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Ein treuer Leser berichtete, dass auch er von unberechtigten AVAD-Eintragungen betroffen war. Er schied bereits im Jahr 2007 aus dem Unternehmen aus. Der falsche AVAD-Eintrag wurde nach einem Telefonanruf gelöscht.
Bei der AVAD sagte man, die Löschnungsfrist sei von 4 auf 3 Jahren verkürzt worden.
Der Leser wies zum Thema AVAD auf Folgendes hin :
„Den meisten Ex-…-lern dürfte das AVAD-System unklar sein und Aufklärung ist dringend nötig. Zumal in der Branche generell die AVAD immer dann ins Spiel kommt, wenn irgendwelche Vorschüsse geleistet werden und ein solcherart angeworbener Außendienstmitarbeiter mit einem Saldo ausscheidet.
Dazu können sich Juristen auch damit beschäftigen inwieweit Schadensersatzansprüche gegen ein Branchenunternehmen oder der AVAD durch unrichtige oder unstatthafte AVAD-Einträge gegeben wären? Z.B. war in meinem Fall der Eintrag „Fristlose Kündigung“ enthalten. Ein Grund fehlte natürlich. Ich werte das als „Rachefeldzug“. Das ist nicht statthaft und wurde von der AVAD dennoch anstandslos eingetragen.
Dies macht besonders deutlich wie gefährlich die AVAD für die berufliche Existenz sein könnte.
Die Möglichkeit einer begründeten Sperrung eines Negativeintrages, z.B. wenn Gerichtsverhandlungen zu Kündigungen oder Salden anhängig sind, besteht bei der AVAD.
Nur das nützt dem betroffenen …-Ex-Berater nichts. Denn jeder potentielle neue Arbeitgeber kann zwar den Inhalt eines Negativeintrages nicht einsehen, die Sperrung aber sehr wohl.
Damit wird diesem Arbeitgeber klar, dass Erstens irgendein Negativeintrag bestehen muss. Zweitens kann dieser pot. neue Arbeitgeber daraus erkennen, dass gegen den früheren geklagt wird.
Folglich wirkt eine Sperrung sogar noch negativer als der Eintrag selbst. Wer will sich auf einen Arbeitnehmer einlassen, der gegen seinen Arbeitgeber klagt?
Richtig ist, dass das System AVAD auf den Prüfstand gehört.“
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Einem Bericht von Geld.de zufolge, glaubt die Central Krankenversicherung, dass sich die Bürgerversicherung durchsetzen wird. Die im Hause geplanten Umstrukturierungen, die Aufgabe des eigenen Außendienstes und der auschließliche Vertrieb über die deutsche Vermögensberatung, sollen dem Bericht nach dazu dienen, sich von der privaten Vollversicherung zu verabschieben.
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Das Versicherungsjournal berichtete am 07.09.2011, dass die LVM-Versicherungen die Bestnoten bei der ersten Teilnahme am BVK-Rating „Fairness für Versicherungsvertreter“ erhalten haben.
Diese Auszeichnung wurde den LVM-Versicherungen vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. überreicht.
Auf der Homepage der LVM steht, man verwende keine bloße Floskel, wenn man von „LVM-Familie“ spricht.
Dass der Wunsch, eine Familie zu sein, nicht allein Bestnoten hervorruft, liegt auf der Hand.
Leider finden sich auf den Seiten des BVK bzw. der LVM keine weiteren Hinweise, warum es im Einzelnen zu dieser Bewertung gekommen ist.
Vielleicht zeichnen sich gute Unternehmen eben gerade dadurch aus, dass man solche Auszeichnungen nicht sofort sofort breit tritt.
Zuvor hatten die Auszeichnung des BVK übrigens die Concordia, Nürnberger und die Continentale erhalten.
07
Gemäß § 5 TMG ist man verpflichtet, auf seinen Internetseiten bestimmte Informationen über sich abzugeben bzw. ein Impressum zu führen, wenn man im Internet geschäftsmäßig Telemedien anbietet.
Dies gilt selbstverständlich auch für Handelsvertreter, und auch für Versicherungsvertreter, soweit sie diese Seite gewerblich nutzen.
