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Buchauszug trotz Aufhebungsvertrag und Saldoanerkenntnis

Am 05.02.2016 entschied das das Landgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren, dass ein Vertrieb, hier die DVAG, zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wird, der folgende Angaben erhalten muss:

Name des Versicherungsnehmers

  1. Versicherungsscheinnummer
  2. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  3. Jahresprämie
  4. Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
  5. Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  6. Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  7. Im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Ansonsten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.

Der Kläger war früher Vermögensberater bei der Beklagten. Das Vertragsverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Dies war im Jahr 2011. Die Klage auf den Buchauszug und die Provisionen wurde im Jahr 2015 eingereicht. Die DVAG berief sich auf Verjährung und das Amtsgericht hatte im Hinblick auf die übliche 3-jährige Verjährungsfrist die Klage abgewiesen.

Das Landgericht meinte jedoch, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die ihm ab dem Jahr 2008 eingereichten Geschäfte einen Buchauszug zu erteilen (§87 c) Abs. 2 HGB). Der Kläger hatte vorgetragen, dass der die volle Provision für die vermittelten Versicherungsverträge erst dann vollständig verdient hat, wenn die Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von 5 Jahren die volle Versicherungsprämie bezahlt haben. Deshalb kann es sein, dass der Kläger für im Jahr 2008 vermittelte Geschäfte auch bereits im Jahr 2008 Anteile der Provision verdient hat und hierüber bereits damals einen Buchauszug hätte verlangen können. Nach Ansicht des Gerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Provision endgültig erst 2013 verdient ist und sich für die Ermittlung des Provisionsanspruchs wesentliche Informationen damit teilweise auch erst dem Buchauszug aus diesem Jahr entnehmen lassen. Da die Provision aber nur einheitlich betrachtet werden kann, die Beklagte diese vor Ablauf der Haftungszeit zu dem teilweise auch auf dem Provisionskonto zurückbehält, kann der Buchauszug für das gesamte Geschäfte ebenfalls erst nach Ablauf der Haftungszeit verlangt werden, weil vorher die endgültige Höhe der Provision gar nicht feststellbar ist.

Das Gericht meinte auch, dass es nicht auf die Regelungen im Aufhebungsvertrag ankomme. Dort sei zwar ein Saldoanerkenntnis abgeschlossen worden, eine endgültige Einigung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionen sei jedoch in dem Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden. Deshalb müsse noch ein Buchauszug erteilt werden.

„Fußabtreter“ in der Höhle des Löwen

In der neuen TV-Show, die heute startet, sieht er sich als ideale Besetzung. Ab heute ist der mehr als umstrittene Carsten Maschmeyer als Jury-Mitglied in der TV-Show „In der Höhle der Löwen“ zu sehen.

Carsten Maschmeyer kam von der OVB und baute die AWD Holding AG auf. Seine Anteile verkaufte er Swiss Life. AWD heißt seit 2013 Swiss Life Select.

In einem Interview gegenüber der Welt gibt sich Maschmeyer fast reumütig. Er habe kein gutes Exit-Management betrieben, hätte sich Profis von außen holen sollen, er habe auch provoziert, für sein schlechtes Image sei auch die Finanzkrise verantwortlich und er werde als „Fußabtreter für die gesamte Branche“ benutzt. So liest man es in der Welt.

Vorzuwerfen habe er sich jedoch nichts. „Von 1300 Klagen, die Kunden gegen AWD anstrengten, habe sein Unternehmen 1300 Klagen gewonnen“, heißt es weiter.

Maschmeyer ist um Politur seines Ansehens bemüht. Dabei wärmt er alte Vorhaltungen auf. Warum berichtet er über „1300 von 1300 Klagen“, die gewonnen wurden? n-tv sprach damals von 34.000 Beteiligungen an „Dreiländer-Fonds“, die AWD  verkauft hat – Gesamtwert über eine Milliarde Euro und von dem Vorwurf systematischer Falschberatung. Zehntausende sollen cash-online zufolge falsch beraten worden sein.

