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Nachtrag zur neuen Website: Meine ganz persönliche Empfehlung

Werbung sollte hier eigentlich vermieden werden. Sie gehört hier einfach nicht hin (trotz vielfacher Anfragen).

Dennoch ist es mir ein besonderes Anliegen, die Arbeiten von Ramona Almen noch einmal hervorzuheben. Sie hat meine neue Website entwickelt, entworfen, kreiert und zu guter Letzt fertiggestellt.

Ramona Almen bietet ihre Leistungen auf ihrer eigenen Website an:

Design- & Strategieanalyse

  • Beratung & Methodik
  • Markenanalyse & – entwicklung
  • Corporate Design
  • Corporate Communications
  • Design-Management
  • Webdesign & Betreuung
  • Kommunikationsdesign
  • Kampagnen
  • Photographie
  • Editorial
  • Public Relations

Neue Homepage

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Nach langer Zeit ist es endlich passiert.

Ich habe eine neue Website.

Danke an Frau Ramona Almen, ohne deren Kreativität dies nicht hätte verwirklicht werden können. Und danke an Roland Borgmann für die professionellen Bilder.

Prüfungspflicht Finanzanlagenvermittlungsverordnung und oder oder?

Eine wesentliche Regelung ergibt sich aus § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Das ist die sogenannte Prüfpflicht. Die Regularien sind sehr ähnlich den früheren § 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Umfang der Prüfung ist etwas erweitert und wer prüfen darf, wurde auch geändert.

Der Umfang der zu prüfenden Pflichten hat sich gegenüber dem Umfang des § 16 erhöht, da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält. Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden.

Geeignete Prüfer sind u.a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Interessant ist sicherlich, dass die Prüfung nunmehr auch von anderen Personen, die öffentlich bestellt und/oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, ordnungsgemäß zu prüfen, durchgeführt werden kann. Das wären dann z.B. Steuerberater.

Ich empfehle hier, § 24 genau zu lesen.

Fraglich ist, ob einen redaktionellen Fehler in der Verordnung gab und es statt “öffentlich bestellt und zugelassen” heißen sollte “öffentliche bestellt oder zugelassen (Wortlaut des Gesetzes)”. Damit waren dann auch Rechtsanwälte grundsätzlich geeignet, die Prüfung durchzuführen. Es gilt jedoch – wie auch bei den anderen Berufsgruppen – , dass sie von der Materie Ahnung haben sollten. Ein Rechtsanwalt, der sonst nur Mietsachen oder Scheidungen bearbeitet ist sicherlich deutlich weniger als Prüfer geeignet, als z.B. ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Vermittler müssen auf eigene Kosten die Prüfung für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Geprüft wird die Einhaltung der sich aus den Paragrafen 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlerverordnung ergebenden Pflichten des Vermittlers. Dazu gehören u.a., ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt. Der Prüfbericht muss bis zum 31.12. des folgenden Jahres bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) abgeliefert werden. Möglich ist auch, wie bisher, die Abgabe eines Negativberichts für den Fall, dass keine nach § 34 f GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit durchgeführt wurde.

Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.

Der Gesetzgeber geht übrigens von bisher notwendigen jährlichen Prüfungskosten im Durchschnitt von 1400 Euro aus. Durch die erweiterten Prüfpflichten rechnet der Gesetzgeber jetzt mit zusätzlichen Kosten von 200 Euro.

Salomon in Landshut

Ein eher salomonisches Urteil fällte das Landgericht Landshut kürzlich.

Die DVAG verlangte Provisionsvorschüsse zurück. Der ausgeschiedene Vermögensberater wollte widerklagend einen Buchauszug, weil er meinte, noch Ansprüche zu haben.

In der ersten Instanz wurde er zur Zahlung verurteilt. In der zweiten Instanz wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob dem Berater noch Dynamikprovisionen zustehen würden.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Berater erstmals die Provisionen zurückzahlen soll, aber gleichzeitig die DVAG einen Buchauszug zu erteilen habe.

Der Inhalt des Buchauszuges erstreckt sich auch auf Informationen, die zur Vorbereitung der Berechnung von Dynamikprovisionen dienen. Das Landgericht wollte jedoch noch nicht abschließend entscheiden, ob tatsächlich die Ansprüche auf Dynamikprovisionen bestehen. Dies müsste im Streitfall erst in einem weiteren Verfahren klargestellt werden.

Clarus zum Arbeitsgericht

Mit Beschluss vom 15.05.2015 verwies das Landgericht Münster eine Rechtsangelegenheit an das Arbeitsgericht Rheine. Das Landgericht Münster meint, dass der Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht gehöre.

