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Im Streit um die Rückforderungen von Provisionsvorschüssen hat MLP nunmehr in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Offenbach unstreitig gestellt, dass jeder Berater durchschnittlich mit € 12.230,– verschuldet ist.
Dieser Betrag lässt sich errechnen durch die von MLP an die Bafin gemeldeten, gesamten Vorschusszahlungen an Berater im Jahr 2005 dividiert durch die Anzahl der Berater.
Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die zahlreiche ehemalige MLP-Mitarbeiter vertritt, meint, dass MLP zu Beginn eines jeden Mitarbeiterverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, die Consultant-Bewerber darüber aufzuklären, dass provisionsübersteigende Vorschüsse grundsätzlich in den ersten 3 Jahre des Mitarbeiterverhältnisses nur im Ausnahmefall zu verdienen sind und sich bereits nach 1 ½ Jahren der Unternehmenszugehörigkeit eine deutliche durchschnittliche Verschuldung der Consultants abzeichnet.
Daneben stellt sich oft heraus, dass die freien Handelsvertreter gar nicht so frei sind, wie MLP das zu Beginn der Mitarbeiterverhältnisse vermitteln will, sondern tatsächlich erheblichen Rechenschaftspflichten unterliegen, was die zu produzierenden Verkaufszahlen anbetrifft. Ein sozialrechtlicher Schutz der Consultants ist dabei natürlich ausgeschlossen.
Windige Geschäftsmodelle dieser Art, bei dem der Unternehmer zu Lasten seiner Mitarbeiter profitiert haben ihre Ursache mitunter auch in der erfolgsabhängigen Vergütungsform der Provision. Das Provisionsmodell hat daher ausgedient und gehört gesetzlich verboten, meint Jakobs.
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Rürup singt mal wieder das Lied seines Brötchengebers
Der sprechenden Handpuppe des AWD, dem Herrn Rürup, der den Finanzvertrieben während seiner Amtszeit als (natürlich nur seinem Gewissen verpflichteter) Politiker die Taschen voll gemacht hatte, eine streitbare vorläufige Gerichtsentscheidung zu kommentieren. Die Verbraucherzentralen hatten in ihrer Broschüren die Einteilung von Versicherungen in die drei Gruppen „Akzeptabel“, „Beschissen“ und „Betrug“ vorgenommen, welche höflichlicherweise nicht so bezeichnet, sondern durch die Farben einer Ampel dargestellt wurden.
„Ich halte die Ampel-Systematik für völlig untauglich“, sagte Rürup im Interview mit unserem Schwestermagazin Börse Online, das am Donnerstag erscheint. Altersvorsorge müsse auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten werden. „Was für einen verheirateten Facharbeiter ohne Kinder die richtige Lösung ist, kann für die allein erziehende Verkäuferin die falsche sein“, erklärte Rürup, der seit April als Chefökonom für den Finanzvertrieb AWD arbeitet.
Quelle: CAPITAL
Da mag er ja im extremen Einzelfall sogar recht haben. Aber „völlig untauglich“ ist der Ampel-Check wohl kaum. Für eine erste Orientierung scheint mir das schon sinnvoll zu sein. Anders gefragt: Gibt es denn ernsthaft Verbraucher, die ihre Vermögensvorsorge aufgrund einer Farbe planen? Für das „rot“ dürfte es schon gewisse Gründe geben, oder? Nein, die Verbraucher haben natürlich ungleich sinnvollere Ratgeber: Die unabhängigen Strukkis.
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Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) hatte ein Produktinformationsblatt zur Diskussion gestellt, mit der Anregung, es danach zu vervollständigen. Mittlerweile ist dies vervollständigt worden und wurde so als Muster im Internet angeboten.
Zuvor hatte Frau Aigner die wesentlichen Ziele im Rahmen eines – wie sie es selbst genannt hat – Thesenpapiers zusammengestellt. Frau Aigner möchte mehr Transparenz, eine bessere Beratung der Kunden. Insbesondere will sie, dass der Kunde erfährt, ob es sich um einen Honorarberater handelt oder jemanden, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert.
Nun wird darüber gestritten, ob das Informationsblatt für die Geldanlagen die Kosten ausweisen soll, die der Berater für den Abschluss kassiert. Der zentrale Kreditausschuss (ein Verbandszusammenschluss der Volksbanken, Deutscher Banken, öffentlicher Banken, Deutscher Sparkasse und Deutsche Hypothekenbanken) soll sich dagegen zur Wehr gesetzt haben. Ebenso hatte sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. dagegen gewehrt.
Schaut man sich die Mitglieder an, allen voran die AachenMünchener, so weiß man, woher der Wind weht. AachenMünchener wird ausschließlich vertrieben von der Deutschen Vermögensberatung AG ( DVAG ). Dagegen soll der Bundesverband Finanz-Planer e.V. die Forderungen von Frau Aigner begrüßen.
Nun kurz vor der Bundestagswahl sah sich der AfW-Bundesverband-Finanzdienstleistung e.V. berufen, alle Parteien anzuschreiben und eine Stellungnahme zu verschiedenen Fragen zu erhalten. Die -mitunter sehr zahnlosen und wenig überraschenden- Antworten wurden nunmehr veröffentlicht.
Als neuestes Fördermitglied wurde beim AfW kürzlich die Generali Deutschland Sicherungs- Management GmbH begrüßt. Der Mutterkonzern wird bekanntlich von der DVAG vertrieben.
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Warum nicht einmal Versicherungen per Los verkaufen?
Nach dem Motto „Jetzt gewinne ich, was ich will“ wurde im Internet eine Tombola mit 50-Cent-Losen angeboten.
Das Landgericht Köln hat am 07.04.2009 unter dem Aktenzeichen 33 O 45/09 einen Riegel davor geschoben und dies verboten.
Der Betreiber verhalte sich wettbewerbswidrig, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es greife hier auch nicht die Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag, der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Schließlich könne bei der hier streitigen Tombola das Entgelt jeder Zeit in 50-Cent-Schritten erhöht werden.
Dies verstoße gegen §§ 3,4 GlöStV; 8 a RStV.
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Im Mai 2009 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Strukturvertrieb nicht verpflichtet sei, einem ehemaligen Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu zahlen.
Voraussetzung des § 89 b HGB ist, dass
1.
das Unternehmen erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden hat und
2.
der Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verliert (sog. Provisionsverzichtsklausel beim Versicherungsvertreter) und
3.
die Zahlung eines Ausgleiches der Billigkeit entspricht.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat immer wieder entschieden, dass ein Berater gemäß Vertrag nicht auf seine Provisionen verzichtet. Schließlich erhalte der Berater sämtliche Provisionen, die ihm vertraglich zugesichert wurden.
Betreuungsprovisionen erhält er deshalb nicht mehr, weil er die Kunden nicht mehr betreut.
Berater gingen mithin beim Landgericht Frankfurt stets leer aus, weil sie keine Provisionsverluste hätten.
Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 26.03.2009 unter dem Aktenzeichen C -348/07 Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen erhoben. Diese wurde in der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/ EWG vom 18.12.1986 bereits angepasst.
Der europäische Gerichtshof meint nämlich, dass der Provisionsverlust allenfalls ein Beispiel sein kann, jedoch nicht eine eigenständige Voraussetzung. In der neuen Handelsvertreterrichtlinie wurde die Voraussetzung des Provisionsverlustes gestrichen!
Welche Auswirkungen dies auf laufende und zukünftige Verfahren hat, bleibt anzuwarten.
Dennoch wird die Gesetzesänderung Vertreter begünstigen, welche hauptsächlich einmalige Abschlussprovisionen und geringe Folgeprovisionen erhalten haben. Ob dies das Landgericht Frankfurt am Main in dem oben genannten Fall zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung bewegen kann, bleibt abzuwarten.
Versicherungsvertreter können wieder Hoffnung schöpfen.
25
Nachdem man kürzlich den Verbraucherzentralen den „Ampelcheck“ verboten hatte, gehen diese nun mit einer eigenen Aufklärungs-Website in die Offensive: Verbraucherfinanzwissen.de.
Ein unhandlicher Domainname. Aber Finanzparasiten.de war ja schon besetzt …
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Dass es Maklern, Versicherungsvertretern und Vermögensberatern finanziell oft nicht gut geht, ist ein offenes Geheimnis.
Deshalb betreiben viele ihre Geschäfte von zu Hause aus. Uns sind sogar Fälle bekannt, dass Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung ihre Tätigkeiten aus dem Keller oder aus der Garage heraus betrieben.
Einem Vermögensberater wollte der Vermieter diese Geschäfte sogar verbieten, drohte mit Kündigung und damit, die ganze Familie aus der Wohnung zu werfen.
Der Bundesgerichtshof durfte sich am 14.7.2009 damit beschäftigen, wer grundsätzlich Recht hat. Der BGH entschied, dass kleine gewerbliche Nebentätigkeiten ohne nennenswerten Kundenverkehr vom Vermieter nicht verboten werden können.
Der Vermieter hat danach
die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.
Diese Entscheidung dürfte vielen Versicherungsvertretern gefallen.
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Am 16.07.2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Makler dafür haften muss, wenn er über Fristen (hier Fristen zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität) den Kunden nicht informiert.
Der Makler hatte bereits vor dem Oberlandesgericht verloren. Die Entscheidung wurde lediglich bestätigt.
Am 04.08.2002 erlitt der Kläger einen Motorradunfall in der Schweiz. Der Makler unterstützte den Kläger bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen die verschiedenen Versicherer. Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall gab keiner der behandelnden Ärzte eine schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität des Klägers ab.
Deshalb hatte sich der Unfallversicherer auf die Ausschlussfrist gemäß § 7 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen berufen und zahlte nicht.
Der Makler habe dem Kläger gegenüber eine Nebenpflicht verletzt und hafte deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Klausel sei für einen Versicherungsnehmer nicht einfach zu verstehen und nicht erkennbar. Der Makler mit allen Erfahrungen hätte über die Klausel informieren müssen.
Zwar hätte der Kläger die Lektüre der Versicherungsbedingungen lesen müssen. Diese Verpflichtung bestand jedoch nur gegenüber dem Versicherer, nicht jedoch gegenüber dem Makler, so dass sich der Makler darauf nicht berufen kann.
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Der Verein für Konsumenteninformation veröffentlichte im Bezug auf MEL einen bemerkenswerten Beschluss des Handelsgerichts Wien.
Bei dem Fall ging es um eine Handelsvertreterin, die keine Ahnung von ihrem Produkt hatte. Der Finanzvertrieb muss konkret zu zwei Dritteln wegen Falschberatung haften, während sich die Klägerin ein Drittel wegen Mitverschulden selbst zugute halten muss, weil sie ein unterschriebenes Formular nicht gelesen hatte.
Ein „Mitverschulden“ könnte auch in der unterlassenen Lektüre von www.finanzparasiten.de zu erblicken sein … 😉
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AWD steht nicht nur mit der DVAG auf Kriegsfuß, sondern hat schon seit Jahren einen anderen erklärten Erzfeind und Nebenbuhler: die Formaxx.
Nun gerade ist der langjährige Streitgenosse Jörg Jacob nicht nur von dem AWD abgewandert, sondern gleich in die Chefetage der Formaxx gerückt. Am 1.10.09 geht er dort in den Vorstand.
Mit Jacob sitzt nun schon der dritte Ex-Mitarbeiter des AWD im Formaxx-Vorstand. Ralf Steinmeister und Kai Lange (Bruder der früheren Frau des ehemaligen AWD-Chefs und Eigentümers Carsten Maschmeyer) gingen ihm voraus.
Jacob war 18 Jahre beim AWD. Dort hatte er es bis zum Vertriebschef für das Deutschland-Geschäft gebracht. Im Frühjahr 2007 schied er aus.
Der AWD warf ihm vor, noch während seiner Tätigkeit für AWD bereits an der Formaxx-Gründung gearbeitet und Mitarbeiter für den neuen Konkurrenten geworben zu haben. Über eine entsprechende Klage des AWD gegen Jacob wegen Untreue und Vertragsbruchs ist bis heute nicht entschieden. Jacob selbst hatte daraufhin den AWD wegen angeblicher Spitzel- und Abhörpraktiken angezeigt. Angeblich hatte man seinen Wagen mit Wanzen ausgestattet und seinen Wognsitz mit Kameras überwacht. Ein ganzes Team von Detektiven soll ihm auf der Spur gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Es wird gemunkelt, dass Jacob von Anfang an die treibende Kraft hinter der Formaxx-Gründung war. Nachdem das zweijährige Wettbewerbsverbot abgelaufen ist, durfte er nun offiziell bei Formaxx anfangen.
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Die Wirtschaftswoche bietet einen umfangreichen Artikel zum AWD. Pflichtlektüre für Finanzvertriebler.