Ferner ist man gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verpflichtet, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Erlaubnis). Eine Erlaubnis benötigt ein Versicherungsvermittler z.B. gemäß § 34 d Abs. 1 der GewO und Versicherungsberater gemäß § 34 e Abs. 1 der GewO. Beide müssen die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum angeben.
Gebundene Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 4 GewO und Annex-Vermittler nach § 34 d Abs. 9 GewO müssen dies grundsätzlich nicht, da sie keiner Erlaubnispflicht gemäß § 34 d bzw. § 34 e GewO unterliegen.
Jedenfalls sind Angaben zur zuständigen Industrie- und Handelskammer zu machen. Die jeweils örtlich zuständige IHK ist im Impressum anzugeben.
Versicherungsvermittler, die zusätzlich eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO (Immobilienmakler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer) haben, müssen die zuständige Zulassungs- /Aufsichtsbehörde angeben, die die Erlaubnis erteilt hat.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG verlangt, dass die Registernummer oder ein Registername im Impressum anzugeben ist, wenn man in einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Das Versicherungsvermittlerregister ist hier nicht erwähnt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten hier jedoch auch entsprechende Angaben im Impressum erfolgen.
05
Jetzt gibts es eine Ombudsstelle für Investmentfonds, eröffnet vom Fondsverband BVI.
Sie besteht aus dem Büro, und zwei Ombudsmännern, den Richtern Gerd Nobbe und Wolfgang Arenhövel.
Hauptgeschäftsführer des BVI Thomas Richter meint: „Mit dieser Einrichtung leisten wir aktiven Verbraucherschutz und bieten Privatanlegern die Möglichkeit, Streitigkeiten rund um deutsche Publikumsfonds und Dienstleistungen von Kapitalanlagegesellschaften von einem neutralen Schlichter beilegen zu lassen“.
Die Aufgaben der Ombudsstelle sind alle Verbraucherbeschwerden, die im Zusammenhang mit dem Investmentgesetz stehen.
03
Für das Wochenende eine kleine Empfehlung : Ein Artikel der Welt vom 18.8.2011.
01
Das Landgericht München I hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2011 über einen sehr interessanten Fall zu entscheiden.
Ein Handelsvertreter fühlte sich zu Unrecht mit einer AVAD-Negativinformation belastet. Dagegen setzte er sich zur Wehr.
Vorausgegangen war eine außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters und eine außerordentliche Kündigung – ohne Abmahnung – der Gesellschaft. Ferner stellte die Gesellschaft noch nicht verdiente Provisionen zur Zahlung fällig mit dem Hinweis auf eine vertragliche Provisionsverzichtsklausel nach Vertragsbeendigung.
Dies wurde der AVAD so mitgeteilt.
Zunächst wurde die AVAD aufgefordert, dies zu streichen. Da dieser Aufforderung nicht nachgegangen wurde, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt – und erstinstanzlich durchgesetzt.
Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurden, ist hier noch nicht bekannt.
Leider hat auch der Unterzeichner von vielen Verfahren gehört, in dem die AVAD instrumentalisiert wurde.
Dazu das Versicherungsjournal am 11.08.2011:
„Das bisher einseitige Meldeverfahren berge nämlich systemimmanent die Gefahr, dass Versicherer diese im Prinzip sehr nützliche Einrichtung für Retourkutschen gegen misslebige ehemalige Vertriebspartner zu missbrauchen versuchen und diese dann mit in einer existenzgefährdende Situation bringen“.
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Consultants werden die Handelsvertreter beim MLP genannt. Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass Consultans als so genannte Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sind.
Wir hatten öfter darüber berichtet.
Wenn Handelsvertreter so genannte Ein-Firmen-Vertreter sind, könnte das Arbeitsgericht zuständig sein. Dies regelt sich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Zweite Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Provisionen bezogen hat.
Über diese Voraussetzung gab es regen Anlass zu streiten. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Düsseldorf und Stuttgart hatten jeweils angenommen, dass ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (18 W 24/09) wurde dies allerdings verneint.
