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Verhält sich ein Vermittler vertragswidrig, hat der Vertrieb einen Anspruch auf Schadenersatz.
Um diesen Schadenersatz ausrechnen zu können, gehen viele Vertriebe im Wege einer so genannten Stufenklage vor.
Auf der ersten Stufe verlangen sie die Auskunft über die Geschäfte, die bei einer fremden Firma vermittelt wurden. Auf der zweiten Stufe errechnet man dann den Schadenersatzanspruch, der sich aus dieser Auskunft ergibt.
Vermittelt jemand 10 Verträge bei einem anderen Unternehmen, so könnte der Vertrieb behaupten, dass diese 10 Verträge eben auch hätten über ihn vermittelt werden können und dann hätte er entsprechende Provisionsgewinne gemacht.
Nunmehr sucht ein Vertrieb einen Alternativweg. Wenn feststeht, dass jemand pflichtwidrig gehandelt hat, wird der Schadenersatz nunmehr abstrakt errechnet. Dies bedeutet, dass man nicht mehr die einzelnen fremdvermittelten Verträge berechnet. Vielmehr berechnet man jetzt einen pauschalen Umsatzrückgang für den Zeitraum, in dem das passiert ist. Werden z.B. bei dem Vertrieb gar keine Verträge mehr eingereicht, so könnte unterstellt werden, dass die Tätigkeit gänzlich eingestellt wurde.
In dem Fall hat der Vermittler einen Schaden zu ersetzen, der dem Provisionsausfall entspricht, den der Vertrieb wegen der Untätigkeit erlitten hatte.
Diese Alternativlösung wurde kürzlich vor einem Landgericht kontrovers diskutiert. Das Gericht meinte dazu in einem ersten Hinweis, dass dieser abstrakte Schaden mit der Stufenklage ja nichts zu tun hätte. Schließlich wäre man zur Berechnung dieses Schadens ja nicht auf die Auskünfte auf der ersten Stufe angewiesen. Denn diesen Schaden hätte man auch ohne Auskunft geltend machen können. Das Gericht wollte dies – zunächst – als neuen Antrag werten, der dann auch in Hinblick auf eine Verjährung zu prüfen wäre.
Eine Entscheidung ergib noch nicht.
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Die DVAG ändert ihre Strategie.
Nachdem die DVAG von der Gründung der Unabhängigen Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. erfahren hatte, reagierte sie mit Kündigungen. U. a. wurde dem Vorstandsmitglied Klaus Krüger aus Berlin die fristlose Kündigung des Vermögensberatervertrages ausgesprochen.
Bekanntlich hatte die DVAG zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Unabhängige Interessensvertretung sich in ihrem Namen nicht mehr mit „DVAG“ schmücken dürfe. Diese Einstweilige Verfügung wurde dann vom Landgericht Frankfurt nach mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben. Die DVAG hatte sich gegen diese Entscheidung nicht mehr weiter zur Wehr gesetzt.
Anfang des Jahres 2015 ist dann ein Vermögensberater, Herr Thomas Noske, dem Verein IHD beigetreten. Thomas Noske ist Regionaldirektor und zudem ein sogenanntes AS-Club-Mitglied.
In dem DVAG- Blog schrieb die DVAG am 06.11.2010 über den AS-Club in Pannonia:
„Es sind unsere erfolgreichsten Vermögensberater: Die Mitglieder des von uns sogenannten AS-Clubs, die sich jedes Jahr im November für 4 Tage in Pannonia… treffen. Weit über 200 sind es inzwischen, jedes Jahr werden es mehr.“
Wie nunmehr aus näheren Kreisen zu erfahren ist, gibt es inzwischen weitere IHD-Sympathisanten im erfolgreichsten DVAG-Club, dem AS-Club.
Würde die DVAG allen Vereinsmitgliedern oder Vereinssympathisanten kündigen, könnte dies für die DVAG weitreichende Folgen haben. Zu denken ist da beispielsweise an Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.
Darin, dass dem Vermögensberater Noske bisher nicht gekündigt wurde, kann schon eine Strategieänderung der DVAG zu vermuten sein. Vielleicht ist das als ersten Ansatz zu sehen, dass die DVAG sich gegenüber der IHD öffnet. Und wer weiß? Vielleicht gibt es auch mal eine Einladung mit anschließendem Gespräch, wie es das seinerzeit auch bei der Kollegialen Vereinigung der Allfinanz Deutschen Vermögensberatung e.V. gegeben hat.