Streitgegenständlich war ein Vertriebspartnervertrag mit der Clarus. Das Landgericht Münster sah diesen Vertriebspartner als sogenannten Einfirmenvertreter an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden darf. Gemäß Vertrag darf der Vertriebspartner während der Vertragszeit nur für Clarus tätig sein und die von Clarus angebotenen Produkte vermitteln. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertriebspartnervertrages übe der Vertragspartner die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausschließlich für Clarus aus. Es sei ihm nicht gestattet, auch andere Produkte zu vermitteln, dies ergebe sich aus § 3 des Vertriebspartnervertrages. Im Übrigen dürfe er nur die Produkte vermitteln, die die Klägerin in ihrem Portfolio aufgenommen hat. Ob der Beklagte tatsächlich über anderweitige Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit verfüge, sei unerheblich, denn eine evtl. vertragswidrig ausgeübte Mehrfirmenvertretung berührt die Rechtstellung als Einfirmenvertreter kraft Vertrages nicht.

Im Übrigen habe der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Ende des Vertragsverhältnisses auch nicht mehr als 1.000 € monatl. verdient.

Beschluss Landgericht Münster 15.05.2015, noch nicht rechtskräftig.

Makler bekommen nach wie vor erheblich mehr

Über eine äußerst interessante Studie berichtet heute das Versicherungsjournal. Die Studie heißt „Provisionen und Courtagen – Was die Versicherer ihren Vermittler zahlen“ und ist als E-Book für 29,90 € erhältlich.

Ergebnis der Studie: Makler erhalten deutlich höhere Provisionen und das neue Lebensversicherungs- und Fondsgesetz hat sich auf die Provisionen überwiegend noch nicht ausgewirkt.

Die Abschlussprovisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen liegen bei Maklern zwischen 35 und 45 Promille. Ausschließlichkeitsvertreter bekommen nur etwa 25 Promille Abschlussprovision.

Bestandsprovision gibt es bei den Lebensversicherungen regelmäßig nicht. Die durchschnittliche Stornohaftung ist insbesondere in der Ausschließlichkeit spürbar höher. Die Stornohaftungszeit ist im Durchschnitt in Höhe eines halben Jahres angestiegen.

Sondervergütungen sind bei Maklern fast völlig weggefallen, bei den ausschließlichen haben sich diese sogar noch erhöht.

In der Krankenversicherung gibt es nunmehr keine Provisionen mehr über 10 Monatsbeiträge hinaus. Der Makler erhält durchschnittlich 7,3 Monatsbeiträge, der ausschließliche nur etwa 5,1.

Mehr zu lesen ist hier.

Es gökert wieder

Auffallend ist er ja, dieser Herr Mehmet Göker. Bei „Bauer sucht Frau“ hätte man ihn – wie der Versicherungsbote – den charismatischen Versicherungsvertreter genannt. Der Versicherungsbote wählte für ihn den Titel The Wolf of Wallstreet, den ich eigentlich für die Herren S&K freigehalten hatte.

Versicherungsdiktator nannte ihn das Versicherungsjournal, als „Der Pate“ wurde er von mir bezeichnet.

Göker ist nunmehr Thema eines 2. filmischen Vergnügens. Klaus Stern, der schon die eine oder andere Auszeichnung für den 1. Film erhielt, hat einen 2. gemacht, der das Leben Gökers nach Zerfall seiner MEG durchleuchtet.

Und siehe da: Es gibt ihn noch oder wieder (oder wie auch immer).

Der zweite Teil hat am Sonntag, den 10. Mai um 20.00 Uhr im Rahmen des DOKFest München Weltpremiere. Nun könnte der zweite Film „VERSICHERUNGSVERTER 2 – Mehmet Göker macht weiter“ neue Erkenntnisse über die Geschäfte mit den Versicherern bringen. ich bin gespannt.

Eine Frage der Konnexität

Vieles ist eine Frage der Konnexität. Der Begriff hat aber im rechtlichen Sinn eine besondere Bedeutung.

Ein Vermögensberater sollte ein Darlehen zurückzahlen. Weil er diesem nicht nachkam, wurde er verklagt. Er hatte mit der Deutschen Vermögensberatung vereinbart, dass das Darlehen zur Rückzahlung sofort fällig würde, wenn der Vermögensberatervertrag gekündigt wird.

Nunmehr wandte der Vermögensberater ein, ihm würden noch Provisionen zustehen. Schließlich habe man im Jahre 2007 vereinbart, dass er für die Vermittlung von Lebensversicherungen 24 Promille von der Bewertungssumme erhalten solle. Nun habe er gehört, dass nur 22 Promille abgerechnet wurden.

Im Rahmen einer sogenannten Wiederklage wurde dann der sog. Buchauszug geltend gemacht. Mittels des Buchauszuges wird der Vermögenberater in die Lage versetzt wird, seine behaupteten Provisionsansprüche auszurechnen und einzufordern.

Eine Wiederklage ist jedoch nur dann zulässig, wenn Klage und Wiederklage etwas miteinander zu tun haben. Zwischen einem Darlehen und einer Provisionsforderung besteht zunächst offensichtlich kein Zusammenhang.

