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Heute waren – wohl eher zufällig – drei große Vertriebe prozessual beim Landgericht München II verstrickt.
Swiss Life Select stritt gleich in 4 Verfahren um Schadenersatz. Die Dvag machte Ansprüche auf Rückzahlung von Provsionen geltend. Hier ging es um ganz kniffelige Fragen der Provisionsarethmetik. Es wurde erörtert, ob die Abrechnungen in sich nachvolziehbar sind und ob diese, wie die Beklagtenseite behauptet, logische Fehler enthält.
Und dann waren dann noch notarielle Schuldanerkenntnisse, zu Gunsten der ASG aus Hattersheim, auf dem Prüfstand.
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Nun wurde ich gefragt, ob es zur Kündigung führt, wenn man als Vermögensberater einem Verein beitritt, der sich für die Interessen von Vermögensberatern stark macht.
Allein die Fragestellung ist interessant. Hintergrund: Ein paar Vermögensberater der DVAG gründeten einen Verein, der sich für die Interessen der Handelsvertreter einsetzen soll. Angeblich soll es dabei schon zu Kündigungen gekommen sein.
Es ist eben anders als im Arbeitsrecht, wo der gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer fast unkündbar ist. Der Handelsvertreter geniest diesen Schutz nicht.
Der Beitritt zu einem solchen Verein stellt sicher keinen Kündigungsgrund dar. Aber dennoch gibt es für den Handelsvertreter keinen Kündigungsschutz. Unter Beachtung der Kündigungsfrist ist eine Kündigung auch ohne Angabe von Gründen möglich.
Dem so gekündigten Handelsvertreter stehen mitunter Ansprüche zu. Bei Ausspruch einer Kündigung steht ihm vielleicht sogar der Ausgleichsanspruch zu, wie der BGH in zwei neueren Entscheidungen bestätigt hat.
Der Vereinsbeitritt als solcher ist im Übrigen sicher kein Grund für eine fristlose Kündigung.
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Oft lässt sich ein Prozessverlauf vorhersagen. Manchmal gibt es jedoch „Ausbrecher“, die auch einen erfahrenen Anwalt erstaunen.
Dies lässt sich nur mit der „Freiheit des Richteramtes“ erklären.
Wikipedia erklärt dies wie folgt:
„Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Die richterliche Unabhängigkeit ist grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege. Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene Bürger sich einem neutralen Richter gegenübersieht. Die richterliche Unabhängigkeit besteht im Interesse der Rechtssuchenden, ist also kein Grundrecht und kein Standesprivileg der Richter.
Man unterscheidet die sachliche Unabhängigkeit und die persönliche Unabhängigkeit. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet Freiheit von Weisungen. Dabei ist Weisung im weitesten Sinne zu verstehen: jede Art von Einflussnahme ist unzulässig. Weder ein Gerichtspräsident noch ein Justizminister kann einem Richter eine Anweisung geben, wie er einen bestimmten Fall zu entscheiden hat. Auch Beurteilungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht dürfen keine ausdrückliche oder indirekte Anweisung enthalten, wie der Richter in Zukunft zu entscheiden hat. Die sachliche Unabhängigkeit kommt jedem Richter, auch dem Richter auf Probe und dem ehrenamtlichen Richter, zu. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter gegen seinen Willen in der Regel nicht aus seinem Amt entlassen oder versetzt werden kann (§ 30 DRiG). Die persönliche Unabhängigkeit dient der Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter entlassen oder versetzt wird. Entlassungen oder Versetzungen als Disziplinarmaßnahme sind nur durch Richterspruch (also wiederum durch unabhängige Richter) möglich. Persönliche Unabhängigkeit kommt nur den auf Lebenszeit angestellten Richtern zu (Art. 97 Abs. 2 GG). Auch ehrenamtliche Richter können aber gegen ihren Willen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (§ 44 Abs. 2 DRiG).“
Vor Gericht ist es eben nicht wie auf hoher See.
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246.000 Vermittler gibt es, fast doppelt so viele als Ärzte. So schreibt die Welt.
Übrigens: Anwälte gibt es ca. 160.000.
Wie viele Richter es gibt, konnte ich leider nicht in Erfahrung bringen.
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Es wird ja gern über die Beratungsqualität gestritten. Dabei zeigen die Vertriebe mit dem Finger auf die Banken, die ja mitunter auch nicht besser beraten. Als wenn es über die eigenen Unzulänglichkeiten hinwegtäuschen könnte, jemanden gefunden zu haben, der auch schlechte Arbeit abliefert.
Nun zeigten die Westfälischen Nachrichten auf einen erstaunlichen Fall.
Ein Bankberater der Sparkasse Münsterland Ost hat den – wenn nicht sogar den größten – Vogel abgeschossen. Ihm ist es gelungen, einer 77-jährigen todkranken Frau den auf 20 Jahre fest angelegten geschlossenen Lebensversicherungsfonds „WestLB Trust 2“ anzudrehen.
Ende 2006 unterschrieb die gutgläubige Kundin die Beitrittserklärung zu dem Fonds. Ihr Geld sieht sie nicht wieder: Die Anlage läuft bis 2026, Stefanie S. starb 2012.
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Dr. Helmut Kohl regierte „in diesem unserem Lande“ von 1982 bis 1998.
Seine Laufbahn war verbunden mit einigen Paukenschlägen. Unter anderem wird er auch der „Kanzler der Einheit“ genannt. Er war der Kanzler mit der längsten Geschäftszeit (16 Jahre) und der erste Kanzler nach der Wiedervereinigung. In der so genannten CDU-Spendenaffäre verschwieg er die Herkunft eines Betrages in Höhe von eineinhalb bis zwei Millionen DM, obwohl er gemäß dem Parteiengesetz, welches er als Bundeskanzler selbst unterzeichnet hatte, zur Auskunft verpflichtet war. Nachzulesen in wikipedia
Nachdem sich Kohl aus der großen Politik zurückzog, blieb er nicht etwa untätig. Noch immer ist er Vorsitzender des Beirates der DVAG. Zu diesem Beirat gehören unter anderem auch Dr. Theo Zwanziger, Prof. Dr. Bernhard Vogel und Dr. Petra Roth.
Der mittlerweile 84 jährige heiratete im Jahr 2008. Trauzeugen waren der Bildchefredakteur Kai Diekmann und der Medienunternehmer Leo Kirch, zu dem Kohl ein ganz besonders enges Verhältnis hat.
Im Jahre 2004 stellte Kohl den ersten Teil seiner Memoiren vor. Dabei bediente er sich eines „Ghostwriters“, Herrn Heribert Schwan.
Auf der Frankfurter Buchmesse 2014 hat Kohl ganz aktuell einen Erinnerungsband zur Wendezeit vorgestellt.
Gleichzeitig veröffentlichte Heribert Schwan ein Buch namens „Vermächtnis. Die Kohlprotokolle“. Schwan zufolge hatte Kohl in Gesprächen, die 2001 und 2002 geführt wurden, unter anderem den ehemaligen Minister Norbert Blüm als „Verräter“ und Ex-Bundestagspräsident Wolfgang Thierse als „Volkshochschulherrn“ bezeichnet. Über die heutige Kanzlerin soll er gesagt haben: „Frau Merkel konnte ja nicht richtig mit Messer und Gabel essen“.
Kohl hatte zunächst die Veröffentlichung des Buches per einstweiliger Verfügung verhindern wollen. Das Landgericht Köln hatte seinen Antrag jedoch abgelehnt. Daraufhin legte Kohl sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Nach einem Richterlichen Hinweis des Oberlandesgerichtes hatte Kohl dann die Beschwerde zurückgenommen.
Kohl ist der Auffassung, die mit Schwan geführten Gespräche, die insgesamt 630 Stunden gedauert haben, und insbesondere die 200 Tonbänder mit den Gesprächsaufzeichnungen, gehörten ihm. Die Originalbänder hatte Schwan zwar herausgegeben, er verfügt jedoch noch über schriftliche Protokolle, sowie über Kopien der Bänder. Die Anwälte Kohls haben weitere juristische Schritte gegen die Veröffentlichung des Buches angekündigt.
Schwan trat jetzt am 12.10.2014 in der Talkshow von Günther Jauch auf und nahm Stellung. Er drohte Kohl indirekt, dass er möglicherweise noch mehr politischen Sprengstoff bereithalte.
Interessant war zu hören, dass Kohl bis heute keine einzige Aussage aus dem Buch Schwans dementiert hat. Kohl hatte seine Rechte ausschließlich auf die – seiner Meinung nach – ihm gehörenden Protokolle und Aufzeichnungen hergeleitet.
Eine bessere Werbung, als er durch die einstweilige Verfügung Kohl unfreiwillig erhalten hat, hätte sich Schwan wohl kaum erträumen können. Spätestens jetzt sind die Kohl-Protokolle in aller Munde.
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Ein Vermögensberater wurde kürzlich erstinstanzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt – obgleich er in dieser Zeit gar keine Einnahmen hatte.
Was war geschehen?
Der Vermögensberater hatte gekündigt. Er hatte eine längere Kündigungsfrist in seinem Vertrag vereinbart. Ab Ausspruch der Kündigung hatte er jedoch keine Provisionen mehr bekommen. Die Auszahlung der Provisionen wurde ihm verweigert.
Der Vertrieb erlaubte ihm einen kleinen Nebenjob. Damit konnte er zumindest seinen eigenen Lebensunterhalt decken. Zur Zahlung von Kindesunterhalt war er jedoch nicht in der Lage.
