Bundesländer orientieren. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Vermittler eine Erlaubnisurkunde der IHK und wird in das vom deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) geführte Register über Versicherungsvermittler und –berater eingetragen.

Die Register werden vom DIHK für die 79 regional tätigen IHKs geführt.

Ein von der BaFin geführtes öffentliches Register gibt Auskunft über sog. „gebundene Vermittler“. Diese sind vertraglich nur an eine Gesellschaft gebunden. Aus § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG ergibt sich, wann eine gebundene Vermittlung möglich ist. Die KWG- Vermittler werden bei der BaFin als sogenannte gebundene Vermittler geführt. Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 KWG betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder im Inland tätig ist, bedarf keiner Erlaubnis der BaFin, wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt.

Für den Außenstehenden ist dies schon kompliziert genug.

Wer im Umfang des Bereiches des § 2 Absatz 6 Satz 1 Ziff 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu den dort genannten Finanzanlagen vermittelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Nach einem neuen Gesetzesentwurf sollen nun alle Vermittler, die eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung haben, unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden. Das Ganze nennt sich Finanzanlagenvermittler- Aufsichtsübertragungsgesetz. Die Beaufsichtigung durch die Bafin soll am 01.01.2021 beginnen.

Ziel der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ist es, die Aufsicht zur vereinheitlichen und die Beratung zu verbessern. Vermittler gemäß § 34 f Gewerbeordnung vermitteln schließlich z.B. Anteile aus offenem oder geschlossenem Investmentvermögen sowie weiterer in §1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz beschriebener Finanzanlagen. Da ist eine strenge Aufsicht sicher angebracht.

Die Finanzanlagenvermittler stehen bisher noch unter den „Fittichen“ der IHKs.

Eine große Rolle spielen die 34-f-Vermittler bei den IHKs offensichtlich wohl nicht, da die meisten, die dort zugelassen sind, gar kein Neugeschäft mehr einreichen. So teilte es Fonds- Professionell online am 05.03.2020 mit.

Gegen geplante die Gesetzesnovelle werden viele Argumente ins Feld geführt. Die mit der Übertragung auf die Bafin erhoffte Vereinheitlichung ist äußerst fraglich, weil die Vermittler dann immer noch weiterhin von den IHKs beaufsichtigt werden und teilweise von der BaFin. Ob die Beratung besser wird, wenn die BaFin die Aufsicht führt, bleibt ebenso unklar. Wegen der verschwundenen Milliarden bei Wirecard ist auch die BaFin in die Kritik geraten.

Ein weiterer Kritikpunkt sind die Kosten die mit der BaFin- Aufsicht verbunden sind.

Für die Erlaubniserteilung ist eine Gebühr von 1590 Euro geplant, für die Änderung oder Erweiterung eine Gebühr von 740 Euro und für die Erlaubnis als Vertriebsgesellschaft von 2485 Euro.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) rechnet mit jährlichen Kosten für den Vermittler von über 4000 Euro, wenn die BaFin die Aufsicht betreibt. Neben dem AfW haben sich auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DiHK) und auch der Bundesverband deutscher Vermögensberater (BDV) gegen die Gesetzesänderung gewandt.

Viele glauben nun, dass 34 f.- Vermittler sich nur noch für die Vermittlung von Versicherungen entscheiden. Ansonsten müsste man für die Erlaubnis sowohl bei der IHK als auch bei der BaFin zahlen und damit doppelte Kosten haben. Angeblich hätten bereits 56 % im Rahmen einer Umfrage gesagt, sie würden bei einem Wechsel der Aufsicht hin zur BaFin ihre Zulassung zurückgeben.

Immerhin sollen gemäß dem Handelsblatt auf die BaFin bald 36 Millionen Euro weitere Kosten zukommen, die von den Vermittlern getragen werden müssten. Viele der 38.000 Vermittler werden dann aufgeben.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, meint, dass in die AfW-Umfrage die über 12.000 gebundenen Finanzanlagenvermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und noch mindestens weitere 3.000 an andere große Vertriebsgesellschaften gebundene 34f-ler nicht eingebunden waren und deshalb zu erwarten ist, dass noch viel mehr ihre Zulassung abgeben. Am 24.06.2020 beruft sich Versicherungswirtschaft-heute. de auf ein Zitat von Norman Wirth und schreibt: „Von den ca. 37.000 Vermittlern mit Zulassung nach § 34 f GewO sind nahezu die Hälfte an große Vertriebe angeschlossen. Allein ca. 13.000 bei der DVAG. Diese werden – wenn das Gesetz doch kommen sollte – mit sehr hoher Sicherheit ihre Zulassung abgeben und sich der jeweiligen Vertriebsgesellschaft unmittelbar anschließen.“ Ob sich dies als Schwarzmalerei herausstellt oder ansatzweise eintrifft, bleibt abzuwarten.

Die Kündigungsfristen beim nebenberuflichen Handelsvertreter

Ist das Vertragsverhältnis mit dem nebenberuflichen Handelsvertreter auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es gemäß § 92 b Abs. 1 Satz 2 HGB mit einer Frist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.

