RA Kai Behrens

LG Landshut zu Nachbearbeitungspflichten

Das Landgericht Landshut hatte bereits im Jahre 2011 ein paar interessante Hinweise zu den Nachbearbeitungspflichten im Fall von Stornierungen abgegeben:

Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht pauschal von Fallgruppen aus geht, bei denen ein Vortrag der Klägerin zu den jeweils konkreten Nachbearbeitungsmaßnahmen entbehrlich wäre.

Vielmehr bestimmen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Umfang der der Klägerin obliegenden Nachbearbeitung. Daher erachtete es das Gericht durchaus für möglich, dass in bestimmten Fallgruppen (z. B. bis zu einer bestimmten Provisionshöhe) Nachbearbeitungsmaßnahmen ausreichend sein können, in anderen Fällen jedoch strengere Anforderungen zu stellen sind.

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass sie eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung vorgenommen hat, sodass es ihr hinsichtlich der vorgetragenen Besuchsaufträge obliegt, für jeden einzelnen Fall darzulegen und zu beweisen, dass ein Besuchsauftrag an den Beklagten versandt worden ist, welche Informationen dieser im Einzelnen enthielt und auf welche Weise er der Beklagten zugegangen sein soll.

Landshut 13.12.2011

LG Mannheim zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

Am 14.10.2010 entschied das Landgericht Mannheim, dass die Klage eines Vertriebes wegen Unterlassung und Auskunft abgewiesen wird.

Ein Vertrieb machte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend. Der Handelsvertreter war als sogenannter Vermögensberater tätig.

Der Vermögensberater kündigte und bat um eine frühzeitige Vertragsbeendigung. Dem kam der Vertrieb nach.

In der Folgezeit begann der Vermögensberater bei der Konkurrenz. Nach Kundenbesuchen kam es zur Kündigung von Verträgen, die über den Vertrieb abgeschlossen waren. Der Vertrieb verlangte dann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diesem kam der Vermögensberater nicht nach.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes habe, weil dies Derzeit wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Das Wettbewerbsverbot sei nicht schon wegen der fehlenden Karenzentschädigung unwirksam. Die Karenzentschädigung werde bereits kraft Gesetzes geschuldet, und nicht nur wegen einer vertraglichen Regelung.

Der Vertrieb macht der Klage eine Verletzung gemäß § 90 HGB geltend. Dass der Beklagte Kunden des Vertriebes angesprochen und im Rahmen seiner neuen Tätigkeit betreut hat, steht nach den Feststellungen des Gerichtes fest.

Das Landgericht Mannheim folgte einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972. Danach darf der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Nach Auffassung des Gerichts war dies auch hier gegeben.

Schließlich schweige der Handelsvertretervertrag zum Thema Karenzentschädigung vollständig. Auch ein Antwortschreiben des Vertriebes weist den Beklagten nur einseitig auf seine Verpflichtungen zum Unterlassen nach vertraglichem Wettbewerb hin. Auch in dem Anwaltsschreiben sei von einer angemessenen Entschädigung nicht die Rede. Auch im Prozess sei die Klägerin auf den Einwand fehlende Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen.

Dieses Gesamtverhalten komme einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe.

In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe meinte auch das Landgericht Mannheim, dass der Vertrieb spätestens nach der Kündigung seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung mitteilen müsse.

Auf ein Leistungsverweigerungsrecht komme es nicht mehr an und auch nicht, ob dies eine unzulässige Rechtsausübung sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

In Sorge um den Porsche

Ein völlig verunsicherter Versicherungsnehmer fürchtete um Hab und Gut und wandte sich direkt – unter Umgehung des Vermittlers direkt an die Versicherung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn Sie einen Blick in meinen bei Ihnen laufenden KFZ versicherungsvertrag werfen, werden Sie feststellen, dass ich seinerzeit nur für meine Person Versicherungsschutz beantragt habe. Diese Vertragsgestaltung habe ich nicht gewünscht, um Prämien einzusparen, sondern um über ein schlüssiges Argument zu verfügen, andere Personen  vom Steuer meines Porsche fernzuhalten. Dies gilt natürlich insbesondere für meine Frau.

