RA Kai Behrens

Debeka akzeptiert Vollmacht nicht

Ein Unternehmensberater kündigte für einen Mandanten den Bausparvertrag und bat um Auszahlung des Guthabens. Dabei überreichte er eine Vollmacht in Kopie.

Er bekam die Antwort, die Vollmacht werde nicht akzeptiert, der Kunde solle selbst kündigen und der Makler würde unerlaubte Rechtsberatung leisten.

Nach drei Monaten kündigte der Kunde schließlich noch mal persönlich.

Worin die Debeka die unzulässige Rechtsberatung sehen wollte, konnte sie bis heute nicht abschließend aufklären. Eine Beratung, so der Unternehmensberater, hatte es nämlich gar nicht gegeben.

Jetzt will die Debeka die Kündigungsfrist erst ab Zugang der vom Kunden selbst unterschriebenen Kündigung berechnen, also noch weitere 6 Monate.

Als Anwalt bekommt man Zweifel, ob hier das BGB neu erfunden wurde. Denn in § 164 BGB steht:  Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

Auf gut deutsch: Die Kündigung durch den Berater als Bevollmächtigter ist zu akzeptieren!

Münsteraner Justiz tat jahrelang nichts

Gestern wurde hier im Blog von dem Münsteraner Anwalt erzählt, der wegen Betruges in U-Haft sitzt. Er selbst ist Strafverteidiger und in vielen großen Strafverfahren auch öffentlich in Erscheinung getreten. Neben Fernsehberichten berichteten u.a. auch der Spiegel über seine Prozesserfolge.

Rechtsanwalt Ralf A. gab seinen Anwaltssitz zunächst in Münster, dann in Bremen und später in Hamburg an. Auch in Bremen gab es keine von ihm betriebene Kanzlei, sondern nur einen Briefkasten.

Dennoch wurden von dort die Fahrtkosten für die Pflichtverteidigungen abgerechnet. Da die Verhandlungen oft in Frankfurt und weiter in südlichen Raum stattfanden, kamen da einige Kilometer zusammen, die abgerechnet, aber nicht gefahren wurden. So kommen schnell gerne mal jährlich 30.000 bis 50.000 € zusammen, die er zu viel bekommen hat. Der Anwalt hatte schließlich sehr gut zu tun.

In den Presseveröffentlichungen heißt es, es würden ihm Taten seit Anfang 2013 vorgeworfen werden…

Das wäre ein unglaublicher Skandal und beschämend für Justiz und Anwaltschaft. Der Polizei war schließlich seit 2006 bekannt, dass auf diese Weise abgerechnet würde. Was ist seitdem geschehen? Nicht viel.

Im Jahre 2006 kam es zur Beschlagnahme der Büro-PC und Vernehmung von Mitarbeitern. Weiter tat man offensichtlich nichts. Der Polizei war seitdem bekannt, was bereits im Jahre 2006 passiert war.

8 Jahre ruhte – bis heute – der See. Die Staatsanwaltschaft Münster geht immerhin von einer Verjährungszeit von 5 Jahren aus. Die Strafverfolgungsbehörden haben also sehenden Auges (oder besser gesagt: schlafenden Auges) diese „Abrechnungsmodalitäten“ jahrelang geduldet. Eine Kontoabfrage und ein Abgleich der Gerichtskassen hätten schnell zu einem Ergebnis führen können.

Und heute ordnet man wegen angeblicher 3000 € und Vorwürfen ab 2013 U-Haft an. Ein beschämender Teil der Justiz, wie ich finde.

Ein Münsteraner Anwalt sprach gar von Strafvereitelung im Amt…..

Anwalt aus Münster mit krimineller Energie

Von Hamburg nach Münster und zurück: Diese Strecke hat ein münsterscher Rechtsanwalt regelmäßig

abgerechnet, wenn er einen Gerichtstermin in Münster hatte. Zu diesem Zwecke hatte er sich extra ein Büro in

Hamburg angemietet. Nur zum Schein, wie ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft. Nun sitzt er in Haft.

Der münstersche Rechtsanwalt Ralf A. (52) passierte am vergangenen Mittwoch um

9.50 Uhr gerade die Anschlussstelle Bielefeld-Sennestadt auf der A2, da griff die Polizei

zu: Sie stoppte den Mann, nahm ihn fest, das Amtsgericht stellte einen Haftbefehl aus.

Seitdem sitzt der Strafverteidiger in U-Haft. Und nicht in seiner angeblichen Kanzlei an

der Hamburger Rothenbaumchaussee. Die Behörden befürchten „Verdunklungsgefahr“.

Der Vorwurf, laut Oberstaatsanwalt Heribert Beck: Der Münsteraner soll zum Schein

die Kanzlei in Hamburg eröffnet haben, um dann für jeden Gerichtstermin in Münster

hohe Fahrtkosten und lange Dienstausfälle zu berechnen. In Wirklichkeit sei er aber

immer von Münster aus zum Gericht gefahren, so Beck. Statt knapp zwei Kilometer

Fahrtstrecke gab er wohl fast 300 an – und kassierte entsprechend üppig.

Der Tatvorwurf lautet demnach auch auf „Betrug“. Er habe seine Kanzlei nur von

Münster nach Hamburg verlegt, um höhere Kosten geltend machen zu können,

vermutet Beck. In Hamburg gebe es nur ein Schild am Haus. Er selbst habe dort aber

nicht praktiziert, sondern in Münster. Er ist Mitglied einerr Gemeinschaftskanzlei in der

Innenstadt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm „gewerbsmäßigen Betrug“ vor, und das seit

Juli 2013. In Kreisen der münsterschen Anwälte sprach sich die Festnahme des Strafverteidiger

am Montag wie ein Lauffeuer herum. In Kollegenkreisen fiel A. vor allem durch seinen

Fuhrpark auf: Auf seinen Namen sind ein Jaguar, ein Mercedes-Flügeltürer und ein

Motorrad der Marke Harley Davidson zugelassen. Ein Kollege, der unerkannt bleiben

will, kann sich den harten Zugriff der Behörden nur so erklären: „Als Anwalt ist man ein

Organ der Rechtspflege. Man genießt besonderes Vertrauen. Doch er ist mit krimineller

Energie vorgegangen.“

 

BGH bestätigt Ankündigung: Alterversorgung mindert Ausgleichsanspruch gem. § 89 HGB

Macht ein Versicherungs-und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, dem Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der Betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und „Grundsätze Bauspar“ zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der „Grundsätze Sach“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Leben“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Kranken“ und gemäß Nr. VI. der „Grundsätze Bauspar“ ausgleichsmildernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sine des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alter Fassung kein Raum (Anschluss an Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011 – VIII. ZR 203/10, NJW-Rückruf  2012, 674).

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014 – VII. ZR 282/12 – Oberlandesgericht Frankfurt

Landgericht Frankfurt

Fristlose Kündigung kann zur Lossagung vom Wettbewerbsverbot führen

Die Chance aus Absatz 3 wird geflissentlich übersehen. Deshalb hier der Gesetzestext, dem nichts hinzugefügt werden muss.

§ 90 a HGB

(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
(4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden.

OLG Schleswig: Lange Kündigungsfristen sind rechtmäßig

Am 13.06.1997 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht über die Kündigungsfristen eines Vertriebes zu entscheiden. Ein Vermögensberater der DVAG kündigte frühzeitig vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von neun Monaten.

Der ordentlichen Kündigung des Beraters folgte, dass dieser die Mitarbeiterpost nicht mehr an seinen Wohnort übermittelt bekam, ein Ferienaufenthalt nicht gewährt wurde, die Computeranlage entzogen wurde und der Provisionsvorschuss auf 50 % gekürzt wurde. Daraufhin erklärte er die fristlose Kündigung des Vermittlungsverhältnisses aus wichtigem Grund.

Der Vertrieb beantragte, festzustellen, dass das Agenturverhältnis eben nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde und der Berater verpflichtet sei, weiterhin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Klägerin tätig zu sein.

Im Übrigen sei die Kündigungsfrist unwirksam, da die Fristen gegen das Gesetzt verstoßen würden.

Schon erstinstanzlich hatte der Vertrieb Erfolg.

Der Handelsvertretervertrag ist unter Einhaltung der neunmonatigen Kündigungsfrist zu Ende gegangen. Die Kündigungsregelung ist auch wirksam. Die Verstoße weder gegen § 89 HGB noch gegen §§ 9,11 Nr. 12 AGBG, so das Gericht.

Schließlich sehe § 89 HGB nur Mindestfristen vor. Ein Verstoß gegen die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wollte das Gericht ebenfalls nicht sehen. Schließlich sei der Beklagte als Handelsvertreter nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB Kaufmann.

Auch Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB wollte das Gericht nicht annehmen.

Auch die fristlose Kündigung war unwirksam. Schließlich hätte der Beklagte zuvor abmahnen müssen. Diese sei erforderlich, weil es sich bei dem beanstandeten Verhalten um den Leistungsbereich und nicht um den Vertrauensbereich handeln würde.

Hinsichtlich des Ferienaufenthaltes in Österreich war die Klägerin zur Stornierung berechtigt. Zwischen den Parteien war schließlich geregelt, dass mit Kündigung des Vermögensberatervertrages der Anspruch entfalle.

Außerdem war das Gericht der Auffassung, dass der Einzug des Notebooks, des Druckers und der Software zu Recht erfolgt ist. Es bestand schließlich die Gefahr, dass die Daten an die Konkurrenz gelangte.

Auch die Kürzung der Provisionsvorschusszahlungen war nach diesem Urteil berechtigt. Dieses soll sich nach der Auffassung des Gerichtes aus einer Zusatzvereinbarung ergeben haben.

 

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes Aktenzeichen 14 U 18/96 vom 13.06.1997

 

Meine Kanzlei in Münster

Ich habe heute Bilder von dem Haus unserer Kanzlei bekommen. Unten sind ein paar empfehlenswerte Restaurants, in der Mitte teilen sich ein paar Anwälte unser Büro und oben befinden sich – wie sollte es anders sein – Handelsvertreter aus dem Finanzdienstleistungsbereich eines großen Vertriebes…..

Auch wenn es so etwas unscharf wirkt…. das Bild einfach mal anklicken! Ich finde, es ist der Kracher.

versuch 1

OLG Dresden: Ohne Abmahnung ist fristlose Kündigung unwirksam

Das Oberlandesgericht Dresden hatte am 13.02.2007 über  eine Reihe von streitigen Dingen zu entscheiden. Ein Vermögensberater hatte fristlos gekündigt.

Die fristlose Kündigung wurde zurückgewiesen, weil dieser eine Abmahnung nicht vorausging.

Das Gericht hatte auch über eine weitere außerordentlichen Kündigung zu entscheiden. Diese wies das Gericht jedoch zurück, weil diese verspätet kam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung war verwirkt, weil zwischen dem geltend gemachten Umstand und der Kündigung fast zwölf Monate vergangen waren. Diese Frist ist nicht mehr angemessen, sodass das Verhalten der Klägerin zwischen den beiden Kündigungen die zweite außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag, so das Gericht.

Da die Kündigungen unwirksam sind, hat die Klägerin einen Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen pflichtwidrig unterlassener Vermittlung. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, dass der Beklagte bis zum Vertragsende nicht mehr für sie vermittelt hat. Grundlage für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist der Umsatz, den die Klägerin im Falle vertragsgemäßen Verhaltens des Beklagten aufgrund von dessen Vermittlungsfähigkeit in den fraglichen Zeitraum erzielt hätte (BGH NJW 1996, 2007).

 

Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen 14 U 1163/06

 

BGH: Kunden müssen unaufgefordert über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds informiert werden

Der BGH löste mit einem Urteil weitreichende Konsequenzen aus. Berater, Vertreter und Vertriebe müssen jetzt noch mehr befürchten, in Anspruch genommen zu werden. Es geht um die offenen Immobilienfonds, die – plötzlich – doch geschlossen wurden. Und dabei war ja gerade der Umstand, dass es sich nicht um geschlossene Fonds handelt, für viele Anleger für ihre Entscheidung maßgeblich.

Und gerade dieser Aspekt, dass „ja eigentlich“ der offene Fond nicht geschlossen werden kann, wird den Beratern und Vertrieben jetzt zum Verhängnis.

Der Bundesgerichtshof hatte am 29.04.2014 ein Urteil darüber gefällt, ob Bankberater oder andere Berater die Anleger vor der Investition in einen offenen Immobilienfonds darüber informieren müssen, dass ein solcher Fonds schließen kann und die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Urteilen (Aktenzeichen XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert werden müssen. Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH, das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.

Es ging um Fälle, in denen Anleger im Jahre 2008 Anteile an offenen Immobilienfonds erwarben. Ende 2008 kam es jedoch zu zahlreichen Schließungen. Betroffen waren u. a. die Fonds

AXA Immoselect, CS Euroreal, DEGI International, Focus Nordic Cities, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, SEB Immoinvest, TMW Immobilien Weltfonds, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe und UBS (D) Euroinvest Immobilien.

Der  AXA Immoselect wurde beispielweise von Banken und Sparkassen vertrieben, so  insbesondere die AXA Bank, BB Bank, BMW Bank, Commerzbank, DAB Bank,  Postbank, Targobank und der Wiesbadener Volksbank, CS Euroreal wurde von der Postbank vermittelt, DEGI International von der Dresdener Bank, SEB Immoinvest von der DVAG, TMW Immobilien Weltfonds und  TMW Immobilien Weltfonds von Banken und freien Beratern u.s.w.. Von der Entscheidung sind also viele Berater, Banken und Vertriebe betroffen.

Die Anleger gingen vielfach davon aus, dass offene Immobilienfonds  nicht geschlossen werden könnten. Dies wurde den Anlegern teilweise erst bewusst, nachdem die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde. Viele Kapitalanleger wünschten sich eine sichere Anlage und, dass sie jederzeit über die Kapitalanlage würden verfügen können. Dies war mit der Schließung nun nicht mehr möglich.

Der Bundesgerichtshof meint, es sei schließlich gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen muss. Nach den Regelungen des bis 2011 gültigen Investmentgesetztes müsste die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden, wenn die Liquidität unter 5 % des Fondsvermögens sein kann. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit zurückgeben können. Der Bundesgerichtshof folgerte daraus, dass ein Anleger stets ungefragt über dieses bestehende Risiko ausgeklärt werden muss. Auf irgendwelche Prognosen der Berater, ob eine Schließung wahrscheinlich oder nicht, muss sich der Kunde nicht vertrösten lassen. Er ist nur dann richtig beraten, wenn ihm die Möglichkeit der Schließung erklärt wird.

Ein Anleger müsse sich auch nicht damit abspeisen lassen, dass die Anteile des offenen Immobilienfonds während der Schließung an die Börse verkauft werden könnte. Ein Verkauf an die Börse wäre spekulativ und nicht mit der Rückgabe an die Fondsgesellschaft zu vergleichen.

Der Bundesgerichtshof hat mit diesen Entscheidungen die Möglichkeit für jeden Anleger eröffnet, der in einen offenen Immobilienfond investierte, seine Ansprüche überprüfen lassen zu können.

 

Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot

Manch Handelsvertretervertrag enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Teilweise ist geregelt, dass Vermittler für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende Mitarbeiter und Kunden der Gesellschaft nicht abwerben dürfen oder dies auch nicht versuchen dürfen. Für einen Fall der Zuwiderhandlung soll dafür eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe gezahlt werden.

Das Landgericht Ravensburg sah in dieser Klausel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, dass den Finanzvertrieb nach § 90 a HGB zur Zahlung einer Karrenzentschädigung an den Handelsvertreter verpflichtet. Die Entschädigung betrage mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahresprovision, so das Gericht. Bemessungsgrundlage sind die Provisionen der letzten zwei vollen Jahre vor Vertragsbeendigung.

Urteil des Landgerichts Ravensburg 8 O 71/12.

Ob dieses Urteil rechtskräftig wurde, ist hier nicht bekannt.

Wenn der Versicherer nicht mit dem Makler spricht

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Unter dem Aktenzeichen IV ZR 165/12 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Versicherer in Folge der ihm vertraglich obliegenden Nebenpflicht mit einem vom Versicherungsnehmer Umfassend bevollmächtigten Makler korrespondieren muss.

Nur ausnahmsweise darf der Versicherer dieses ablehnen, wenn es für ihn im Einzelfall unzumutbar ist.   Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Makler, der „unerwünscht“ tätig wird auch endsprechende Provisionen im Wege der betreuenden Kunden in Anspruch nehmen darf.

Angeblich soll in Nürnberg eine entsprechende Entscheidung ergangen sein.

Übrigens: Das Landgericht München II entschied sogar, dass der Versicherer den Kunden nicht Kontaktieren darf, und ausschließlich über den Versicherungsmakler korrespondieren muss, wenn dies vom Kunden so gewünscht wird.   (Urteil vom Landgericht München II Aktenzeichen 4 HK O 5253/12)