RA Kai Behrens

OLG Schleswig: Lange Kündigungsfristen sind rechtmäßig

Am 13.06.1997 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht über die Kündigungsfristen eines Vertriebes zu entscheiden. Ein Vermögensberater der DVAG kündigte frühzeitig vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von neun Monaten.

Der ordentlichen Kündigung des Beraters folgte, dass dieser die Mitarbeiterpost nicht mehr an seinen Wohnort übermittelt bekam, ein Ferienaufenthalt nicht gewährt wurde, die Computeranlage entzogen wurde und der Provisionsvorschuss auf 50 % gekürzt wurde. Daraufhin erklärte er die fristlose Kündigung des Vermittlungsverhältnisses aus wichtigem Grund.

Der Vertrieb beantragte, festzustellen, dass das Agenturverhältnis eben nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde und der Berater verpflichtet sei, weiterhin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Klägerin tätig zu sein.

Im Übrigen sei die Kündigungsfrist unwirksam, da die Fristen gegen das Gesetzt verstoßen würden.

Schon erstinstanzlich hatte der Vertrieb Erfolg.

Der Handelsvertretervertrag ist unter Einhaltung der neunmonatigen Kündigungsfrist zu Ende gegangen. Die Kündigungsregelung ist auch wirksam. Die Verstoße weder gegen § 89 HGB noch gegen §§ 9,11 Nr. 12 AGBG, so das Gericht.

Schließlich sehe § 89 HGB nur Mindestfristen vor. Ein Verstoß gegen die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wollte das Gericht ebenfalls nicht sehen. Schließlich sei der Beklagte als Handelsvertreter nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB Kaufmann.

Auch Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB wollte das Gericht nicht annehmen.

Auch die fristlose Kündigung war unwirksam. Schließlich hätte der Beklagte zuvor abmahnen müssen. Diese sei erforderlich, weil es sich bei dem beanstandeten Verhalten um den Leistungsbereich und nicht um den Vertrauensbereich handeln würde.

Hinsichtlich des Ferienaufenthaltes in Österreich war die Klägerin zur Stornierung berechtigt. Zwischen den Parteien war schließlich geregelt, dass mit Kündigung des Vermögensberatervertrages der Anspruch entfalle.

Außerdem war das Gericht der Auffassung, dass der Einzug des Notebooks, des Druckers und der Software zu Recht erfolgt ist. Es bestand schließlich die Gefahr, dass die Daten an die Konkurrenz gelangte.

Auch die Kürzung der Provisionsvorschusszahlungen war nach diesem Urteil berechtigt. Dieses soll sich nach der Auffassung des Gerichtes aus einer Zusatzvereinbarung ergeben haben.

 

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes Aktenzeichen 14 U 18/96 vom 13.06.1997

 

Meine Kanzlei in Münster

Ich habe heute Bilder von dem Haus unserer Kanzlei bekommen. Unten sind ein paar empfehlenswerte Restaurants, in der Mitte teilen sich ein paar Anwälte unser Büro und oben befinden sich – wie sollte es anders sein – Handelsvertreter aus dem Finanzdienstleistungsbereich eines großen Vertriebes…..

Auch wenn es so etwas unscharf wirkt…. das Bild einfach mal anklicken! Ich finde, es ist der Kracher.

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OLG Dresden: Ohne Abmahnung ist fristlose Kündigung unwirksam

Das Oberlandesgericht Dresden hatte am 13.02.2007 über  eine Reihe von streitigen Dingen zu entscheiden. Ein Vermögensberater hatte fristlos gekündigt.

Die fristlose Kündigung wurde zurückgewiesen, weil dieser eine Abmahnung nicht vorausging.

Das Gericht hatte auch über eine weitere außerordentlichen Kündigung zu entscheiden. Diese wies das Gericht jedoch zurück, weil diese verspätet kam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung war verwirkt, weil zwischen dem geltend gemachten Umstand und der Kündigung fast zwölf Monate vergangen waren. Diese Frist ist nicht mehr angemessen, sodass das Verhalten der Klägerin zwischen den beiden Kündigungen die zweite außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag, so das Gericht.

Da die Kündigungen unwirksam sind, hat die Klägerin einen Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen pflichtwidrig unterlassener Vermittlung. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, dass der Beklagte bis zum Vertragsende nicht mehr für sie vermittelt hat. Grundlage für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist der Umsatz, den die Klägerin im Falle vertragsgemäßen Verhaltens des Beklagten aufgrund von dessen Vermittlungsfähigkeit in den fraglichen Zeitraum erzielt hätte (BGH NJW 1996, 2007).

 

Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen 14 U 1163/06

 

BGH: Kunden müssen unaufgefordert über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds informiert werden

Der BGH löste mit einem Urteil weitreichende Konsequenzen aus. Berater, Vertreter und Vertriebe müssen jetzt noch mehr befürchten, in Anspruch genommen zu werden. Es geht um die offenen Immobilienfonds, die – plötzlich – doch geschlossen wurden. Und dabei war ja gerade der Umstand, dass es sich nicht um geschlossene Fonds handelt, für viele Anleger für ihre Entscheidung maßgeblich.

Und gerade dieser Aspekt, dass „ja eigentlich“ der offene Fond nicht geschlossen werden kann, wird den Beratern und Vertrieben jetzt zum Verhängnis.

Der Bundesgerichtshof hatte am 29.04.2014 ein Urteil darüber gefällt, ob Bankberater oder andere Berater die Anleger vor der Investition in einen offenen Immobilienfonds darüber informieren müssen, dass ein solcher Fonds schließen kann und die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Urteilen (Aktenzeichen XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert werden müssen. Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH, das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.

Es ging um Fälle, in denen Anleger im Jahre 2008 Anteile an offenen Immobilienfonds erwarben. Ende 2008 kam es jedoch zu zahlreichen Schließungen. Betroffen waren u. a. die Fonds

AXA Immoselect, CS Euroreal, DEGI International, Focus Nordic Cities, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, SEB Immoinvest, TMW Immobilien Weltfonds, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe und UBS (D) Euroinvest Immobilien.

Der  AXA Immoselect wurde beispielweise von Banken und Sparkassen vertrieben, so  insbesondere die AXA Bank, BB Bank, BMW Bank, Commerzbank, DAB Bank,  Postbank, Targobank und der Wiesbadener Volksbank, CS Euroreal wurde von der Postbank vermittelt, DEGI International von der Dresdener Bank, SEB Immoinvest von der DVAG, TMW Immobilien Weltfonds und  TMW Immobilien Weltfonds von Banken und freien Beratern u.s.w.. Von der Entscheidung sind also viele Berater, Banken und Vertriebe betroffen.

Die Anleger gingen vielfach davon aus, dass offene Immobilienfonds  nicht geschlossen werden könnten. Dies wurde den Anlegern teilweise erst bewusst, nachdem die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde. Viele Kapitalanleger wünschten sich eine sichere Anlage und, dass sie jederzeit über die Kapitalanlage würden verfügen können. Dies war mit der Schließung nun nicht mehr möglich.

Der Bundesgerichtshof meint, es sei schließlich gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen muss. Nach den Regelungen des bis 2011 gültigen Investmentgesetztes müsste die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden, wenn die Liquidität unter 5 % des Fondsvermögens sein kann. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit zurückgeben können. Der Bundesgerichtshof folgerte daraus, dass ein Anleger stets ungefragt über dieses bestehende Risiko ausgeklärt werden muss. Auf irgendwelche Prognosen der Berater, ob eine Schließung wahrscheinlich oder nicht, muss sich der Kunde nicht vertrösten lassen. Er ist nur dann richtig beraten, wenn ihm die Möglichkeit der Schließung erklärt wird.

Ein Anleger müsse sich auch nicht damit abspeisen lassen, dass die Anteile des offenen Immobilienfonds während der Schließung an die Börse verkauft werden könnte. Ein Verkauf an die Börse wäre spekulativ und nicht mit der Rückgabe an die Fondsgesellschaft zu vergleichen.

Der Bundesgerichtshof hat mit diesen Entscheidungen die Möglichkeit für jeden Anleger eröffnet, der in einen offenen Immobilienfond investierte, seine Ansprüche überprüfen lassen zu können.

 

Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot

Manch Handelsvertretervertrag enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Teilweise ist geregelt, dass Vermittler für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende Mitarbeiter und Kunden der Gesellschaft nicht abwerben dürfen oder dies auch nicht versuchen dürfen. Für einen Fall der Zuwiderhandlung soll dafür eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe gezahlt werden.

Das Landgericht Ravensburg sah in dieser Klausel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, dass den Finanzvertrieb nach § 90 a HGB zur Zahlung einer Karrenzentschädigung an den Handelsvertreter verpflichtet. Die Entschädigung betrage mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahresprovision, so das Gericht. Bemessungsgrundlage sind die Provisionen der letzten zwei vollen Jahre vor Vertragsbeendigung.

Urteil des Landgerichts Ravensburg 8 O 71/12.

Ob dieses Urteil rechtskräftig wurde, ist hier nicht bekannt.

Wenn der Versicherer nicht mit dem Makler spricht

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Unter dem Aktenzeichen IV ZR 165/12 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Versicherer in Folge der ihm vertraglich obliegenden Nebenpflicht mit einem vom Versicherungsnehmer Umfassend bevollmächtigten Makler korrespondieren muss.

Nur ausnahmsweise darf der Versicherer dieses ablehnen, wenn es für ihn im Einzelfall unzumutbar ist.   Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Makler, der „unerwünscht“ tätig wird auch endsprechende Provisionen im Wege der betreuenden Kunden in Anspruch nehmen darf.

Angeblich soll in Nürnberg eine entsprechende Entscheidung ergangen sein.

Übrigens: Das Landgericht München II entschied sogar, dass der Versicherer den Kunden nicht Kontaktieren darf, und ausschließlich über den Versicherungsmakler korrespondieren muss, wenn dies vom Kunden so gewünscht wird.   (Urteil vom Landgericht München II Aktenzeichen 4 HK O 5253/12)

Vertrieb muss Buchauszug erteilen

Am 24.04.2014 fällt das Amtsgericht Frankfurt am Main ein Urteil darüber, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat

Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners

zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

zu enthalten.

Ferner soll der Vertrieb die Provisionen bezahlen, die sich aus dieser Auskunft ergeben.

Der Vertrieb meinte, dass die Abrechnungen so umfassend seien, dass die Erteilung eines Buchauszuges nicht mehr erforderlich sei. Die Klage diene nur dem Zweck, Druck auf den Vertrieb aufzubauen. Schließlich seien alle Angaben den Provisionsabrechnungen zu entnehmen.

Das Gericht sah das anders. Das Gericht meinte, dass der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges aus § 87 c Abs. 2 HGB erfolge.

§ 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige (Bundesgerichtshof WM 89, 1074) ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen. Dabei ist die Berechtigung des Buchauszugsverlangens in der Regel zu vermuten, außer bei Einigung über die Provision oder Missbrauch. Der Handelsvertreter, der von seinem Recht in vollem Umfang Gebrauch macht, handelt nicht missbräuchlich, auch nicht, wenn er die Abrechnungen früher nie beanstandet hat; auch nicht bei sehr hohen Kosten für die Erstellung des einzelnen Buchauszuges. Der Missbrauchseinwand greift nur ganz ausnahmsweise. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob für das nach § 87 provisionspflichtige Geschäft auch ein konkreter Provisionsanspruch nach § 87 a entstanden ist.

 Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung, letzter ersetzt ihn also nicht. Die regelmäßig übersandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.

 Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagten nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.

 Damit entfiele ein Anspruch auf den Buchauszug nur, wenn er bereits erfüllt wäre (§ 362 BGB), wenn also die dem Kläger erteilten Provisionsabrechnungen wirklich alle für den Provisionsanspruch des Klägers erforderlichen Angaben chronologisch enthalten würden und so dem Kläger die Überprüfung seiner Provisionsansprüche in zumutbarer Weise ermöglicht wäre.

 Nicht rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2014

BGH bestätigt beide Revisionen

Tatsächlich. Der BGH hat in dem Verfahren um Ausgleichsansprüche beide Revisionen bestätigt und nun an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Parteien hatten wechselseitig Revision eingelegt. Einerseits ging es um die Anrechnung der Altersversorgung, andererseits ging es um einen Faktor 21,  um den der Kläger eine Erhöhung verlangte. Man könne nicht einfach den Faktor 21 eliminieren, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Was genau der BGH damit meint, wird sich wohl erst aus der Begründung ergeben.

Bundesgerichtshof entscheidet heute über Ausgleichsanspruch

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Rechts rum oder links rum heißt es normalerweise vor Gericht. Heute nicht. 2 Revisionen lagen dem 7. Senat vor, beide könnten Erfolg haben und grundsätzlich keine große Bedeutung haben. Bestätigt wurde jedoch, dass die Grundsätze als Schätzungsgrundlage dienen, auch wenn die vereinbart wurden.

Der BGH sah zwar die Möglichkeit gegeben, dass Zahlungen in die Altersvorsorge der Vermögensberater auf den Ausgleichsanspruch anwendbar sein könnten, sah sich jedoch außerstande, dies für den konkreten Fall zu beurteilen.  Auf meinen Einwand, die Ansprüche seien doch abgetreten und ständen nach Vertragsende oftmals nicht zur Verfügung, meinte das Gericht, dass es sich damit nicht befassen dürfe, weil dies nicht Gegenstand des zu prüfenden Urteils war. Dies müsse nunmehr das OLG erneut beurteilen.

Wer den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, muss sich auch die Nachteile entgegenhalten lassen, so der Bundesgerichtshof. Grundsätzlich bestätigte der Bundesgerichtshof damit seine Entscheidung des 8. Senats vom 23.11.2011 (Urteil VIII 203/10), dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters nach den Grundsätzen abgerechnet und geschätzt werden darf.

Wie der Satz „man müsse dann auch die Nachteile in Kauf nehmen“ juristisch zu rechtfertigen sei, zumal die Grundsätze nur Schätzungsgrundlage seien, sagte der BGH – noch – nicht.

Erst im Laufe des Tages sollen Entscheidungen fallen.

BGH entscheidet erneut am 8.5.14 über den Ausgleichsanspruch

Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr am Donnerstag neu über Einzelfragen hinsichtlich des Ausgleichsanspruches.

Bereits am 23.11.2011 lag dem Bundesgerichtshof diese Akte vor (BHG-Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10). Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vermögensberater, dem fristgemäß gekündigt wurde, ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie dieser berechnet wird. Diese Urteil hatte branchenübergreifende Wirkung.

Der Bundesgerichtshof dazu:

„Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze-Sach“, „Grundsätze-Leben“, „Grundsätze-Kranken“ und „Grundsätze-Bauspar“ können als Grundlage für die Richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages dienen.“

Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof über einen Kläger, der seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Vermögensberater tätig war. Zuletzt war er Regionaldirektionsleiter. Die Beklagte kündigte zum 31.12.2007 ordentlich. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er machte einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB geltend auf der Basis der sogenannten Grundsätze. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der zweiten Instanz klagte der Kläger dann auf Erteilung eines Buchauszuges. Der Buchauszug und auch die Berufung wurden dann insgesamt zurückgewiesen.

