RA Kai Behrens

Treffender Titel

Ein Berater hat mit seinem Vertrieb eine sehr lange Kündigungsfrist vereinbart. Er möchte aber schon früher raus.

Deshalb hatte er zunächst alle Dinge in Bewegung gesetzt, um das zu erreichen. Einen Aufhebungsvertrag wollte man ihm nicht anbieten. Er korrespondierte weiter.

Seinen Sammelordner, mit dem Inhalt der gesamten und inzwischen umfangreichen Korrespondenz, nannte er  „Abschied“. Einen treffenderen Titel gibt es wohl kaum.

Landgericht Mannheim weist Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab

Am 15.05.2014 hob das Landgericht Mannheim ein Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 12.06.2013 auf. Das Amtsgericht verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.

Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurden von der DVAG erfolgreich Provisionen eingeklagt, die als Vorschüsse geleistet wurden.

Das Landgericht Mannheim sah das anders:

„Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig ist und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich ist, dass in überschaubarer und nachvollziehbarer Weise für jeden einzelnen Vertrag die erforderlichen Daten insbesondere Kunde, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Nachbearbeitungsaufwand, gegebenenfalls unter Beweisantritt vorgetragen werden. Auch die Berechnung müsse nachvollziehbar sein. Trotz des gerichtlichen Hinweises und des auf diesen Hinweis erfolgenden ergänzenden Sachvertrages der Klägerin sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Kunden nebst Vertragsnummer, Kündigungsgrund und Nachbearbeitungsaufwand hinreichend übersichtlich aufgeführt. Gerade die Herleitung des ursprünglichen Provisionssatzes, die Berechnung des jeweiligen Provisionsvorschusses sowie die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionsrückforderungen bezogen auf die einzelnen Verträge sind jedoch weiterhin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies bezüglich beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen auf den Verweis auf Anlagen, welche bereits in erster Instanz vorgelegt wurden. Wie spätestens durch den gerichtlichen Hinweis in zweiter Instanz deutlich werden musste, reichen diese Anlagen jedoch gerade nicht aus, die Berechnung plausibel zu machen. Die als Anlage 0 vorgelegte Provisionsabrechnung ist nicht aus sich heraus verständlich. Auch der Versuch einer Erläuterung im Schriftsatz vom … trägt nicht zur wesentlichen Erhellung bei. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung erfolge anhand eines simplen Dreisatzes, ist selbst innerhalb des herausgegriffenen Beispiels nicht feststellbar, was die Grundlage der einzelnen Berechnungsposten ist. Darüber hinaus lässt dich bloße Nennung des Beispiels keine Übertragung der vorgestellten Berechnungsmethode auf die übrigen Verträge zu, sodass die einzelnen Berechnungen der Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen auch weiterhin nicht zuverlässig nachprüfbar sind“.

Urteil Landgericht Mannheim vom 15.05.2014

In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen und Nachbearbeitungspflichten hat es in der letzten Zeit sehr viele unterschiedliche Urteile ergeben. Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich.

Wichtigste HGB-Regelungen zu Provisionsvorschüssen und Storni für Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter und Vermögensberater erhalten Provisionen für vermittelte Geschäfte. Teilweise werden Vorschüsse gezahlt. Provisionen gibt es grundsätzlich, wenn der Kunde die Prämie/Beiträge zahlt.

Vorschüsse darf man auch nur dann behalten. Sonst müsste der Versicherungsvertreter die Vorschüsse zurückzahlen. Zurückzahlen muss er aber nur, wenn der Versicherer/Vertrieb das Storno nicht zu vertreten hat (er also genügend Stornobekämpfung betrieben hat.

Aus welchen gesetzlichen Regelungen ergeben sich diese Grundsätze?

