Allgemein

Gefährlicher Datenklau

Will ein Handelsvertreter aus dem Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Vertrieb ausscheiden, taucht häufig die Frage auf, welche Daten er „mitnehmen“ darf.

Daten könnten für die weitere Zukunft des Handelsvertreters wichtig sein. Möglicherweise wird beabsichtigt, Kunden auch in Zukunft weiter zu betreuen. In dem Fall ist der ausscheidende Handelsvertreter natürlich auf jegliche Art von Informationen angewiesen.

Mitunter drohen natürlich auch Haftungsfragen. Schließlich könnte ein Kunde den Vorwurf einer Falschberatung erheben. Auch dann ist der Handelsvertreter in Zukunft darauf angewiesen, über möglichst viele Informationen aus einem früher vermittelten Vertragsverhältnis verfügen zu können. Nur dadurch lassen sich etwaige Vorwürfe entkräften.

An dieser Stelle tauchen dann immer wieder Streitigkeiten zwischen den Handelsvertreter und dem ursprünglichen Vertragsunternehmen auf.

Ein Vertrieb hat schließlich gar kein Interesse daran, dem Handelsvertreter Daten mitzugeben. Dadurch würde er sich schlimmstenfalls einen eigenen Konkurrenten aufbauen. Wenn sich ein Vermittler eigene persönliche Aufzeichnungen macht, dürfte es völlig unproblematisch sein, das er diese behalten darf. Dazu dürften auch Kopien von Anträgen oder Beratungsprotokollen gehören, soweit diese dazu dienen, der eigenen Inanspruchnahme möglicher Regressansprüche vorzubeugen.

Das Absaugen von Daten aus dem Online-System eines Vertriebs, dem Intranet oder dergleichen ist sicher nicht zulässig. Schließlich handelt es sich um Daten, die von dem Vertrieb in das System eingefügt wurden, also Daten, die dem Vertrieb gehören.

So hat der Bundesgerichtshof am 26.02.2009 unter dem Aktenzeichen IZR 28/06 die Auffassung vertreten, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst angeworben hat.

Beim Absaugen von Daten könnte der Handelsvertreter Geschäftsgeheimnisse entnehmen und sich möglicherweise, sollte er diese Geschäftsgeheimnisse zum Nachteil eines früheren Dienstherren einsetzen, gegen § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Bei der Mitnahme von Daten bzw. ihrer Verwendung ist deshalb größte Vorsicht geboten.

Streit um die Promille

Der Promillestreit geht in eine weitere Runde. Einige Vermögensberater machen geltend, ihnen würden noch Provisionen zustehen.

Im Jahre 2007 wurde von vielen Vermögensberatern der DVAG ein neuer Vermögensberatervertrag unterschrieben. Die Tabelle der Grundprovisionen war dem Vermögensberatervertrag beigefügt. Dort waren für die Vermittlung von Lebensversicherungen überwiegend 24 Promille, teilweise 20 Promille vorgesehen.

In einem Frankfurter Schnellbrief vom November 2007 wurde mitgeteilt, dass sich Provisionssätze verändern würden. Wer diesen Brief erhalten hat, wer ihn gelesen hat und wer ihm zugestimmt hat, ist nicht bekannt.

Über die Provisionshöhe wird an verschiedenen Gerichten gestritten.

Ein Vermögensberater errechnete anhand der Jahressummenblätter die Provisionen, die er in den letzten Jahren für die Vermittlung von Lebensversicherungen erhalten hatte. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm bei sämtlichen Verträgen 2 Promille zu wenig ausgezahlt wurden. Er errechnete bei der Differenz zwischen 24 und 22 Promille einen Prozentsatz von 9,08 und nahm damit eine neue Berechnung von Provisionen vor.

Exakt diesen Betrag klagte er ein.

Die DVAG meinte jedoch, dass dies in dieser Form nicht möglich wäre. Die Berechnung würde schließlich voraussetzen, dass alle Tarife von 24 Promille auf 22 Promille reduziert worden wären. Diese Argumentation sei jedoch unzutreffend. Es seien nur einzelne Lebensversicherungsprodukte reduziert worden. Nur ein Teil der angebotenen Lebensversicherungstarife seien davon betroffen, ca. ein Drittel.

Im Übrigen sei ja schließlich der Kläger durch einen Frankfurter Schnellbrief über die bevorstehenden Änderungen informiert worden.

Eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht gefallen.

Vorsicht vor Scheinverträgen

In den Bereich der Binsenweisheiten gehört sicher der Hinweis, dass man keine Scheinverträge abschließen soll.