Wenn im Handelsvertretervertrag andere Fristen vereinbart werden, könnten diese unwirksam sein. Der BGH prüfte im Urteil v. 21.03.2013, VII ZR 224/12 folgende Klausel: „Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende des Kalenderjahres zulässig.“

Der BGH kam zu dem Ergebnis, diese Klausel sei unwirksam.

Diese Kündigungsklausel sei eine unangemessene Benachteiligung des nebenberuflichen Handelsvertreters (§ 307 Abs. 1 BGB). Zur Begründung führte er an, dass die 6 Monate über die gesetzlichen Kündigungsregelungen deutlich hinausgehen. Derat lange Kündigungsfristen würden für den hauptberuflichen Handelsvertreter gemäß § 89 HGB gelten.

Die Insolvenz und der Handelsvertreter

Corona löst mitunter Insolvenzen aus. Schon zuvor angeschlagene Unternehmen können jetzt endgültig Schiffbruch erleiden.

Was ist aber, wenn das Unternehmen, das Handelsvertreter beschäftigt, in die Insolvenz geht? Was ist mit dem Vertrag, den Provisionen und dem Ausgleichsanspruch?

Dazu erst mal etwas Ernüchterndes: Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, können im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden. Dazu gehören grundsätzlich auch mögliche Provions- und Ausgleichsansprüche. Ob und in welcher die angemeldten Forderungen Erfolg bringen, prüft letztendlich der Insolvenzverwalter.

Wird ein Anspruch, z.B. nach § 89 b HGB, bereits vor der Insolvenzeröffnung geltend gemacht, stellt auch er eine Insolvenzforderung dar (§ 38 InsO). Damit darf der Anspruch nach § 89 b HGB nur nach Maßgabe der InsO erfüllt werden (§ 87 InsO). Auch dann gibt es üblicherweise eine „quotale Befriedigung im Wege der Schlussverteilung“.

Einige Verträge enden automatisch mit Eröffnung der Insolvenz. Dazu gehören auch Geschäftsbesorgungsverträge gem. §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO . Weil ein Handelsvertretervertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist, könnte er dann auch automatisch zu Ende sein.

Insolvenz des Unternehmers

Jedenfalls gilt: Wenn das Unternehmen in die Insolvenz gerät, geht auch der Handelsvertretervertrag zu Ende.

Insolvenz des Handelsvertreters

Wenn jedoch der Handelsvertreter in die Insolvenz geht, greift §§ 115, 116 InsO nicht. So sagt es das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2009 unter dem Az I-16 U 160/09.

Der Erlöschungstatbestand des § 115 Abs. 1 InsO sei nach Ansicht des OLG nicht einschlägig. Hiernach erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur vom Schuldner erteilte Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen und eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Der Handelsverteter als Insolvenzschuldner erteilt keine Aufträge.

Auch erlösche der Handelsvertretervertrag nicht gemäß § 116 Satz 1 InsO, so das Gericht. Zwar wird dabei auch auf Dienst- und Werkverträge abgestellt, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Anwendbar ist § 116 InsO seinem Wortlaut nach aber nur im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn/Unternehmers. Die Insolvenz des zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten führt jedoch nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses nach dieser Vorschrift.

Fristlose Kündigung

Ob die Insolvenz des Handelsvertreters zur fristlosen Kündigung berechtgt, ist umstritten. Zu dem Thema allgemein wurde hier im Blog schon öfter geschrieben, z.B. über eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam und des Landgerichts Frankfurt.

Ausgleichsanspruch

Die Insolvenz des Unternehmers führt übrigens nicht dazu, dass plötzlich der Ausgleichsanspruch erlischt. Der BGH entschied am 06.10.2010 unter dem Az. VIII ZR 209/07 ,dass es bei dem Ausgleichsanspruch nicht auf die Gründe der Vertragsbeendigung ankommt. Egal ist es auch, ob ein Handelsvertreter bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses überhaupt in der Lage gewesen wäre, Geschäfte zu vermitteln. Es ist also – rechtlich – auch egal, ob der Geschäftsbetrieb wegen Insolvenz eingestellt wird.

Wieviel man im Insolvenzverfahren letztendlich erhält, steht auf einem anderen Stern.

Dem Handelsvertreter ist zu empfehlen, umgehend den Ausgleichsanspruch geltend zu machen und auch als Insolvenzforderung anzumelden. In der Praxis geschieht es oft, dass der Handelsvertreter trotz der Eröffnung der Insolvenz seiner Tätigkeit weiter nachgeht und der Insolvenzverwalter damit einverstanden ist. Hierbei handelt es sich um ein neues Vertragsverhältnis, weil das alte Vertragsverhältnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist.

Welt: Das Sterben der Versicherungsvertreter

Das Ende des Versicherungsvertreters steht nach einem aktuellen Artikel in der Welt bevor.