Hier die wichtigste HGB-Regelungen zu Provisionsvorschüssen, Storni u.s.w.:

§87 a HGB:

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer (oder ein Dritter, Satz3) das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
Regelung zur Stornobekämpfungspflicht des Unternehmers:
(3) Satz 2 : Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

§87 c HGB:

Buchauszug:
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

§92 HGB:

Provisionsanspruch entsteht immer dann, wenn Kunde zahlt (pro rata temporis):

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

Nachweis der Berufsunfähigkeit eines Handelsvertreters

Das Kammergericht Berlin hatte kürzlich entschieden, bei der Frage, ob ein Handelsvertreter wegen Angststörungen berufsunfähig sei, auch Rückschlüsse aus dem Verhalten/den Tätigkeiten des Versicherten außerhalb seines Arbeitsfeldes zu ziehen sind.

Der Sachverständige hielt dem Kläger vor, „dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis bei einem reduzierten Umfang der Tätigkeit zu erzielen gewesen wäre.“

„Zutreffend ist, dass der Kläger keinen Raubbau mit seiner Gesundheit betreiben musste. Er musste auch keine überobligationsmäßigen Anstrengungen betreiben, um seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Diese Obersätze der Rechtsprechung greifen hier jedoch nicht ein. Der Sachverständige differenziert bei seiner persönlichen Anhörung zwischen dem subjektiven Empfinden von Beschwerden durch den Kläger. Dieses Empfinden hat seine Ursache in der Anpassungsstörung. In einem zweiten Schritt kommt es jedoch für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers darauf an, ob die objektiven Befunde und das objektive Beschwerdebild bei dem Kläger den Schluss zulassen, dass sein verbliebenes Leistungsvermögen dazu ausreicht, um gegen die subjektiv empfundenen Beschwerden willentlich anzusteuern. Hierbei geht es nicht um einen Raubbau an der Gesundheit, sondern um die Feststellung der trotz der Anpassungsstörung verbliebenen Restfähigkeiten des Klägers. Die vorhandenen Restfähigkeiten zu mobilisieren, stellt auch keine Anforderung an den Kläger, die als überobligationsmäßig zu bewerten wäre. Überobligationsmäßig wären Anforderungen, die eine Überforderung des Klägers bedeuten und letztlich zu einem Raubbau an der Gesundheit führen würden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.“

Beschluss KG Berlin 2.12.2014

 

Solvabilitätsquoten sinken

Einen interessanten Artikel gab es im Versicherungsjournal vom 30.7.2015.

Die Solvabilitätsquoten der Lebensversicherer sind 2014 abermals gesunken, wenn auch nur weniger als in den Vorjahren. Nur rund jeder dritte der 53 aufgeführten Anbieter erzielte eine Steigerung.

OLG Karlsruhe zum Bezirksschutz eines Handelsvertreters

Das Oberlandesgericht Karlsruhe zu der Frage, ob einem Handelsvertreter Bezirksschutz zugewiesen wurde:

Wird dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet „exklusiv“ zugewiesen, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksschutz im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB.

Ein Wettbewerbsverbot für den Unternehmer ist möglich, bedarf aber einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung. Die Interessenlage des Handelsvertreters mit Bezirksschutz lässt eine solche Vereinbarung nicht naheliegend erscheinen, anders als beispielsweise bei einem Vertragshändler, der nicht selten darauf angewiesen ist, dass der Unternehmer einen Wettbewerb durch einen Parallelvertrieb unterlässt.

OLG Karlsruhe 6.11.2014

AachenMünchener findet Urteil positiv

Verloren- und doch zufrieden?

Der Bundesgerichtshof  hat mit einer neuen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die gegen den Abschluss ihrer -fondsgebundenen- Lebensversicherungsverträge wirksam Widerspruch eingelegt haben. Danach muss sich der Versicherte zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss -und Versicherungskosten. Das Gericht hat damit erstmals geklärt, dass Versicherer nach einem Widerspruch an Prämien und Zinsen an den Kunden zurück zahlen müssen.

Das Urteil gilt für Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. War er nicht richtig über seine Widerrufsrechte aufgeklärt worden, kann ein Versicherter gegen einen solchen Vertrag auch noch nach Jahren Widerspruch einlegen.

