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Kaum wurde die Verpflichtung von Jürgen Klopp bei der DVAG offiziell bekannt, hatte er beim BVB hingeschmissen.
Klopp holte zwei Meisterschaften und einen DFB-Pokal. In den letzten zwei Jahren jedoch verbrannte der BVB 118 Mio Euro beim Einkauf neuer Spieler und parkte lange Zeit (bis Februar) auf Platz 18 der Bundesligatabelle, bevor man sich aktuell im Mittelfeld etabliert hat. Dann erfolgte die offizielle Bekanntgabe, Klopp werde als Werbeträger der DVAG aktiv. Inoffiziell wurde Klopp bereits im September 2014 als neuer Werbeträger in Malta angekündigt.
Und schon wurde die Frage laut, was das eine mit dem anderen zu tun hat?
“Dass Jürgen Klopp den BVB zum Saisonende verlässt hat keine Auswirkungen auf seine Zusammenarbeit der DVAG”, sagt Maria Lehmann, Leiterin Corporate Affairs der Deutschen Vermögensberatung AG laut Versicherungswirtschaft heute.
Die Süddeutsche spricht vom Abgang Klopps beim BVB „im letzten Moment“, „sonst hätte die Marke Klopp vielleicht ernsthaft Schaden genommen“.
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Am 11.6.15 singt Helene Fischer allein für Vermögensberater der DVAG in der Commerzbank-Arena in Frankfurt. So schreibt es der Versicherungsbote.
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VOLLMACHT
Hiermit bevollmächtige ich (Auftraggeber),
__________________________ ________________________ (Vorname, Name)
________________________________________________________ (Straße)
____________________ ________________________ (PLZ, Ort)
Herrn/Frau …………………….. zur Regelung meiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes sowie aller dazu gehörenden Auskünfte.
Diese Vollmacht umfasst insbesondere:
1.
die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen,
insbesondere gegenüber………….
2.
die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge,
3.
die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den Versicherungsverhältnissen, die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung sowie die Entgegennahme von Geldzahlungen aus Versicherungsfällen für Rechnung des Auftraggebers,
4.
die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Versicherungsnehmers,
5.
die Berechtigung, von den Versicherern die Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen entgegenzunehmen, sämtliche Daten einzuholen, die Datenweitergabe im Namen des Auftragsgebers an dritte Personen , Vertriebe, Makler, Handelsvertreter zu untersagen.
Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.
Diese Vollmacht wird in zwei Originalen erteilt.
_________________________________
(Datum, Ort)
_________________________________
(Unterschrift)
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Das Oberlandesgericht OLG Frankfurt erwägt, die Berufung der DVAG zurückzuweisen. Die DVAG hatte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V., kurz IHD, erwirkt. Dagegen legte die IHD Rechtsmittel ein. Nach einer mündlichen Verhandlung wurde der Beschluss aufgehoben. Dagegen legte die DVAG Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Frankfurt ein.
Das OLG Frankfurt erwägt nun, die Berufung zurückzuweisen, unter anderem mit dem Hinweis, die DVAG sei der Behauptung, dass sich auch aktive Vermögensberater der IHD angeschlossen hatten, nicht substantiiert entgegengetreten.
05
Am 30.03.2015 ging es vor dem Landgericht Frankfurt um die Frage, ob sich ein Vertrieb schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Hintergrund ist, dass sich ein Kunde der Finanzprofi AG Anteile der Deutsche Sachwert Emissionshaus (DSH) vermitteln ließ.
Es ging um einen Darlehensbetrag in Höhe von 15.000 € mit einer versprochenen Verzinsung von 5,5 %. Im April 2013 wurde der Kunde darüber informiert, dass die DSH insolvent sei. Gleichzeitig waren auch die Emissionshäuser United Investors, Asset Trust AG insolvent.
Die Emissionshäuser haben eng mit der S & K – Gruppe zusammengearbeitet. Die Immobiliengruppe S & K, genannt nach ihren Inhabern Stephan S. und Jonas K., steht seit etwa 2 Jahren in den Schlagzeilen. Nach einer Großrazzia gegen S & K befinden sich die Herren S & K in Untersuchungshaft.
Tausende von Anlegern sollen geschädigt sein, viele Millionen Euro würde der Schaden betragen. Das Manager Magazin schieb am 20.01.2015 über teure Uhren, Maseratis, Muckis, Coctails, bezahlte Frauen, Elefanten und Promis. Kurzum: Die Deutsche Antwort auf „The Wolf of Wall Street“.
Es sollen 140 Verdächtige, 150 Unternehmen und 2.200 von S & K gehaltene Bankkonten gegeben haben.
Da von DSH und von S & K nichts mehr zu holen ist, ist nun die Frage, in wie fern der vermittelnde Vertrieb herangezogen werdenden kann. Im Juli 2014 neigte das Landgericht Cottbus dazu, einen Anspruch zu erkennen, weil die Finanzprofi AG in einem Interessenskonflikt stehen würde. Schließlich sei seinerzeit der Aufsichtsratssitz bei der Finanzprofi AG von Herrn Jonas K. eingenommen.
03
Die IHD-Akadamie bietet ein Seminar Investmentstrategien für den 15./16. Mai und den 22./23. Juli an.
„In diesem bekannten und stets ausgebuchten Seminar setzt Thomas Noske (RD2 / As-Club-Mitglied) seinen perfekten Mix aus Theorie und jahrzehntelanger erfolgreicher Praxis fort. Angesprochen werden damit alle Vermögensberater, die ihren Investmentumsatz steigern oder perfektionieren wollen“, heißt es in der Einladung der Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V.
Es sollen noch Plätze frei sein.
02
Die OVB hat jetzt ihre Zahlen 2014 vorgelegt. Die Provisionserlöse sind 2014 gegenüber dem Vorjahr um 4,5 Prozent auf 214 Millionen Euro gestiegen. Der Konzern erhöhte die Zahl der Finanzvermittler im vergangenen Jahr von 5.082 auf 5.173. Die Zahl der betreuten Kunden stieg von 3,08 auf 3,22 Millionen.
Operative Kennzahlen
Kunden Anzahl 3,22 Mio. + 4,5 %
Finanzvermittler (31.12.) Anzahl 5.173 + 1,8 %
Gesamtvertriebsprovisionen Mio. Euro 214,0 + 4,5 %
01
Ein Vermögensberater erlebte Ende 2014 eine böse, frühweihnachtliche Überraschung.
Kollegen von ihm, die im selben Vertrieb tätig waren, wollten den Vermögensberater dabei überführen, wie er für fremde Gesellschaften Vermittelt. Der Vermögensberater hatte zuvor bei dem Vertrieb fristlos gekündigt.
Die alten Kollegen waren auch nach der Kündigung nicht müde, Belastungsmaterial gegen den Abtrünnigen zu sammeln. Unter dem Vorwand, eine Kundin wünsche den Abschluss einer Versicherung, wurde der ausgeschiedene Vermögensberater in die Wohnung der Kundin gelockt. Dazu führte er eine Aktentasche bei sich. In dieser Aktentasche waren einige Formulare enthalten. Die Kundin unterschrieb einen Antrag, der dann anschließend auch in die Aktentasche gesteckt wurde. Der Berater meinte sogar noch, durch eine Milchglasscheibe die Statur einer Person im Nebenraum gesehen zu haben. Die Kundin – darauf angesprochen – schloss dies aber kategorisch aus.
Als sich der Berater verabschieden wollte, öffnete sich die Milchglasscheibentür, zwei andere Vermögensberater stürmten „mit gezogener Handykamera“ in den Raum hinein, in welchem sich der ausgeschiedene Berater zusammen mit der Kundin zu diesem Zeitpunkt befand. Dann kam es zu wilden Beschimpfungen, Drohungen und einer handfesten Prügelei. Es war das erklärte Ziel der beiden Angreifer, die Unterlagen aus der Aktentasche zu sichern. Da der Berater diese freiwillig nicht herausgeben wollte, wurde kurzerhand auf ihn eingeschlagen, um so sich den Inhalt der Aktentasche annehmen zu können.
Diese Unterlagen tauchten jetzt plötzlich in einem Gerichtsverfahren wieder auf, indem der Berater von dem Vertrieb verklagt wurde.
Ich gehe einmal davon aus, dass die Täter den Vertrieb nicht wahrheitsgemäß darüber informiert haben, auf welche Weise man in den Besitz der Unterlagen kam. Gemäß § 249 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person eine fremde Sache wegnimmt in der Absicht, die Sache sich oder reinem Dritten zuzueignen.
28
Wie schon auf der Incentive-Reise auf Malta verraten, ist Jürgen Klopp jetzt Coach und Werbepartner der DVAG geworden. Er hat sich für drei Jahre verpflichtet.
27
Zwei „kurze“ Prozesstermine prägten das Ende meiner Arbeitswoche.
In Rostock vor dem Landgericht erschienen die erhofften Zeugen nicht. Man kam nicht weiter. Die Zeugen waren nur mit einfachem Brief geladen und man wusste nicht, ob dieser Brief zuging. Dass beide Anwälte eine Anreise von mehreren hundert Kilometern hatten …. nun denn, wen stört`s?
In Düsseldorf heute ging es um einen Buchauszug, den die Ergo erteilen sollte. Die freundlichen Richterinnen meinten, der Buchauszug sei so beantragt, wie es sein müsse. Man werde ihn wohl so auch ausurteilen. Nach 10 effektiven Minuten ging es wieder Richtung Büro.
26
Das Amtsgericht Frankenberg verkündete am 12.02.2015 ein überraschendes Urteil.
Ich hatte bereits darüber berichtet, dass es hier eine Zeugenvernehmung gegeben hat, die in sich völlig unterschiedliche Bewertungen zuließ.
In dieser Entscheidung wurde ein Vermögensberater verurteilt, einen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen.
Vertrieb und Vermögensberater hatten einen Handelsvertretervertrag geschlossen, und anschließend einen Aufhebungsvertrag. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Parteien der Regelungen des Vermögensberatervertrages weiter bedienen wollten, soweit sich aus ihnen die Abwicklungsmodalitäten ablesen lassen.
Der Aufhebungsvertrag sollte dem Vermögensberater „zum Verhängnis“ werden. Das Gericht meinte, dass bei der Beurteilung der Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnungen zu berücksichtigen war, dass die Parteien in der Vergangenheit ihr Vertragsverhältnis dahingehend gelebt haben, dass die Abrechnungen akzeptiert und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr zur Grundlage des Aufhebungsvertrags gemacht wurden.
Mithin sind Zweifel, die aktuell behoben wurden, ausgeschlossen.
Schließlich habe der Vermögensberater gemäß Vertrag unverzüglich die Abrechnungen binnen 3 Wochen zu prüfen. Hier meinte das Gericht, er habe die Abrechnungen nicht innerhalb der Frist beanstandet.
Hier begeht das Gericht einen erheblichen Gedankenfehler: Die herrschende Rechtsprechung ist der Rechtsauffassung, dass das Schweigen, nachdem man eine Provisionsabrechnung erhalten hat, kein Anerkenntnis darstellt.
Das Gericht meinte weiter: „Darüber hinaus dürfte sich die einseitige Änderung des Multiplikationsfaktors zur Berechnung der Provision im Verhältnis zum Wert des abgeschlossenen Vertrages, auf die zum Soll gestellten Forderungen der Klägerin nicht unmittelbar ausgewirkt haben, weil insoweit sowohl die Auszahlungen als auch die Rückstellungen ebenfalls auf dem niedrigeren Faktor beruhen dürften.
Zweiter Fehler des Gerichts: Das Gericht stellt hier auf eine Provisionskürzung von 24 Promille auf 22 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen ab ohne dass man den Satz des Gerichtes verstehen könne, meinte es, dass es im Ergebnis egal wäre, ob dem Berater 24 Promille oder 22 Promille zustehen würden.
Hier beweist das Gericht, dass es die Abrechnungsmodalitäten nicht verstanden hat.
Im Übrigen meinte, dass Gericht, dass die Provisionsänderungen dem Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bekannt war. Auch hier bringt das Gericht einiges durcheinander.
In Anschluss daran hat sich das Gericht mit den Pflichten der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge auseinandergesetzt. Das Gericht meint, dass die Klägerin hier alles erforderliche getan hätte. Das Gericht meint zu all den Anforderungen, dass diese in doppelter Weise genügt wurden, indem sowohl durch die Aachen Münchener Versicherung Schreiben an die Versicherungsnehmer versandt wurden, als auch durch sie Stornogefahrmitteilungen an die Nachfolger des Beklagten.
Nächster Fehler des Gerichts: Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass man sich nicht darauf verlassen dürfe, dass ein Bestandsnachfolger sich um die Rettung der Verträge bemühe, wenn er einfach nur durch eine E-Mail informiert würde.
Das Gericht meinte jedoch, dass es nicht einmal darauf ankomme, ob die Klägerin tatsächlich den Anforderungen an die Bestandserhaltungsmaßnahmen genügt habe, weil nach einer Beweisaufnahme sich herausgestellt habe, dass diese zu keinem Erfolg hätten führen können.
Im Übrigen meinte das Gericht, dass bei sogenannten Kleinstprovisionen (das Gericht ging von 100 € aus) überhaupt keine Nachbearbeitung erforderlich wäre.
Ferner meinte das Gericht, dass Nachbearbeitungen sinnlos wären, in denen es den Versicherungsnehmern um eine persönliche Bindung an den Versicherungsnehmer ginge. Dies galt auch für eine Kundin, die Aussagte, ihr sei bei ihren Entscheidungen die Verwandtschaft zum Beklagten wichtig und die besseren Angebote.
Warum „die besseren Angebote“ nicht auch von der Klägerin hätten kommen können, verriet das Gericht nicht.
Eine weitere Kundin sagte, dass ihr das Vertrauen in den Beklagten so wichtig gewesen sei, dass sie deshalb nicht an den von der Klägerin vermittelten Verträgen habe festhalten wollen.
Ein weiterer Kunde sagte, dass er deshalb gewechselt habe, weil er ein besseres Angebot eines anderen Anbieters erhalten habe.
Warum das Gericht hier es nicht für erforderlich hielt, eine Nachbearbeitung vorzunehmen, um Vertrauen aufzubauen und um Angebote evtl. nachzubessern, verriet das Gericht nicht. Gerade deshalb ist doch eine Nachbearbeitung erforderlich!
Alles in allem eine sehr zweifelhafte Entscheidung.

