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Gestern im Report Mainz: Der Deutschen Bank wird vorgeworfen, wertlose Kleinwohnungen vermittelt zu haben.
Anleger haben auf Schadenersatz geklagt und – wie Report berichtet – reihenweise vor Gericht verloren.
Jetzt sollen nach Report Anleger gar Strafanzeige gegen die Deutsche Bank bzw. deren Verantwortliche erstattet haben.
Zu den Ursprüngen des Streits hatte Report bereits am 23.10.12 berichtet.
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Im TV sieht man Maschmeyer in diesen Tagen dann und wann über manch einen roten Teppich stolzieren.
Unterdessen gab er ein Interview und meinte, er bedaure, dass viele Kunden ihr Geld bei den Herstellern verloren hätten (natürlich nicht dem AWD), und dass eine Luxussteuer eingeführt werden sollte.
Man fragt sich nur, für wen.
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Am 25.01.2013 entschied das Amtsgericht Meppen in einem Rechtsstreit eines selbständigen Versicherungsmaklers gegen einen Mitarbeiter, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, erhaltene Zahlungen zurückzugeben.
Der Kläger behauptete, man habe eine Kooperationsvereinbarung vereinbart, wonach der Beklagte vorschüssige Courtagen in Höhe von etwa 2.000,00 € bekommen habe.
Nachdem die Verträge von dem Versicherungsnehmern (darunter auch der Beklagte) vorzeitig gekündigt worden seien, hätte der Beklagte die Provisionen wieder zurückzahlen müssen.
Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht. Eine Beweisaufnahme sollte weiterhelfen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichtes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Kooperationsvereinbarung getroffen war.
Stattdessen berichtet der Zeuge, der Beklagte habe ein Praktikum im Betrieb der Klägerin absolviert und er habe ein Entgelt dafür erhalten sollen. Auch der Inhalt der Rechnungen „Unterstützung Angebots- und Konzepterstellung“ ist ein Indiz, dass es sich um ein Praktikum gehandelt habe. Doch nicht nur das: Das Gericht meinte, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte als Praktikant gearbeitet habe. Schließlich müsse er nur dann nur etwas zurückzahlen, wenn zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Beklagte die Vergütung im Falle der Vertragsstornierung anteilig zurückzahlen sollte. Auch diese Vereinbarung konnte nicht nachgewiesen werden.
Dies war vor allem deshalb interessant, weil die Parteien zuvor darüber stritten, ob sich bereits aus dem HGB eine gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung ergeben könnte.
Entscheidung des Amtsgerichts Meppen vom 25.01.2013 Aktenzeichen 3 C 651/12
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Beratung in der Finanzdienstleistung ist seit Jahren in der Kritik. Sie sei nicht bedarfsgerecht, Provisionen würden verschwiegen u.s.w.
ZDF Zoom zeigt, dass es bei Banken auch nicht besser ist.
Unter dem Arbeitstitel „beraten und verkauft“ hatte ZDF Zoom schon einige Sendungen, u.a. hatte man sich der DVAG gewidmet.
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Netter Bericht in Investment.Com.
Auf einem Beratertag ließ sich Maschmeyer einfliegen.
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Am 24.01.2013 entschied das Amtsgericht Northeim, dass eine Klage der OVB auf Rückzahlung von Provisionsvorauszahlungen zurückgewiesen wird.
Das Gericht meinte, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin einen Provisionsrückzahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe.
Für das Gericht war bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe die Klägerin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnissen Stornoreserven entsprechend der vertraglichen Regelung unter Ziffer 15.1 gebildet hat. Ferner war nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe diese mit etwaigen Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Beklagten in der Vergangenheit verrechnet worden sind. Die Klägerin hat zu den Stornorückstellungen im Einzelnen nicht vorgetragen, sondern lediglich auf die Anlage K11 des Verfahrens Bezug genommen.
„Dies reicht für einen substantiierten Sachvortrag jedoch nicht aus, da ein durch das Gericht gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme überprüfbarer Klagevortrag nicht vorliegt.
Es hätte der Klägerin oblegen, im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wie sich das Stornoreservekonto und das Provisionskonto des Beklagten nach dem Saldenanerkenntnis vom 16.06.2010 entwickelt haben und inwieweit das Guthaben auf dem Stornoreservekonto bereits mit früheren Provisionsrückzahlungsansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten verrechnet worden ist.“
Urteil Amtsgericht Northeim vom 28.01.2013
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Nett und freundlich, aber schlecht.