Beim Oberlandesgericht Köln hatten die Kunden teilweise Erfolg. Die AachenMünchener legte dagegen Revision ein. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und die AachenMünchener begrüßten das Urteil – trotz Zinszahlungsverpflichtung.

BGH IV ZR 384/14 vom 29.7.2015

Ermittlungserfolge gleich null

Ein Berater soll über Jahre hinweg zum Nachteil eines Kunden Verträge zum Abschluss gebracht haben, die dieser gar nicht wollte.

Immer wieder Jahr für Jahr wurden neue Vermögenssparpläne abgeschlossen, statt alte Vermögenssparpläne zu erweitern. Dafür flossen Jahr für Jahr stolze Provisionen. Gespart wurde dagegen wenig.

Insgesamt sollen Ausgabeaufschläge von mindestens 15.000 € als Schaden entstanden sein. Der Berater ist bei einem  Vertrieb tätig. Bei den Vermögenssparplänen handelte es sich um solche der Deutschen Bank.

Die Polizei ermittelte, wenn man es so nennen kann. Ermittlungserfolge sind gleich null. Die Polizeiakte besteht nach Abschluss der Ermittlungsakte aus kaum mehr als das, was der Geschädigte eingereicht hat.

Vermutlich besteht kein großes Interesse, der Polizei bei den Ermittlungen behilflich zu sein. Der Ermittlungsbericht, den ich gestern las, spricht Bände:

„Auffällig scheint dem Unterzeichner einer Häufung der Änderungen, die sicherlich zu einem Vermögensvorteil für den Beschuldigten und zu einem Schaden beim Anzeigeerstatter geführt haben können. Es erscheint jedoch angebracht, hier gegebenenfalls durch ein Gutachten zu klären, ob die durchgeführten Änderungen rein fachliche Fehler waren oder ob durch das Vorgehen des Beschuldigten eine bewusste Irreführung seines Kunden herbeigeführt wurde und der Beschuldigte dadurch einen entsprechenden Vermögensvorteil erlangte.

Ein Auskunftsersuchen bei der Deutschen Bank mit der Bitte der Beantwortung der darin gestellten Fragen wurde mit Hinweis auf eine fehlende staatsanwaltschaftliche Verfügung nicht beantwortet, obwohl die Verfügung der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg beigefügt war… Da sich auch die … , wie aus dem Schriftverkehr … ersichtlich ist, offensichtlich bedeckt hält, wird gebeten, auch dort Auskünfte mittels staatsanwaltschaftlicher Verfügung einzuholen, sofern dies für das Verfahren geboten erscheint.“

Die Beschuldigte ließ übrigens alles abstreiten und meinte, der Kunde habe die insgesamt 15 Sparverträge so gewollt, wie diese abgeschlossen wurden.

OLG Frankfurt gab noch einen drauf

Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Erteilung eines Buchauszugs, das Oberlandesgericht setzte noch einen drauf:

Auf die Berufung des Klägers zu 1 hat das Berufungsgericht die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Teilurteils entsprechend dem Klageantrag verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger zu 1 oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen nach näherer Maßgabe Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren.

Was war geschehen?

Die Kläger waren für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und auch für die Streithelferin der Beklagten als Handelsver-treter tätig. Die Handelsvertreterverträge beider Kläger sind mittlerweile been-det. Über das Vermögen des Klägers zu 2 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit für den Kläger zu 2 gegen die Beklagte aufgenommen.

Die Kläger haben von der Beklagten zunächst im Wege der Stufenklage jeweils die Erteilung eines Buchauszugs sowie noch zu beziffernde Provisions-zahlungen verlangt.

Gegen das verheerende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher konnte die Beklagte durch einen Vergleich abwenden.

Der BGH hatte nur noch über Kosten zu entscheiden.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens (OLG Frankfurt, 16 U 124/13) werden im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten ge-geneinander aufgehoben. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im Beru-fungsverfahren (16 U 124/13) entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

BGH vom 8.4.2015

Plasberg und die Versicherungswirtschaft

Der eine oder andere Promi wirbt für Versicherungen und Finanzdienstleistungen. Robert Geiss, einer der „Die Geissens“, wirbt für ­einen Dividendenfonds. Rupert Scholz hatte für einen fragwürdigen Fond geworben, Oliver Kahn wirbt für die DWS, Dieter Bohlen für die VHV, Mario Adorf für die AachenMünchener u.s.w..

Frank Plasberg moderiert seit 2001 die Polittalkshow „Hart aber fair“, die in der ARD ausgestrahlt wird. Sein Ruf als journalistischer Saubermann eilt ihm voraus.

Jetzt wird ihm vorgeworfen, seine Stellung als Moderator für ein privates Engagement für die Versicherungswirtschaft ausgenutzt zu haben.

Für die Jahrestagung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im November in Berlin habe die Plasberg-Firma Ansager & Schnipselmann GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf diverse Persönlichkeiten kontaktiert, darunter den Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Ansager und Schnipselmann hatte zu einer Veranstaltung der Versicherungs-Lobby eingeladen.

Frank Plasberg ist an der Firma „Ansager & Schnipselmann“ beteiligt, die Hart aber fair produziert. „Im letzten Jahr hat der WDR für die Produktion von 33 „Hart aber fair“-Sendungen fast 7 Millionen Euro ausgegeben. Die Sendung selbst gibt es schon seit 2001, und wird seit Beginn von Plasberg als freier Mitarbeiter des Senders moderiert“, so der Versicherungsbote. Laut einem Bericht der Bild am Sonntag soll mit „Chef vom Dienst der Redaktion „Hart aber fair““ unterschrieben worden sein. Der Sender rügte dieses Verhalten inzwischen.

Jetzt munkelt man, warum in „Hart aber fair“ so selten Themen aus dem Bereich der Finanzdienstleistung aufgegriffen würden.

Der Herr Referendarius

Das Amtsgericht Bad Schwalbach durfte sich kürzlich über eine – objektiv gesehen – sehr merkwürdige Beschwerde von mir wundern.

Was war geschehen?

Ein Vermögensberater hatte mich während eines bereits laufenden Verfahrens mandatiert. Deshalb beantragte ich die sogenannte Akteneinsicht, um mir erst einmal eine Übersicht über das Verfahren zu verschaffen.

Das Gericht sandte die Akte in mein Büro mit dem Vermerk: „Der Beklagtenvertreter erhält antragsgemäß Gelegenheit zur Akteneinsicht binnen drei Tagen“.

Der Herr Referendarius ( gem. Duden: Referendar= Anwärter auf die höhere Beamtenlaufbahn nach der ersten Staatsprüfung), der gerade zu Ausbildungszwecken in der Kanzlei anwesend war, schnappte sich die Gerichtsakte, ging damit in den Kopierraum, begann diese zu kopieren, sah dann auf die Uhr und machte kurzentschlossen Feierabend, ohne die Arbeit abzuschließen. So blieb die Gerichtsakte neben dem Kopierer liegen, auf den nächsten Arbeitstag des Herrn Referendarius wartend. Dieser meinte wohl, er müsse sich – aufgrund der Gerichtsverfügung –   für den Kopiervorgang drei Tage Zeit lassen.

Meine Mandantenakte  mit dem gerichtlichen Anschreiben (aber ohne Gerichtsakte) landete bei mir auf dem Schreibtisch. Dem Anschreiben entnahm ich irrtümlich, dass ich mich nun ins Auto setzen sollte, um binnen drei Tagen im schönen Bad Schwalbacher Amtsgericht in die Akte zu sehen. Da dies praktisch unmöglich war, und ich schon fast bösen Willen vermutete, schrieb ich postwendend einen Beschwerdebrief an das Amtsgericht, wie man es sich vorstelle, dass ich 300 km fahre, um dann eine Akte, bestehend aus etwa 40 Seiten, zu studieren.

Mein Entsetzen war groß, als die Gerichtsakte am nächsten Tag neben unserem Kopierer gefunden wurde. Natürlich erfolgte sofort ein Anruf beim Amtsgericht mit einer entsprechenden Entschuldigung.