Dennoch handelt es sich immer noch um einen verbreiteten Brauch. Strafrechtlich gesehen ist dies ein Betrug (§263 StGB).

Das Oberlandesgericht München hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter schon wegen des Verdachts, ein Versicherungsvertreter habe solche Scheinverträge eingereicht, fristlos gekündigt werden dürfe.

„Ein Vertreter hatte 16 dunkel policierte Versicherungsanträge eingereicht. Der Versicherer hatte daraufhin 60.000 Euro Vorschuss gezahlt. Für die Versicherungen ging allerdings kein Geld ein“, berichtete der Versicherungsbote.

Die Kündigung wurde als zulässig erachtet.

Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 23 U 3932/14

IHD kehrt zurück

Der Verein Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG (IHD)
wird ab dem 05. Oktober 2015 mit einer aktualisierten Homepage wieder online sein soll.

DKM in Dortmund vom 27.-29.10.15

Die DKM findet vom 27.-29.10.2015 statt.

Ich würde mich freuen, den einen oder anderen Leser dieses Blogs dort treffen zu können.

Wenn jemand am 28.10. ein Treffen vereinbaren möchte, bitte eine Email an messe@kanzlei-kaibehrens.de

 

Die Vorrechte des Gruppenleiters

Strukturvertriebe haben ihre eigenen Gesetze. Innerhalb derer gibt es Gemeinschaften mit eigenen, teils eigenartigen hierarchischen Regeln.

Die Familie der Mitarbeiter und Berater werden meist mit eingebunden. Urlaub macht man gemeinsam mit den Kollegen in hauseigenen Einrichtungen. Das gesamte Leben findet oft nur noch in der Gemeinschaft statt.

Die Struktur ist hierarchisch und pyramidenartig aufgebaut. Wer oben ist, ist unmittelbar von den Umsätzen und Leistungen seiner Untertanen abhängig. Er hat seine Struktur zu organisieren, sie bei Laune zu halten. Er hat Vorbild- und Vorgesetztenfunktion.

Nun hat ein Strukturoberster (die genaue Bezeichnung möchte ich vorsorglich nicht nennen, damit man nicht auf den Namen des Strukturvertriebs schließen kann) ein Verhältnis zu der Ehefrau des untergeordneten Vermittlers aufgebaut und während der Arbeitszeiten „gepflegt“. Auch dies gibt es zuweilen in anderen Unternehmen.

Nach einer offiziellen Beschwerde des Mitarbeiters erhielt dieser die Antwort, dass der Gruppenleiter Vorrechte habe und dies deshalb kein Grund für eine Beanstandung sei. Nun denn.

IHD immer noch aktiv

Die IHD ist ein Verein, der sich für die Interessen von Vermögensberatern der DVAG einsetzt. Mitarbeitervertretungen haben es bisweilen nicht leicht. Denken wir an Amazon, hat es dort schon bei der Gründung Schwierigkeiten gegeben.

Die IHD ist seit Wochen nicht in Erscheinung getreten. Das soll sich ändern. Es gibt sie noch, die IHD und ihre Idee.

Gegen VW ermittelt jetzt die Bafin

Wer hätte das für möglich gehalten, dass sich die Bafin jetzt auch um VW kümmern muss?

Die Finanzaufsicht nimmt regelmäßig Kontrollen vor, wenn es zu extremen Kursausschlägen kommt. Extreme Kursausschläge waren die Folge der Abgas-Affaire, in die VW geraten ist.

Die BAFIN ermittelt aber auch, weil eventuell ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz vorliegt. Eventuell hätte VW die Öffentlichkeit und damit die Investoren viel früher über die Manipulation der Abgastests informieren müssen.

Börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, kursrelavante Informationen sofort publik zu machen, sobald sie dem Management bekannt sind. Das betrifft Vorstands- oder Aufsichtsratbeschlüsse ebenso wie relavante Rechtsstreitigkeiten und Ermittlungen von Behörden, wenn etwa ein hohes Bußgeld zu erwarten ist.

Die Veröffentlichung über die Manipulation erfolgte erst am letzten Sonntag. In Anbetracht der Milliardenstrafe, die VW zu erwarten hat, stellt sich nun die Frage, wann der VW-Vorstand von der Angelegenheit wusste und wann die Informationen so hinreichend gesichert waren, um sie öffentlich zu machen.

Möglicherweise hat sich VW wegen unterlassener Kapitalmarktinformation gegenüber seinen Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht.

BGH: Ausgliederndes Unternehmen haftet für den Ausgleichsanspruch

Wie schon am 22.9.2015 hier im Blog beschrieben, hat der BGH entschieden, dass das ausgliedernde Unternehmen für den Ausgleichsanspruch haftet.

In einer sehr interessanten Entscheidung widmet sich der BGH vielen rechtlichen Fragen zur Ausgliederung und zum Ausgleichsanspruch. In der Entscheidung geht es auch um die Fragen, ob dem Handelsvertreter ein Vetorecht gegen „seine“ Ausgliederung zusteht (ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer), ob eine Kündigung in diesem Fall wirksam ist u.s.w..

Die Kernaussage des BGH zum Ausgleichsanspruch lautet:

„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ausgleichsverbindlichkeit nach § 89b HGB im Streitfall vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden, weshalb es sich bei der Ausgleichsverbindlichkeit um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 UmwG handelt. Diese Verbindlichkeit resultiert aus dem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossenen Agenturvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Nicht erforderlich für die Haftung nach § 133 Abs. 1 UmwG ist, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung bereits entstanden war (vgl. BAG, NZA 2015, 106 Rn. 48, zur Abspaltung).“

BGH vom 13.8.2015 Az VII ZR 90/14

Ehefrauen der Pohls kommen in den Aufsichtsrat

Die Frauenquote ist heiß diskutiert, nicht erst, seit der Bundestag entschieden hatte, dass ab 2016 mindestens 30 Prozent Frauen in den Aufsichtsräten bei den rund 108 börsennotierte Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer voll mitbestimmungsberechtigt sind, sitzen müssen. Alle anderen Unternehmen sollen sich zumindest eigene Zielvorgaben zu einer Frauenquote machen.

Bei der DVAG hat man schon zwei Frauen für den Aufsichtsrat gefunden: Ana und Jacqueline Pohl werden in den Aufsichtsrat der DVAG rücken. Es sind die Ehefrauen von Reinfried und Andreas Pohl.

Gleichzeitig hat Andreas Pohl die Zuständigkeiten im Vorstand neu geregelt. Robert Peil  übernimmt die Führung der Vertriebsbereiche, Helge Lach gibt die Aus- und Weiterbildung an Dirk Reiffenrath ab und übernimmt dafür den Bereich Markt und Regulierung.

So schreibt es Versicherungswirtschaft.heute.

BGH erkennt gesamtschulderische Haftung bei Ausgleichsanspruch

Ein ehemaliger Vertriebsmitarbeiter der AachenMünchener Lebensversicherung streitet um seine Ausgleichszahlung.

Der Versicherungsvertreter war für viele Jahre an die AachenMünchener als Handelsvertreter angeschlossen. Die AachenMünchener verkaufte vor einigen Jahren ihren Außenvertrieb an die Deutsche Vermögensberatung Allfinanz. Der Versicherungsvertreter wollte diesen Wechsel nicht mitmachen.

Bis heute bemühte er sich um Klärung, wer denn nun von beiden – AachenMünchener oder DVAG Allfinanz – für die Zahlung des Ausgleichsanspruches zuständig ist.

Zunächst wurde die Allfinanz gerichtlich in Anspruch genommen. In Frankfurt am Main entschieden die Gerichte jedoch, dass – trotz von der Allfinanz behaupteten Ausgliederung des Vertriebes – ein Vertrag zwischen dem Handelsvertreter und der Allfinanz nicht zustande gekommen sein soll.

Anschließend wandte sich der Handelsvertreter an die AachenMünchener. Nachdem diese auch nicht zahlen wollte, wurde Klage erhoben.

In der ersten Instanz scheiterte der Handelsvertreter. In der zweiten Instanz meinte das Oberlandesgericht Köln, dass die AachenMünchener – trotz Ausgliederung – für den Ausgleichsanspruch – gesamtschuldnerisch – haften müsse.

Dieses wollte die AachenMünchener nicht einsehen und wandte sich nach diesem Urteilsspruch im Rahmen der Revision an den Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof gab bei dieser Frage nunmehr überwiegend dem Handelsvertreter Recht. Er meinte, dass es sich bei den Ausgleichsansprüchen um überwiegend schon während der Vertragslaufzeit erworbene Ansprüche handelt, für die dann auch das ursprüngliche Vertragsunternehmen (hier AachenMünchener) zuständig sei.

Der Handelsvertreter begehrte zudem Schadenersatz. Dieser wurde von allen Instanzen zurückgewiesen.

Nunmehr wurde der Rechtsstreit zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches an das Oberlandesgericht zurückgegeben.

Die Ausgliederung des Stamm-/Ausschließlichkeitsvertriebes der AachenMünchener auf die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG erfolgte gemäß Vertrag im Dezember 2007. Ausgliederungsstichtag war der 01.07.2007.