Das Familiengericht wollte ihm dies nicht abnehmen und unterstellt ihm, er müsse als Selbständiger dafür sorgen, dass Kindesunterhalt gezahlt wird. Er müsse auch dafür sorgen, dass er über entsprechende Einkünfte verfüge.
Wie dies der Vermögensberater jedoch anstellen sollte, hatte das Familiengericht nicht geschrieben.
Unterhalt und manch Vertrag vertragen sich eben nicht.
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Mehmet Göker, unser nie aufgebender Exil- Vermittler, hat nicht nur in Facebook Spuren hinterlassen. Ein erfolgreicher Versicherungsmakler, Experte für private Krankenversicherungen, hatte sich erst kürzlich von einem seiner Partner getrennt (wir können allenfalls erahnen, um wen es sich handelt).
Dieser Versicherungsmakler ist jetzt in Bielefeld Opfer von trickreichen Erpressern geworden. Sie erpressten damit 1.169.090,00 €.
Zu lesen ist dies alles in der Neuen Westfälischen vom 09.10.2014. Für diesen Hinweis danke ich einem Leser.
Der Versicherungsmakler erhielt zunächst Besuch von „Murat“ und dem „Tschetschenen“. Diese beide netten Herren stellten sich als Inkassomitarbeiter und Personenschützer vor. Sie boten an, Schulden eintreiben zu wollen.
Der Makler und Spezialist für Krankenversicherungen lehnte dies ab.
Wenig später wurde der Makler von einem anonymen Anrufer massiv bedroht und zu einem Treffen gezwungen. In Köln solle man sich treffen und der Makler soll 300.000 € übergeben. Gedroht wurde dem Makler mit dem Verlust eines Ohres.
Da der Makler im Streit mit einem Partner auseinanderging, und dieser seinem Ex Partner wohl alles Mögliche zutraute (?), hielt er die Bedrohung für echt.
Der Makler wandte sich nun an die beiden „netten und hilfsbereiten“ Personenschützer. Er übergab einen größeren Betrag an einen der beiden. Statt das Geld jedoch an den Erpresser weiterzuleiten, hatte dieser das Geld einfach behalten.
Den Erpresser hatte es tatsächlich nie gegeben. Alles war eingespielt von den Beiden, die sich als Personenschützer beworben hatten. Sie haben ihren Aufgabenbereich quasi selbst erschaffen.
Jetzt läuft ein Strafverfahren gegen „Murat“ und dem „Tschetschenen“.
Das erpresste Geld versickerte er übrigens in türkischen Immobilien.
09
Er war so gut wie weg. Oder doch nicht? Auch hier im Blog wurde schon vor langer Zeit der Thread „MEG“ gelöscht und kaum noch an ihn gedacht.
Nachdem seine MEG Schiffbruch erlebte, zog es Mehmet Göker – aus juristischen Gründen – nach Izmir. Von dort tut er so, als würde sich die MEG immer noch in voller Blüte befinden.
Die Posts auf Facebook belegen, dass es für Göker wieder gut läuft. „Meine Schwester Adla ist im Moment überragend, mit 13.000 € letzte Woche die beste“, lobt er eine Vertrieblerin. Und: „Istanbul und Antalya hängen zurück“.
„Wir sind eine Unternehmensberatung, und wir beraten Kunden im Finanzbereich im Bereich Altersvorsorge und in Finanz- und Versicherungsfragen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz“, sagt Göker selbst und immer noch.
Göker, der Blender der Krankenversicherer, der Ex-Ferrarifahrer, der Protagonist seines eigenen Untergangsfilms, war nie wirklich weg. Göker, der es geschafft hat, sich vom Sohn eines türkischen Schusters zum Millionär hochzuarbeiten und dessen private Schulden heute 21 Mio € betragen sollen, ist wieder da.
08
Andreas Pohl ist Vorstandsvorsitzender, zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der Deutschen Vermögensberatung Holding. So ist es auf der Website der DVAG zu finden. Anfang Juli hat er den Spitzenposten von seinem am 12.06.2014 verstorbenen Vater Reinfried übernommen. Der nunmehr 50-jährige Andreas Pohl hat das Erbe zusammen mit seinem Bruder Reinfried angetreten.
In einem Interview in Brandeins ist zu erfahren, dass Andreas Pohl eine abgeschlossene Lehre beim DVAG-Partner, der AachenMünchener Versicherung, abgeschlossen hat. Seit 1984 ist er für die DVAG tätig.
Während die Söhne bis zum Tod ihres Vaters generalbevollmächtigt waren, treten sie spätestens jetzt in die – großen – Fußstapfen ihres Vaters.