Bis jetzt hat das auch ganz prächtig funktioniert. Nur leider hat Madame kürzlich von einer Freundin (die ich noch nie leiden konnte) erfahren, dass man derartige Klauseln auch im Nachhinein noch abändern kann. Damit nicht genug, hat sie weiterhin darauf verwiesen, dass die dafür zu zahlende Mehrprämie lächerlich wäre. Hiermit habe ich ein Problem: meine Frau verlangt von mir, die Fahrerklausel einzustreichen und sie als ebenfalls berechtigte Fahrerin eintragen zu lassen.

Natürlich kommt das unter gar keinen Umständen in Frage. Was für ein Mann wäre ich, wenn ich für ein bisschen Harmonie in der Ehe meinen Porsche opfern würde? Ich befinde mich also mitten in einem deftigen Dilemma, dem ich allein mit Ihrer Hilfe zu entkommen hoffe. Sie müssten nichts weiter tun, als mir ein offizielles Schreiben zu schicken, mit dem Sie die gewünschte Änderung schlicht und ergreifend ablehnen. Selbiges würde ich meiner Frau mit einem bedauerndem Kopfschütteln vorlegen – damit wäre die Angelegenheit dann hoffentlich endgültig vom Tisch.

Dass mir bewusst ist, dass Sie als Online Anbieter keine Zeit haben, sich mit langwierigen Verwaltungsaufgaben abzugeben, habe ich mir erlaubt, ein passendes Antwortschreiben vorzuformulieren, welches Sie nur noch auf Ihren Briefbogen kopieren, unterzeichnen und an mich zurücksenden müssen. Auf Wunsch kann ich Ihnen den Text auch gerne per E-Mail als Datei zur Verfügung stellen.

Für Ihre freundliche Unterstützung bedanken ich und mein Auto uns bereits jetzt ganz herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

Verjährung droht

Am 31.12.2013 könnten viele Ansprüche verjähren, die im Jahre 2010 entstanden sind.

Wenn ein Handelsvertreter also glaubt, ihm ständen noch Provisionsansprüche aus dem Jahre 2010 zu, ihm seien im Jahre 2010 zu Unrecht  Softwaregebühren abgezogen worden oder er habe noch andere Ansprüche  aus diesem Jahr, so muss er sich rasch darum kümmern.

Schriftliche Aufforderungen verhindern die Verjährung nicht.  Man muss die Ansprüche bis zum  31.12.2013 gerichtlich geltend machen , will man sie nicht verlieren.

Ein Anwalt wird letztmalig gefeiert

Er war schon vor Beginn meiner Ausbildung ein großes Vorbild. Im Kampf für die Gerechtigkeit saß er 27 Jahre lang in Haft. Mandatiert war er von einer ganzen Bevölkerung.

Heute ist die Trauerfeier von Rechtsanwalt und „Kollege“ (wie wir Anwälte uns anzusprechen pflegen) Nelson Rolihlahla Mandela.

Es soll die größte Trauerfeier der Geschichte werden.

Ein kleiner Tipp: Der sehr lesenswerte Nachruf von Rechtsanwalt Markus Kompa, hier zu lesen.

 

Verhandlung mit Wendungen

Oberlandesgericht München, 28.11.2013.

 

Das Oberlandesgericht München beschäftigte sich mit einer Berufungsangelegenheit. Eine Vermögensberaterin hatte ihren Vermögensberatervertrag zunächst fristgemäß gekündigt, anschließend mehrmals fristlos. das Landgericht hielt bereits diese Kündigung für wirksam. Sie stand jetzt erneut auf dem Prüfstand.

 

Nachdem die ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, stellte die Handelsvertreterin fest, dass 100 % ihrer Provisionen in die Rückstellung fließen sollten. Daraufhin mahnte die Vermögensberaterin ab. Die DVAG kam dieser Abmahnung nach und schaltete das Provisionskonto wieder frei.

 

Dennoch kündigte die Vermögensberaterin fristlos mit der Begründung, das Intranet wäre eingeschränkt worden.

 

Während das erstinstanzliche Gericht die fristlose Kündigung für wirksam erachtet hatte, wies das Oberlandesgericht darauf, dass die Abmahnung nicht zu der fristlosen Kündigung passen würde.

 

Abgemahnt sei eben etwas anderes. Das Abgemahnte hatte der Vertrieb ja schließlich erfüllt.