So könnte man das Ergebnis einer Studie von DISQ über Versicherungsvermittler zusammenfassen.
„Ein Schwachpunkt war allerdings, dass die Vermittler anfallende Gebühren in 65 Prozent der Gespräche nicht von sich aus transparent und nachvollziehbar darstellten.“…
„Eine sehr schwache Leistung zeigten die Berater vor allem bei der Ermittlung des individuellen Kundenbedarfs. Mangelhaft war beispielsweise die Analyse der finanziellen Situation“, heißt es in der Zusammenfassung von DISQ.
Es hat sich offenbar wenig geändert.
Ein Trost für die Branche: 150 Beratungsgespräche sind nicht gerade repräsentativ. Laut Studie noch am besten: Die DVAG.
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Der treue Leser, selbst ehemals langjähriger Mitarbeiter eines Strukturvertriebs, führt heute seine Reihe "Denkfehler in Strukturvertrieben" fort. Nach Teil 1, Teil 2,Teil 3 gibt es hier und heute Teil 4.
Social Proof oder wie Gruppendruck den gesunden Menschenverstand ausschaltet.
Social Proof findet man überall. In der Kleidermode, bei den Managementtechniken, in der Freizeit , bei Diäten usw.
Experimente zeigen wie sich gesunder Menschenverstand verbiegen lässt.
Mitten im Konzertsaal oder Seminar an einer bestimmten Stelle fängt einer an zu klatschen. Plötzlich klatschen alle. Warum? Social Proof.
Danach werden die Mäntel und Jacken an der Garderobe abgeholt. Die Menschen werfen in einen dort abgestellten Teller Münzen hinein. Man macht das ebenso -obwohl die Garderobe im Kartenpreis z.B. inbegriffen war-.
Social Proof wird gelegentlich auch als Herdentrieb bezeichnet.
Social Proof steht hinter Blasen und Panik an den Börsen und kommt bei Diäten vor und kann bis zum kollektiven Selbstmord -wie bei Sekten- führen.
Das Beispiel Müller-Meyer-Illusionen mit den Linien und den verlängerten Pfeilen lässt uns zunächst glauben, das Längenunterschiede in diesem Beispiel vorhanden sind (tatsächlich sind diese gleich lang).
Verschiedene Schauspieler - was der Proband nicht wußte- behaupten nun,dass dieser kleiner ist -obwohl das nicht so ist- und die Referenzlinie tatsächlich größer erscheint. Durch die Behauptung der Schauspieler wurde Gruppendruck auf dies Probanden aufgebaut und lieferten zum großen Teil dann die falsche Antwort, obwohl es eigentlich keine schwierige Aufgabe ist.
Zwischenzeitlich weiß man, dass diese Verhaltensweisen aus unserer evolutionären Vergangenheit kommen. Wer in grauer Vorzeit nicht mit diesem Phänomen reagierte ist aus dem Genpool der Menschheit verschwunden. Diese Verhaltensweise -obwohl es keinen Überlebensvorteilmehr bringt- ist heute noch im Menschen verankert.
Comedy und Talkshows blenden Gelächter ein um die Zuschauer an bestimmten Passagen zum Lachen anzustiften. Oder das Beispiel mit der Frage und Rede aus dem letzten Jahrtausend: Wollt Ihr den totalen Krieg von Goebbels. Wenn damals die Menschen einzeln und anonym befragt worden wären hätte keiner dem absurden Vorschlag zugestimmt.
Auch die Werbung nutzt dieses Wissen aus. Skeptisch sollte man sein,wenn Unternehmen behaupten, dass deren Produkte die meistverkauftesten sind oder besser oder die Nr. 1 usw.
Absurde Argumente. Denn warum sollten deren Produkte besser sein, wenn solche Behauptungen aufgestellt werden.
Anders ausgedrückt: Ich verhalte mich richtig, wenn ich mich so wie die anderen verhalte. Oder anders ausgedrückt: Je mehr Menschen eine Idee richtig finden, desto korrekter ist diese Idee.
Natürlich ist das absurd. Die obigen Beispiele und viele Experimente in der Wissenschaft belegen dies.
Ein Schriftsteller sagte: "Wenn 50 Millionen Menschen eine Dummheit behaupten, wird sie noch lange nicht zur Wahrheit".
Es gibt nicht nur optische Täuschungen. Es gibt auch Illusionen des Denkens die man auch kognitive Täuschungen nennen kann.
Was hat das nun mit den Strukturvertrieben nun zu tun?
Wer sich diese Frage stellt hat damit nichts zu tun, keine oder zu wenig Erfahrungen damit oder erkennt durch seine rosarot gefärbte Brille nicht wo er sich befindet.
Gerade in Strukturvertrieben gibt es meines Erachtens die meisten Meetings, Workshops, Ehrungen, Seminare, Beförderungen usw. Hier wird logischerweise am meisten geklatscht, gelobt und bis hin zu orgienartigen "Standing-Ovations" die Mitarbeiter regelrecht gehuldigt.
Die neuesten durch die Medien aufgedeckten und veröffentlichten Incentive-Lustreisen sind nicht nur Illusionen sondern und auch kognitive Täuschungen durch Auftritte von Stars, Sportlern usw.
Die bereitgestellten Traumhotels an den Meeresküsten Europas, die Schlösser als Einladungsort zum Meeting usw. verzaubern nicht nur, sondern verändern Menschen in einem mir manchmal nicht mehr nachvollziehbarem Maße.
Viele handeln nicht immer von sich aus, sondern aus diesem Gruppendruck der Strukturen im Vertrieb, der Gesellschaft, Politik, Sport, Show usw.heraus. Sie lassen sich durch die Intuition, Eindrücke, Gefühle usw.leiten und blenden.
Fazit: Menschen in Gruppen verhalten sich anders, als wenn sie alleine sind. Die Nachteile der Gruppen lassen sich entschärfen, indem individuelle Leistungen möglichst sichtbar gemacht werden. Gerade in Strukturvertrieben werden diese sog. "Einzelvermittler" auf Direktionsfeiern, Meetings usw. geehrt und teils regelrecht gehuldigt.
Die anderen fallen und dürfen nicht auffallen. Das System überzeugt.
Gott danke es unserer Evolution! Und alles sollen es nachmachen! In den Strukturvertrieben heißt es dann: "Learning by doing."
Es ist nicht nur eine Kunst klar zu sehen und auch denken, sondern auch zu handeln. Das fällt offensichtlich und bekanntlich am schwersten.
Bis demnächst bei Denkfehler Nr. 5 in Strukturvertrieben!
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Am 09.04.2010 fällte das Landgericht Aschaffenburg ein Urteil über zwei Anträge eines Strukturvertriebes. Der Strukturvertrieb wollte nicht nur einen Betrag in Höhe von 62.934,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wegen gezahlter Provisionsvorschüsse ersetzt bekommen, er wollte auch festgestellt bekommen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert.
Der zweite Antrag – wenn er denn vom Gericht bestätigt worden wäre – hätte verhindert, dass der Vermögensberater die Schulden im Wege der Restschuldbefreiung „hätte abbauen“ können.
Das Landgericht Aschaffenburg hielt den Leistungsklageantrag für begründet. Schließlich konnte der Beklagte den in dem Klageschriftsatz hineinkopierten Provisionsabrechnungen nicht substantiiert entgegentreten.
Der Beklagte versuchte dann noch aufzurechnen. Er stellte Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Vereitelung der Weiterarbeitsmöglichkeit und er forderte Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.
Der Vermögensberater war seit November 2007 schwer arbeitsunfähig erkrankt. Er stützte seine Schadenersatzforderungen darauf, dass die Klägerin während seiner Erkrankungsphase durch Umorganisations- und Umstrukturierungsmaßnahmen pflichtwidrig Hoffnungen vereitelt habe, nach erfolgter Gesundung wieder in gewohnter Weise für die Klägerin tätig werden zu können. Deshalb hatte der Beklagte auch fristlos gekündigt.
Das Landgericht Aschaffenburg meinte, der Strukturvertrieb habe nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn er nach rund einjähriger Tätigkeitsvakanz eine Umorganisation vorgenommen habe.
