Allgemein

Was haben österreichische Richter, was unsere Richter nicht haben?

Der Oberste Gerichtshof Österreichs in Wien (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständiger Berater Anrecht auf die Vorteile eines Angestellten-Dienstverhältnisses hat. So jedenfalls die jüngsten Pressemitteilungen.

Bereits hier ist schon eine Korrektur vorzunehmen. War der ehemalige MLP’ler tatsächlich selbstständig?

Nicht alles, wo § 84 HGB drauf steht, ist auch ein selbständiger Handelsvertreter drin. MLP’ler wissen nur zu genau, dass sie sich nach den von den Geschäftsstellenleitern erteilten Anweisungen zu halten haben oder einfacher formuliert, nach deren Pfeife zu tanzen haben.

Und damit die Geschäftsstellenleiter auch wissen, welche Weisungen sie zu erteilen haben, wurde alles fein säuberlich in einem „Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst. Nur zu dumm, dass in diesem Leitfaden nicht erwähnt wird, dass die Geschäftsstellenleiterprovisionen umsatzsteuerpflichtig sind.

Wie dem auch sei, unsere Richter tun sich mitunter etwas schwer, nachträglich einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen. Hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge spielen dabei auch keine Rolle.

Warum das so ist, darüber können wir nur spekulieren. Wir sind da jedenfalls völlig d’accord mit dem Oberlandesgericht Koblenz, das am 24.08.2009 unter Aktenzeichen 6 U 721/09, erkannte: „Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass Gerichte nicht selten fehlerhafte Entscheidungen treffen“.

Jawoll, das wissen wir!

Lassen Sie sich jedoch nicht davon abhalten bei der für Sie zuständigen Einzugsstelle (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert oder zuletzt versichert waren), einen Antrag auf Arbeitnehmer-Statusüberprüfung zu stellen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen ein Arbeitnehmerstatus zusteht.

Wenn Sie bei MLP ausgeschieden sind und der Arbeitnehmerstatus festgestellt wird, wird MLP die Sozialversicherungsbeiträge für Sie voll und nicht nur zur Hälfte nachzuzahlen haben. Ihr Sozialversicherungskonto wird sich freuen!

Netter Bericht übers Bloggen

Vielen Dank für die Blumen, Herr Lepold!

Tricks erlaubt?

Nachdem der BGH bekanntlich nun auch Werbeemails verboten hatte, fragt sich, was man denn überhaupt noch darf, um Werbung zu machen.

Schließlich wurde ja bereits durch Gesetz verboten und unter Strafe gestellt, wenn man ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen „kalte“ Werbeanrufe machen dürfe.

Nun kamen gewitzte Betroffene auf die Idee, dass man ja aber vorab anrufen könne, um sich die erforderliche Einwilligung geben zu lassen.

Ungefähr mit dem Inhalt „Hallo Herr…, ich rufe nicht an, um Ihnen ein tolles Versicherungsprodukt zu veraufen, sondern nur deshalb, dass Sie mir erlauben, dass ich bei Ihnen anrufen darf. Ich bitte um eine Einwilligung….“

Wir Rechtsgelehrten waren uns in einem bekannten Internet-Forum jedoch einig, dass auch das nicht erlaubt ist. Man stritt sich noch um den jeweiligen Paragraphen, der anzuwenden wäre. Im Ergebnis bestand jedoch Einigkeit, dass auch dieser Trick einen Verstoß darstellen würde.

Also Vosicht bei Tricks!

BGH verbietet jetzt bereits Werbeemails

Der BGH hatte jüngst entschieden, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Der BGH begründete dies damit, dass auch bei nur einer E-Mail bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt werde, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Auch könnten zusätzliche Verbindungskosten entstehen, so der BGH.

Die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist – so der BGH – rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der BGH möchte den Begriff der “Werbung” weit fassen. Es handele es sich um Werbung bei “jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Dazu zähle auch schon die bloße Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07

§§ 8 UWG; 823, 1004 BGB

Ampelcheck statt Anlageschreck

Im Versicherungsjournal lasen wir am 10.09.2009, dass nun auch noch der Deutsche Gewerkschaftsbund an Ilse Aigner herangetreten ist, um einen Ampelcheck zur Kennzeichnung von Risiken bei Finanzprodukten zu verlangen.

Die Gewerkschaft möchte auch einen Finanz-TÜV einführen. Dies soll der DGB-Bundesvorstandsvorsitzende Claus Matecki gesagt haben.

Auf der Internet-Seite des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist zu lesen, dass der DGB sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten koordinieren möchte. Laut Satzung will der DGB die gemeinsamen Interessen der Gewerkschaften vertreten, im Übrigen die Interessen des Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Frage, warum sich Gewerkschaften mit Themen dieser Art beschäftigen, konnte mir der Blick in die Satzung nicht beantworten.

Wer sich nicht alles zum Thema Ampelcheck äußert. Wir haben es auch schon getan. Und, wie ich finde, viel treffender als alle anderen…

Versicherungsjournal über Versuche, die Verbraucherzentralen einzuschüchtern

Das Versicherungsjournal fasst in einem lesenswerten Beitrag die jüngsten Streitfälle zwischen Versicherungswirtschaft und Verbraucherzentralen zusammen. Auch der „Versicherungshai“ bleibt auf Sendung!

Verhandlungstermin Bundesgerichtshof 15. September 2009

Karlsruhe Akte. XI ZR 121/08

Die Klägerin beteiligte sich nach entsprechender Beratung der beklagten Bank mit einem Anlagebetrag in Höhe von 25.000 € an einem Medienfonds.