 

Das Oberlandesgericht unterstrich mit diesem Hinweis noch einmal die erhebliche Bedeutung einer Abmahnung.

 

Deshalb sah das Oberlandesgericht die zunächst ausgesprochene Kündigung als unwirksam an.

 

Die Vermögensberaterin kündigte jedoch noch mal. In diesem Fall wollte das Oberalndesgericht die erste Kündigung als weitere Abmahnung verstehen und somit die zweite Kündigung gelten lassen.

 

Die Verhandlung verlief also in Schlangenlinien. Zu guter Letzt tauchte der Vorwurf auf, die Vermögensberaterin habe vor der wirksamen – zweiten – Kündigung bereits für die Konkurrenz gearbeitet. Belegt wurde dies durch eine Abrechnung. Wenn dies so sei, so das Oberlandesgericht, wäre auch die zweite Kündigung hinfällig.

 

Dabei richtete sich der Oberlandesgericht nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, und der Handelsvertreter nur dann fristlos kündigen dürfe, der sich vor seiner Kündigung nicht wettbewerbswidrig verhalten habe.

 

Am Ende schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich.

Ein Berater, der nur 800 Euro im Monat verdient und ein betrügerischer Berater…

 

Berater packen bei Maischberger aus. Das Filmchen ist durchaus empfehlenswert.

Vorgestern packten Berater bei „Menschen bei Maischberger“ aus. Sie erzählten vom Druck, von finanziellen Schwierigkeiten und den Anlegern, die sich gutgläubig auf die Auskünfte verlassen.

 „Man kann im Grunde auf keinen grünen Zweig kommen, wenn man Kunden fair und sinnvoll beraten will – ihm also nur das verkauft, was er wirklich braucht“, resümiert Bernd Schröder, der früher für die Postbank tätig war.

Provisionen nun doch zurückzuzahlen

Das Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt hob am 07.11.2013 ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg auf. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte zunächst eine Klage der Deutschen Vermögensberatung auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.

 

Das Arbeitsgericht hielt die Klage nicht einmal für zulässig.

 

Die Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht viele Abrechnungen vorgelegt, aus denen sich die Historie der Provisionsbewegungen ergeben soll.

 

Der Beklagte räumte ein, er bekomme noch bis heute Abrechnungen. Diese würde er sich jedoch nicht ansehen.

 

Nunmehr wurde der Vermögensberater verurteilt, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Eine Begründung lag dem Urteil noch nicht bei.

Anspruch auf BOZ

Am 01.11.2013 musste das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob einem Vermögensberater ein sogenannter Büro-und Organisationszuschuss (BOZ) zusteht.

 

Der Vermögensberater erhielt diesen BOZ seit vielen Jahren. Der BOZ wurde plötzlich um 50 % gekürzt.

 

Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, der BOZ werde ausschließlich als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Im Übrigen erfülle der Vermögensberater seit längerem nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des BOZ, weil er keinerlei Bemühungen mehr unternehme, neue Mitarbeiter für das Unternehmen der Beklagten anzuwerben. Schließlich seien die Leistungen nach dem BOZ ja auch nicht komplett fortgefallen, sondern lediglich addiert worden.

 

Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich habe die Beklagte die Leistungen seit Jahren gewährt. Die Beklagte habe damit konkludent ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Angebot an den Kläger gemacht, welches dieser angenommen hat.

 

Zwar ist in den Regelungen über den BOZ festgeschrieben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich. In dem Fall, in welchem eine langjährige Bindung über den Vermögensberatervertrag besteht, führt dies zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung.

 

Danach ist bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers für die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers maßgebend, ob dieser gemäß § 242 BGB und den  Begleitumständen auf einen objektiven Bindungswillen schließen durfte.

 

„Angesichts der langjährigen Praxis entsprechenden Zahlungen durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die Beklagte diese Zahlungen  nicht von heute auf morgen einstellen würde“. Ferner verwies das Gericht auf Seite 3 der allgemeinen Regelungen zum BOZ, wonach Änderungen beim BOZ mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorzunehmen sind. Im Zweifel zählen dazu auch Kürzungen aufgrund des hier von Beklagtenseite gegenüber dem Kläger erhobenen Einwand, dieser erfülle nicht mehr die Erwartungen, die dem Zweck der Leistung zu Grunde liege.

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Geschädigter AWD-Handelsvertreter bekommt Geld zurück

Das Amtsgericht Ottweiler hatte im Oktober 2013 darüber zu entscheiden, ob eine Privatdedektei Gelder an einen ehemaligen AWD Mitarbeiter (heute Swiss Life Select) zahlen müsse. Der AWD-Handelsvertreter macht Schadensersatz geltend, weil er dieser Dedektei einen Betrag zur Verfügung gestellt hatte, damit diese eine sogenannte Softwarepauschale vom AWD zurückverlange.

 

Dazu hatte sich die Dedektei nämlich im Rahmen einer sogenannten Vereinbarung verpflichtet. Die Dedektei beabsichtigte zunächst, eine Sammelklage zu erheben.

 

Die Sammelklage scheiterte daran, dass die Softwarepauschale nunmehr nicht dem jeweiligen Handelsvertreter als Zahlbetrag zur Verfügung stand, sondern auf das entsprechende Provisionskonto hätte eingezahlt werden müssen.

 

Die Dedektei reichte jedoch nie eine Klage ein. Die Ansprüche waren inzwischen verjährt.

 

Der Handelsvertreter hatte mehrmals an die Klage erinnert.

 

Das Amtsgericht Ottweiler vertrat die Auffassung, dass die Dedektei Schadensersatz leisten müsse. Im Rahmen eines Vergleiches verpflichtete sie sich zur Zahlung von 983,49 €.

 

Eines Urteils bedurfte es nicht.

Vermögensberater darf sich nun von Schuld befreien

Am 13.11.2013 hatte das Landgericht Kleve (nach 6 Jahren in der ersten Instanz) über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden.

 

Ein Handelsvertreter wurde von einem Strukturvertrieb verklagt. Dieser hatte Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen und Bausparverträge vermittelt.

 

Die Klägerin zahlte Vorschüsse. Dies waren insgesamt, wie sie behauptet hat, 117.658,46 €.

 

Der Handelsvertreter fiel in Insolvenz. Im Insolvenzverfahren wurden 117.767,49 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese Anmeldung bewirkt, dass dieser Betrag mit der Anmeldung „tituliert“ wird.

 

Damit der Betrag nicht im Wege der Insolvenz erlöschen kann, hat die Klägerin dann die Klage umgestellt. Sie begehrte nunmehr, dass festgestellt wird, dass die Forderung auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Beklagten beruht. Dann nämlich würde ein Insolvenzverfahren nicht restschuldbefreiend wirken können.

 

Der ursprüngliche Zahlungsantrag wurde für erledigt erklärt. Die Klägerin behauptete, dass der Vermögensberater die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein vermittelt habe, um so zu erreichen, dass unberechtigt Provisionsvorschüsse an ihm ausgezahlt werden.

 

Das Gericht wies die Klage ab. Es meinte, dass hinsichtlich der Fälle, indem der Beklagte an Dritte, die nicht zu seiner Familie gehören, Versicherungsverträge vermittelt hat, die schon nach kurzer Zeit notleidend geworden sind, die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat. Es fehle entsprechender Vortrag, dass dies in betrügerischer Absicht geschehen sei.

 

Allein der Umstand, dass eine Vielzahl der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge notleidend geworden ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass diese Verträge in betrügerischer Absicht vermittelt worden sind.

 

Es gibt hier insbesondere keine tatsächliche Vermutung dafür, dass den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bekannt war, dass die Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein würden, die Beiträge für die Verträge aufzubringen.

 

Insoweit wart nicht einmal Beweis zu erheben.

 

Etwas anderes galt hinsichtlich der Fälle, in denen der Beklagte Versicherungsverträge an Verwandte vermittelt hat. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte so viel Einblick in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmer hat, dass ihm bewusst sein musste, dass diese die Verträge abgeschlossen haben, ohne tatsächlich zu beabsichtigen, sie zu erfüllen.

 

Die Beweisaufnahme hat jedoch die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass diese Verträge jeweils aus nachträglich entstandenen Gründen aufgelöst werden mussten. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.11.2013 Aktenzeichen 1 O 409/07