Der Vermögensberater wandte ein, dass, wenn richtig abgerechnet worden wäre, das Darlehen ja schon längst bezahlt wäre, und zwar mit den von ihm verdienten Provisionen. Nur deshalb, weil die Provisionen gekürzt wurden, wäre es überhaupt zu der Klage auf Rückzahlung des Darlehens gekommen.

Das Landgericht Krefeld sah einen direkten Zusammenhang und fällte kürzlich einen entsprechenden Beschluss, wonach ein Zusammenhang bestehen sollte. Nunmehr ist eine Beweisaufnahme angekündigt.

FAZ erwartet drastische Änderungen

Die FAZ berichtet am 28.4.15 über erhebliche Veränderungen in der Welt der Finanzvertriebe.

„Die MLP-Aktie steht nur noch bei knapp unter 4 Euro, AWD heißt heute Swiss Life Select, die OVB wächst vor allem im Süden und Westen Europas“, so die FAZ. Und die DVAG stehe vor Bewährungsprobe nach dem Tod des Formenpatriarchen.

FAZ weiter: Der Kunde habe sich verändert. Die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets verändern ihren Beratungsbedarf. „Sie haben keine Lust mehr auf ein Beratungsgespräch auf dem Sofa“, sagt Christian Mylius, Geschäftsführer der Unternehmensberatung Innovalue und einer der besten Kenner der Branche. „Die Vertriebe müssen sich auf digitale Kommunikation einstellen. Persönliche Beratung heißt nicht: zu Hause.“

Von derzeit 240.000 auf unter 200.000 werde die Zahl der Versicherungsvermittler fallen, erwartet der MLP-Vorstandsvorsitzende Uwe Schroeder-Wildberg. Dort gibt es nur noch 2000 Berater, statt früher 2600. Die Beraterzahl bei Swiss Life Select habe sich sogar schon halbiert.

Maklerpools

Das Versicherungsjournal berichtet heute über Maklerpools. Viele Versicherungsvermittler suchen ihre berufliche Zukunft als Makler.

Einige Pools gehen offensiv auf den Markt, wenn es um die Abwerbung von Vermittlern geht. Deshalb hier mal eine Übersicht über ein paar bekanntere Pools:

ASC Assekuranz-Service Center GmbH

Fonds Finanz Maklerservice GmbH

Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft e.G.

Maxpool Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH

Fondsnet-Gruppe

Apella AG

Aruna GmbH

Jung, DMS & Cie

1:1 Assekuranzservice

Weitere große Maklerpools sind hier unter der Seite von Cash-Online zu finden.

 

Ein weiterer zaghafter Versuch

Immer wieder versuchen Fachleute, das Dickicht der Versicherungsbranche zu durchleuchten. Wieder einmal bleibt es im Ansatz stecken. Der Verbraucher wird auch im neuesten Artikel des Handelsblattes nur ansatzweise informiert. Maschmeyer, eine ehemals in alle Finanzrichtungen schillernde Person, musste wieder einmal für das Foto herhalten.

Vielleicht ist er Symbol dafür, dass sich seit seinem Ausscheiden vor Jahren aus der AWD bis heute wenig verändert hat.

Bis heute sind viele Berufsbezeichnungen juristisch nicht geschützt und oft irreführend. Wer sich Berater, Vermögensberater, Finanzprofi, Consultant oder wie auch immer nennt und nur Versicherungsvertreter ist, verkauft zuweilen nur für eine Gesellschaft. Viele arbeiten für zwielichtige Vertriebe und verkaufen unseriöse Produkte. Geschlossene Fonds sind nur ein Thema. Anlagen, von denen der Berater keine Ahnung hat, ein anderes.

Es geht auch heute bei vielen Vermittlern um das eigene Provisionsinteresse, nicht um die sachgerechte Beratung und um individuell, auf den Kunden zugeschnittene Produkte. Verkaufen wird noch immer in Tschakka-Tschakka-Seminaren gefördert. Da lernt man, dass bei jedem Besuch des Kunden im Wohnzimmer mindestens ein neuer Vertrag abzuschließen ist, auch wenn es nur der zufällig dahergelaufene Dackel ist, der so krank aussieht, dass er sofort krankenversichert werden muss.  Beratung ist mühevoll und setzt Fachwissen voraus. Wer will das schon, wenn es auch anders geht.

Obgleich der schlechte Zustand schon oft kritisiert wurde, hat sich wenig verändert.

Auch Makler sind oftmals vertrieblich eingebunden und verkaufen nur jene Produkte, die der Vertrieb zur Verfügung stellt. Es gibt bis heute in der Praxis keine klare Abgrenzung. Makler arbeiten teilweise in Vertrieben und verkaufen deren Produkte. Andererseits geben Versicherungsvertreter an, viele Produkte anbieten zu können.  Ach ja – und beide erhalten ihre Provisionen von dem Produktgeber, der Versicherungsgesellschaft.

Das Handelsblatt schreibt aber auch, dass ganz oben in der Nahrungskette der Finanzdienstleistung die Versicherungsberater stehen, von denen es leider bis heute nur 273 gibt.