In dieser Funktion hatte sich Andreas Pohl in einer langen Rede in Malta an die von der DVAG eingeladenen Vermögensberater gewandt. Die Einfahrt der vier großen Schiffe Aida-Fähren mit Tausenden von Vermögensberatern nebst Anhang sah er als symbolischen Akt für vier Jahrzehnte DVAG-Wachstum. Vor zehn Jahren, so erinnerte er sich, waren es noch drei.
Begrüßen konnte Pohl auch Sergio Balbinot, Chef des Generali Konzerns, Fritz Bohl, alle weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates , Dr. Theo Weigl, Wolfgang Kaske, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Generali Holding Deutschland, Dietmar Meister, den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Generali Holding, Michael Westkamp, Vorstandsvorsitzender der AachenMünchener usw. .
Andreas Pohl gab dann auch gleich den neuen Schwerpunkt bekannt. Die DVAG wolle sich auf den Vermögensberaterberuf konzentrieren. „Ohne Wenn und Aber“ hieß es. Der Gruppenleiterweg solle schöner werden. Hier sind also ein paar Veränderungen zu erwarten.
Pohl kündigte auch an, am 11. Juni 2015 das gesamte Frankfurter Waldstadion mit Vermögensberatern füllen zu wollen. Dort soll dann auch gleich die neue Vertragspartnerin Helene Fischer auftreten. Das Exklusivkonzert soll in dem „noch“ Commerzbank Arena heißenden Stadion in Frankfurt gegeben werden.
Neben dieser Ankündigung gab es ein paar „kloppsche“ Wortspielereien, die aber nicht verraten sollten, dass ein bekannter Bundesligatrainer zunächst intern, dann später auch extern für die DVAG eingesetzt werden soll.
07
Ein Eintrag in einem Forum, welches sich mit Vermögensberatern auseinandersetz, habe ich einen sehr interessanten Bericht über das neue Lebensversicherungsreformgesetz gelesen. Dies wurde am 04.07.2014 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es ist das Gesetzt zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte.
In Haufe.de ist ein interessanter Artikel. Das niedrige Zinsniveau betrifft uns alle. Wird von dem Bundesfinanzministerium als Musterbegründung herangezogen. Das neue Gesetzeswerk hat das Ziel, dass die garantierten Zusagen der Versicherungen auch in Zukunft bedient werden können.
Gesetzlich wird der Garantiezins ab 01.01.2015 auf 1,25 % abgesenkt. Dies gilt allerdings nur für Neuverträge.
Bewertungsreserven sollen erhalten bleiben. Das neue Gesetz beschränkt die Ausschüttung der Bewertungsreserven auf jenen den sogenannten Sicherungsbedarf übersteigenden Teil. Dies gilt allerdings nur für Bewertungsreserven aus fest verzinslichen Wertpapieren. Es gilt nicht für Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien.
Das neue Gesetz regelt mittelbar auch die Beteiligung an sogenannten Risikoüberschüssen. Versicherungsnehmer waren bisher zu 75 % an den Risikoüberschüssen beteiligt. Durch Änderung der Mindestzuführungsverordnung gibt es künftig eine Mindestbeteiligung der Versicherten einen Überschuss in Höhe von 90 % .
Das neue Gesetz regelt auch eine Straffung des Risikomanagements. Es regelt auch eine gesetzliche Beschränkung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre. Hier soll es in Zukunft mehr Kostentransparenz geben.
Überwiegend hat diese gesetzliche Regelung Auswirkungen nur auf Neuverträge. Haufe geht davon aus, dass wohl nunmehr bei Neuabschluss eines Lebensversicherungsvertrages mehr Beitragszahlungen geleistet werden müssen.
Eine gesetzliche Neuregelung hinsichtlich der Provisionen gibt es nicht. Als am 01.01.2008 eine Reform des Versicherungsvertrags Rechts in Kraft getreten ist, glaubten viele, dass damit auch unmittelbar die Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen betroffen seien. Dies ist natürlich Quatsch. In der VVG (Versicherungsvertragsgesetz) findet sich nichts über eine Änderung der Provisionen. Seinerzeit hatte man die Haftungszeit bei der Vermittlung bestimmter Versicherungen, z. B. von Lebensversicherungen von 3 auf 5 Jahre angehoben geglaubt. Die Reform des VVG wurde also argumentativ gleich dazu benutzt, die Provisionsbedingungen für die Vermittler zu verschlechtern. § 169 Abs. 3 VVG neuer Fassung regelt nämlich nur, dass bei der vorzeitigen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages mindestens der Betrag des Deckungskapitals an den Versicherten zu zahlen ist, dass sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt.
Kurzum: Provisionsvereinbarungen wurden durch die Reform der VVG – entgegen aller Gerüchte – nicht geändert. Auch das neue Lebensversicherungsreformgesetzt hat keine Auswirkungen auf die Provisionen, es sei denn, das neue vertragliche Regelungen geschaffen werden.