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Die FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland GmbH ist gemäß Verschmelzungsvertrag vom 1.4.2014 von der Deutsche Vermögensberatung AG DVAG als übernehmenden Rechtsträger mit dieser verschmolzen.
Übersetzt heißt dies: Die FVD gibt es als solche nicht mehr, die Verträge werden entsprechend dem Verschmelzungsvertrag mit der DVAG weitergeführt.
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Ich habe gerade eine Berufungsbegründung geschrieben. Ein Vermögensberater wurde zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Um keine berufsrechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen, werde ich nicht verraten, um welches Gericht es sich handelt.
Dabei hat die Richterin sich mit 22 und 24 Promille auseinandergesetzt…. zumindest versucht. Sie meinte, wenn bei der Stornoberechnung 22 Promille berechnet würden, müsste der Vermögensberater weniger zurückzahlen, als wenn die Stornoberechnung mit 24 Promille durchgeführt worden wäre.
Die Richterin ist trotz einfacher Beispielrechnungen, die ich vorgenommen hatte, zu diesem Ergebnis gekommen und dabei geblieben. Ein Gutachten wollte sie nicht einholen. Das braucht man doch nicht – man kann es doch selbst. Eitelkeit lässt grüßen.
So formulierte sie folgende Begründung:
„Darüber hinaus ist die Klageforderung jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auch nicht überhöht. Die Klägerin fordert nach ihrem eigenen Vortrag konsequent lediglich 22 Promille für Verträge zurück in denen sie 22 Promille vorausgezahlt hat. Die Klageforderung ist damit allenfalls zu niedrig angesetzt, wenn eine Promillesatz von 24 zur Anwendung kommen sollte. Das Argument, dass die Klageforderung geringer zu sein habe, da das Habensaldo des Provisionskontos insgesamt höher anzusetzen sei, wenn der richtige Provisionssatz abgerechnet worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies ist nicht substantiiert dargelegt.“
Dabei hatten wir einfache Rechenbeispiele gezeigt:
Wird ein Vertrag nach der hälftigen Vertragslaufzeit gekündigt, so ständen dem Vermittler bei 24 Promille davon die Hälfte, also 12 Promille zu. Bei 22 Promille wären dies nur 11 Promille.
Bei einer Versicherungssumme von 10000 € wären dies 120 €, bzw. 110 € bei dem niedrigeren Promillewert. Wenn es einen Vorschuss von 150 € geben hätte,
hätte man also bei 24 Promille 30 € zurückzahlen müssen,
und bei 22 Promille wären dies 40 €.
Liebe Richterin, 30 ist weniger als 40, auch wenn es Promille sind. Zu viel Promille kann durchaus zu Verwirrungen führen. Und das nicht nur zur Karnevalszeit.
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Am 26.02.2014 wies das Amtsgericht Frankfurt eine Klage auf Rückzahlung der Softwarepauschale zurück.
Die DVAG sollte 1.941,85 € auszahlen. Das Gericht dazu: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Softwarepauschale. Unabhängig davon, dass auch hier die selbstständige Geltendmachung der einzelnen Beträge unzulässig sein dürfte, weil auch die Nutzungsbeträge für die Nutzung der Softwarepauschale das Kontokorrent eingestellt werden, ist die Forderung auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Software wäre zur Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich gewesen, beweisfällig geblieben ist. Zwar verpflichtet § 86 a Abs. 1 HGB die Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen und auch Softwareprodukte zur Verfügung zu stellen. Allerdings geht das nur für Arbeitsmittel, die für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sind. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10). Ein Beweis hat die Klägerin hierfür nicht angeboten.
Dieses Urteil belegt in treffender Weise, wie man es nicht machen soll!
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Am 11.04.2014 entschied das Amtsgericht Tübingen, dass Provisionsvorschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn die Nachbearbeitung nicht ausreichend ist.