„Mit den Urteilen des Landgerichts Braunschweig und  des Oberlandesgerichts Naumburg steigen die Chancen der geschädigten  Kapitalanleger, vom AWD ihr Geld zurückzuerhalten“, kommentiert  Rechtsanwalt Holm Hartwig von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte vor Jahren zwei Entscheidungen in Verfahren gegen AWD um Falschberatung. Tatsächlich jedoch hatte der BGH im Juni 2015 Klagen von Anlegern wegen Verfristung abgewiesen. Die Kunden hatten vorprozessual ein zu pauschales Aufforderungsschreiben benutzt, so der BGH. Von dem Vorwurf der Falschberatung befreite der BGH nicht. Waren dies die 1300 Klagen, die Maschmeyer als Erfolg verbuchte?

Maschmeyer erwähnte nicht, dass der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Österreich gegen AWD  fünf Sammelklagen für 2500 Anleger mit einem Streitwert von rund 40 Millionen Euro einreichte. Mit dem inzwischen rechtskräftigem Urteil 5 R 229/11z vor dem Oberlandesgericht (OLG) Wien wurde AWD zum Schadenersatz verurteilt.

Check 24 verurteilt

Wie das Landgericht München I bereits angekündigt hat, wurde Check24 zur Nachbesserung verurteilt. Es hat danach gegen gesetzliche Mitteilungspflichten verstoßen.

Die Leitsätze der Entscheidung:
Ein als Versicherungsmakler im Internet tätiges Vergleichsportal genügt seiner nach § 11 VersVermV bestehenden Mitteilungspflicht nicht, wenn es dem potentiellen Versicherungsnehmer beim Besuch seiner Internetseite lediglich eine Abrufmöglichkeit zur Verfügung stellt. § 60 VVG enthält keine Verpflichtung, eine individuelle Empfehlung ausgerichtet nach den Bedürfnissen des potentiellen Versicherungsnehmers zu geben.
Die für sog. Direktversicherer geltende Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 VVG ist auf Fernabsatzverträge mit Versicherungsmaklern weder direkt noch analog anwendbar.

Hier das Urteil zum Nachlesen.

Aussitzen als Prinzip, Aussetzen als Prozesshandlung

Mitunter beschäftigen sich zwei oder mehrere Gerichte mit denselben Prozessparteien. Dies kann sogar soweit führen, dass beide Prozesse etwas miteinander zu tun haben. Schlimmstenfalls würde sich dann das Ergebnis des einen Prozesses auf den anderen auswirken.

Um so etwas zu verhindern, hat man die Möglichkeit der Widerklage geschaffen. Bei einer Widerklage ist es zweckmäßig, sämtliche Forderungen in einem einzigen Prozess abzuhandeln.

Es ist jedoch nicht vorgeschrieben, die Form der Widerklage zu wählen. Man kann auch ein neues Fass aufmachen, also eine neue Klage einreichen.

Das Amtsgericht Dresden hatte am 28.07.2016 darüber zu entscheiden, was aus einem später eingeklagten Anspruch, der Gegenstand eines neuen Verfahrens ist, werden soll.

Zunächst hatte die Deutsche Vermögensberatung DVAG die Erstattung eines Darlehens eingeklagt. Die Parteien hatten vereinbart, dass das Darlehen mit dem Provisionskonto verrechnen werden sollte. Dann, wenn das Provisionskonto eine entsprechende Verrechnung nicht mehr möglich macht, wäre der Restbetrag zu zahlen. Der Vermögensberater wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Wäre richtig abgerechnet worden, wäre es nicht zu einem Minus gekommen. Dann wäre das Darlehen inzwischen ausgeglichen. Der Vermögensberater verwies insbesondere auf abgezogene Softwarepauschalen. Wären diese nicht abgezogen worden, würde sich das Provisionskonto nicht im Minus befinden und das Darlehen könnte damit ausgeglichen werden.

Während darüber noch gestritten wird, wurden in einem weiteren Verfahren Provisionen eingeklagt. Nunmehr hat das Amtsgericht Dresden gemäß §148 ZPO dieses Provisionsverfahren ausgesetzt.

Es argumentiert damit, dass die Parteien um Ansprüche aus einem Kontokorrentkonto streiten und die Klägerin die Zahlung des Endsaldos aus dem Kontokorrent zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht. Gleichzeitig jedoch würden dieselben Parteien ebenfalls in einem anderen Rechtsstreit um Ansprüche streiten, die auf diesem Kontokorrentkonto gebucht wurden. Im Übrigen wurde nicht vorgetragen, inwieweit sich die in beiden Rechtsstreiten geltend gemachten Ansprüche abgrenzen ließen. Einem Kontokorrentverhältnis ist es gerade inhärent, dass sämtliche Buchungen aus der Vergangenheit auf den aktuellen Saldo des Kontokorrents unmittelbar Einfluss haben.

Streiten sich die Parteien in einem Rechtsstreit um einzelne Buchungen aus dem Kontokorrent…, so hat dies Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit…, entschied das Gericht. Zusätzlich trug die Beklagte in beiden Rechtsstreitigkeiten nahezu identische Einwendungen betreffend dem Themenkomplex Frankfurter Schnellbriefe vor. Es ist nicht auszuschließen, so das Gericht, dass – die gegebenenfalls nach richterlichem Hinweis auf die Erforderlichkeit weiteren substantiierten Vortrags – auch diese Einwendungen in beiden Rechtsstreiten streitentscheidend werden.

Deshalb hatte das Gericht die Möglichkeit der Aussetzung gemäß §148 ZPO erkannt und zur Vermeidung einer anderen widersprechenden Entscheidung das eine Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anderen Verfahrens ausgesetzt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ging es in einer mündlichen Verhandlung kürzlich um eine sehr vergleichbare Frage. Dort meinte der Richter allerdings etwas unjuristisch, er sein kein Freund des Aussetzens, was auch immer er damit gemeint hatte. Vielleicht meinte er statt Aussetzen Aussitzen, was tatsächlich nicht wünschenswert wäre, wenn ein Gericht etwas aussitzen würde. Aussitzen als Prinzip  ist eine oft gewählte Parade in der Politik, die man Ex-Kanzler Kohl vorgehalten hat. Aussetzen im Sinne des Gesetzes soll jedoch etwas anderes sein.

Während die Staatsanwaltschaft ermittelt, wird der Unister-Kuchen aufgeteilt

Unister betreibt über 40 Internet-Portale. Eines davon heißt Kredit.de. Dort soll es zu einem effektiven Jahreszinssatz von 0,99 % im Rahmen einer Sofortzusage online oder telefonisch, eine Auszahlung innerhalb von zwei Tagen und einer schufaneutralen Kreditabfrage Kredite geben. Kredit.de bietet „Erste Hilfe bei Finanzengpässen“.

Thomas Wagner hat Kredit.de nicht in Anspruch genommen.  Er entschied sich für etwas Unseriöses.

Im Impressum von Kredit.de steht die Firma Geld.de GmbH, Barfußgässchen 11, 09109 Leipzig. Geld.de GmbH war Tochterunternehmen von Unister.

Ex-Unister Chef Thomas Wagner bevorzugte eine Kreditempfehlung von Finanzvermittler Wilfried Schwätter aus Unna. Deshalb flog Wagner nach Venedig, verlor dort durch ein betrügerisches Kreditgeschäft mehr als eine Million Euro und stürzte auf dem Rückflug nach Deutschland ab.

Nun wurde bekannt, dass Wilfried Schwätter aus Unna in Dresden in Untersuchungshaft sitzt.

Es besteht Fluchtgefahr. Fluchtgefahr wird ihm unterstellt, obgleich er die Reise nach Venedig gar nicht mit angetreten war – oder vielleicht deswegen? Ihm wird Beihilfe zum Betrug in einem besonders schweren Fall vorgeworfen.

Kausal soll sein Verhalten jedenfalls gewesen sein. Schließlich hatte er den Kontakt zwischen Thomas Wagner und dem betrügerischen Geschäftsmann in Venedig hergestellt. Ob er auch gewusst hat, dass der Kredit auf venezianische Weise scheitern musste, soll nun die Staatsanwaltschaft ermitteln.

Ein finanzielles Motiv soll auch vorhanden gewesen sein. Wilfried Schwätter durchlebte mit seiner Firma von 2012 bis 2014 ein Insolvenzverfahren.

Geld.de wurde übrigens im Mai 2016 an den Wiesbadener Finanzdienstleister JDC verkauft. JDC holte sich also schon ein großes Stück vom Kuchen Unister. JDC wirbt mit intelligenten Finanzvertriebslösungen. Vorstandsmitglied Dr. Sebastian Grabmaier ist zugleich Vorsitzender des Vorstandes von Jung, DMS & Cie AG und der Finum. Finanzhaus AG.

Verjährung des Buchauszugs

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf den Buchauszug gem. § 87 c HGB, um Provisionsansprüche nachrechnen und überprüfen zu können. Das Landgericht Frankfurt hat beispielsweise Vermögensberatern oder ehemaligen Vermögensberatern der DVAG in vielen Fällen einen solchen Buchauszug zugesprochen.

Oft geht es bei dem Buchauszug vorbereitend um die Frage, ob den Vermögensberatern ein weiterer Provisionsanspruch seit einer im Jahre 2008 durchgeführten Provisionskürzung zusteht.

Bisher gab es übrigens noch kein Urteil, das der einen oder anderen Seite Recht gibt. Die Mühlen der Justiz arbeiten langsam. Angedeutet wurde jedoch wiederholt, dass eine einseitige Provisionskürzung unzulässig sei, weil der Vermögensberatervertrag eine konkrete Regelung über die Provisionshöhe geschaffen habe, die einseitig nicht veränderbar ist.

Von der DVAG wird immer wieder gesagt, dass es bis heute kein Urteil gegeben habe, wonach die Provisionskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Das ist richtig. Es gibt aber bis heute auch noch kein Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Provisionskürzung zu Recht erfolgt ist. In Anbetracht der richterlichen Äußerungen in den Gerichtsterminen wird es dies auch kaum geben.

Die Durchsetzung der Provisionsansprüche wird in der Regel durch den Buchauszug vorbereitet. Hier gibt es regelmäßig in den DVAG-Fällen Streit über die Dauer bzw. Verjährungsfrist des Buchauszugs. Hier werden vom Landgericht Frankfurt unterschiedliche Ansätze verfolgt. Der Zeitraum, für den der Buchauszug zustehen soll, wird unterschiedlich beurteilt. Man ist jedoch einhellig der Auffassung, dass die Verjährung des Buchauszug etwas mit der Verjährung von Provisionsansprüchen zu tun habe. Schließlich diene der Buchauszug ja der Überprüfung der Provisionen.

Da Provisionen von Haftungszeiten abhängig sind, und diese z.B. im Lebensversicherungsbereich grundsätzliche fünf Jahre betragen, müsste auch eine entsprechende Verjährung der Provision und auch des Buchauszugs um diese Zeit verlängern werden.

Um z.B. Ansprüche wegen einer Provisionskürzung aus dem Jahre 2008 ausrechnen zu können, müsste man am besten einen Buchauszug für vermittelte Geschäfte seit 2008 erhalten. Provisionen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens die Auffassung vertreten, dass die Provisionen nicht nach und nach entstehen, wenn der Kunde einzahlt. Sie entstehen mit dem Ende der Haftungszeit, wenn der Kunde über den Zeitraum eingezahlt hat. Bei einer fünfjährigen Haftungszeit entsteht der Provisionsanspruch eines im Jahre 2008 vermittelten Geschäftes frühestens im Jahre 2013. Rechnet man drei Jahre Verjährung hinzu, wären bis heute Provisionsansprüche aus im Jahre 2008 vermittelten LV-Verträge bis heute nicht verjährt.

