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Einem Vermögensberater wurde von der DVAG fristlos gekündigt. Er empfand diese als unbegründet und verlangte daher Schadensersatz aufgrund weiterer Zahlungsansprüche. Die DVAG erhob Widerklage und behauptete, der Kläger habe für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Auch sie verlangte deshalb Schadenersatz.
Das Gericht schloss sich der DVAG an, denn nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit fremd vermittelte und die Kündigung zu Recht erging. Der Kläger wurde daraufhin zur Auskunft verurteilt worden.
Nach erteilter Auskunft hatte die DVAG den Schaden hochgerechnet und meinte, etwa 11.500,00 € zu bekommen.
Sie behauptete, die vom Kläger vermittelten Verträge hätten ohne Weiteres auch über die DVAG abgeschlossen werden können. Der Kläger hatte insgesamt Einnahmen von fast 23.000,00 Euro, von denen etwa 13.500,00 Euro an den Außendienst ausgekehrt worden wären. Diesbezüglich ergibt sich für die DVAG ein Differenzbetrag von ca. 9.500 Euro. Die DVAG hätte zudem weitere 2.000 Euro durch Vermittlungsprovisionen erzielt. Daraus ergebe sich dann etwa 11.500 Euro.
Das Gericht hatte dann folgendes entschieden:
Die Widerklage war nur teilweise begründet. Durch die vertragswidrige Fremdtätigkeit des Klägers steht der DVAG ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Hätte der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der DVAG die Verträge über diese abgeschlossen, wäre der DVAG ein Erlös aus den Geschäften verblieben.
Die Schadensermittlung wurde nach § 287 durch einen Zeugen vorgenommen. Dieser bestätigte durch detaillierte Auflistung und der nachvollziehbaren Ermittlung der Provisionen die von der DVAG behaupteten entgangenen Beiträge.
Das Gericht hatte den Schaden auf 9.200,00 Euro reduziert. Dies ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn der Verträge, die die DVAG erzielt hätte, wenn der Kläger die Verträge über diese abgeschlossen hätte. Allerdings hätten weiterere Kosten berücksichtigt werden müssen, die den Gewinn der DVAG geschmälert hätten. Dies ergab sich aus der Beweisaufnahme. Der begehrte Schadenersatzbetrag würde demnach mehr als 20 % verringert.
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Seit 2016 hat es für Versicherungsmakler ein paar interessante Urteile gegeben. Der Makler ist der Sachverwalter des Kunden. Dies ist bekannt seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985.
Der Makler hat nicht nur zu beraten, er hat auch den Schaden ordentlich zu bearbeiten. Die Schadensbearbeitung gehört zu seinen primären Pflichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 30.11.2017 unter dem Aktenzeichen I ZR 143/16. Die Schadensbearbeitung gehört auch dann zu seinen Pflichten, wenn dies nicht gesondert im Vertrag mit den Kunden vereinbart wurde.
Dort hatte die Maklerin nicht auf bestimmte Fristen zur Feststellung einer Invalidität bei einer Unfallversicherung hingewiesen. Dadurch gingen der Kundin, die im Übrigen selbst in der Branche gearbeitet hatte, Ansprüche verloren. Die Maklerin hatte gem. des Urteils des Bundesgerichtshofs dafür einzustehen.
Mit einer weiteren Entscheidung vom 07.02.2017 unter dem Aktenzeichen 7 O 175/15 hat das Landgericht Bielefeld ebenso überraschend entschieden. Ein Makler sollte eine Hausratversicherung vermitteln. Die Versicherung meinte, ein Vertragsschluss sei kein Problem, policierte den Vertrag jedoch nicht.
Das Landgericht Bielefeld meinte, dass auch der Vertragsschluss von den Maklern zu überwachen ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die vorgesehene Police in den Händen hält, hat der Makler seine Verpflichtung erfüllt. Er muss also die Reaktion des Versicherers überwachen. Ebenfalls muss er dort nachhaken und darf sich nicht „blind“ auf den Vertragsschluss verlassen.