Die Revision hatte jedoch ganz überwiegend Erfolg.

Auch wenn der Kläger die Vorteile der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den Betrag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen.

Der Bundesgerichtshof legte die Grundlagen für die Berechnung fest und verwies den Rechtstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses hatte dann am 18.09.2012 abermals darüber entschieden und sowohl den Buchauszug als auch einen Teil des begehrten Ausgleichsanspruches ausgeurteilt.

„Dem Kläger steht als Versicherungsvertreter aus § 89 b Abs. 1  und 5 HGB alter Fassung ein Ausgleich in der im Tenor bezeichneten Höhe für noch nicht gezahlte Provisionen aus von ihm vermittelten Verträgen zu, soweit diese in Folge der Vertragsbeendigung entfallen, sowie aus gleichgestellten Verträgen, die zwar erst später zustande gekommen sind, aber sich wirtschaftlich als Erweiterung oder Fortsetzung eines von ihm vermittelten Vertrages darstellen, Superprovision einschließend (Bundesgerichtshof vom 23.11.2011).“

Die Höhe des Ausgleiches war auf der Grundlage der zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze zu schätzen. Das Oberlandesgericht sah sich an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gebunden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter:

Auf den nach den Grundsätzen errechneten Ausgleichsanspruch ist nicht nach Abschnitt 5 der jeweiligen Grundsätze der kapitalisierten Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 € behauptet. Die in den Grundsätzen vorgesehene Anrechnung des Kapitalwertes einer Altersversorgung setzte nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Grundsätze („einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens“) und aus der Höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Billigkeitskorrektur. Dort ist angenommen worden, dass Voraussetzung der Anrechnung eine freiwillige Leistung ist, die aus Mitteln des Unternehmens erbracht wurde (Bundesgerichtshof vom 23.05.1966 und weitere Nachweise). Die neben dem Ausgleich begründete Versorgungsleistung soll ausgleichsersetzende Funktionen haben, weil die jedenfalls teilweise eine dem Ausgleichsanspruch gleichartige Zielrichtung hat, nämlich den Vertreter im Alter zu sichern. Eine doppelte Belastung des Unternehmens durch die freiwillige Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch sei wirtschaftlich ungerechtfertigt und unbillig….

Die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge hatten Entgeltcharakter und waren wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.“

Über Einzelfragen dieser Entscheidung wird nunmehr der Bundesgerichtshof am 08.05.2014 um 9.00 Uhr neu entscheiden. Er hat beide Revisionen zugelassen.

Versorgungswerk mit juristischen Fragen

Ich hatte ja schon einige Dinge über das Versorgungswerk erklärt. Nun hat ein Gericht nähere Fragen zu beantworten. Insbesondere wird das Gericht zu klären haben, wer kündigen darf und wie eine solche Kündigung auszusehen hat.

Die Parteien in dem genannten Verfahren streiten darüber, ob nunmehr eine Kündigung der DVAG dieses Versicherungsverhältnis beendet hatte.

Schon allein dadurch, dass man hier eine Lebensversicherung kündigen wollte, könnte dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Dem Gericht kam es jedoch insbesondere darauf an, wer denn die Rechte besaß, den Versicherungsvertrag zu gestalten. Sprich: Durfte die DVAG aufgrund der Abtretung den Vertrag einseitig kündigen?

Wenn es richtig ist, so das Gericht, dass der Vermögensberater nicht nur die Forderungen aus der Versicherung abgetreten hat, sondern auch die Rechte, durfte die DVAG die Kündigung aussprechen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der AachenMünchener Lebensversicherung AG sehen dagegen das alleinige Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer. Von einer Abtretung, gar von einem Kündigungsrecht der DVAG ist dort nicht die Rede. Das Gleiche gilt für die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Bedingungen sehen sogar ein Abtretungsverbot vor.

Der Rechtsstreit wird mithin noch einige Verhandlungen zu klären haben.