Bekommt man aber auch über einen so langen Zeitraum einen Buchauszug?

Das Oberlandesgericht Stuttgart, sonst eigentlich für eine handelsvertreterfreundliche Gesetzesauslegung bekannt, sieht in einem Urteil unter dem Az. 3 U 118/15 vom 17.2.2016 aber die Verjährungsvorschriften des Buchauszugs völlig losgelöst von den Provisionen. Der Buchauszug verjährt in drei Jahren. Punkt aus. Hier die Kernaussage der Entscheidung:

„Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB handelt es sich um ein Kontrollrecht, welches dazu dient, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 53). Diese Hilfsfunktion führt aber nicht dazu, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs an diejenige des Provisionsanspruchs gekoppelt wäre. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unterliegt vielmehr einer gegenüber dem Hauptanspruch selbständigen Verjährung (BGH, Urteil vom 01.12.1978 – I ZR 7/77, NJW 1979, 764; vom 22.05.1981 – I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 71; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 59; OLG Köln, Urteil vom 22.08.2014 – 19 U 177/13, juris Rn. 17; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 6a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 Rn. 53).“

Glücklicherweise lassen sich Provisionsansprüche auch ohne den Buchauszug ermitteln.

Richter darf kein Handelsvertreter sein

Darf ein Richter Versicherungen verkaufen? Eigentlich eine blöde Frage, wenn sie nicht wegen eines praktischen Bezugs berechtigt wäre.

Ein Blick ins Deutsche Richtergesetz (DRiG) erleichtert vielleicht die Rechtsfindung:

§ 4  (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen

(übersetzt heißt das, dass ein Richter nicht gleichzeitig noch Polizist oder Bundestagsabgeordneter sein darf).

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen Aufgaben der Gerichtsverwaltung, andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, Prüfungsangelegenheiten, den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Damit sieht es insgesamt schlecht aus, wenn ein Richter nebenbei Versicherungen verkauft, wie es berichtet wurde. Aber wo kein Kläger, da kein Richter…

Scheitern ohne Absturz – Infinus lässt grüßen

Finanzvertriebe werben gern mit Mitarbeiter- oder Umsatzzahlen. Der beste sind sie alle. Nur einer ist der größte.

Infinus hält dagegen einen traurigen eigenen Rekord, auf den niemand stolz sein kann: Die Dresdener Finanzgruppe soll das größte deutsche Schneeballsystem betrieben haben. So schreibt es in einem spannenden Artikel capital.de .

Man dachte, dass „ab in den Urlaub“- Unister allein für die Unterhaltung in der Finanzdienstleistungsbranche während des Sommerlochs verantwortlich ist. Mit Infinus aus Dresden gibt es in der Programmunterhaltung einen Konkurrenten.

Um einen spannenden Prozess zu führen, bedurfte es allerdings weder halbseidener Finanzvermittler (das Wort halb passt bei Infinus nicht ganz), eines veneziösen Kredits oder einem dramatischen Flugzeugabsturz. Infinus ist auch ohne Absturz gescheitert.

Biedermann nur 6.

Paul Biedermann ist inzwischen 30 Jahre alt und wird als Einzelkämpfer in Zukunft keine Wettbewerbe mehr bestreiten.

Noch bis 2014 war er Werbepartner der DVAG. Jetzt ist er es nicht mehr. Warum das Werbeverhältnis zu Ende ist, wird nicht berichtet.

Brustschwimmer Marco Koch ist noch bei der DVAG unter Vertrag. Er wird heute ins Geschehen eintauchen. Ob er den Rio-Fluch brechen kann, wird man dann sehen. Er will jedenfalls einen Weltrekord schwimmen und Gold gewinnen. Wer will das nicht.

Nicht nur Unister abgestürzt

Nachdem Unister-Gründer Thomas Wagner bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam, wurde auch der Absturz des Unister-Unternehmens sichtbar. Ab in den Urlaub und fluege.de füllen so weithin das Sommerloch.

Um das monetäre Unister-Loch zu stopfen, benötigte Wagner einen Kredit, den er sich in Venedig beschaffen wollte, und dabei auf einen Kreditschwindler hereinfiel. Die Bild berichtete nun, dass der Vermittler Wilfried Schwätter aus Unna mit seiner Firma selbst pleite war.  Von 2012 bis 2014 lief ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht. Dortmund, schreibt Focus.de.

Über Xing erfährt man, dass Schwätter Schulungen für den Vertriebsaufbau anbietet.

Neben den beiden Unister-Gesellschaftern Thomas Wagner und Oliver Schilling starb bei dem Absturz ein Finanzvermittler aus dem Sauerland, Heinz Horst B.. Ein Exbanker, Herr K., reiste mit dem Auto nach Venedig, und überlebte. So hieß es immer. Beide sollen den venezianischen Kredit mit eingefädelt haben. Der Bänker, der sauerländische Finanzberater und Herr Schwätter sollen sich in einem Hannoveraner Hotel zuvor getroffen haben, wohl um den Rip-Deal abzusprechen.

Schwätter war Mittelsmann und „im Schlepptau“ von Herrn B.. Schwätter soll den Kontakt zu dem veneziösen Betrüger hergestellt haben, der statt echter Währung hauptsächlich Blüten unterschob.

Unister bekam übrigens Steuergelder in Millionenhöhe. ProsiebenSat1, HolidayCheck und der Münchener Finanzen-Verlag sollen laut meedia.de Kaufinteresse signalisiert haben.

Unchlüssig ist, wenn der Richter mit dem Taschenrechner und den vier Grundrechenarten die Klagehöhe nicht nachrechnen kann

Ein Urteil des Amtsgerichts Hanau mit Klartext: Es geht wieder einmal um die Rückforderung von Provisionsvorschüssen, dem Streitthema Nr. 1 in der Welt der Handelsvertreter. Und es geht um die Verständlichkeit von Provisionsabrechnungen.

Viele Vertriebe haben da ein erhebliches Manko. Viele Abrechnungen stellen sich eher als ein zufälliges Aneinanderreihen von Zahlen dar. Etwas unsachlich beschrieb das Amtsgericht Warendorf eine DVAG-Abrechnung als Abrechnungskauderwelsch (obgleich die DVAG-Abrechnungen diese Bezeichnung sicher nicht verdient haben, weil man doch einige Dinge nachvollziehbar berechnen kann). Provisionsabrechnungen von Swiss Life Select und OVB sind dagegen in sich nicht schlüssig. Ein Mitarbeiter aus der OVB-Verwaltung sagte kürzlich als Zeuge aus. Auch er konnte anhand der Abrechnung nicht einen einzigen Vorgang erklären.

Bereits am 18.2.2011 hatte ein Richter des Amtsgerichts Hanau die Sache auf den Punkt gebracht. Er wies eine Klage einer Bank auf Erstattung von Provisionen unter dem Az   33 C 453/10 (13) kurzerhand ab. Dazu führte er zutreffend aus:

„Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung auf der Rechtsgrundlage des § 87 a Abs. 3 HGB nicht zu, da die Klägerin die Höhe des Rückforderungsanspruches nicht in nachvollziehbarer und verständlicher Form vorgenommen hat. Im Falle der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 87 a Abs. 3 HGB gegenüber dem Handelsvertreter ist es erforderlich jede einzelne Position verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Dieser Anforderung ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

Dabei war keine am Verfahren beteiligte Person dazu in der Lage, die von der Klägerin jetzt geltend gemachten Beträge hinsichtlich der einzelnen Berechnungsschritte nachzuvollziehen. Solange für eine Person, die die vier Grundrechenarten beherrscht und einen Taschenrechner sachgerecht bedienen kann, eine rechnerische Nachvollziehbarkeit der Beträge von 1.267,97 EUR und von 300,19 € nicht gegeben ist, kann der Klägerin der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 1.567,97 € nicht zugesprochen werden.“