Jetzt musste der Bundesgerichtshof entscheiden. In einem Beschluss vom 18.06.2011 unter dem Aktenzeichen VIII Zwischenbescheid 91/10 ging es um die Frage, ob und welche Provisionen für die „1.000,00 € – Grenze“ in Betracht kommen. Ein Handelsvertreter hatte in dem maßgeblichen Zeitraum 4.365,81 € an Provisionen erhalten, mithin lag er unter der Verdienstgrenze von 6.000,00 €. Man stritt nunmehr um die Rückstellungen, die noch nicht zur Auszahlung gekommen sind. Jetzt stritt man darum, ob darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Beschwerdegericht sah dies zunächst anders und bewertete dies nicht als Verdienst des Beklagten. Der BGH meinte jedoch, auch zunächst darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse sind bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen, wenn und soweit diese sich – wie hier – aufgrund eines bereits im Handelsvertretervertrag vereinbarten Erlasses der Rückzahlungsverpflichtung beim Ausscheiden des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umgewandelt haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Abgrenzung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Als vorläufige Zahlungen gewährte Zuschüsse stellen mithin keine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG dar. Provisionsvorschüsse sind dann als Vergütung anzusehen, wenn sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsforderungen gedeckt werden.
Dies gilt auch für einen aufschiebend bedingten Erlass der Rückzahlungsverpflichtung. Schließlich stehe damit im Vorhinein fest, unter welcher Voraussetzung der Handelsvertreter die geleisteten Vorschüsse mit dem Eintritt der Bedingung bei seinem Ausscheiden nicht zurückzahlen muss. Schließlich wandele sich auch hier mit Eintritt der Bedingung die vorläufige Zahlung in eine unbedingte Vergütung um. „In dem Umfang, in dem der Handelsvertreter auf die gezahlten Provisionsvorschüsse mit dem Bedingungseintritt endgültig Anspruch hat, sind die Vorschüsse als (nunmehr) unbedingt gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen.
Im Ergebnis ist das Arbeitsgericht nicht zuständig. Da die Klägerin gemäß ihres Vertrages auf die Rückführung eines Vorschusses in Höhe von 2.317,09 € verzichtet hat, ist die Grenze von 6.000,00 € überschritten. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht zuständig“.
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Wie die Financial Times am 28.8.2011 berichtete, gibt es bei der Central massive Veränderungen. Nach dem Bericht heißt es, die Central habe früher auf günstige Tarife gesetzt. Man hoffte, die damit geworbenen Kunden würden sich dann für teurere Produkte entscheiden, was wohl viele nicht taten. Stattdessen gerieten viele Kunden in Zahlungsschwierigkeiten.
Neben personellen Veränderungen im Vorstand trifft es etwa 600 Außendienstler, die sich neu orientieren müssen, weil der Außendienst dicht gemacht werden soll. Es soll wohl der Einstieg bei dem Außendienst Generali Versicherung oder bei der deutschen Vermögensberatung angeboten werden, so die FT.
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Ein treuer Leser wies auf folgende Veröffentlichung hin :
„91 Prozent der Personenversicherer sowie 83 Prozent der Schadenversicherer planen, ihre Maklerkooperationen bis 2014 auszubauen. Im Gegenzug verlieren die Strukturvertriebe als Partner für die Assekuranz weiter an Boden. Nur 36 Prozent der Versicherer wollen entsprechende Vertriebskooperationen mittelfristig forcieren. Vor drei Jahren lag die Bereitschaft noch bei 47 Prozent.“
Dies ist das Ergebnis des aktuellen „Branchenkompass 2011 Versicherungen“ von Steria Mummert Consulting in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut.
Pyramidenartige Strukturvertriebe leiden vermehrt unter Imageverlusten. Die Makler profitieren. Nur noch jeder zweite Personenversicherer und knapp jeder vierte Schadenversicherer plant eine mittelfristige Kooperation mit Strukturvertrieben.
Verantwortlich für den Inhalt : Steria Mummert Consulting AG, Hans-Henny-Jahnn-Weg 29, D-22085 Hamburg

