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Am 22.10.2015 erließ das Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das UWG.
Was war geschehen?
Ein Maklerunternehmen wirbt im Internet mit der Möglichkeit, einen Ausstieg aus der Ausschließlichkeit anzubieten. Handelsvertreter, die aussteigen wollen, sollen sich der Maklerfirma anschließen.
Diesem Unternehmen wird vorgeworfen, es würde Vermögensberater abwerben und denen ein Angebot unterbreiten, noch während der vertraglichen Bindung an den Vertrieb für das Maklerunternehmen tätig werden zu können. Noch dazu wird dem Maklerunternehmen vorgeworfen, ein Anbahnungsgespräch geführt zu haben, in dem der Vertrieb verunglimpft wird. Dabei soll sinngemäß gesagt worden sein, dass der Vertrieb tausende Mitarbeiter verlieren würde, Handelsvertreter in der Ausschließlichkeit hätten sozialversichert werden müssen, die Provisionen lächerlich wären und der Vertrieb in das Konto der Handelsvertreter einsehen könne.
Im Übrigen soll angeboten worden sein, dass die Tätigkeitsaufnahme in dem Maklerunternehmen sofort unter einer falschen Mitarbeiternummer möglich wäre, damit nach außen nicht erkennbar werde, wer denn tatsächlich vermittelt.
Der Inhalt des Gespräches wurde eidesstattlich versichert. Es wurde auch eidesstattlich versichert, dass es nicht richtig sei, dass der Vertrieb derzeit tausende Mitarbeiter verliert.
Da die Umstände des Gespräches bestritten werden, wird sich nunmehr in einem weiteren Verfahren die Frage gestellt, ob die Vorwürfe zu recht bestehen. Weil ein solcher Vorwurf sowohl im Wege einer einstweiligen Verfügung als auch in einem Hauptsacheverfahren überprüft werden kann, und auch beide Verfahren zusammen ausgetragen werden können, ist hier das Prozessrisiko bedeutsam.
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung sind allein an Anwaltskosten bis jetzt etwa 1.200,00 € entstanden. Hinzu kommen Gerichtskosten. Würde man sich im einstweiligen Verfügungsverfahren wehren und würde dann unterliegen, würde hier ein Risiko samt Gerichtskosten von etwa 7.000,00 € bestehen. Das Risiko für das Hauptsacheverfahren beträgt bei den erheblichen Streitwerten etwa 8.600,00 €.
Deshalb ist dringend jedem zu empfehlen, ein solches Risiko zu vermeiden.
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Ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG soll einen Provisionsvorschuss zurückzahlen.
Dies entschied das Amtsgericht Waiblingen im Oktober 2015. Es machte sich bei der Entscheidung einfach. Wer der Provisionsabrechnung nicht widerspreche, erkenne sie an, meint das Amtsgericht in seiner deshalb sehr knappen Entscheidung. Der Vermögensberater habe ein Anerkenntnis, abgegeben, in dem er geschwiegen hat.
Dass diese Rechtsauffassung nicht mit der Rechtsprechung des BGH übereinstimmt, hat das Amtsgericht ignoriert.
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„Weit mehr als 600 Millionen Euro stecken Lebensversicherte Jahr für Jahr zusätzlich in die automatische Erhöhung ihrer Verträge. Ein Vielfaches davon ziehen ihnen die Versicherer dafür als Kosten ab. Die sogenannte Dynamik ist fast immer ein Verlustgeschäft“, schreibt die FAZ in einem empfehlenswerten Artikel vom 14.11.15.
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In der letzten Woche wurde vor dem Amtsgericht Dortmund terminiert. Es ging um die Frage, ob ein Vermögensberater Provisionsvorschüsse erstatten soll. Inhaltlich ging es um die Frage, wer was darzulegen und zu beweisen hat.
In einem Fall wurde vom Strukturvertrieb genau zu den Umständen der Stornierung vorgetragen. Ein Kunde wünschte eine Krankenversicherung. In seinem Antrag tauchten nicht alle Angaben über Vorerkrankungen auf. Die Krankenversicherung trat deshalb von Vertrag zurück. Diese bevorschussten Provisionen wurden zurückverlangt,
Die Kommunikation zwischen Kunde und Versicherung wurde mit einem Schriftsatz an das Gericht gereicht, das dann die Kopien an die Gegenseite weitergab.
Der Name des Kunden war gut lesbar, auch die Vorerkrankungen bis hin zu psychischen Beeinträchtigungen.
Nach dem Termin sagte der Vermittler, er sei sich sicher, dass der Kunde der Krankenversicherung die Datenweitergabe untersagt habe.
Und er sagte auch, dass es sich bei dem Kunden um einen Anwalt handelt, der in unmittelbarer Nähe zum Gericht seine Kanzlei hat.
Der Datenschutz hat hier möglicherweise versagt. Die Daten sind ausgerechnet dort gelandet, wo sie bestimmt nicht hin sollten.
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Gestern ging es vor dem Landgericht Stralsund u.a. um die Hintergründe des Versorgungswerkes, das für viele Vermögensberater der DVAG unterhalten wird.
Es beinhaltet – je nach dem – Absicherungen gegen Berufsunfähigkeit, Rentenansprüche u.s.w. Mit diesen Anlagen wollte ein Vermögensberater Verbindlichkeiten ausgleichen, was von der DVAG bei ihm bis gestern abgelehnt wurde.
Die Hintergründe des Versorgungswerkes kamen auf den gerichtlichen Tisch. In Kürze werde ich mit dem Thema näher widmen.
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Die DKM, das alljährliche Stell-Dich-Ein der Maklerszene, fand kürzlich statt. Nicht nur, weil ich eine Freikarte bekommen habe, wofür ich mich noch einmal auf diesem Wege herzlich bedanke, habe ich die DKM besucht. Viele Versicherungsvertreter und Vermögensberater, die ich anwaltlich während der Beendigung des Vertrages mit dem alten Vertrieb begleitet habe, sind heute Makler. Einige davon habe ich auf der Messe wiedergetroffen. Auch für diesen regen Austausch möchte ich mich bedanken.
Neben den typischen Verkaufsständen der großen Versicherer gab es natürlich hier und da Nebenprogramm. Man konnte – wer wollte – Promis bewundern und Fachvorträge anhören.
Im Versicherungsjournal wurde kürzlich vom Vortrag einer Anwaltskollegin zu lesen, die auf der DKM über die Gefahren des Ausstiegs aus dem Vertrieb erzählte. Dort klang es in dem Bericht leider so, als stände der aussteigende Vermittler „schon mit einem Bein im Gefängnis“. Die Kollegin hatte zwar ganz zutreffend auf das Datenschutzgesetz hingewiesen und darauf, dass man sich strafbar machen könnte, wenn man systematisch die Daten eines Vertriebes abräumen würde. Aber vieles wird heißer gekocht, als es ist.
Denn aus meiner Sicht sollte man sich vor Augen halten, dass es das Problem „Verstoß gegen das Datenschutzgesetz nach Ausstieg“ praktisch so gut wie nicht gibt. Der praktische Nachweis, ein abwandernder Vertriebler habe gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, ist außerordentlich schwierig. Eine strafrechtliche Verfolgung findet so gut wie nie statt, und wenn, erfolgt regelmäßig eine Verfahrenseinstellung.
Die DKM hatte auch ihre denkwürdigen Seiten. So hatte mich ein Vertreter irgendeiner Versicherung, die ich nicht einmal kannte, angesprochen und wollte „Termine anbieten“. Diese seien kostenlos. Warum und wofür es überhaupt Termine geben sollte, erklärte er jedoch nicht. Ich brauchte jedoch keinen Termin…
Die Generali bot Eis an. Es gab jedoch nur schwarz oder weiß, als ich am Stand war. Ob dies sinnbildlich für die Angebotspalette gilt, kann ich nicht beurteilen.
04
Vorgestern schrieb ich über Streitwerte, und gestern konnte ich sie schon fast nicht mehr erklären.
Der Vermögensberatervertrag eines Vermögensberaters wurde gekündigt. Nach Ende des Vertrages ließ er noch das DVAG-Schild mit dem Markenzeichen (das „V“ mit dem Halbkreis) an seinem Klingelschild hängen. Er bekam daraufhin eine anwaltliche Abmahnung und Unterlassensaufforderung, der er auch nachkam. Gleichzeitig erhielt er eine Rechnung mit einem Streitwert von 50.000€ und befand diese als zu hoch (etwa 1500€) . Der Vermögensberater verfügte nur über knappe Provisionseinlagen, der Materialwert des Schildes war auch nur gering – aber trotzdem: Das Landgericht Frankfurt meinte, Streitwerte bei Markenverletzungen von 50.000€ seien üblich. Der Wert der Marke sei ja schließlich viel größer.
Da der ehemalige Vermögensberater noch Provisionen und Schadensersatzansprüche geltend macht und mit diesen die Aufrechnung erklärt hat, geht es mit der Frage weiter, ob die Gegenansprüche tatsächlich bestehen.
Vorsicht also mit alten Firmenschildern! Diese sollten sofort nach Vertragsende entfernt werden.
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Immer wieder werde ich natürlich gefragt, was denn eine Klage so kostet.
Ich verweise dann auf eine Website, die m.E. ganz gut gelungen ist (dies soll keine Werbung sein).
Es ist der RVG-Kostenrechner der Allianz Rechtsschutz.
Wenn man dann den Streitwert gefunden hat (ist in der Regel der eingeklagte Betrag) lässt sich schnell durch Klicken die vorgerichtliche Gebühr und dann auch die Gerichtsgebühr errechnen.
Bei Auskunftsklagen ist der Streitwert nicht so leicht zu ermitteln. Klagt man einen Buchauszug ein, setzen die Gerichte oft einen Streitwert von 4.000,00 € an.
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Die IHD, die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V., hat wieder eine Website, die sich langsam mit Leben füllt.
Sie begann mit großen Erwartungen, nahm sich dann eine kleine Pause, um nunmehr wieder Schwung aufzunehmen.
Neben neuen Beiträgen gibt es neue Anmeldungen von Mitgliedern und eine Reihe weiterer potentieller Mitglieder. Es sieht so aus, als müsse man sich über Zuwachs keine Sorgen machen.
Die IHD will sich für die Interessen der Vermögensberater der DVAG einsetzen.
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Um Provisionsrückzahlungen wird häufig vor Gericht gestritten.
Jetzt gab es wieder ein paar Entscheidungen, die in sich widersprüchlich sind. Ein Vermögensberater wurde zur Rückzahlung verurteilt, weil er hätte den Abrechnungen binnen 2 Wochen widersprechen müssen und dies nicht tat.
Dieses Urteil wurde in der 2. Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil ein Widerspruch nicht nötig war und weil der Vertrieb zu den Stornobekämpfungsmaßnahmen nicht genügend vortrug.
Jetzt kam wieder eine erstinstanzliche Entscheidung, wonach der Vermögensberater Widerspruch hätte einlegen müssen….
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Der moderne Makler stöbert und schreibt online.
Zu diesem nicht überraschendem, aber interessanten Ergebnis kam YouGov in einer neuen Untersuchung.
75 % der unabhängigen Finanz- oder Versicherungsmakler würden Online-Foren zu Finanz- und Versicherungsthemen nutzen, 19 % sogar häufig oder sehr häufig. Die meisten würden dort zwar lediglich die von Kollegen aufgeführten Beiträge lesen, immerhin ein Fünftel der Foren-Nutzer würde auch eigene Kommentare oder Beiträge zu Produkten und Anbietern verfassen.