Da für die fristlose Kündigung kein begründeter Anlass bestanden habe, gibt es für den Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 89 b HGB. Das Gericht erkennt zwar, dass der Vermögensberater auch unter Hinweis seiner Erkrankung fristgemäß gekündigt habe und ihm daher gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 letzter Halbsatz HGB ein Ausgleichsanspruch zustehen müsste. Umgekehrt hatte jedoch auch der Strukturvertrieb fristlos gekündigt, was wiederum den Ausgleichsanspruch ausschließt.
Der Vertrieb warf dem Vermögensberater Urkundenfälschung und Betrug vor.
Ein Ausgleichsanspruch wurde jedoch vom Vermögensberater nicht schlüssig dargelegt. Der Vermögensberater hatte dies wohl angeblich einfach in Höhe von fünffachen Jahresbeitrages der durchschnittlichen Provision in den letzten fünf Jahren angesetzt.
(übrigens hatte der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass sich der Ausgleichsanspruch zumindest als Schätzungsgrundlage nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches berechnet)
Das Landgericht Aschaffenburg kritisierte weiterhin, dass die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch nicht schlüssig dargelegt worden seien. Interessant ist, dass der Strukturvertrieb mit dem Feststellungsantrag nicht durchkam. Einen Automatismus, dass bei jeder „Provisionsrückzahlungsklage“ auch ein Feststellungsinteresse gegeben wäre, dass es sich um Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung handele, bestehe nicht. Auch hier kritisiert das Gericht, dass auf Klägerseite nähere Darlegungen fehlen würden.
Obgleich sogar die Klägerseite einen Sachverhalt mit einer behaupteten Urkundenfälschung/Betrug genannt hatte, würden hier nähere Darlegungen fehlen. Außerdem würde sich dies allenfalls auf einen betragsmäßigen Ausschnitt aus der gesamten Klageforderung erstrecken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine Berufstätigkeit mit einer anderen Gesellschaft nachgehe, gibt es nicht.
Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 3 O 393/09 vom 09.04.2010
Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt
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Am 06.12.2012 hatte der Bundesgerichtshof über die Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Klagevortrages zu entscheiden, wenn ein Anleger Pflichtverletzungen eines Anlageberaters geltend machen will.
Der Anleger war zuvor beim Landgericht Verden und Oberlandesgericht Celle gescheitert. Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit zurück und stellte Rechtsfehler in den Vorinstanzen fest.
Die Beklagte empfahl einem Kraftfahrer eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an eine Aktiengesellschaft. In 180 Monatsraten sollten jeweils 200,00 DM entrichtet werden.
Die Grundsätze des Bundesgerichtshof dazu sind:
Eine Partei genügt ihre Darlegungslast wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Diesem Grundsatz wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht gerecht.
Schließlich hatte der Anleger unter Beweisangebot (Zeugnis seiner Ehefrau, die bei dem Beratungsgespräch durchweg wissend war) vorgetragen, dass es nur ein Beratungsgespräch zwischen den Parteien gegeben habe in der Wohnung des Klägers, an dessen Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden habe. Es sei ihm ausdrücklich um eine sichere Altersvorsorge gegangen und die Beklagte habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm nicht ausgehändigt und auch nicht inhaltlich besprochen worden. Die Beklagte habe ihn weder über die Risiken und Nachteile der Anlage (Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, fehlende Kündigungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der Kläger, die Plausibilität des Anlagemodels nicht überprüft habe.
Der Bundesgerichtshof weiter:
Der klageführende Anleger ist gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder Vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt widergibt.
Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Die vom Kläger eingereichten Schriftsätze enthalten auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen.
Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden ist. Eine solche Übergabe wurde jedoch bestritten.
Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.12.2012 Aktenzeichen III ZR 66/12
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Jetzt soll es die beiden großen Strukkivertriebe innerhalb von einer Woche erwischt haben. Die Gerichte Hannover und Frankfurt sollen bestätigt haben, dass die Softwarepauschale nicht erhoben werden darf und zurückgezahlt werden muss.
Die Softwarepauschale wird trotz eines BGH-Urteils von einigen Vertrieben noch immer einbehalten. Auch beim AWD, dass damals das BGH-Urteil eingefangen hat, und bei der DVAG wird die Softwarepauschale heute immer noch erhoben.
Es soll sich jedoch innerhalb von einer Woche um vorläufige Einschätzungen handeln.