Dem schloss sich nunmehr das Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 02.02.2015 an und führte wie folgt aus:
Der Kammer sind von der Klägerin zitierten Urteile des Landgerichts Tübingen bekannt. Sie begründen jedoch weder eine Bindungswirkung noch das Bedürfnis, die Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen zu vereinheitlichen. Gleiches Ergebnis gilt für die von der Klägerin angeführten aktuellen Entscheidungen der Landgerichte München II und Ulm. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von ihrer ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Nachbearbeitungsbemühungen des Unternehmens abzuweichen. Soweit die Klägerin die Anforderung der Kammer als nicht nachvollziehbar bezeichnet und ihre diesbezüglichen Ausführungen – insbesondere in der Berufungsbegründung vom 17.07.2014 – verweist, geht dies fehl. Die Kammer hat keineswegs gerügt, dass das von der Klägerin entwickelte kombinierte Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren grundsätzlich unzureichend ist. Unzureichend ist vielmehr, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, dieses Verfahren im Allgemeinen darzustellen und pauschal zu behaupten, es immer – also auch im Fall der Klageforderung nach sich ziehenden stornierten Verträge – anzuwenden. Daran ändert die der Berufungsbegründung beigefügte tabellarische Übersicht nichts, mit der exemplarisch für die darin benannten Versicherungsnehmer die von der Klägerin zur Stornobekämpfung ergriffenen Maßnahmen aufgezeigt werden sollen. Die Vorlage dieser Übersicht und deren schriftsätzliche Erläuterung setzen jedoch den von der Klägerin zu verlangenden substantiierten Vortrag nicht. Es ist auf dieser Grundlage zwar durchaus selbsterklärend, dass diejenigen Verträge nachbearbeitet worden sein sollen, die in der entsprechenden Spalte der Übersicht die Bemerkung „Herabsetzung“ aufweisen. Dass es dafür zu Gesprächen und einer Verständigung zwischen den jeweiligen Versicherungsnehmer und einen von der Klägerin beauftragen Mitarbeiterin gekommen sein muss, versteht sich von selbst. Zivilprozessualen Anforderungen genügt dies aber nicht. Den Beklagten mögen derartige Übersichten aus seiner Tätigkeit für die Klägerin vertraut sein. Dessen ungeachtet sind die konkreten Nachbearbeitungsbemühungen der Klägerin hieraus gerade nicht ersichtlich, sodass sich der Beklagte hierzu nicht einlassen kann und muss.
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Monitor berichtete am 5.2.15 über Schleichwerbung – in Büchern.
Dabei nahm es auch ein Buch von oder mit Reinfried Pohl sen. unter die Lupe. „Autor ist kein Geringerer als der Biograf der Bundeskanzlerin“ Hugo Müller- Vogg berichtet Monitor. Fast bescheiden ist der Buchtitel: Reinfried Pohl – Der Doktor, der Kämpfer, der Sieger.
Der Fernsehbeitrag hatte übrigens eine denkwürdige Vorgeschichte.
Die Fernsehberichterstatter baten mich zunächst darum, Personen zu benennen, die möglicherweise eine Aussage vor laufender Kamera zu diesem Thema machen wollten. Man entschied sich jedoch dann dafür, wohl aus dem eigenen Repertoire, offensichtlich auf eine ältere Namensliste, zuzugreifen. Amüsanter Weise stand auf dieser Namensliste eine ehemaliger Vermögensberater, den auch ich kannte und der mich sofort informierte. Er erhielt dann kurze Zeit später Besuch vom Kamerateam.
Zu meiner Überraschung gefielen dem Kamerateam die Aussagen dieses ehemaligen Vermögensberaters nicht. Dieser hatte nämlich eine sehr differenzierte Meinung und neigte nun gar nicht dazu, die von den Redakteuren wohl erhoffte Meinung irgendwie zu bestätigen. Auch war er nicht bereit, irgendeinen Gefühlsausbruch zu zeigen, der einer vorgefertigten Meinung hätte Vorschub leisten können.
Offenkundig war er der DVAG gegenüber in einigen Punkten zu positiv eingestellt, so dass es zwischen Redakteur und dem Interviewpartner zu einem Streit kam, infolgedessen sich das Kamerateam dazu entschloss, ihn dann ganz aus dem Beitrag zu streichen. So haben wir alle etwas zum Thema „objektiven Berichterstattung“ hinzugelernt.
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Noch immer gibt es Unterschiede zwischen den Ausgleichsansprüchen,, die das HGB in §89 b regelt und Art. 17 Absatz 2 der „Richtlinie des Rates der EG vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.
Wir erinnern uns: Weil das HGB der Richtlinie widersprach (die alte HGB-Regelung verlangte vor dem 5.8.2009 „Provisionsverluste“ des Handelsvertreters) hatte die Bundesregierung im Handumdrehen § 89 b HGB umgeschrieben.
Damit wurden aber nicht alle ungleichen Regelungen beseitigt. § 89 b Abs. 5 S. 2 HGB sagt: „Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen.“
Artikel 17 schreibt von fünf Jahresprovisionen. Ist die Ungleichbehandlung des Versicherungsvertreters gerechtfertigt? Die Norm könnte bald wieder auf dem Prüfstand stehen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.
(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit
– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und
– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.
b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Ausgleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.
c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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Ist § 89 b HGB mit dem europäischen Recht vereinbar? Zumindest war § 89 b HGB bis 2009 damit unvereinbar.
Der EuGH hatte die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs bei Handelsvertretern gemäß § 89 b HGB alter Fassung auf die Höhe der verlorenen Provisionsansprüche für europarechtswidrig hält ( EuGH 26.3.09 C-348/07) Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen die EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG), auf der §89 HGB basiert und die einem Handelsvertreter einen Ausgleich gewährt, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis beendet.
Bei der Umsetzung der EU-Handelsvertreterrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für den Handelsvertreter entweder nach Art. 17 Abs. 2 einen Ausgleichsanspruch oder nach Art. 17 Abs. 3 einen Schadenersatzanspruch zu schaffen. Deutschland hat sich für die erste Möglichkeit entschieden. Nach Art. 17 Abs. 2a der EU-Handelsvertreterrichtlinie hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und
– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Nach Art. 17 Abs. 2b der EU-Handelsvertreterrichtlinie ist der Ausgleich ebenfalls gedeckelt. Er darf nicht höher sein als der Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag der entsprechenden Zeitraums ermittelt.
Nach Art. 17 Abs. 2c der EU-Handelsvertreterrichtlinie schließt die Gewährung des Ausgleichs nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Der EuGH hatte klargestellt, dass die von der deutschen Rechtsprechung vertretene Begrenzung des Ausgleichsanspruchs der Höhe nach auf die Provisionsverluste nach § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr.2 HGB alter Fassung gegen Art. 17 Abs. 2a) der Handelsvertreterrichtlinie verstößt und damit europarechtswidrig ist (Tz. 9, 24 der Entscheidung).
Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Richtlinie „insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmen schützen soll“ und dass dieser Schutz nach Art. 17 zwingendes Recht ist.
Der EuGH stellt weiter klar, dass Vorteile Dritter bei der Berechnung der „Vorteile des Unternehmers“ grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen – es sei denn, dass dies ist im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter vorgesehen ist (Tz. 31 der Entscheidung). Dies wird damit begründet, dass die Richtlinie ihrem Sinn und Zweck nach die Sicherheit des Handelsverkehrs und damit die Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Handelsvertretung fördern soll.
EU-Richtlinien sind so in nationales Recht umzusetzen, dass sie eine optimale Wirkung (sog. „effet utile“) entfalten, damit der vereinheitlichende Sinn und Zweck des Gemeinschaftsrechts nicht gefährdet wird. Diesem Prinzip dient auch die richtlinienkonforme Auslegung, die neben die nationalen Auslegungsregeln tritt. Nationale Auslegungsspielräume sind nach dem Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszufüllen (Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, § 25, Rn. 9).
Grundsätzlich haben EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist durch eine nationale Regelung umgesetzt werden. Man kann sich aber dann auf eine EU-Richtlinie berufen, wenn diese nicht innerhalb der angemessenen Frist umgesetzt worden ist und die entsprechende Richtlinienregelung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist, um in Einzelfall angewendet zu werden.
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Der Buchauszug und seine Vollstreckbarkeit – so sieht es das OLG Karlsruhe
Wird der Unternehmer verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, erfolgt die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO).
Auf Antrag ist der Handelsvertreter zu ermächtigen, den Buchauszug auf Kosten des Unternehmers durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen.
Im Vollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung zu prüfen. Weist der vom Unternehmer vorgelegte Buchauszug Mängel auf, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen, neuen Buchauszugs. Entscheidend ist, ob der vom Unternehmer erstellte Buchauszug bestimmten formalen Anforderungen im Wesentlichen genügt, und ob er trotz der vorhandenen Mängel (Fehlen bestimmter Angaben und Fehlen eines bestimmten Kreises von Geschäften) prinzipiell als Grundlage für eine eigene Provisionsabrechnung des Handelsvertreters geeignet ist.
Wenn im Buchauszug bestimmte Angaben zu den dokumentierten Geschäften fehlen, kann der Handelsvertreter im Vollstreckungsverfahren eine Ergänzung dieser Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers verlangen (hier: Fehlende Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen). Die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar.
Erfüllt die Schuldnerin ihre Verpflichtung nicht, findet auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 887 ZPO eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme statt. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs wird vollstreckt, indem ein Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin ermächtigt wird, den Buchauszug zu erstellen. Dabei ist im Vollstreckungsverfahren der Einwand der Schuldnerin zu prüfen, sie habe mit bestimmten Unterlagen den titulierten Anspruch der Gläubigerin auf Vorlage des Buchauszugs bereits erfüllt.
Ein Buchauszug muss sämtliche in den Büchern des Unternehmers verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfassen und klar, geordnet und übersichtlich darstellen. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Dabei ist der Unternehmer grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt. Es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen.
Was die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über “Retouren nebst Angabe von Gründen” bedeutet, ergibt sich aus dem Zweck dieser Angaben. Der Handelsvertreter soll in die Lage versetzt werden, auf Grund der Angaben zu beurteilen, ob ihm im Hinblick auf § 87 a Abs. 3 HGB einerseits und eventuelle ergänzende vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmer andererseits eine Provision für das betreffende Geschäft zusteht. Das bedeutet, dass der Unternehmer zu jedem einzelnen stornierten Geschäft den Handelsvertreter über die relevanten Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Kunden und über den maßgeblichen Schriftverkehr mit dem Kunden informieren muss, soweit diese Informationen für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters von Bedeutung sein können.
Die Angaben bzw. Unterlagen sind jeweils in einer übersichtlichen, geordneten Art und Weise den einzelnen Geschäftsvorfällen zuzuordnen. Die vorhandenen Mängel des Buchauszugs rechtfertigen im Vollstreckungsverfahren keine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen neuen Buchauszugs, sondern lediglich die Anordnung einer Ergänzung.
Entscheidend ist, dass der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug in formaler Hinsicht im Wesentlichen den Anforderungen an einen Buchauszug entspricht. Es handelt sich um eine übersichtliche und zeitlich geordnete Aufstellung von Geschäften, auf welche sich nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Erkenntnisverfahren der Buchauszug beziehen muss.
Der Ablauf der einzelnen Geschäfte von der Bestellung über Auftragsbestätigung, Lieferung und Rechnungsstellung ist nachvollziehbar. Mit Ausnahme der zu ergänzenden Angaben orientiert sich die Aufstellung der Schuldnerin an den Angaben, welche nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Erkenntnisverfahren von ihr zu machen sind. Der Umstand, dass die Schuldnerin den Buchauszug in unterschiedliche Listen aufgespalten hat (neben der Hauptliste gibt es eine Liste zu den Gutschriften und eine Stornoliste), schadet nicht. Die Geschäftsvorfälle in der Liste zu den Gutschriften lassen sich mit Hilfe der jeweils angegebenen Auftragsnummer unschwierig den Geschäftsvorfällen in der Hauptliste zuordnen.
Die Stornoliste enthält zwar Geschäftsvorfälle, die in der Hauptliste nicht enthalten sind. Dabei werden zu jedem Geschäft jedoch die gleichen Informationen wiedergegeben, die auch die Hauptliste zu den einzelnen Geschäften enthält. Der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug ist – ggfs. im Zusammenhang mit den noch zu ergänzenden Angaben – als Grundlage für eine eigene Provisionsberechnung der Gläubigerin geeignet.
Die Aufstellung der Schuldnerin ist formal geordnet und nachvollziehbar. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorgelegte Buchauszug von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH vom 20.01.2014 zugrunde lag. Denn in der dortigen Entscheidung ließen sich die vorgelegten Unterlagen – anders als im vorliegenden Fall – nicht zuordnen. Wenn der Charakter des Buchauszugs gewahrt ist und lediglich bestimmte Angaben und ein bestimmter Kreis von Geschäften fehlen, reicht im Rahmen von § 887 Abs. 1 ZPO die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs.
