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Die angeblich ab 2012 geltende fünfjährige Haftungszeit ist das große Rätsel des Vertriebsrechts. So pauschal und irreführend der Begriff immer wieder benutzt wird, so finden wir 5 Jahre – in einem völlig anderen Sinn – seit 2012 in einigen gesetzlichen Regelungen wieder. § 80 Abs. 5 VAG beispielsweise verbietet eine Provision, die mehr als 5 Jahresbeiträge beträgt.
§ 80 VAG
(5) Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass
zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre.
Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.
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Mit dem vom Bundestag Ende April 2015 beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz werden große Änderungen im Recht der Makler und Vermittler in Kraft treten.
§ 34c GewO Immobilien- und Darlehensvermittler
Früher war die Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung von Immobilien und Darlehen die klassische Gewerbeerlaubnis für den Maklerberuf. Dies wird grundlegend anders.
§ 34c GewO neu Darlehensvermittler neu geregelt
Mit der in § 157 Abs. 5 bis 7 GewO vorgesehenen Neuregelung wird sich die alte Regelung in § 34c Abs. 1a GewO, die die Darlehensvermittlung beinhaltet, überholen. Wer zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (voraussichtlich Juni/Juli 2015) über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügte und weiterhin Darlehen vermitteln möchte, muss bis zum 01.10.2015 eine Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler beantragen. Wer dies rechtzeitig macht, kommt in den Genuss der Anwendung von § 157 Abs. 5 Satz 3 GewO in der neuen Fassung. Danach ist dann keine zusätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse notwendig. Eine Prüfung der Sachkunde wird aber vorgeschrieben.
Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung vor der IHK bis zum 31.03.2016 erfolgt sein. Dieser Sachkundenachweis gilt im Übrigen nicht nur für den Inhaber des Maklergeschäftes. Jeder Mitarbeiter, der als Angestellter Darlehen vermitteln möchte, muss seine Sachkunde durch eine Prüfung bis zum 31.03.2016 (vgl. dazu die Neuregelung in § 157 Abs. 6 Satz 4 GewO) nachweisen. In den Fällen, in denen die Sachkunde nicht bis zum Fristablauf durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen wird, erlischt die einmal erteilte Erlaubnis automatisch. Wenn die Erlaubnis erlischt, dann handelt der Makler, sofern er gleichwohl entsprechende Darlehensgeschäfte vermittelt, ohne Erlaubnis.
§ 34d GewO Versicherungsvermittler
Der gewerbsmäßige Versicherungsvermittler, also derjenige, der als freier Makler selbständig Versicherungen vermittelt, bedarf inzwischen einer gesonderten Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens seine Zuverlässigkeit nachweisen.
§ 34e GewO Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen berät, ohne dafür von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen bezahlt zu werden, bedarf einer Erlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberater und muss ebenfalls zuverlässig sein. Der Versicherungsberater darf keine Provisionen annehmen.
§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler
Der Finanzanlagenvermittler bedarf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO dürfen die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu Investmentfondanteilen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen und zu Vermögensanlagen erbracht werden. Gleichzeitig ist auch hier wieder ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sachkundenachweis zwingend vorgeschrieben.
Die Einzelheiten betreffend die notwendige Sachkunde sind in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt.
§ 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
Wer gewerbsmäßig die Anlagevermittlung und/oder die Anlageberatung betreffend Investmentfondsanteile, die nach KAGB vertrieben werden dürfen, und Vermögensanlagen erbringen möchte, ohne vom jeweiligen Produktherausgeber (Emittenten) eine Provision zu erhalten, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (IHK oder Gewerbeaufsichtsamt, je nach Bundesland) und muss seinerseits zuverlässig sein.
Die gleichzeitige Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist dabei nicht möglich.
§ 34i GewO Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen
Wer Immobilien mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt und auch bei der Finanzierung tätig werden möchte, muss ab 2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden gerade beraten und sollen in Kürze in Kraft treten. Eine solche Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden und ist ab dem 21.03.2017 Pflicht.
§ 2 Absatz 10 KWG Gebundene Vermittler
Derjenige, der ohne eigene Erlaubnis die Anlageberatung und die Anlagevermittlung umfassend betreiben möchte, kann unter das Haftungsdach eines nach dem KWG genehmigten Finanzdienstleistungsinstitutes schlüpfen und sich als gebundener Vermittler einstufen lassen. Er benötigt dann keine Erlaubnis nach der GewO. Der einzige Nachteil besteht darin, dass er nur unter und für „sein“ Haftungsdach arbeiten darf.
Die Zuverlässigkeit
Die Grundlage für die Nachweise über die Zuverlässigkeit der in den vorgenannten Bereichen tätigen Personen findet sich im Ergebnis in zusammengefasster Form in § 6 WpHGMaAnzVO (Wertpapierhandelsgesetz Mitarbeiter Anzeigenverordnung). Es darf z.B. in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte (Verbrechen und bestimmte Vermögensdelikte wie z. B. Diebstahl, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung) gegeben haben.
Die Sachkunde
Sachkundig ist, wer über die entsprechenden Kenntnisse in der Kundenberatung (einschließlich der Produktkenntnisse) und bezogen auf die Finanzanlagen (Investmentfonds und Vermögensanlagen) besitzt einschließlich rechtlicher und steuerlicher Grundkenntnisse. Es muss dann eine entsprechende mündliche und schriftliche Prüfung zum Nachweis dieser Sachkunde vor der IHK abgelegt werden, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Bestimmte Berufsausbildungen (z. B. als Bankfachwirt) werden (eingeschränkt) als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
Das Bundesfinanzministerium beantwortet hier ein paar Fragen.
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Am 26.11.2007 wurde ein sog. Frankfurter Schnellbrief verfasst, der zunächst sich mit Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz, die ab dem 01.01.2008 eintreten, auseinandersetzt. Weiter heißt es dort: „Gemäß dem neuen VVG müssen die Abschlusskosten bei Lebens- Renten- und Berufsunfähigkeit Versicherungen künftig auf die ersten 5 Versicherungsjahre verteilt werden.
Anmerkung: Eine Vorschrift in der VVG wurde hier nicht genannt. Gemäß dem ab 01.01.2008 neuen § 169 Abs. 3 VVG heißt es: „Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, dass sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre ergibt.“ § 169 VVG gilt übrigens nur für Lebensversicherungen. Er regelt den sogenannten Rückkaufswert im Fall der Kündigung durch einen Versicherungsnehmer. Weitere Regelungen trifft § 169 VVG nicht.
Im weiteren Text des Frankfurter Schnellbriefes heißt es, dass künftig im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 Promille und für Risikoversicherungen 18 Promille ausgezahlt werden. Dafür werden Erfolgsprovisionen von bisher 3 € um einen EDV-Bonus von 0,25 € erhöht. Künftig sollen Erfolgsprovisionen von 3,25 € auf alle Einheiten gezahlt werden.
In einer Beweisaufnahme teilte ein Mitarbeiter der DVAG mit, dass dieser Brief an alle Vermögensberater versandt worden sein soll.
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Am 12. März 2015 wandte sich der Vorstandsvorsitzende der DVAG, Andreas Pohl, an die Mitglieder des AS-Klubs in einem Rundbrief. Dort heißt es, dass seine Massenmail eines einzelnen Mitgliedes des AS-Klubs zu Irritationen zum Thema Provisionsveränderungen im Rahmen der VVG Reform aus dem Jahre 2008 geführt hat.
Weiter heißt es dort: „Zum 01.01.2008 wurden die Provisionsregelungen in der Lebensversicherung verändert“. Anlass hierfür war eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetz.
In diesem Schreiben wird ferner Bezug genommen auf einen Frankfurter Schnellbrief mit der Nummer 85/2007.
Außerdem wird mitgeteilt, dass ein Einheiten-Storno in eine pro rata Wertung umgestellt wurde. Ein Storno während der Haftungszeit würde bis dato immer ein volles Einheiten-Storno bedeuten. Bei einem Storno im 35. Monat bei einer Haftzeit von 36 Monaten gäbe es immer 100 Einheiten-Storno.
Leider wurde in dem Schreiben nicht erwähnt, was „bis dato“ bedeuten soll. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 findet sich diese Regelung nämlich nicht. Dort heißt es: „Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß der Ziffer II der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß der gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl der Beiträge (Prämien) an den Betroffenen Produktpartner entrichtet hat. Übersetzt heißt dies: Zahlt der Kunde, entsteht auch der Provisionsanspruch. Zahlt der Kunde ratierlich, entsteht auch der Provisionsanspruch ratierlich.
Der Vermögensberatervertrag von 2007 enthält demnach keine Regelung, wonach bei einer vor Ablauf der Haftungszeit eingetretene Stornierung ein voller Rückforderungsanspruch gegeben ist.
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Immer wieder gibt es Missverständnisse und Fragen dazu, ob denn tatsächlich bei Vermögensberatern der Deutschen Vermögensberatung AG eine Provisionskürzung erfolgt ist.
Hier gibt es die wildesten Gerüchte, sodass ich an dieser Stelle etwas Aufklärung betreiben möchte.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass diese Diskussionen allenfalls den Vermögensberatervertrag betreffen können, der im Jahre 2007 abgeschlossen wurde. Im Jahre 2007 trat die DVAG an viele Vermögensberater mit dem Anliegen heran, dass diese einen neuen Vermögensberatervertrag unterschreiben sollte.
Dieser Vertrag aus dem Jahre 2007 sah in seiner unterschriebenen Form aus wie eine gebundene Urkunde, beginnend mit dem Vertrag, auf deren Seite 9 die jeweiligen Unterschriften, und in Anschluss daran die Tabelle der Grundprovisionen (Anlage A), Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen (Anlage B), Familienabsicherungsplan und Versorgungswerk.
Der Vermögensberatervertrag regelt unter Ziffer IV, dass die Provision errechnet wird, anhand der Provisionsbedingungen laut Anlage A und des persönlichen Prozentsatzes des Vermögensberaters (= Provisionsstufe) entsprechend der Tabelle der Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen laut Anlage B. Er nimmt also direkt Bezug auf die in dieser Urkunde beigefügten Anlagen. Unter Ziffer VIII ist geregelt, dass Änderungen des vorliegenden Vertrages der Schriftformerfordernis bedürfen. Dort ist auch geregelt, dass Bestandteil dieses Vertrages die Anlagen A Tabelle der Grundprovisionen (Ausgabe 05/2007) B Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen (Ausgabe 05/2007), C Bedingungen für besondere Zusatzleistung (Ausgabe 05/2007) sind.
Wirft man einen Blick in die Tabelle der Grundprovisionen Anlage A 05/2007, dort auf Seite 3, ist geregelt, dass für Lebensversicherungen Produktschlüssel 20/68 24 Promille, für die fondsgebundene Direktversicherung FRG, FRGD, FRGE, Produktschlüssel 20/70 ebenfalls 24 Promille gezahlt werden. Die Wunschpolice, hier die konventionelle Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr KRB, KRBE, KRBED1, KRBED2 mit den Produktschlüssel 20/65 wird ebenfalls mit 20 Promille verprovisioniert. Hier gelten die Hinweise 6,9,15,23,24,33. Die Hinweise werden als letzte Seite der Tabelle der Grundprovisionen erläutert.
Unter Ziffer 6 heißt es dort: Als Bewertungssumme gilt die der Hauptversicherung zu Grunde liegende Summe der Bruttojahresbeiträge (Prämie x Zahlweise x Beitragszahlungsdauer bzw. Aufschubzeit bei Rentenversicherungen).
Unter Ziffer 15 heißt es, dass die Provisionshaftungszeit 1/10tel der Beitragszahlungsdauer beträgt, max. 42 Monate.
Mithin lassen sich die Provisionen, die für Lebensversicherungen gezahlt werden sollen, anschaulich und gut nachvollziehbar berechnen.
08
Ein eher lustiger Gedanke ergab sich während eines Telefonats mit dem Amtsgericht Frankfurt. Es ging um die Zuständigkeit des Amtsgerichts, die dann nicht mehr gegeben wäre, wenn der Streitwert nach einer Klageerweiterung über 5.000,00 € liegen würde.
Der Streitwert der Klageerweiterung war nicht so einfach zu ermitteln, da der Vermittler zunächst nur einen Bauchauszug (Auskunft) geltend machte, um -wenn er die Auskunft hätte – anschließend Provisionen nachzuberechnen. Er meinte nämlich, dass ihm 2 Promille an Provisionen entgangen waren, die ihm in den letzten Jahren zu wenig berechnet wurden (22 statt 24 Promille).
Nun meinte der Vertrieb, der Streitwert müsse über 5.000€ liegen, während der Vermittler meinte, er würde unter 5.000 liegen. Daraus könnte man mutmaßen, der Vertrieb würde damit zugeben, dass er dem Vermittler mehr Provisionen entzogen habe, als der Vermittler zunächst vermutet hatte. Der Vermittler wird dieses „vorweggenommene Ergebnis“ sicher gern – mit einem Augenzwinkern – aufgreifen.
02
Ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer (VN) über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung gewerblich berät, darf sich nicht als “Verbraucherschützer” oder “unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen” bezeichnen. LG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013 (315 O 76/12).
Ein Urteil, das gern missverstanden wird und nicht bedeutet, dass ein Makler nicht empfehlen darf, einen Tarif zu wechseln….
01
In einer Entscheidung vom 08.05.2015, die noch nicht rechtskräftig ist und im Wege der Berufung angegriffen werden kann, verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Vertrieb zur Rückzahlung einer Softwarepauschale.
Der Kläger war für die Beklagte, einem Vertrieb, als Handelsvertreter tätig. Im Vermögensberatervertrag war geregelt, dass der Vertrieb das EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung stellt und der Handelsvertreter zur Nutzung verpflichtet war. Für zwei Jahre wurde dem Kläger ein Softwarenutzungsentgelt in Rechnung gestellt und von den Provisionen abgezogen.
