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Wie oft hatte ich es in Diskussionsforen etwa bei Wikipedia, Meinungsforen oder hier im Blog erfolglos zu erklären versucht: Handelsvertreter sind keine Makler!
Mir selbst gegenüber gab sich Ende letzten Jahres ein Handelsvertreter noch als Makler aus und glaubte dies wirklich, denn seine Firma sei ja Makler… Unfug!
Handelsvertreter sind gerade keine Makler. In der Literatur stößt man auch schon mal auf den Begriff „Pseudomakler“.
Jetzt ist das Spielchen um eine Variante reicher: Wie Versicherungstip/Markt intern berichtet, ließen sich offenbar AWD-Handelsvertreter „Maklervollmachten“ ausstellen. Der Deutsche Rentenschutzbund e.V. schickte vor zwei Wochen dem AWD-Sprecher Béla Anda einen Brief, in dem dieser konkret auf die seltsame Masche angesprochen wurde. Daraufhin machte Anda auf „dumm“ und forderte Belege ein, bereits hat. Diese „raffinierte“ PR-Strategie kommentiert „Versicherungstip“/“markt intern“-Chefredateur Erwin Hausen mit deutlichen Worten:
„Entweder lügt Béla Anda vorsätzlich oder die AWD-Zentrale hat tatsächlich keine Ahnung, was AWD Handelsvertreter für ein Unwesen treiben. Denn es handelt sich nicht um eine bloße Behauptung, sondern um eine belegbare Tatsache, daß AWD Vertreter Maklervollmachten generieren.“
Herr Anda wird dieser Tage auch so schon viel zu tun haben, um das Image von AWD auzupolieren. Hier etwa ein aktueller Beitrag des ZDF-Mittagsmagazins zur Qualität der deutschen Finanzberatung.
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Als der geschädigte Kunde meinen anwaltlichen Rat suchte, traute ich meinen Augen und Ohren nicht: Was kann man eigentlich alles in dieser Republik anstellen, ohne dass 1.) die Handschellen klicken und 2.) die DVAG sich von einem Handelsvertreter trennt?
Während sich die Staatsanwaltschaft aus juristischen Gründen lange schwer tat, aber engagiert die Sache verfolgt, scheint es der Deutschen Vermögensberatungs AG völlig egal zu sein, wer in ihrem Namen alles als Handelsvertreter auftritt. Jede andere Firma, die etwas auf sich hält oder Wert auf ihren guten Namen bzw. ihre Marke legt, hätte sich von dem Subjekt, das meinen Mandanten kackendreist und zynisch um sein Vermögen gebracht hat, sofort getrennt. Kommentare aus Frankfurt: Null. Weitermachen, als sei nichts gewesen.
Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das wird unserem Mandanten, der einst eine Eigentumswohnung besaß und heute inklusive Partnerin insolvent ist, zwar kaum sein Vermögen wieder bringen. Aber hoffentlich Genugtuung.
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Der AWD meldet drastische Verluste, sein Chef verwickelt sich in etliche unangenehme Rechtsstreitigkeiten und zahlt fröhlich drauf.
Doch gefeiert wird immer. Als der Chef Geburtstag hatte, kam die gesamte Prominenz.
Zumindest mal für einen Tag konnte der Ärger um die teure Luxusyacht, und die trübliche Beteiligung an der RL Holding GmbH vergessen werden.
Der Boss hatte mal schlappe 40 Millionen in der Holding gelassen. Dagegen sind die 300.000€ für die mündlich bestellte Yacht ja schon eine Lappalie.
Beide Streitigkeiten beruhen darauf, dass der Chef angeblich mündliche Zusagen gegeben hat. Er offenbart – wie seine werte Freundin Frau Ferres – tiefe Einblicke. Und auch die Herren Richter der angerufenen Landgerichte hatte zu fragen : Ist das alles echt?
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Der AWD in Österreich hat nichts zu lachen: Ein Urteil auf Zahlung von Schadensersatz wegen Falschberatung ist jetzt rechtskräftig geworden. Peinlich …
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„Brutal viel Geld verdienen“
ist jetzt online zu finden in
P.S.:Der Originalbeitrag in der Papierform ist aber noch angenehmer zu lesen.
Der Artikel ist aber jedenfalls sehr empfehlenswert.
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Dass ungebetene Coldcallings demnächst per Gesetz verboten sind – also das Anrufen wildfremder Personen zwecks Verkaufsgesprächs -, wird vielen Handelsvertretern schwer im Magen liegen, vgl. obiges Video.
Aber wenn der neueste Spruch des Landgerichts Hamburg rechtskräftig werden sollte, dann dürfte das Telefon für Handelsvertreter bei der Neu-Akquise künftig gar kein Werkzeug mehr sein: Selbst die Kunden einer Bank dürfen von dieser nicht mit Werbeanrufen behelligt werden!
Anders liegt der Fall natürlich, wenn den Werbeanrufen zuvor ausdrücklich zugestimmt wurde. Was die Gerichte unter „ausdrücklicher Zustimmung“ genau verstehen, könnte spannend werden, da eine Erklärung in allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum ausreichend sein dürfte.
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Am 17.07.2008 entschied der BGH, dass zu hohe Vertragsstrafen unwirksam sind. Hier ging es um Strafen von 15.000 DM für den verkauf eines Wäremekissens. Der Handelsvertreter verkaufte davon 7.000 Stück und wurde verklagt.
Der BGH reduzierte die unwirksamen Regelungen auf das „zulässige“ Maß (im Gegensatz zu anderen Rechtsprechungen, die solche unzulässigen AGB kurzerhand ersatzlos strichen).
Das Urteil im einzelnen:
BGH, Urteil v. 17.07.2008, Az. I ZR 168/05,
1. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.
2. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.
Die Parteien einigten sich in einem Vergleich, dass bei Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt eine Vertragstrafe i. H. v. 15.000 DM verwirkt sei. Die Beklagte verkaufte jedoch gegen das Verbot 7.000 Wärmekissen bei einem Nettoumsatz von ca. 48.000 €. Die Klägerin machte daraufhin Vertragsstrafen in Millionenhöhe geltend.
Der BGH kam nach Auslegung des Vergleichs zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung für die Vertragsstrafe gegeben sei. Jedoch sei in diesem Fall gemäß § 242 BGB die Grenze zum Missverhältnis bei 200.000 € erreicht. Einen Zahlungsanspruch über diesen Betrag hinaus habe die Klägerin nicht.
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Neues aus dem Gerichtssaal
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Unsere Blog-Kollegin RAin Heidrun Jakobs, LL.M, ist zwar bislang ein wenig schreibfaul, verbringt ihre Freizeit aber stattdessen mit anderen lustigen Sachen. So hat sie sich gerade bei den Sparkassen mächtig unbeliebt gemacht, weil die Gebühren in deren AGB nicht nur kritisierte, sondern vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklären ließ. Heute berichten über über Ihren Sieg alle möglichen Medien:
- DER SPIEGEL: BGH stärkt Rechte von Sparkassenkunden
- FOCUS: Sieg für Sparkassenkunden
- stern: BGH stärkt Sparkassenkunden im Klauselstreit
- WELT: BGH stärkt die Rechte der Sparkassenkunden
- ZEIT: Gericht stärkt Rechte von Bankkunden
- Süddeutsche: Gericht: Sparkassen müssen Kreditverträge ändern (Kommentar: Wider die Gutsherrenart)
- Tagesschau: Richter zwingen Sparkassen zu neuer Preispolitik
- Financial Times: Wirkung für alle anderen Institute
- (…)
Hier gibt es einen Filmbeitrag der Tagesschau.
Herzlichen Glückwunsch, Frau Kollegin!
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Das Landgericht Coburg hatte sich gestern, am 15.04.09, mit gegenseitigen Ansprüchen zu beschäftigen.
Dabei ging es um einen Versicherungsvertreter, der angeblich noch während der Vertragslaufzeit für die Konkurrenz tätig wurde. Andersrum wollte dieser einen Buchauszug.
Der Vertrieb wollte den Berater mit langen Kündigungsfristen an sich binden, und meinte, der Berater sei höhergestuft worden. Dies konnte der Vertrieb jedoch nicht beweisen. Mithin, so das Gericht, würden nur die ursprünglichen kurzen Kündigungsfristen maßgeblich sein.
Und das Landgericht vertrat auch die Auffassung, dass der Vertrieb einen Buchauszug erteilen müsse.
Ob die Konkurrenttätigkeit stimme, hänge von einer Beweisaufnhame ab, so das Gericht. In Anbetracht der Prozessaussichten wurde ein Vergleich erzielt.