Die Anordnung einer Ersatzvornahme durch die Anordnung eines vollständigen, neuen Buchauszugs wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das titulierte Auskunftsinteresse der Gläubigerin anders nicht gewahrt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die rechtlichen Interessen der Gläubigerin können auch ohne einen neuen Buchauszug ausreichend gewahrt werden. Die Gläubigerin kann die fehlenden Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen durch Ergänzungsanträge durchsetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgt dafür der herrschenden Meinung, wonach bei einem unvollständigen Buchauszug eine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Es ist insoweit kein neuer Antrag im Auskunftsverfahren erforderlich.
Die Gläubigerin wird bei einem Ergänzungsantrag auch kostenmäßig nicht schlechter gestellt als bei der Anfertigung eines neuen Buchauszugs. Wenn der in dieser Entscheidung festgesetzte Vorschuss für die Ergänzung nicht ausreichen sollte, kann die Gläubigerin nicht nur eventuell höhere Kosten später abrechnen, sondern auch schon vorher einen ergänzenden Vorschuss verlangen.
Der Buchauszug ist vorliegend in verschiedenen Punkten unvollständig, weil bestimmte Geschäfte, über die Auskunft zu erteilen ist, in den Aufstellungen der Schuldnerin nicht enthalten sind. Diesem Mangel wird zwar durch die bisherigen Ergänzungsanträge nicht abgeholfen. Es liegen auf Grund der festgestellten Unvollständigkeiten jedoch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB vor, welchen die Gläubigerin durch einen ergänzenden Antrag in dem erstinstanzlich weiterhin anhängigen Erkenntnisverfahren durchsetzen kann. Die festgestellten Mängel berechtigen die Gläubigerin gemäß § 87 c Abs. 4 HGB, den gesamten Buchauszug auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren, also beispielsweise auch hinsichtlich der Frage, ob die im Urteil aufgeführten Produktgruppen von der Schuldnerin vollständig berücksichtigt wurden.
Zu der Bucheinsicht kann die Gläubigerin entweder einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen, oder sie kann – nach Wahl der Schuldnerin – die Bucheinsicht durch den Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Da die Schuldnerin die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs durch erhebliche Pflichtverletzungen verursacht hat, dürften die Kosten der Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers bei der Bucheinsicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wohl zu Lasten der Schuldnerin gehen8. Angesichts der weiter bestehenden Ansprüche der Gläubigerin erscheint es denkbar, dass ein auf Kosten der Schuldnerin erstellter vollständig neuer Buchauszug auch im eigenen Interesse der Schuldnerin zweckmäßig wäre. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die auf Grund von Einzelansprüchen auf die Schuldnerin zukommenden Kosten höher werden können als die Kosten eines Wirtschaftsprüfers für einen neuen Buchauszug. Aus den oben angeführten Gründen kann dies eine über die angeordneten Ergänzungen hinausgehende Vollstreckung jedoch nicht rechtfertigen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2014 – 9 W 37/14
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Was kann der Buchauszug ?
• Der Buchauszug muss alle Geschäfte erfassen, für die dem Handelsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit § 87 HGB Provisionen zustehen oder zustehen können. Die Erteilung des Buchauszuges darf nicht die Entscheidung vorwegnehmen, ob ein bestimmtes Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (BGH, Urteil vom 23.02.1989, – I ZR 203/87 -, HVR Nr. 664).
• Die Entscheidung über Zweifelsfälle der Provisionspflicht beschränkt den Inhalt des Buchauszuges nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom – 14. Juni 2005 8 U 227/04 -, HVR Nr. 1157).
• Ein Buchauszug muss die für die Berechnung und Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1989, a. a. O.).
OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 ( 13 U 27/10):
Der Anspruch auf Buchauszug besteht für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft und nicht für bestimmte (abgerechnete) Zeitabschnitte. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist des Buchauszugsrechts für nicht oder nicht
endgültig abgerechnete Geschäfte nicht zu laufen.
OLG München, Urteil vom 3. November 2010 ( 7 U 3083/10 ):
Allein die monatliche Provisionsabrechnung beweist nicht die Kenntnis des Handelsvertreters, wenn es sich um einen Bezirksvertreter handelt, da der Unternehmer selbst Geschäfte abschließen kann, von denen der Handelsvertreter nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen muss. Der Unternehmer muss gegebenenfalls darlegen, ab wann der Handelsvertreter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Für den Eintritt der Verjährung von Provisionsansprüchen ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig.