RA Kai Behrens

LG Osnabrück: Buchauszug ja, Provisionen zurück nein

Am 25.05.2007 fällte das Landgericht Osnabrück eine interessante Entscheidung, die den Umfang eines Buchauszuges ausdehnt.

Ein Buchauszug wurde zugewiesen, Provisionsrückforderungen wurden wegen unzulässiger Kündigungserschwerung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB abgewiesen.

Nach dieser Entscheidung wurde einem Handelsvertreter, der für eine Versicherungsmaklerin tätig war, folgender Buchauszug mit folgendem Inhalt zugesprochen:

„Die Maklerin wird zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt, für den Zeitraum vom 01.11.2001 – 07.12.2004 einen Buchauszug zu erteilen, der in Form einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung Auskunft gibt über sämtliche von dem Beklagten für die Klägerin vermittelten und /oder betreuten Verträge, wobei die Auskunft unter Einschluss nach folgenden Punkte zu erteilen ist:

 

  1. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
  2. Datum des Versicherungsantrages
  3. Versicherungsscheinnummer
  4. Datum des Versicherungsvertrages
  5. Art & Inhalt des Versicherungsvertrages

–        Sparte

–        Tarif

–        Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen

  1. Jahresprämie

–        Höhe

–        Fälligkeit

–        Eingang

–        Summe der eingegangenen Prämien

  1. Versicherungsbeginn
  2. Eintrittsalter der versicherten Person
  3. Laufzeit des Vertrages
  4. Im Krankenversicherungsgeschäft

–        Monatsbeitrag

  1. Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:

–        Erhöhung der Versicherungssumme/ Wertungssumme

–        Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme

–        Erhöhung der Jahresprämie

–        Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie

  1. Im Bauspargeschäft

–        Bausparsumme

  1. Im Falle von Änderungen

–        Datum der Änderung

–        Art der Änderung

–        Gründe der Änderung

  1. Im Falle von Stornierungen

–        Datum der Stornierung

–        Gründe der Stornierung

–        Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

  1. Im Falle des Widerrufs oder eines Rücktritts

–        Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung“

 

Ganz nebenbei wurde der Antrag auf Rückführung von Provisionen in Höhe von etwa 30.000 € zurückgewiesen.

Das Gericht sah in der Rückzahlungsforderung der Provisionen eine unzulässige Kündigungserschwerung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Dabei handelt es sich um Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig eingeschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keine die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machende Nachteile geknüpft werden dürfen.

Eine unzulässige Kündigungserschwerung kann auch dann vorliegen, wenn mit der Kündigung sonstige finanzielle Nachteile in Betracht kommen können. Dies ist bei der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse der Fall. Hier gingen die Vorschusszahlungen über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000 DM waren zeitlich nicht beschränkt. Nach etwa einem Jahr wurden etwa 25.000 € an Vorschüssen gezahlt und lediglich 6.200 € erwirtschaftet. Mithin waren etwa ¼ der geleisteten Vorschüsse verdient. Nach Ansicht der Kammer stellt dies eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch von Zahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann.

Stattdessen steht dem Handelsvertreter ein Buchauszug zu. Der Buchauszug muss die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Dabei ist jeder einzelne Geschäftsvorgang gesondert mit einer in sich geschlossenen Darstellung aufzuführen. Der Buchauszug ist eine geordnete Zusammenstellung mit einer vollständigen, klaren und übersichtlichen Darstellung (vgl. Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.11.2006 30 W 33/03).

Haftung bei Falschberatung eines Fonds durch Verschweigen einer Provision

Am 25.02.2010 entschied das Landgericht München I, dass der AWD (Heute Swiss Life Select) einen Schaden zu zahlen hätte, ein Kunde von der Beteiligung an der Falk Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG von allen Verpflichtungen freizustellen ist, zudem aus allen Verpflichtungen aus einem Darlehen bei der Landesbank Baden Württemberg.

Was war geschehen?

Ein Kunde hatte die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen.

Der Kunde hatte sich mit einem Nennbetrag von 30.000 € an der Falk Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG beteiligt. Dabei handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds.

Die Beteiligung wurde durch Eigenmittel finanziert. Die restliche Anlage wurde über ein Finanzierungsdarlehen bei der Landesbank Baden Württemberg über 25.500 € erbracht.

Der Anteilserwerb erfolgte über einen selbstständigen Handelsvertreter, der für die Beklagte tätig war.

Der Kläger war schon mit mehreren anderen Versicherungen langjährig Kunde bei der Beklagten. Der Falk-Fonds 76 wurde von dem Mitarbeiter nach einer sogenannten Finanzstrategie empfohlen.

Streitig war zwischen den Parteien, ob die Beklagte eine Vertriebsprovision von 15. % des Zeichnungskapitals erhalten hatte.

Das Gericht meinte, dass in der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehe. Schließlich sei zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.

„Kapitalanleger ziehen einen Anlageberater hinzu, wenn sie selbst keine ausreichende wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge haben. Sie erwarten dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondre deren fachkundige Bewertung und Beurteilung und häufig auch eine auf ihr persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber den betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger, individueller Beistand, den persönlichen Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten“, führte das Gericht aus.

Ferner meinte das Gericht, dass die Beklagte ihre Pflichten aus den Anlageberatungsvertrags mit der Klagepartei verletzt habe, weil sie die ihr zustehenden Innenprovision nicht offenbart hatte. Das Gericht ging davon aus, dass tatsächlich eine Provision von 15 % geflossen sei.

Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, müsse aber ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeauflegen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhalte, so das Gericht weiter. „Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen ist. Deshalb ist es geboten, dem Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenskonflikt ist in beiden Fällen gleich…. Diese Ausführungen sind aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenskonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels  normiert worden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07).“

„Das überhaupt Vertriebskosten anfallen und Vertriebsprovisionen bezahlt werden, dürfte zwar jedem Anlageinteressenten nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein. Ausschlaggebend für seine Beurteilung, ob und in wie weit Interessenskonflikte bei seinem Berater vorliegen, ist jedoch erst die konkrete Bezifferung der gerade dorthin fließenden Vergütungen. Stehen mehrere Anlagemöglichkeiten im Raum, kann der Anleger auch nur so ersehen, ob der Berater ihm diejenige empfiehlt, welche die höchste Provision einbringt.“

„Für die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen entscheidend ist demnach, ob die Vertriebsstelle dem Anleger als beratende Instanz gegenübertritt und damit sein Vertrauen auf sachgerechte Art in Anspruch nimmt (dann Ja) oder lediglich ein Finanzprodukt vermittelt (dann Nein). Für die Unterscheidung zwischen Beratung und Vermittlung ist die höchst richterliche Rechtsprechung maßgeblich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das Vertriebsunternehmen eine Bank ist oder nicht. Die These, nur eine Bank führe Anlageberatung durch, während der freie Vertrieb Kapitalanlagen bloß vermittele, entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage.“

Auch das pauschale Argument, bei einem freuen Anlageberater wisse der Kunde immer, dass dieser von Kickbacks lebe, während eine Bank aus Kundensicht solche Provisionen nicht bedürfe, geht fehl.

Die nachgewiesene Pflichtverletzung war nach der Auffassung des Gerichts auch kausal für den Beitritt der Klagepartei zum Falk-Fonds 76.

Ein Aufklärungsmangel begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Kunde bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Beteiligung abgesehen hätte, der Schaden somit nicht eingetreten wäre (BGHZ, 61, 118).

Urteil vom 25.02.2010 Landgericht München I, Aktenzeichen 22 O 1374/09.

Bausparkassen kündigen reihenweise Verträge

Viele Bausparkassen reagieren auf den schlechten Zinssatz.

Unter anderem kündigt die BHW Bausparkasse einen Bausparvertrag, der in Höhe von 41.483,67 € angespart wurde. Weitere Ansparungen fanden nur noch im Rahmen der Zinserträge statt. Die BHW kündigte mit dem Argument, dass Bausparen eine zielgerichtet Sparform sei. Das Ziel sei, nach Zuteilung ein Darlehen für eine wohnwirtschaftliche Verwendung zu erhalten. Sind die Voraussetzungen in der Sparphase erfüllt, erfolgt die Zuteilung des Bausparvertrages.

Die LBS Bayern, mit 2,1 Mio. Verträgen einer der größten Anbieter, kündigte inzwischen 26.000 Bausparvereinbarungen.

Die LBS Hessen-Thüringen (Bestand 800.000 Verträge) kündigte 4.500 Bausparern.

Die LBS Nord (Bestand 1,33 Mio. Verträge) kündigte seit 2014 rund 6.700 Verträge.

Die LBS Ost (Bestand 1,17 Mio. Bausparverträge) kündigte 1.800 Verträge.

Die LBS Rheinland Pfalz (Bestand 500.000 Bausparverträge) kündigte rund 1.000 Verträge.

Die LBS West (Bestand 2,6 Mio. Verträge) kündigte rund 11.500 Verträge.

Wüstenrot (Bestand: 3,5 Mio. Verträge) kündigte 30.000 Verträge.

Die Bausparkassen berufen sich auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sie hätten demnach als Darlehensnehmerinnen ein ordentliches Kündigungsrecht, wenn ein Vertrag 10 Jahre zuteilungsreif war, der Kunde das Angebot mit Darlehen jedoch nicht in Anspruch genommen hat.

Die Rechtsprechung dazu hält sich bisher bedeckt. Eine Entscheidung aus dem Jahr 2014 des Landgerichtes Mainz vom 28.07.2014 (Aktenzeichen 5 O 1/14) gab der Bausparkasse Recht.

Mitarbeiter der Finanzbranche gehen fremd

Die Finanzdienstleistungsbranche kämpft um ihren Ruf. Der Beruf des Versicherungsvermittlers leidet chronisch unter seinem schlechten Ansehen.

Als ich gestern die Weltonline aufschlug, dachte ich erst, dass der schlechte Ruf wieder einmal bestätigt wird. Nach dem ich die Überschrift las, glaubte ich, einen Fachbericht über die Finanzdienstleistungsbranche zu lesen. Denn es wird ja immer wieder gemunkelt, dass der eine oder andere Berater heimlich für ein fremdes Unternehmen vermitteln würde.

Weit gefehlt: Die Welt meinte eher den Seitensprung im klassischen Sinne. Ventillösung mal anders, dachte ich und las weiter.

Allen ein schönes Wochenende!

Nach der Auskunft kommt der Schadenersatz

Verhält sich ein Vermittler vertragswidrig, hat der Vertrieb einen Anspruch auf Schadenersatz.

Um diesen Schadenersatz ausrechnen zu können, gehen viele Vertriebe im Wege einer so genannten Stufenklage vor.

Auf der ersten Stufe verlangen sie die Auskunft über die Geschäfte, die bei einer fremden Firma vermittelt wurden. Auf der zweiten Stufe errechnet man dann den Schadenersatzanspruch, der sich aus dieser Auskunft ergibt.

Vermittelt jemand 10 Verträge bei einem anderen Unternehmen, so könnte der Vertrieb behaupten, dass diese 10 Verträge eben auch hätten über ihn vermittelt werden können und dann hätte er entsprechende Provisionsgewinne gemacht.

Nunmehr sucht ein Vertrieb einen Alternativweg. Wenn feststeht, dass jemand pflichtwidrig gehandelt hat, wird der Schadenersatz nunmehr abstrakt errechnet. Dies bedeutet, dass man nicht mehr die einzelnen fremdvermittelten Verträge berechnet. Vielmehr berechnet man jetzt einen pauschalen Umsatzrückgang für den Zeitraum, in dem das passiert ist. Werden z.B. bei dem Vertrieb gar keine Verträge mehr eingereicht, so könnte unterstellt werden, dass die Tätigkeit gänzlich eingestellt wurde.

In dem Fall hat der Vermittler einen Schaden zu ersetzen, der dem Provisionsausfall entspricht, den der Vertrieb wegen der Untätigkeit erlitten hatte.

Diese Alternativlösung wurde kürzlich vor einem Landgericht kontrovers diskutiert. Das Gericht meinte dazu in einem ersten Hinweis, dass dieser abstrakte Schaden mit der Stufenklage ja nichts zu tun hätte. Schließlich wäre man zur Berechnung dieses Schadens ja nicht auf die Auskünfte auf der ersten Stufe angewiesen. Denn diesen Schaden hätte man auch ohne Auskunft geltend machen können. Das Gericht wollte dies – zunächst – als neuen Antrag werten, der dann auch in Hinblick auf eine Verjährung zu prüfen wäre.

Eine Entscheidung ergib noch nicht.

DVAG mit neuer Strategie gegenüber IHD

Die DVAG ändert ihre Strategie.

Nachdem die DVAG von der Gründung der Unabhängigen Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. erfahren hatte, reagierte sie mit Kündigungen. U. a. wurde dem Vorstandsmitglied Klaus Krüger aus Berlin die fristlose Kündigung des Vermögensberatervertrages ausgesprochen.

Bekanntlich hatte die DVAG zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Unabhängige Interessensvertretung sich in ihrem Namen nicht mehr mit „DVAG“ schmücken dürfe. Diese Einstweilige Verfügung wurde dann vom Landgericht Frankfurt nach mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben. Die DVAG hatte sich gegen diese Entscheidung nicht mehr weiter zur Wehr gesetzt.

Anfang des Jahres 2015 ist dann ein Vermögensberater, Herr Thomas Noske, dem Verein IHD beigetreten. Thomas Noske ist Regionaldirektor und zudem ein sogenanntes AS-Club-Mitglied.

In dem DVAG- Blog schrieb die DVAG am 06.11.2010 über den AS-Club in Pannonia:

„Es sind unsere erfolgreichsten Vermögensberater: Die Mitglieder des von uns sogenannten AS-Clubs, die sich jedes Jahr im November für 4 Tage in Pannonia… treffen. Weit über 200 sind es inzwischen, jedes Jahr werden es mehr.“

Wie nunmehr aus näheren Kreisen zu erfahren ist, gibt es inzwischen weitere IHD-Sympathisanten im erfolgreichsten DVAG-Club, dem AS-Club.

Würde die DVAG allen Vereinsmitgliedern oder Vereinssympathisanten kündigen, könnte dies für die DVAG weitreichende Folgen haben. Zu denken ist da beispielsweise an Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.

Darin, dass dem Vermögensberater Noske bisher nicht gekündigt wurde, kann schon eine Strategieänderung der DVAG zu vermuten sein. Vielleicht ist das als ersten Ansatz zu sehen, dass die DVAG sich gegenüber der IHD öffnet. Und wer weiß? Vielleicht gibt es auch mal eine Einladung mit anschließendem Gespräch, wie es das seinerzeit auch bei der Kollegialen Vereinigung der Allfinanz Deutschen Vermögensberatung e.V. gegeben hat.

FVD mit DVAG verschmolzen

Die FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland GmbH ist gemäß Verschmelzungsvertrag vom 1.4.2014 von der Deutsche Vermögensberatung AG DVAG als übernehmenden Rechtsträger mit dieser verschmolzen.

Übersetzt heißt dies: Die FVD gibt es als solche nicht mehr, die Verträge werden entsprechend dem Verschmelzungsvertrag mit der DVAG weitergeführt.

Die Richterin, die nicht rechnen kann oder Promille, wo man auch hinsieht

Ich habe gerade eine Berufungsbegründung geschrieben. Ein Vermögensberater wurde zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Um keine berufsrechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen, werde ich nicht verraten, um welches Gericht es sich handelt.

Dabei hat die Richterin sich mit 22 und 24 Promille auseinandergesetzt…. zumindest versucht. Sie meinte, wenn bei der Stornoberechnung 22 Promille berechnet würden, müsste der Vermögensberater weniger zurückzahlen, als wenn die Stornoberechnung mit 24 Promille durchgeführt worden wäre.

Die Richterin ist trotz einfacher Beispielrechnungen, die ich vorgenommen hatte, zu diesem Ergebnis gekommen und dabei geblieben. Ein Gutachten wollte sie nicht einholen. Das braucht man doch nicht – man kann es doch selbst. Eitelkeit lässt grüßen.

So formulierte sie folgende Begründung:

„Darüber hinaus ist die Klageforderung jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auch nicht überhöht. Die Klägerin fordert nach ihrem eigenen Vortrag konsequent lediglich 22 Promille für Verträge zurück in denen sie 22 Promille vorausgezahlt hat. Die Klageforderung ist damit allenfalls zu niedrig angesetzt, wenn eine Promillesatz von 24 zur Anwendung kommen sollte. Das Argument, dass die Klageforderung geringer zu sein habe, da das Habensaldo des Provisionskontos insgesamt höher anzusetzen sei, wenn der richtige Provisionssatz abgerechnet worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies ist nicht substantiiert dargelegt.“

Dabei hatten wir einfache Rechenbeispiele gezeigt:

Wird ein Vertrag nach der hälftigen Vertragslaufzeit gekündigt, so ständen dem Vermittler bei 24 Promille davon die Hälfte, also 12 Promille zu. Bei 22 Promille wären dies nur 11 Promille.

Bei einer Versicherungssumme von 10000 € wären dies 120 €, bzw. 110 € bei dem niedrigeren Promillewert. Wenn es einen Vorschuss von  150 € geben hätte,

hätte man also bei 24 Promille 30 € zurückzahlen müssen,

und bei 22 Promille wären dies 40 €.

Liebe Richterin, 30 ist weniger als 40, auch wenn es Promille sind. Zu viel Promille kann durchaus zu Verwirrungen führen. Und das nicht nur zur Karnevalszeit.

So geht es nicht

Am 26.02.2014 wies das Amtsgericht Frankfurt eine Klage auf Rückzahlung der Softwarepauschale zurück.

Die DVAG sollte 1.941,85 € auszahlen. Das Gericht dazu: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Softwarepauschale. Unabhängig davon, dass auch hier die selbstständige Geltendmachung der einzelnen Beträge unzulässig sein dürfte, weil auch die Nutzungsbeträge für die Nutzung der Softwarepauschale das Kontokorrent eingestellt werden, ist die Forderung auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Software wäre zur Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich gewesen, beweisfällig geblieben ist. Zwar verpflichtet § 86 a Abs. 1 HGB die Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen und auch Softwareprodukte zur Verfügung zu stellen. Allerdings geht das nur für Arbeitsmittel, die für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sind. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10). Ein Beweis hat die Klägerin hierfür nicht angeboten.

 

Dieses Urteil belegt in treffender Weise, wie man es nicht machen soll!

LG Tübingen und die Rechtsprechung zur Stornobekämpfung

Am 11.04.2014 entschied das Amtsgericht Tübingen, dass Provisionsvorschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn die Nachbearbeitung nicht ausreichend ist.

Dem schloss sich nunmehr das Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 02.02.2015 an und führte wie folgt aus:

Der Kammer sind von der Klägerin zitierten Urteile des Landgerichts Tübingen bekannt. Sie begründen jedoch weder eine Bindungswirkung noch das Bedürfnis, die Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen zu vereinheitlichen. Gleiches Ergebnis gilt für die von der Klägerin angeführten aktuellen Entscheidungen der Landgerichte München II und Ulm. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von ihrer ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Nachbearbeitungsbemühungen des Unternehmens abzuweichen. Soweit die Klägerin die Anforderung der Kammer als nicht nachvollziehbar bezeichnet und ihre diesbezüglichen Ausführungen – insbesondere in der Berufungsbegründung vom 17.07.2014 – verweist, geht dies fehl. Die Kammer hat keineswegs gerügt, dass das von der Klägerin entwickelte kombinierte Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren grundsätzlich unzureichend ist. Unzureichend ist vielmehr, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, dieses Verfahren im Allgemeinen darzustellen und pauschal zu behaupten, es immer – also auch im Fall der Klageforderung nach sich ziehenden stornierten Verträge – anzuwenden. Daran ändert die der Berufungsbegründung beigefügte tabellarische Übersicht nichts, mit der exemplarisch für die darin benannten Versicherungsnehmer die von der Klägerin zur Stornobekämpfung ergriffenen Maßnahmen aufgezeigt werden sollen. Die Vorlage dieser Übersicht und deren schriftsätzliche Erläuterung setzen jedoch den von der Klägerin zu verlangenden substantiierten Vortrag nicht. Es ist auf dieser Grundlage zwar durchaus selbsterklärend, dass diejenigen Verträge nachbearbeitet worden sein sollen, die in der entsprechenden Spalte der Übersicht die Bemerkung „Herabsetzung“ aufweisen. Dass es dafür zu Gesprächen und einer Verständigung zwischen den jeweiligen Versicherungsnehmer und einen von der Klägerin beauftragen Mitarbeiterin gekommen sein muss, versteht sich von selbst. Zivilprozessualen Anforderungen genügt dies aber nicht. Den Beklagten mögen derartige Übersichten aus seiner Tätigkeit für die Klägerin vertraut sein. Dessen ungeachtet sind die konkreten Nachbearbeitungsbemühungen der Klägerin hieraus gerade nicht ersichtlich, sodass sich der Beklagte hierzu nicht einlassen kann und muss.

Schleichwerbung

Monitor berichtete am 5.2.15 über Schleichwerbung – in Büchern.

Dabei nahm es auch ein Buch von oder mit Reinfried Pohl sen. unter die Lupe. „Autor ist kein Geringerer als der Biograf der Bundeskanzlerin“ Hugo Müller- Vogg berichtet Monitor. Fast bescheiden ist der Buchtitel: Reinfried Pohl – Der Doktor, der Kämpfer, der Sieger.

Der Fernsehbeitrag hatte übrigens eine denkwürdige Vorgeschichte.

Die Fernsehberichterstatter baten mich zunächst darum, Personen  zu benennen, die möglicherweise eine Aussage vor laufender Kamera zu diesem Thema machen wollten. Man entschied sich jedoch dann dafür, wohl aus dem eigenen Repertoire, offensichtlich auf eine ältere Namensliste, zuzugreifen. Amüsanter Weise stand auf dieser Namensliste eine ehemaliger Vermögensberater, den auch ich kannte und der mich sofort informierte. Er erhielt dann kurze Zeit später Besuch vom Kamerateam.

Zu meiner Überraschung gefielen dem Kamerateam die Aussagen dieses ehemaligen Vermögensberaters nicht. Dieser hatte nämlich eine sehr differenzierte Meinung und neigte nun gar nicht dazu, die von den Redakteuren wohl erhoffte Meinung irgendwie zu bestätigen. Auch war er nicht bereit, irgendeinen Gefühlsausbruch zu zeigen, der einer vorgefertigten Meinung hätte Vorschub leisten können.

Offenkundig war er der DVAG gegenüber in einigen Punkten zu positiv eingestellt, so dass es zwischen Redakteur und dem Interviewpartner zu einem Streit kam, infolgedessen sich das Kamerateam dazu entschloss, ihn dann ganz aus dem Beitrag zu streichen. So haben wir alle etwas zum Thema „objektiven Berichterstattung“ hinzugelernt.