Das Gericht meinte, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative BGB. Die einbehaltene Softwarepauschale erfolgt ohne Rechtsgrund.
Das Gericht hatte sich mit der Frage der Verjährung auseinanderzusetzen. Die Frage war, ob die Klage rechtzeitig eingereicht wurde und bei Einreichen bereits entsprechend individualisiert war. Die Klage wurde 2013 eingereicht, im Jahre 2014 konkretisiert. Forderungen aus dem Jahre 2010 waren nach Auffassung des Gerichtes bereits verjährt.
30
Wenn ein Handelsvertreter wegen vertraglicher Streitigkeiten mit seinem Vertrieb in Streit gerät, würde er gern von der Rechtsschutzversicherung Gebrauch machen.
Das Versicherungsjournal hat jetzt gut aufgearbeitet, warum vertragliche Streitigkeiten im Firmenrechtsschutzbereich – leider – nicht abgedeckt sind.
29
Die Vollstreckung aus dem Buchauszug: OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.11.2014, 9 W 37/14
Vollstreckung des Handelsvertreters aus einem Urteil auf Buchauszug: Ersatzvornahme durch Erstellung eines neuen Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer; Ergänzung eines vorgelegten Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer bei vorhandenen Mängeln
Leitsätze
1. Wird der Unternehmer verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, erfolgt die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO). Auf Antrag ist der Handelsvertreter zu ermächtigen, den Buchauszug auf Kosten des Unternehmers durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen.
2. Im Vollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung zu prüfen. Weist der vom Unternehmer vorgelegte Buchauszug Mängel auf, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen, neuen Buchauszugs. Entscheidend ist, ob der vom Unternehmer erstellte Buchauszug bestimmten formalen Anforderungen im Wesentlichen genügt, und ob er trotz der vorhandenen Mängel (Fehlen bestimmter Angaben und Fehlen eines bestimmten Kreises von Geschäften) prinzipiell als Grundlage für eine eigene Provisionsabrechnung des Handelsvertreters geeignet ist.
3. Wenn im Buchauszug bestimmte Angaben zu den dokumentierten Geschäften fehlen, kann der Handelsvertreter im Vollstreckungsverfahren eine Ergänzung dieser Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers verlangen (hier: Fehlende Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen).
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 09.09.2014 – 7 O 66/08 KfH – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, den auf Grundlage des vollstreckbaren Teilurteils des Senats vom 08.12.2011 – 9 U 108/10 – erteilten Buchauszug (Anlagen zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 06.07.2012, Seite 1 – 44 und gesonderte „Stornoliste“, Seite 1 – 3) auf Kosten der Schuldnerin durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen um folgende Angaben ergänzen zu lassen:
a) Datum des jeweiligen Eingangs und Betrag der Kundenzahlungen,
b) Gründe für Stornierungen und Retouren.
2. Die Schuldnerin hat an die Gläubigerin als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen einen Betrag von 2.000,00 EUR zu zahlen.
3. Die Schuldnerin hat dem von der Gläubigerin beauftragten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen, Einsicht in die Geschäftsbücher und die sonstigen Unterlagen und Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Fertigung der ergänzenden Angaben erforderlich ist.
Der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchsachverständige wird ermächtigt, unter Hinzuziehung des zuständigen Gerichtsvollziehers sämtliche Geschäftsräume der Schuldnerin in…, zu durchsuchen zur Auffindung der für die ergänzenden Angaben gemäß Ziffer 1 benötigten Unterlagen und Schriftstücke, einschließlich der in der EDV gespeicherten Daten.
4. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens vor dem Landgericht tragen die Gläubigerin 4/5 und die Schuldnerin 1/5.
6. Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren vor dem Landgericht wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
II. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
III. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin zu 4/5 und die Schuldnerin zu 1/5.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der BGH zum Buchauszug
Handelsvertreter in der Finanzdienstleistung und Vertriebe/Versicherungen streiten sich oft um den Buchauszug. Der Inhalt des Buchauszuges ist oftmals streitig. Oftmals wird eingewendet, dass sich die Inhalte bereits aus der Provisionsabrechnung ergeben.
Der Bundesgerichtshof hat am 21.03.2001 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 149/99 entschieden, wie ein Buchauszug auszusehen hat. Dabei heißt es:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum … einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge, bei welchem in diesem Zeitraum Abschluss, Bestandspflege, Dynamik und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und er für die einzelnen Verträge folgende Angaben erhält:
- Name des Versicherungsnehmers
- Versicherungsscheinnummer
- Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
- Jahresprämie
- Versicherungsbeginn
- bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
- bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
- im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