Am 10.03.2016 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 147/14 sich über die rechtlichen Folgen Gedanken gemacht, wenn ein Versicherungsvertrag umgedeckt wird. Der Makler hatte mit einer Firmengruppe einen Maklervertrag zur Überprüfung des Versicherungsschutzes getroffen. Dann kam es infolge von Betriebsunterbrechungen zu einem Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Da das Risiko einer Sprinkleranlage von der hier streitigen Betriebsunterbrechungsversicherung nicht umfasst war, zahlte die Versicherung nicht. Der Makler wurde in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof sah es als Pflicht des Versicherungsmaklers an, den Kunden an seinem konkreten Bedarf orientiert zu beraten und ihm eine Sach- und Interessenorientierte Versicherung mit Informationen über die dafür aufzuwendenden Kosten anzuraten. Wenn der Versicherungsnehmer sachwidrige Weisungen erhält, darf der Makler diese nicht ohne weiteres akzeptieren, wenn der Versicherungsnehmer noch nicht vollständig aufgeklärt wurde.
Insofern hatte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Maklers weit gefasst.
Über weitere interessante und aktuelle Maklerurteile berichtete der Handelsvertreterblog hier.
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Der Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherungsgesellschaft. Sie sind vertraglich nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsnehmers auf der Seite des Versicherungsnehmers.
Dies unterscheidet den Makler von dem Versicherungsvertreter, der für eine Versicherung tätig ist.
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers hängen davon ab, was der Makler mit seinem Kunden vereinbart hat.
Gemäß § 93 HGB ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Gütebeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Konkretere Regelungen über den Inhalt eines Maklervertrages ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch jedoch nicht. Gemäß § 98 HGB haftet der Handelsmakler bei den Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.
Zu den Pflichten des Maklers gehört nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechend, für den Kunden günstige Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse im Bedarfsfall.
Ein Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvermittler gemäß § 59 VVG.
Ein Versicherungsmakler hat eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu führen.
Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist eine Gewerbeanmeldung. Um diese zu erlangen, muss die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden, eine ausreichende Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung bestehen und aufrechterhalten werden sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden.
Die Sachkundeprüfung ist in der Regel von der Industrie- und Handelskammer vorzunehmen
Den Nachweis der Sachkunde besitzt auch der Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, der Fachwirt für Versicherungen und Finanzen und der Fachwirt für Finanzberatung, sowie der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaft.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab einem Versicherungsmakler mit Urteil vom 13.06.2018 unter dem Az.: 6 U 122/17 Recht.
Er bot u.a. privat Krankenversicherten an, sie bei einem Tarifwechsel beim selben Anbieter zu beraten und zu betreuen, außerdem, nicht nur im Vergleichswege den günstigsten Tarif für den Bestandskunden zu finden, sondern zugleich einen reibungslosen Wechsel durchzuführen. Dafür erhielt er Provisionen. So beschreibt es asscompact.de .
Wer geglaubt hat, genau dafür sei doch ein Makler da, verkennt die Tücken des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Eine Verbraucherschutzorganisation hielt dem Makler vor, mit der Beratung und Umstellung bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenkasse eine Rechtsdienstleistung anzubieten, die den Voraussetzungen nach § 3 RDG unterliege und somit dem Makler nicht erlaubt sei.
Schon in der ersten Instanz wurde die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Der Makler verstoße nicht gegen das UWG, entschied das Landgericht Heidelberg am 5.9. 2017 unter dem Az 11 O 18/17. Die Tätigkeit des Maklers sei schon von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt. Es gelten die Maßstäbe nach § 59 VVG. Die Bedarfsermittlung gehöre schließlich zu den Maklerpflichten, auch wenn ein Tarifwechsel an sich kein Abschluss eines neuen Vertrages ist.
Die Verbraucherschützer legten Berufung ein und verloren auch in der 2. Instanz vor dem OLG Karlsruhe. Das Urteil des LG Heidelberg sei richtig, im übrigen seien rechtsdienstleistende Bestandteile von Leistungen eines Versicherungsvermittlers bei der Tarifwechselvermittlung nach § 5 RDG als Nebenleistung erlaubt.
Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 18.05.2018, Az.: 37 O 8325/17 etwas anders entschieden. Dort hatte der Bund der Versicherten e. V. (BdV) Klage gegen die Minerva KundenRechte GmbH auf Unterlassung erhoben. Minerva bot Privat-Kranken-Versicherten eine Unterstützung, Beratung und Begleitung im Rahmen des Tarifwechselrechts an. Im Falle eines erfolgreich durchgeführten Tarifwechsels setzte Minerva ein Vielfaches der „ersparten“ Monatsprämie als Honorar an. Die Klage gegen diese Geschäftspraxis seitens des BdV hatte Erfolg. Das Landgericht München sah darin jedoch schon einen verstoß egen das RDG.
Damals argumentierte das Landgericht München: „Es liegt eine umfassende und vollwertige Beratung des Rechtssuchenden auf einem Teilgebiet des Rechts vor (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 969; BGH NJW 2005, 2458). Die Beratungsleistung eines Versicherungsberaters und eines Rechtsanwalts sind in diesem Fall nahezu identisch, deshalb muss § 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG zur Anwendung gelangen.“ Und deshalb untersagte München den Werbeauftritt des Versicherungsberaters.
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Eigentlich nicht neu ist die Meldung, dass der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute mit Check24 streitet. Neu ist allerdings der Vorwurf des BVK, dass Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen soll.
Neu und für viele überraschend ist der freundliche Hinweis in bild.de auf das Sachbuch mit dem Titel „Die miesen Tricks der Vermögensberater“.
Den Begriff Vermögensberater assoziiert der eine oder andere mit der DVAG, obgleich das Buch „Undercover in der Finanzindustrie“ einen konkreten Vertrieb ausdrücklich nicht nennt. Das Buch prangert übergreifend Beratungsfehler an. geldfrau.de will wissen, dass Malte Krüger „als “Kommunikationsexperte” unter falschem Namen bei der “Nummer eins der Finanzdienstleister” anheuert“, und nicht bei der OVB, Siss Life oder MLP.
„Undercover in der Finanzindustrie“ ist bereits seit April 2018 auf dem Markt und hier über amazon erwerbbar. Im Handelsvertreterblog wurde auf das Buch bereits aufmerksam gemacht.
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Der Versicherungsbote berichtet, dass die Allianz ihren Ausschließlichkeitsvertretern die Bestandssicherungsprovision (BSP) streichen will. 4 Jahre soll sie – übergangsweise, wie es in procontra heißt – noch gezahlt werden und dann ersatzlos wegfallen.
Die Bestandssicherungsprovision ist keine Folgeprovision oder Bestandsprovision. Sie wird gewährt, wenn der Vertreter eine niedrige Stornoquote hat. „Wer wenige Vertragskündigungen hat, der bekommt die Extra-Provision zum Jahresende ausgezahlt“, beschreibt es der Versicherungsbote.
Vertraglich verbunden sind die für die Allianz tätigen Handelsvertreter in der Regel nicht mit der Allianz selbst, sondern mit deren Tochterunternehmen, der Allianz Beratungs- und Vertriebs AG.
Im eigentlichen typischen Allianz-Vertretervertrag bzw. „Vertretungsvertrag“, wie er genannt wird, sucht man die Bestandssicherungsprovision zunächst vergeblich. In der Regel verweist der Vertrag auf weitere Provisonsbestimmungen, die als Anlage des Vertrages zum Vertragsbestandteil werden. Erst dort ist die BSP geregelt. Die BSP ist dann, wenn sie in den beigefügten Bedingungen geregelt ist, ein vertraglicher Anspruch.
Diesen zu ändern setzt den Abschluss eines neuen Agenturvertrages voraus, oder aber die Beendigung des alten, z.B. durch Kündigung.
Rund 8.300 Vertretern strich die Allianz in diesem Jahr bereits ersatzlos die Erfolgsprämie für 2017. Diese Sonderzuwendung wurde seit Jahrzehnten gezahlt, wie es proVision-online behauptet. Es besteht kein vertraglicher Anspruch, wenn die Sonderzuwendung Teil einer freiwilligen zusätzlichen Leistung ist, wie es mitunter in Ziff 4.2 einiger Agenturverträge geregelt ist. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bestimmte Leistungen nur freiwillig sind und einen Rechtsanspruch nicht begründen. In älteren Vertreterverträgen könnte diese „Freiwilligkeits“-Regelung fehlen. Eine generelle Aussage dazu, ob Ansprüche auf eine die eine oder andere Provision bestehen, ist daher nicht möglich.
Die bereits gestrichene Erfolgsprämie der Vertreterschaft betrug nach proVision online jährlich immerhin zwischen 430 und 3.100 Euro, durchschnittlich wurden den Vertretern 500 bis 1.000 Euro ausgezahlt.
Der zusätzliche Wegfall der BSP würde jetzt weitere etwa 4.000 Agenturinhaber betreffen, die etwa 10.000 € jährlich erhielten. Die Allianz argumentiert mit notwendigen Kosteneinsparungen.
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„Grundsätze“ zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs
1958 Vereinbarung der Grundsätze zwischen GDV und Verbänden BVK und VGA
Grundsätze zur Berechnung des AA:
- Sach
- Leben (dynamisch)
- Kranken (privat)
- Bauspar
- Finanzdienstleistung
Berechnung des AA nach Grundsätzen Sach:
Faktor 1=
Versicherungsbestand nach Durchschnitt der letzten 5 Jahre mit Abzug übertragener Bestände:
bis 10 Jahre zu 100%
10-15 Jahre zu 66 ⅔%
15-20 Jahre zu 33 ⅓%
ab 20 Jahre volle Zurechnung des übertragenen Bestandes, beim übertragenen Kraft-Bestand volle Zurechnung bereits an dem 10. Jahr.
Problem „Bruttodifferenzmethode“
Berechnung des AA nach Grundsätze Sach:
Faktor 2=
Provisionssatz je Branche
Nicht zu berücksichtigen sind „Abschlussprovisionen“ (erstjährige Provisionen abzüglich Inkassoprovisionen), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen.
Faktor 3 = Branchenfaktor:
50% für :
Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutz
35% für:
Industrie-Feuer-, Maschinen, Groß-BU
25% für:
Kraftverkehr-, Transport-, Verkehrsservice
Faktor 4=
Tätigkeitsfaktor Sach-incl. Ind./BU:
bis einschl. 4. Jahr = 1
vom beginnenden 5. bis zu 9 Jahren = 2
vom beginnenden 10. bis zu 14 Jahren = 3
vom beginnenden 15. bis zu 19 Jahren = 4 ½
ab beginnendem 20. Jahr = 6
Tätigkeitsfaktor Kraft/Transport:
bis einschl. 5. Jahr = 1
vom beginnenden 6. bis zu 10 Jahren = 1 ½
ab 11. Jahr = 2
- Rechenbeispiel:
Alle bestände zugewachsen, über 20 Jahre Tätigkeit:
KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2 = 10.000,00 €
Sach-Bestand 200.000 x 12% x 50% x 6 = 72.000,00 €
RS-Bestand 20.000 x 10% x 50% x 6 = 6.000,00 €
Industrie/BU 40.000 x 10 % x 35 % x 6 = 8.400,00 €
Ausgleichsanspruch insgesamt: 96.400,00 €
- Rechenbeispiel:
Alle Bestände noch nicht zugewachsen, 8 Jahre Tätigkeit:
100% Zubau in allen Branchen, gleicher Gesamtbestand wie in Rechenbeispiel 1, = 50% übertragener Bestand, gleiche Folgeprovision
KFZ-Bestand 100.000 x 10% x 25% x 1,5 = 3.750,00 €
Sach-Bestand 100.000 x 12% x 50% x 2 = 12.000,00 €
RS-Bestand 10.000 x 10% x 50% x 2 = 1.000,00 €
Industrie/BU 20.000 x 10 % x 35 % x 2 = 1.400,00 €
Ausgleichsanspruch insgesamt: 18.150,00 €
- Rechenbeispiel:
Bestände z.T. zugewachsen, 16 Jahre Tätigkeit:
100% Zubau in allen Branchen, gleiche FP
KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2 = 10.000,00 €
Sach-Bestand 1670.000 x 12% x 50% x 4,5 = 45.090,00 €
RS-Bestand 16.700 x 10% x 50% x 4,5 = 3.758,00 €
Industrie/BU 33.300 x 10 % x 35 % x 4,5 = 5.245,00 €
Ausgleichsanspruch insgesamt: 64.093,00 €
„Grundsätze“ dynamische Lebensversicherungen:
Grundsätze gelten nur für die dynamische Lebensversicherung aufgrund einer vom Vertreter bewirkten Vereinbarung mit Anspruch aus Provision aus den Erhöhungen.
Berechnung (HV ab dem 20. Jahr):
VS dyn. LV x Prov. Satz LV x 0,08 x TJF (1, 1,25, 1,5) = Ausgleich
8.000.000 x 25 ‰ x 0,08 x 1,5 = 24.000,00 € Ausgleich
TJF bis 9 Jahre = 1 (16`), 10.-19.J = 1,25 (20`), ab 20.J. 1,5 (24`)
„Grundsätze“ Krankenversicherung
Bei der Berechnung des AA in der Krankenversicherung werden nicht die Folge- oder Betreuungsprovisionen, sondern nur die tatsächlich gezahlten Abschlussprovisionen der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt.
Faktor 1 ist die durchschnittliche AP-Provision der letzten 5 Jahre, also die Gesamtproduktion in MB x Provisionssatz
Faktor 2 der Ausgleichsfaktor für Bestandszusammensetzung 0,2
Faktor 3 Mitursächlichkeitsfacktor 0,4
Faktor 4 Treue: 3 J./0,7; 6 J./1; 9 J/1,6; 12 J./2,5; 15 J./3,5; ab 16 J./4
Berechnungsbeispiel:
Durchschnittliche Gesamtprovision Krankenversicherung pro Jahr 12.000,00 € MB (1.000,00 MB pro Monat) mit 5 MB AP und über 16 Jahre Tätigkeit:
Berechnung:
12.000,00 € x 5 MB x 0,2 x 0,4 x 4 = 19.200,00 €
„Grundsätze“ im Bausparbereich:
Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs im Bausparbereich ist vereinbart zwischen:
- dem Verband der privaten Bausparkassen
- der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkasse
- dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute
Berechnung des Ausgleichswerts:
- Bemessungsgrundlage und Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre abzüglich vereinbarter Verwaltungsprovision und Einarbeitungs-, bzw. Garantieprovisionen.
- Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit einem Mittelsatz von 20,25% pauschal festgelegt.
Berechnung des Ausgleichswerts:
- Multiplikator nach TKJ aus Billigkeitsgesichtspunkten:
Tätigkeitsdauer:
1 Jahr 0,20 6 Jahre 1,60
2 Jahre 0,40 7 Jahre 1,90
3 Jahre 0,70 8 Jahre 2,20
4 Jahre 1,00 10 Jahre 3,00
5 Jahre 1,30 12 Jahre 4,00
Zusätzlicher Treuebonus nach 15 Jahren 10,125%.
Ab 19 Jahre verdoppelt sich der Treuebonus auf 20,25%.
Berechnung des Ausgleichswerts im Bausparbereich:
Durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre: 50.000,00 €
- Tätigkeitsdauer 10 Jahre: 50.000,00 € x 20,25% x 3,00 = 30.375,00 €
- Tätigkeitsdauer 20 Jahre: 50.000,00 € x 4,00 + 20,25% (Treuebonus) = 50.625,00 €
Ausgleichsanspruch im Finanzdienstleitungsbereich:
Die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs im Finanzdienstleistungsbereich sind vereinbart zwischen:
- dem Verband der privaten Bausparkassen und
- dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute
(weder die Versicherungsunternehmen noch die öffentlichen Bausparkassen sind bisher dieser Vereinbarung beigetreten?)
Berechnung des Ausgleichswerts:
- Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre
- Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit 10% pauschal festgelegt
- Die Bausparmultiplikatoren gelten auch für die Finanzdienstleistung
- Der Bauspartreuebonus gilt auch für die Finanzdienstleistung
Berechnung des Ausgleichswerts:
- 000,00 € durchschnittliche Jahresprovision, Tätigkeitsdauer 5 Jahre,
10.000,00 € x 10% x 1,30 = 1.300,00 €
- 000,00 € durchschnittliche Jahresprovision, Tätigkeitsdauer 25 Jahre,
10.000,00 € x 10% x 4,00 + 20,25% = 6.025,00 €
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Wenn ein Versicherungsantrag falsch ausgefüllt wird, spricht man von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dies liegt z.B. vor, wenn man beim Antrag auf Berufsunfähigkeit die ein oder andere Vorerkrankung weglässt. Vorerkrankungen führen mitunter dazu, dass ein Versicherer den Vertragsschluss ablehnt. Deshalb neigt der eine oder andere dazu, hier mal etwas wegzulassen, obgleich im Versicherungsantrag ausdrücklich danach gefragt wird.
Wenn der Versicherungsfall eintritt, beginnt die Versicherung mit den Ermittlungen. Oft erfährt sie dann, dass bei Antragstellung gempgelt wurde.
Im Falle einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer einen zuvor abgeschlossenen Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer muss dann alle empfangenen Leistungen zurückzahlen, der Versicherer kann die Beiträge aber behalten.
Alternativ kann der Versicherer bei Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag nicht nur beendet ist, sondern der Versicherungsnehmer auch nur die bereits erhaltenen Leistungen behalten darf.
Dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht immer erlaubt ist, belegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2017 unter dem Aktenzeichen IV ZR 30/16. „Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden“, sagt der BGH und verlangt, dass noch weitere Vorsatzvorwürfe nachgewiesen werden.
Der Vorwurf der falschen Antragstellung kann aber auch „verjähren“. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 25. 11.2015 unter dem Aktenzeichen IV ZR 277/14 entschieden, dass falsche Gesundheitsangaben nach 10 Jahren irrelevant sind. Ganz egal, ob falsche Angaben getätigt wurden, darf eine Versicherung nach Ablauf von 10 Jahren wegen arglistiger Täuschung nicht mehr anfechten.
In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 2002 umfassende Fragen zu Vorerkrankungen ausfüllen müssen. Erst nach Ablauf von 10 Jahren, und zwar erst im Juli 2012, erklärte die Versicherung die Anfechtung, weil eine Parkinsonerkrankung verheimlicht wurde.Wer also falsche Angaben gemacht hat und 10 Jahre vorbei sind, könnte Glück haben.
Aber Vorsicht: Am 11.12.2017 entschied das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 6 U 92/17, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitbringen würde, „während der Dauer“ des Vertragsverhältnisses nicht weiter berufsunfähig werden könne. Dafür trage der Versicherungsnehmer die Beweislast. Hier ist also Vorsicht geboten.
Über einen nicht alltäglichen Fall der Verletzung einer Anzeigepflicht berichtet kürzlich ein Anwaltskollege in ProContra Online. Dort hatte der Versicherungsnehmer den schriftlichen Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt. Sein Versicherungsmakler hatte bei der Onlineantragstellung die Vorerkrankungen an die Versicherung falsch übertragen. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 03.04.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 698/17 musste sich der Versicherungsnehmer das – arglistige – Verhalten seines Maklers zurechnen lassen, obgleich der Versicherungsnehmer selbst ja redlich gehandelt hatte. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der im Auftrag der Versicherung tätig ist, steht der Makler auf der Seite des Versicherungsnehmers. Mithin muss sich ein Kunde dessen Fehler zurechnen lassen. Das tragische daran könnte jedoch sein, dass deshalb die Haftpflichtversicherung des Maklers nicht mehr leistet. Gem. § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann ein Versicherer seine Leistungen in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
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Oberlandesgericht Hamm spricht Buchauszug zu
Es überrascht nicht, wenn das Oberlandesgericht Hamm in einem neuen Urteil vom 14.5.2018 unter dem Az 18 U 85 /17 einem Handelsvertreter das Recht auf einen Buchauszug zugesprochen hat.
Überraschender war vielmehr, dass überhaupt noch Berufung eingelegt wurde, nachdem bereits das Landgericht Münster zuvor den Buchauszug ausgeurteilt hatte.
Interessant ist das Urteil und der Sachverhalt allenfalls deshalb, weil der Buchauszug nur über einen überschaubaren Zeitraum (ab 1.6.2013) beantragt wurde und der Buchauszug sich auch wohl auf Untervermittler erstrecken sollte. Diese wurden aber namentlich von dem Kläger nicht benannt, die Information begehrte er über den Buchauszug, kam damit aber nicht durch. „Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass der Kläger im Rahmen des Buchauszugs keine Angaben über die Person des von ihm verschiedenen Vermittlers verlangen kann. Es ist unstreitig, dass der Kläger Mitarbeiter als „Untervermittler“ beschäftigte, jedoch eine Provisionsberechtigung gegenüber dem Beklagten (auch) aus diesen Geschäften allein in seiner Person bestand. Der Beklagte hat unstreitig gestellt, Unterkonten für die vom Kläger gemeldeten Untervermittler geführt zu haben, doch sei dies gleichsam unter „Service-Aspekten“ für den Kläger geschehen. Dem tritt der Kläger nur insoweit entgegen, als er ausführt, der Beklagte habe diese Konten mit Akribie geführt, um Einblicke in den Agenturablauf zu gewinnen und Anreize für die Mitarbeiter (Untervertreter) zu setzen. Auch wenn dies zutrifft, ergibt sich daraus keine Provisionsrelevanz der Namen der (Unter-)Vermittler“, sagte das OLG.
Entscheidend war, dass die Untervermittler wohl direkt von dem Handelsvertreter angestellt sind und es sich wohl nicht um einen Strukturvertrieb handelt. Agenturen, die z.B. für die Provinzial tätig sind. Um die internen Abrechnungen muss sich der Handelsvertreter dann wohl selbst kümmern.
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Ein aktueller Fall gibt Anlass zur Sorge: Nachdem ein Vermittler einen Beitragsbescheid von der Rentenversicherung bekam (190.000,00 €), und er diesen nicht bezahlen konnte, kam postwendend die Zwangsvollstreckung. Jetzt hat er Insolvenz angemeldet. Zumindest habe ich eine gute Insolvenzanwältin empfehlen können.
Deshalb hier noch mal das Wichtigste:
Versicherungspflichtige Selbständige sind gemäß § 190 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dafür gibt es einen entsprechenden Vordruck auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Gemäß § 6 Abs. 1 a SGB VI kann man sich nach Beginn der Selbständigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind.
Das Bundessozialgericht hatte am 23.04.2015 entschieden, dass es bei der Frage, ob man überwiegend nur für einen Auftragsgeber tätig ist, nicht darauf ankomme, ob zwischen dem Selbständigen und dem Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden haben. So ist zum Beispiel ein Makler, der seine Geschäfte über eine Plattform abwickelt, rentenversicherungspflichtig.
Entscheidend ist, ob der Selbständige gegenüber diesem einen Auftraggeber sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet.
Von einer wesentlichen, nur für einen Auftraggeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.
Ein nur geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist übrigens kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI. Wenn man mehrere geringfügig Beschäftigte hat, werden diese gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2005 addiert.
Ich empfehle übrigens im Zweifelsfall zur Klarstellung ein Statusfeststellungsverfahren vor der Rentenversicherung.
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Um Kunden und Kundendaten wird immer wieder zwischen Handelsvertreter und Unternehmer gestritten, vor allem, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende ist und der Streit um die Kunden entfacht ist.
Vieles ist streitig. Eins gilt aber jedenfalls: Der Download von Kundendaten ist und bleibt verboten. Es ist nach wie vor weit verbreitet, dass nach Ende eines Handelsvertretervertrages Daten über die Kunden, die der Handelsvertreter betreut hat, vom Server des Unternehmens runtergeladen werden.
Ein Anwaltskollege berichte darüber, dass das Oberlandesgericht München kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden hatte. Nachdem eine normale Kündigung ausgesprochen war, unterzog der Handelsvertreter die Entwendung fremder Daten in einem 4-stündigen Downloadvorgang. Dieser Download, der wohl unstreitig war, führte dazu, dass das Unternehmen fristlos kündigte. Diese war nach Auffassung des Gerichts wirksam. Damit war der Ausgleichsanspruch, der eingeklagt wurde, weg.
Dessen nicht genug: Das Unternehmen erstattete auch noch Strafanzeige. Weil nicht sicher war, wer den Download durchgeführt hatte, ob Handelsvertreter oder dessen Angestellter, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nicht selten übrigens wird von den Unternehmen, wenn der Verdacht auf Datenabzug vorliegt, Strafanzeige erstattet. Es besteht dann sogar die Gefahr, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung ermittelt wird, ob tatsächlich fremde Daten gespeichert wurden.
Das Gericht soll auch erwähnt haben, dass eine Datennutzung nicht deshalb verboten sein muss, wenn Daten aus einer Bestandsselektion für eine Akquisationstätigkeit genutzt wurden.
Grundsätzlich jedoch dürfen Unternehmensdaten nicht auf einen vom Handelsvertreter privat genutzten PC heruntergeladen und gespeichert werden. Der Datendownload ist verboten.
Auch die Übermittlung von Kundendaten an einen Versicherungsvermittler als Bestandsnachfolger ist ein heikles Thema. Gemäß § 28 Abs. 1 BDSG 2017 (Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO) ist eine Datenweitergabe nur erlaubt, soweit die Daten zur Erfüllung der Pflicht und zur Wahrnehmung der Rechte einem geschlossenen Versicherungsvertrag vorgenommen und benötigt werden. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Datenverarbeitung und dem konkreten Zweck des Versicherungsvertrages bestehen. Die Datenweitergabe an einen Bestandsnachfolger, der eigene Provisionsinteressen verfolgt, ist dies zwar bedenklich, jedoch soll es nach einer neuen Rechtsprechung des Landgerichtes Karlsruhe erlaubt sein.
Dazu gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn jedoch der Kunde den Versicherungsvertrag gekündigt und ausdrücklich untersagt, dass personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten (auch Vermittlern) mitgeteilt oder sonst zugänglich gemacht werden, hat er damit von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Seine Daten dürfen dann nicht weitergegeben werden.
Nach Auffassung des Landgerichtes soll dieser Verstoß jedoch keinen Unterlassensanspruch für einen Mitwettbewerber darstellen. Ob dies auch in Zukunft Gegenstand der Rechtsprechung sein wird, vor allem nach der neuen DSGVO, bleibt abzuwarten.

