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Der Ausgleichsanspruch ist am kommenden Donnerstag wieder Thema beim Bundesgerichtshof.
Es geht abermals um Einzelfragen in einem Streit eines Handelsvertreters gegen seinen ehemaligen Vertrieb.
Näheres dazu folgt.
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Das Versorgungswerk dient dazu, den Vermögensberater abzusichern.
Dazu schloss die Deutsche Vermögensberatung DVAG mit der AachenMünchener Lebensversicherungs AG spezielle Bedingungen für diesen Gruppenversicherungsvertrag.
Beitragsschuldner ist danach die DVAG. § 7 dieser Vereinbarung regelt jedoch, dass Versicherungsnehmer und versicherte Personen jeweils der Vermögensberater ist.
Sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zur Verendung des 60. Lebensjahres des Vermögensberaters an die DVAG abgetreten.
Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung für den Todes- und Erlebensfall widerruflich bezugsberechtigt.
In § 8 ist geregelt, dass, wenn der Vermögensberater die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Anlage 1 in diesem Vertrag nicht mehr erfüllt, die DVAG ihn aus der Versicherung aus dem Gruppenversicherungsvertrag abmeldet. Der Vermögensberater hat dann das Recht, die Versicherung innerhalb von drei Monaten, nach Wirksamwerden der Abmeldung, ohne erneute Prüfung fortzusetzen. Auch dies regelt § 8.
Macht der Vermögensberater von diesem Recht keinen Gebraucht, wird die Versicherung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, mit herabgesetzter Leistung beitragsfrei gestellt. Anderenfalls erlischt die Versicherung.
In dem am 29.4. erwähnten Rechtsstreit behauptet die AachenMünchener, dass „zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 0 der Bedingungen zur Grundversorgung sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten werden“.
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Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen wegen fehlender Nachbearbeitung abgewiesen
Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2014 eine Provisionsrückzahlungsklage eines großen Vertriebes ab.
Die Parteien stritten um die Rückzahlung vorfinanzierter Provisionen. Diese hatte der Beklagte als Handelsvertreter erhalten.
Der Vertrieb meinte, die Höhe der Rückzahlungsansprüche resultiere aus der Kontokorrentabrechnung. Im Übrigen sei die Höhe der Rückzahlung hinreichend dargelegt.
Der Beklagte rügte, dass die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht dargelegt sei und im Übrigen Nachbearbeitungspflichten verletzt wurden. Dazu das Gericht:
„Wie vom Beklagten zutreffend gerügt, lässt der klägerseitig geführte Kontokorrent/Saldo nicht erkennen, wie sich dieser Endbetrag hinsichtlich der in ihm verborgenen Einzelforderungen zusammensetzt.
Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis handelt es sich um ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis, in welchem der Handelsvertreter als Vertragspartner des vertretenden Unternehmens gleichzeitig Unternehmer im Verhältnis zum Untervertreter ist. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht sonach gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters) das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat.
Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seiner Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Das ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer/Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hatte. Ihm obliegt es mithin, das Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsauflösung abzuwenden.
Ist die so genannten Nachbearbeitung seitens des Unternehmers nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters somit endgültig entstanden.
Der Regelungszusammenhang des § 87 a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertretern, mithin im Verhältnis der Parteien.
Die Benennung eines entsprechenden Kontokorrentabschlusses genügt der Darlegungslast nicht. Vielmehr muss ein wegen Stornierung geltend gemachter Provisionsrückzahlungsanspruch bezogen auf jeden einzelnen Fall nachvollziehbar dargelegt werden. Dies gilt, wenn der Gesamtanspruch die Summe einer Vielzahl von Einzelrückforderungsbeträgen darstellt, losgelöst von der grundsätzlichen Darlegungslast auch aus allgemeinen zivilprozessualen Gründen: Nur im Falle einer Bestimmung der den Gesamtsaldo bildenden Einzelforderungen kann eine rechtskräftige Entscheidung ergehen.
Wie ebenfalls beklagtenseits zutreffend gerügt, hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, ihre Pflicht/Obliegenheit zur Nachsorge und Nachbearbeitung der stornierten Verträge im mehrstufigen Vertretungsverhältnis genügt zu haben. Im Falle diesbezüglich geltend gemachter eigener Bemühungen obliegt es dem Unternehmer/Hauptvertreter, in jedem Einzelfall konkret vorzutragen, wann er im Zuge der gebotenen Nachbearbeitung aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den jeweiligen Vertrag zu retten.
Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, gemessen an den vorgenannten Darlegungsgrundsätzen, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zu begründen, da der – pauschale – Vortrag der Klägerin eine Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung im jeweiligen Einzelfall erfolgt ist, nicht zulässt.
Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht darauf zu berufen, der Beklagte habe, da er dem Kontokorrentabschluss nicht widersprochen habe, ein selbständiges Saldoanerkenntnis (§ 781 BGB) abgegeben, welches eine Darstellung der den Saldo zusammensetzenden Forderungen entbehrlich machen würde.
Auch bei Annahme eines Saldoanerkenntnisses durch widerspruchslose Hinnahme der Abrechnung stünde der Wirksamkeit des Anerkenntnisses § 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Danach sind die Informationsrechte des Handelsvertreters unabdingbar. Die Vorschrift erfasst auch Klauseln, welche die Rechte des Handelsvertreters auch nur mittelbar beschränken oder ausschließen, in dem sie ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Entgegennahme einer Abrechnung fingieren.
Ob dem Rechenwerk der Klägerin über dies fehlerhaft Provisionsansätze zugrunde liegen, die zur Unschlüssigkeit und Unbegründetheit des Klagebegehrens führten, kann dahingestellt bleiben.“
Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 11.04.2014
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Die Deutsche Vermögensberatung unterhält für Mitarbeiter ab einer bestimmten Stufe ein so genanntes Versorgungswerk. Dieses wirft einem Gericht rechtlich einige Fragen auf.
Ein Vermögensberater war erkrankt. Während eines stationären Aufenthaltes wurde ihm ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Diesen unterschrieb er, obgleich er zu diesem Zeitpunkt die Tragweite hatte eventuell gar nicht erkennen können. Ihm wurde sogar attestiert, er sei in diesem Moment geschäftsunfähig gewesen.
Nach dem Aufhebungsvertrag hatte die Deutsche Vermögensberatung DVAG die Berufsunfähigkeitsversicherung (Bestandteil des Versorgungswerkes) gekündigt.
Die AachenMünchener verweigerte zunächst die Leistung auf BU-Rente, nachdem der Vermögensberater diese beantragt hatte . Die Leistungen wurden im Klagewege geltend gemacht. Der Gutachter stellte fest, dass die Berufsunfähigkeit bereits vor der Kündigung vorgelegen habe. Deshalb kam es auf die Kündigung in diesem Fall nicht an. Die AachenMünchener hatte somit zu zahlen, dem sie auch nachkam.
Die AachenMünchener stellt sich jedoch noch weiterhin auf den Standpunkt, der Vertrag sei gekündigt.
Der Vermögensberater meint, die DVAG wäre zur Kündigung nicht befugt gewesen. Über diese Fragen hat das Landgericht Aachen in einem neuen Verfahren zu entscheiden.
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Vielleicht ist die Überschrift ein bisschen hochgegriffen. Sie soll jedoch meinen Respekt vor solchen Menschen aussprechen, die von Ihrem Handeln überzeugt sind und sich für moralische Dinge einsetzen.
Ich meine dabei nicht irgendwelche Märchenerzähler, die nur behaupten, Gutes tun zu wollen, sich für Moral oder Gerechtigkeit oder einzusetzen und in Wirklichkeit nur eigene Interessen im Vordergrund stehen.
Zeit online berichtet am 25.4.14 über eine ehemalige Leiterin einer Strafanstalt, die sich „aus Überzeugung“ als Geisel eintauschen ließ.
Meinen tiefen Respekt, Frau Katharina Bennefeld-Kersten!
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Das Landessozialgericht ist u.a. zuständig, wenn gegen Urteile des Sozialgerichts Berufung eingelegt wird.
Einem Mitarbeiterstamm einschließlich Arbeitgeber wurde schon vor etwa 10 Jahren vorgeworfen, sie seien Arbeitnehmer und würden nur zum Schein und, um Sozialversicherungskassen zu betrügen, als Selbständige geführt.
Das Landessozialgericht Bremen hatte sich dieser Sache dann ab 2010 im Rahmen einer Berufung angenommen. Dieses kam auf die Idee, innerhalb von einer Woche für den 25.4.2014 zu laden.
Anwälte haben dann gewöhnlich Urlaub oder einen anderen Gerichtstermin. Bei mir trifft leider die zweite Alternative zu. Ich bin nämlich in einem Rechtsstreit gegen die AachenMünchener in Aachen.
Warum das Gericht nach 10 Jahren Verfahrensdauer in einem Eilschuss terminiert, ist nicht verständlich. Dadurch werden nur unnötig viele Leute beschäftigt, um sich um einen neuen Termin zu kümmern.
Dass der terminliche Schnellschuss darauf zurückzuführen ist, dass dem klagenden Bürger langes Warten nicht zugemutet werden kann, halte ich für eher unwahrscheinlich.
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Ich wünsche „Frohe Ostern“ … gehabt zu haben.
Was soll man an einem trüben Ostermontag tun? Hier mein kleiner Tipp:
Wer auch Ostern den Siegeradler sehen will, sollte sich Thin Ice ansehen.
Der Film spielt von einem unbedeutendem Versicherungsvertreter, der bei einem Kunden eine etwas wertvolle Geige findet und mit dem Gedanken spielt, diese – na ja – an sich zu nehmen.
Die Idee mit der Geige gestaltet sich als kleiner Albtraum. Dass der Kunde gleichzeitig nebenbei versichert wird, kann man sich ja denken.
Mehr will ich aber nicht verraten. Viel Spaß!
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Hier die aktuellen Zahlen der IHK aus dem Vermittlerregister:
Der aktuelle Beitrag aus dem HB-Online wird durch den Rückgang der Vermittleranzahl von bisher 246.776 (Stand 2.1.2014) auf nunmehr 244.317 (Stand 31.3.14) bestätigt.
Das entspricht einem Rückgang der Vermittleranzahl um 2.459 im letzten Quartal.
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Oberlandesgericht Schleswig bestätigt ein Urteil des Landgerichts Itzehoe in weiten Teilen.
Die OVB stritt mit einem Handelsvertreter über die Rückzahlung von Provisionen. Dieser machte geltend, dass über die Stornorückstellung nicht richtig abgerechnet wurde. Die zurückgestellten Provisionen würden sich in den Abrechnungen nicht widerspiegeln.
Das Landgericht Itzehoe gab dem Handelsvertreter Recht und wies die Klage vollständig ab. Das Oberlandesgericht Schleswig setzte sich sehr intensiv mit den Abrechnungen auseinander. 30 % des eingeklagten Betrages wurden der OVB immerhin noch gutgeschrieben. Der Rest wurde auch in der zweiten Instanz abgewiesen.
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Leider wird immer öfter von Handelsvertretern bzw. Finanzmaklern verlangt, sie sollen ihre Provisionsvorschüsse durch notarielle Schuldanerkenntnisse absichern. So z. B. verlangte dies auch die ASG Assekuranz Service aus Hattersheim in Zusammenarbeit mit der Finanzprofi AG.
Den Vorstand der Finanzprofi AG bilden Thorsten Hass, Walter Klein und Jürgen Afflerbach. 1:1 Assekuranz Service hatte übrigens im letzten Jahr Finanzprofi AG gekauft. Jürgen Afflerbach ist ebenso Vorstandsvorsitzender der 1:1.
Die Abgabe notarieller Schuldanerkenntnisse – zur Absicherung von Provisionsvorschüssen – wurde übrigens nicht nur von ASG, sondern auch von der Dr. Klein & Co. AG verlangt.
Vor der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses ist unbedingt zu warnen! Aus ihnen kann die Zwangsvollstreckung hergeleitet werden, bis hin zur Kontopfändung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung u.s.w.. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann dann sogar zum Widerruf der gewerblichen Zulassung führen.
Wenn man erst mal von der Zwangsvollstreckung bedroht ist, lässt sich nur schwer darüber verhandeln, ob die Abrechnungen zutreffend sind. Das Schuldanerkenntnis kann auch als Freibrief angesehen werden.
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Der perfekte Tag in Münster: Einen Tag mit einer Dame vom Cayenne-Escort.
Gegen den Namen Cayenne klagte jetzt Porsche AG (wegen seines Porsche Cayenne Diesel) … und gewann vor dem Landgericht Hamburg. Der Name Cayenne sei durch Porsche geschützt. Der Escort Service aus Münster dürfe sich nicht mehr so nennen. Man könnte ja das eine mit dem anderen verwechseln.
Pikantes nebenbei: Der Münsteraner Porschehändler soll sich eine exklusive Geschäftsidee überlegt haben. Wenn man einen Porsche Cayenne kauft, so soll er sich gedacht haben, soll man dann auch gleich eine Nacht mit einer Dame vom Escort Service aus Münster Verbringen dürfen. Früher gab es mal ein Handy oder einen PC „obendrauf“, heute mal etwas anderes.
Mit diesem Ansinnen soll der Porschehändler an den Escort Service herangetreten sein. So zumindest wurde es in dem Verfahren vor dem Hamburger Landgericht eidesstaatlich versichert. Da die Porsche AG jedoch mit dem Händler nichts weiter zu tun hat, als eben bloß diese eine handelsvertretungsvertragliche Beziehung, hatte dies für die Hamburger Richter keinen Einfluss.
Der Escort-Service darf sich nach dem erstinstanzlichen Urteil in Zukunft nicht mehr Cayenne nennen.
Porsche AG in Spiegel Online: „Wir distanzieren uns vollständig von diesen Dingen“.
Urteil des Landgerichts Hamburg Aktenzeichen 327 O 562/13.