Unbeliebt sei der Beruf des Versicherungsvertreters. Auch leide er unter einem schlechten Ruf. Auch deshalb gebe es keinen Nachwuchs. Seit 2010 sei die Zahl der registrierten Versicherungsvermittler und -berater um ein Viertel gesunken.

„Im Durchschnitt sind Versicherungsvermittler in Deutschland über 50 Jahre alt und verkaufen ihre Verträge überwiegend in persönlichen Gesprächen, der Kontakt zu jungen Kunden fällt ihnen zunehmend schwer“, schreibt die Welt.

Insurancer, so heißt der Nachwuchs, würden gesucht werden. „Gesucht werden Menschen mit Skills, die für den Beruf gerade aus Kundensicht wichtig sind: Empathie, Verlässlichkeit und die Bereitschaft, Fachkompetenz aufzubauen“, sagt Elisabeth Stiller, Leiterin Vertrieb im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, gegenüber der Welt.

Die jungen Kunden seien digital, die über 50-jährigen Berater würden sie nicht erreichen.

Die aktuelle Krise fördert diese Entwicklung. Makler und Versicherungsvertreter seien nicht geübt, Versicherungen digital zu verkaufen. Die Mehrheit der 200.000 Vertriebler würde seit März kaum Verträge verkaufen. 2/3 von 1600 befragten Vermittlern würden unter erheblichen Einbußen zu leiden haben.

BVK-Präsident Michael Heinz sagt, dass „sie sich mit Provisionen aus alten Verträgen einigermaßen über die Krise retten“. „Eine große Anzahl von Vermittlern, vor allem in den Strukturvertrieben, ist aber auf die Abschlussprovisionen angewiesen, die sofort ausbezahlt werden“, wird er zitiert.

Mit noch 197.000 Beratern sei Deutschland gut versorgt, so die Welt. Es kämen laut Welt auf 421 Deutsche ein Versicherungsvertreter. In Großbritannien würde ein Berater auf mehr als 2450 Einwohner kommen. Dort würden die Kunden dem Berater ein Honorar für seine Dienstleistung zahlen, Provisionen seien verboten. Die Londoner Finanzmarktaufsicht hat laut Welt festgestellt, dass die Qualität der Beratung durch dieses System gestiegen sei.

Die Welt kritisierte die Strukturvertriebe. „Verkaufsmaschinen“ wie AWD oder die Deutsche Vermögensberatung hätten den Versicherern Milliardeneinnahmen beschert, schreibt Welt, während Strukturvertriebe auch „mitverantwortlich für das miese Image von Vertretern“ seien.

DVAG erhält Provisionen zurück

Am 29.04.2020 entschied das Amtsgericht Hamburg, dass ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hätte.

Die DVAG machte Ansprüche auf Rückzahlung so genannter vorfinanzierter Abschlussprovisionen geltend. Es kam nach Ende des Vermögensberatervertrages zu Stornierungen. Die DVAG hatte nach Auffassung des Gerichtes die Stornierungen in Form einer tabellarischen Übersicht substantiiert dargelegt.

Streitig war dann noch, ob die Stornierungen gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten waren. Das Amtsgericht Hamburg hatte die Auffassung vertreten, ein Versicherungsunternehmen müsse nicht im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorgehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Notleidende Verträge könnten in dem gebotenen Umfang nachgearbeitet werden.

Das Gericht meinte im Übrigen auch, dass die Darstellung jedes einzelnen stornierten Vertrages nicht veranlasst gewesen sein. Der Vermögensberater hatte darauf hingewiesen, er habe zu den Kunden keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, ob die Kunden gekündigt hätten.

Die Argumentation des Gerichtes zeigt, dass letztendlich nur ein Buchauszug hilft, ob ein Unternehmen eine Stornierung tatsächlich zu vertreten hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entwicklung bleibt abzuwarten, zumal das Landgericht Hamburg in einer früheren Entscheidungen strengere Kriterien gelten ließ.

BGH wertet Privatgutachten auf

Der BGH entschied am 26.2.2020, dass ein privates Gutachten in einem Streit um eine Berufsunfähigkeit im Gerichtsverfahren verwertet werden muss.

Dies gilt vor allem dann, wenn das Gutachten, weches im Gerichtsverfahren eingeholt wurde, Lücken aufweist. Im Gegensatz zu dem vom Kläger eingeholten Privatgutachten hatte es sich nicht differenziert mit den klägerischen Tätigkeiten auseinandergesetzt.

Die Parteien stritten bis zum BGH darüber, ob bei dem Kläger bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit noch besteht oder schon wieder entfallen ist. Geklagt hatte ein ehemals selbstständiger Marktleiter einer Supermarktfiliale, der seit Oktober 2010 wegen psychischer Erkrankungen berufsunfähig sei. Die Versicherung hatte zunächst geleistet, aber dann die Zahlung eingestellt. Die Versicherung berief auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach der Kläger nicht mehr berufsunfähig sei.

Dies stand im Gegensatz zu dem Privatgutachten des Klägers.

Der BGH verwies deshalb den Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht.