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Es sind nicht die konkreten Vorsätze, die Erfolg versprechen, sondern der Glaube daran.
In einer Email, die ich bekam, wurde folgendes Zitat Goethes hinzugefügt, das es besser nicht beschreiben kann:
„In dem Augenblick, in dem man sich endgültig einer Aufgabe verschreibt, bewegt sich die Vorsehung auch. Alle möglichen Dinge, die sonst nie geschehen wären, geschehen, um einem zu helfen. Ein ganzer Strom von Ereignissen wird in Gang gesetzt durch die Entscheidung, und er sorgt zu den eigenen Gunsten für zahlreiche unvorhergesehene Zufälle, Begegnungen und Hilfen, die sich kein Mensch vorher je so erträumt haben könnte. Was immer Du tun kannst oder wovon Du träumst, fang es an. In der Kühnheit liegt Genie, Macht und Magie.“
Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)
09
Der Jahreswechsel ist immer ein Anlass, über das alte Jahr noch einmal nachzudenken.
Wenn Verträge unterschrieben werden und eine Vertragspartei glaubt, ein Vertrag werde verletzt, kommt es unweigerlich zu einem Streit.
Dabei spielt es eine große Rolle, ob Vertragsklauseln wirksam sind. Diese stehen immer wieder auf einem Prüfstand.
Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es ein Wettbewerbsverbot und damit verbundene Vertragsstrafen. Während die Gerichte dazu neigen, das Wettbewerbsverbot für wirksam zu erachten, tendieren einige Gerichte dazu, die Vertragsstrafen nicht anzuerkennen. Dabei wird Bezug genommen auf eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die eine Vertragsstrafe für unwirksam hält, wenn diese unabhängig von dem Grad des Verschuldens verlangt werden könnte.
Dennoch bleibt der Raum für Schadensersatzansprüche im Falle eines Wettbewerbsverstoßes, wenn der Schaden berechnet wird. Auch hier lag ein Schwerpunkt.
Ein weiterer Schwerpunkt lag daran, dass sich Vermögensberater bei Ende des Vertrages zu Unrecht behandelt fühlten. Hier ging es darum, dass keine oder geminderte Provisionen gezahlt wurden, das Intranet teilweise ganz gesperrt, teilweise eingeschränkt wurde. Auch hier haben einige Gerichte dies als Vertragsverstoß gewertet.
Ein weiterer Schwerpunkt ist der Streit um die Provisionen. Viele Gerichte vertreten hier die Auffassung, dass die Abrechnungen der DVAG nachvollziehbar sind. Daher müsste der Vermögensberater darlegen und beweisen, wenn er meint, dass hier irgend etwas falsch gelaufen ist.
Auch neigen die Gerichte dazu, den Umstand zu bewerten, dass ein Vermögensberater jahrelang die Abrechnungen hingenommen hat, ohne diese zu hinterfragen.
08
Von dem treuesten aller Leser erhielten wir nicht nur Neujahrswünsche, die wir gern mit Dank zurückgeben, sondern auch folgende Infos:
Heute sende ich Ihnen die aktuellen statistischen Daten der IHK
zur Vermittleranzahl bei Versicherungen ggf. für den Blog zur Verwertung und Information.
Gegenüber zum letzten Quartal verringerten sich diese nur um 80 Vermittler, so dass die Anzahl der registrierten Vermittler nun bei 246.776 zum 2.1.2014 liegen.
Die Anzahl der Finanzanlagenvermittler erhöhte sich zum 1.1.14 um 4.704 gegenüber dem Vorquartal auf nunmehr 39.911 Personen. Anbetracht der Tatsache, dass es immer noch rund 246.776 Vermittler gibt und diese die Zusatzerlaubnis nach § 34f GewO zum 1.1.14 haben müssen um Investmentzertifikate u.a. zu vermitteln beträgt der Anteil zur Vermittlerzahl der eingetragenen Versicherungsvermittler nur rund 16%.
D.h. im Umkehrschluss, nicht einmal jeder 5. Vermittler ist in diesem Thema involviert oder nutzt diese Vermittlungsmöglichkeit.
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Die Welt spricht von Schumacher. Schwere Formel 1- Unfälle hatte er gut überstanden. Ein Sturz auf dem Motorrad hätte schon schlimm enden können. Knapp entkam er vor ein paar Jahren einer Querschnittlähmung. Ausgerechnet nach Ende seiner Karriere führt nun ein Skiunfall zu seinen schwersten Verletzungen.
Und unweigerlich wird sein Name immer mit der DVAG in Verbindung gebracht. Ein gebührlicher Werbevertrag sichert Schumi auch jetzt noch jährlich Einnahmen in Millionenhöhe.
Die DVAG bangt um ihren besten Werbeträger.
Auch dieses Jahr konnte die Branche die Finanzkrise noch nicht überwinden. Strukturvertriebe, wie es die DVAG ist, leiden seit Jahren unter sinkenden Umsätzen. Die DVAG hat 2012 noch mit guten Zuwächsen abgeschlossen, aber auch mit der Erkenntnis, dass der Zenit wohl längst erreicht ist. Erfreute sich die Branche, und auch die DVAG, in früheren Jahren drastischen Zuwächsen, geht der Umsatztrend seit Jahren eher in Richtung Stagnation.
Das Jahr 2013 kündigte für die DVAG Veränderungen an. Der Gründer, Reinfried Pohl, zieht sich aus Altersgründen aus dem Geschäft heraus. Entgegen früherer Ankündigungen sollen nicht mehr beide Söhne das operative Geschäft der DVAG fortführen, sondern nur noch Andreas Pohl.
Reinfried Pohl gründete die AVAG 1976, aus der die DVAG hervorging. Seine Geschäftsidee, die ihn laut Forbes-Liste zu einem der reichsten Unternehmer machte, ist sicher nicht mit einem Satz zu erklären. Eine Säule besteht darin, dass man keine Produkte des grauen Marktes vertreibt und Versicherungsprodukte der Generali Deutschlandgruppe Deutschland verkauft. Eine weitere Säule ist der Strukturvertrieb. So titelte das Manager Magazin Online am 19.4.2013 über Pohl als „Milliardär mit Strukturvertrieb“.
Schumacher ist seit 1997 bei der DVAG als Werbepartner mit dabei. Damals war er bereits zweifacher Weltmeister.
Sein Unfall ist anachronistisch. Anachronismus nennt man die falsche zeitliche Einordnung von Vorstellungen.
Eine der großen Vorbilder Schumis war der legendäre Ayrton Senna. 1994 starb Senna als letzter Fahrer, der bei einem Formel1-Rennen ums Leben kam. Er führte das Rennen an, Schumi war bis dahin Zweiter. Diese Risiken der Formel1 vor Augen hatte Schumi seine Bilderbuchkarriere trotz mehrerer Unfälle gut überstanden. Und jetzt zeigt ihm ausgerechnet ein Freizeitunfall nach Abschluss seiner Laufbahn die Grenzen auf.
Auch wir vom Blog wünschen Schumi, dass er sich von dem Sturz gut erholt und schnell wieder auf die Beine kommt. Wenn einer weiß, dass man auch schwere Unfälle gut überstehen kann, dann ist es sicherlich Schumacher. Vielleicht gibt ihm dies das nötige Quäntchen Kraft. Ein Kämpfer war er ja schon immer.
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Etwas verspätet übersenden wir vom Handelsvertreter-Blog die allerbesten Weihnachtsgrüße.
Ich hoffe, dass die treuen und nicht so treuen Leser gut über die Feiertage gekommen sind!
In Münster hat – dem Gott und Youtube sei Dank – die Moral über Weihnachten wieder Einzug gehalten.
Der Münsteraner Weihnachtsmarkt hatte kurz vor Weihnachten die unmoralischen Angriffe eines nackten Motorradfahrers zu überstehen. Dieser hatte eine Wette verloren, und fuhr – nur mit Stiefeln und ordnungsgemäß mit Helm bekleidet – mit seiner Maschine über die Fußgängerzone und machte zu allem Überfluss noch einen Burnout (nicht zu verwechseln mit dem Krankheitsbild, unter dem manch Gestresster zu leiden hat).
Die Spuren dieser Verfehlungen sind auf dem Asphalt noch heute eingebrannt und trafen den konservativen Münsteraner direkt ins Mark. Die Polizei versprach eine sofortige Großfahndung, musste aber feststellen, dass man – außer ein paar Gardemaße – nichts hatte, weil der nackte Motorradfahrer auch gleich die Kennzeichen abgeschraubt hatte und die notwendige und von allen geforderte Strafverfolgung damit umging.
Das Filmchen über den anstößigen Biker konnte man dann auch bei Youtube ansehen – bis sich Youtube entschloss, dem unsittlichem Treiben ein Ende zu setzen und das Filmchen wegen Verstoßes gegen den sexuellem Content sperrte und endlich die alte Ordnung wieder herstellte. Die BallerBoyz hatten den Film hochgeladen, der -leider mit englischen Kommentaren – hier noch angeguckt werden kann: http://www.rightthisminute.com/video/biker-has-ballsand-everyone-can-see-them
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Das Landgericht Landshut hatte bereits im Jahre 2011 ein paar interessante Hinweise zu den Nachbearbeitungspflichten im Fall von Stornierungen abgegeben:
Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht pauschal von Fallgruppen aus geht, bei denen ein Vortrag der Klägerin zu den jeweils konkreten Nachbearbeitungsmaßnahmen entbehrlich wäre.