Dieser entwickelte sich nicht wie erhofft. Die Klägerin meint, die Beklagte habe Beratungspflichten verletzt. Sie macht verschiedene Beratungsfehler geltend. Unter anderem beruft sie sich darauf, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für die Vermittlung von Anlegern Provisionen in Höhe von 8,25% bis 8,72% des Nominalkapitals aus den Anlagegeldern erhalten habe. Zudem sei sie nicht darüber unterrichtet worden, dass das nach dem Prospekt an einen Dritten zu zahlende Agio in Höhe von 5% als Rückvergütung (sog. „Kick-Back-Zahlung“) an die Beklagte ging.

Das Landgericht hatte am 9.8.2007 die auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen. Das Berufungsgericht, das OLG, hatte die Berufung der Klägerin am 19.3.2008 zurückgewiesen. Dagegen wurde vor dem Bundesgerichtshof die Revision zugelassen. Am Mittwoch wird in Karlsruhe verhandelt..

LG Hannover – 8 O 277/06, OLG Celle – 3 U 218/07 (veröffentlicht WM 2008, 1270)

Ampelcheck wieder erlaubt

Das Landgericht Berlin hat die kürzlich erlassene einstweilige Verfügung gegen die Verbraucherzentrale Hamburg aufgehoben, mit der eine Bewertung von Versicherungsangeboten mit den Ampelfarben untersagt worden war.

In der Sache selbst wurde keine Entscheidung getroffen, vielmehr vermisste das Gericht nunmehr eine Klagebefugnis der debeka. Diese sei durch den Ampelcheck nicht unmittelbar betroffen. Damit steht äußerungsrechtlich durchaus noch in Streit, ob das Vorgehen der Verbraucherzentralen durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Auf die Reaktion der Versicherungswirtschaft darf man gespannt sein.

Wer die Qualität der „Beratung“ durch Finanzvertriebe darstellen möchte, für den haben wir hier einige Vorschläge:

Vorsicht, heiße Luft!

Versteckte Kosten.

Sie werden an der Nase herum geführt!

Mit Ihrem Vermögen geht es mindestens 10 % bergab.

An Ihrer Lebensversicherung verdient ausschließlich die Versicherungswirtschaft.

Wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen, ist fast alles futsch.

Ihr Geld landet hier.

Wenn der Finanzberater kommt, am besten wegrennen!

Hier werden Sie durch Umdeckung mehrfach über den Tisch gezogen!

Ihr Geld geht an die Finanzvertriebe weg, die Schulden kommen!

Finanzberater werden von Freunden verlassen!

Sparsame Schotten würden nicht auf Finanzvertriebe hereinfallen!

Ihr Berater ist ein Rindvieh!

Sie werden Ihren „Berater“ nicht mehr los!

Kanzlei Behrens

Bilder: Wikimedia, cc

Sisel

Nicht nur schwachbrüstige Finanzverträge sind auf Multi Level Marketing angewiesen, auch anderes komisches Zeugs kann vom Verbraucher nicht alleine gekauft werden, sondern benötigt Vertriebshorden, die ausgenutzt werden wollen. Gegen so ein Schneeballsystem hat gerade das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung bestätigt.

Heiteres zum Wochenanfang

Der Anwalt ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass nach § 81 VVG

der Versicherer nicht leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den

Versicherungsfall herbeiführt.

Existenzvernichtende Vertragsstrafen

In den früheren Verträgen zwischen einem Strukturvertrieb und seinen Beratern war pauschal eine Vertragsstrafe vereinbart.

Am 03.11.2006 bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm eine Entscheidung der ersten Instanz, wonach diese Vertragsstrafe aus den Gründen des Übermaßverbotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Auch wenn ein Berater Kaufmann ist im Sinne des § 13 BGB, so unterliegt die Prüfung des Beratervertrages der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 1 BGB), so das Gericht. Für die Inhaltskontrolle ist zumindest § 307 BGB maßgebend. An diesen Grundsätzen muss die Vertragsstrafe gemessen werden.

Danach sind Vereinbarungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegen Treu und Glauben angemessen benachteiligen.

Soweit das Vertragsstrafeversprechen nicht nach der objektiven Schwere der Vertragspflichtverletzung und nach den Grad des Verschuldens differenziert, so dass selbst leichteste Fahrlässigkeit die Vertragsstrafe in voller Höhe auslöst, so ist dies unbillig, so das Landesarbeitsgericht Hamm.

Um weitere vernichtende Entscheidungen zu verhindern, wurden die Vertragsstraferegelungen im Jahr 2007 bei allen Beratern angepasst.

Die alte, unzulässige Vertragsstrafenregelung kommt jedoch jetzt wieder zur Anwendung, zwar nicht in den Beraterverträgen, sondern in den Aufhebungsverträgen. Dort wird der Vermögensberater verpflichtet, für einen langen Zeitraum keine Tätigkeit im Wettbewerb anzunehmen. Für den Fall eines Verstoßes wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € fällig.

Diese Regelung war kürzlich Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung in einer mündlichen Verhandlung. Das angerufene Gericht, ein Landgericht, wollte sich jedoch einer Prüfung von so genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht annehmen, weil hierfür angeblich kein Platz wäre, zumal nach Ansicht des Gerichts der Vermögensberater Kaufmann wäre. Eine Entscheidung ist hier noch nicht ergangen.