Vielmehr bestimmen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Umfang der der Klägerin obliegenden Nachbearbeitung. Daher erachtete es das Gericht durchaus für möglich, dass in bestimmten Fallgruppen (z. B. bis zu einer bestimmten Provisionshöhe) Nachbearbeitungsmaßnahmen ausreichend sein können, in anderen Fällen jedoch strengere Anforderungen zu stellen sind.
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass sie eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung vorgenommen hat, sodass es ihr hinsichtlich der vorgetragenen Besuchsaufträge obliegt, für jeden einzelnen Fall darzulegen und zu beweisen, dass ein Besuchsauftrag an den Beklagten versandt worden ist, welche Informationen dieser im Einzelnen enthielt und auf welche Weise er der Beklagten zugegangen sein soll.
Landshut 13.12.2011
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Am 14.10.2010 entschied das Landgericht Mannheim, dass die Klage eines Vertriebes wegen Unterlassung und Auskunft abgewiesen wird.
Ein Vertrieb machte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend. Der Handelsvertreter war als sogenannter Vermögensberater tätig.
Der Vermögensberater kündigte und bat um eine frühzeitige Vertragsbeendigung. Dem kam der Vertrieb nach.
In der Folgezeit begann der Vermögensberater bei der Konkurrenz. Nach Kundenbesuchen kam es zur Kündigung von Verträgen, die über den Vertrieb abgeschlossen waren. Der Vertrieb verlangte dann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diesem kam der Vermögensberater nicht nach.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes habe, weil dies Derzeit wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Das Wettbewerbsverbot sei nicht schon wegen der fehlenden Karenzentschädigung unwirksam. Die Karenzentschädigung werde bereits kraft Gesetzes geschuldet, und nicht nur wegen einer vertraglichen Regelung.
Der Vertrieb macht der Klage eine Verletzung gemäß § 90 HGB geltend. Dass der Beklagte Kunden des Vertriebes angesprochen und im Rahmen seiner neuen Tätigkeit betreut hat, steht nach den Feststellungen des Gerichtes fest.
Das Landgericht Mannheim folgte einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972. Danach darf der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Nach Auffassung des Gerichts war dies auch hier gegeben.
Schließlich schweige der Handelsvertretervertrag zum Thema Karenzentschädigung vollständig. Auch ein Antwortschreiben des Vertriebes weist den Beklagten nur einseitig auf seine Verpflichtungen zum Unterlassen nach vertraglichem Wettbewerb hin. Auch in dem Anwaltsschreiben sei von einer angemessenen Entschädigung nicht die Rede. Auch im Prozess sei die Klägerin auf den Einwand fehlende Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen.
Dieses Gesamtverhalten komme einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe.
In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe meinte auch das Landgericht Mannheim, dass der Vertrieb spätestens nach der Kündigung seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung mitteilen müsse.
Auf ein Leistungsverweigerungsrecht komme es nicht mehr an und auch nicht, ob dies eine unzulässige Rechtsausübung sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Ein völlig verunsicherter Versicherungsnehmer fürchtete um Hab und Gut und wandte sich direkt – unter Umgehung des Vermittlers direkt an die Versicherung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn Sie einen Blick in meinen bei Ihnen laufenden KFZ versicherungsvertrag werfen, werden Sie feststellen, dass ich seinerzeit nur für meine Person Versicherungsschutz beantragt habe. Diese Vertragsgestaltung habe ich nicht gewünscht, um Prämien einzusparen, sondern um über ein schlüssiges Argument zu verfügen, andere Personen vom Steuer meines Porsche fernzuhalten. Dies gilt natürlich insbesondere für meine Frau.
Bis jetzt hat das auch ganz prächtig funktioniert. Nur leider hat Madame kürzlich von einer Freundin (die ich noch nie leiden konnte) erfahren, dass man derartige Klauseln auch im Nachhinein noch abändern kann. Damit nicht genug, hat sie weiterhin darauf verwiesen, dass die dafür zu zahlende Mehrprämie lächerlich wäre. Hiermit habe ich ein Problem: meine Frau verlangt von mir, die Fahrerklausel einzustreichen und sie als ebenfalls berechtigte Fahrerin eintragen zu lassen.
Natürlich kommt das unter gar keinen Umständen in Frage. Was für ein Mann wäre ich, wenn ich für ein bisschen Harmonie in der Ehe meinen Porsche opfern würde? Ich befinde mich also mitten in einem deftigen Dilemma, dem ich allein mit Ihrer Hilfe zu entkommen hoffe. Sie müssten nichts weiter tun, als mir ein offizielles Schreiben zu schicken, mit dem Sie die gewünschte Änderung schlicht und ergreifend ablehnen. Selbiges würde ich meiner Frau mit einem bedauerndem Kopfschütteln vorlegen – damit wäre die Angelegenheit dann hoffentlich endgültig vom Tisch.
Dass mir bewusst ist, dass Sie als Online Anbieter keine Zeit haben, sich mit langwierigen Verwaltungsaufgaben abzugeben, habe ich mir erlaubt, ein passendes Antwortschreiben vorzuformulieren, welches Sie nur noch auf Ihren Briefbogen kopieren, unterzeichnen und an mich zurücksenden müssen. Auf Wunsch kann ich Ihnen den Text auch gerne per E-Mail als Datei zur Verfügung stellen.
Für Ihre freundliche Unterstützung bedanken ich und mein Auto uns bereits jetzt ganz herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
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Am 31.12.2013 könnten viele Ansprüche verjähren, die im Jahre 2010 entstanden sind.
Wenn ein Handelsvertreter also glaubt, ihm ständen noch Provisionsansprüche aus dem Jahre 2010 zu, ihm seien im Jahre 2010 zu Unrecht Softwaregebühren abgezogen worden oder er habe noch andere Ansprüche aus diesem Jahr, so muss er sich rasch darum kümmern.
Schriftliche Aufforderungen verhindern die Verjährung nicht. Man muss die Ansprüche bis zum 31.12.2013 gerichtlich geltend machen , will man sie nicht verlieren.
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Er war schon vor Beginn meiner Ausbildung ein großes Vorbild. Im Kampf für die Gerechtigkeit saß er 27 Jahre lang in Haft. Mandatiert war er von einer ganzen Bevölkerung.
Heute ist die Trauerfeier von Rechtsanwalt und „Kollege“ (wie wir Anwälte uns anzusprechen pflegen) Nelson Rolihlahla Mandela.
Es soll die größte Trauerfeier der Geschichte werden.
Ein kleiner Tipp: Der sehr lesenswerte Nachruf von Rechtsanwalt Markus Kompa, hier zu lesen.
09
Oberlandesgericht München, 28.11.2013.
Das Oberlandesgericht München beschäftigte sich mit einer Berufungsangelegenheit. Eine Vermögensberaterin hatte ihren Vermögensberatervertrag zunächst fristgemäß gekündigt, anschließend mehrmals fristlos. das Landgericht hielt bereits diese Kündigung für wirksam. Sie stand jetzt erneut auf dem Prüfstand.
Nachdem die ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, stellte die Handelsvertreterin fest, dass 100 % ihrer Provisionen in die Rückstellung fließen sollten. Daraufhin mahnte die Vermögensberaterin ab. Die DVAG kam dieser Abmahnung nach und schaltete das Provisionskonto wieder frei.
Dennoch kündigte die Vermögensberaterin fristlos mit der Begründung, das Intranet wäre eingeschränkt worden.
Während das erstinstanzliche Gericht die fristlose Kündigung für wirksam erachtet hatte, wies das Oberlandesgericht darauf, dass die Abmahnung nicht zu der fristlosen Kündigung passen würde.
Abgemahnt sei eben etwas anderes. Das Abgemahnte hatte der Vertrieb ja schließlich erfüllt.
Das Oberlandesgericht unterstrich mit diesem Hinweis noch einmal die erhebliche Bedeutung einer Abmahnung.
Deshalb sah das Oberlandesgericht die zunächst ausgesprochene Kündigung als unwirksam an.
Die Vermögensberaterin kündigte jedoch noch mal. In diesem Fall wollte das Oberalndesgericht die erste Kündigung als weitere Abmahnung verstehen und somit die zweite Kündigung gelten lassen.
Die Verhandlung verlief also in Schlangenlinien. Zu guter Letzt tauchte der Vorwurf auf, die Vermögensberaterin habe vor der wirksamen – zweiten – Kündigung bereits für die Konkurrenz gearbeitet. Belegt wurde dies durch eine Abrechnung. Wenn dies so sei, so das Oberlandesgericht, wäre auch die zweite Kündigung hinfällig.
Dabei richtete sich der Oberlandesgericht nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, und der Handelsvertreter nur dann fristlos kündigen dürfe, der sich vor seiner Kündigung nicht wettbewerbswidrig verhalten habe.
Am Ende schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich.