Allgemein

Wer ist was

In einem Verfahren der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater wünscht diese Auskunft darüber, welche Verträge er in einem bestimmten Zeitraum für andere Gesellschaften vermittelt habe.

Nach Rücksprache mit dem Mandanten und einigen Gedanken darüber, wer denn überhaupt Vermittler ist, bin ich zu dem Schluss gekommen: Vermittelt wurde gar nichts.

Die Frankfurter Allgemeine schreibt, dass im Bereich von Anlageentscheidungen der Berater oft nicht vermittelt und man klar trennen müsse.   „Die Tätigkeit des Anlageberaters lässt sich unterteilen in eine individuelle Beratung, in eine Produktempfehlung und, sofern der Kunde überzeugt ist, in die Vermittlung der Kapitalanlage. Im Unterschied zur Anlageberatung entfällt bei der Anlagevermittlung somit die individuell zugeschnittene Produktempfehlung“, heißt es da.

Und dann gibt es noch den Tippgeber.

Die Bafin hat für den Tippgeber ein paar Regeln aufgestellt und verweist auf Folgendes:  „Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung [..] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Der Tippgeber berät nicht und vermittelt nicht.

Wenn jedoch ein Vermögensberater auf die Idee kommen könnte, ganz nebenbei für andere Gesellschaften „Tipps zu geben“, so wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dies gegen den Vermögensberatervertrag verstoßen kann. So hatte es das Oberlandesgericht München kürzlich gesehen. Unter Ziff. V des Vermögensberatervertrages ist nämlich geregelt, dass der Vermögensberater jede andere Tätigkeit zu unterlassen habe. Nach dem OLG München gehört dazu auch das „Tippgeben“.

Streit um nachträgliche Provisionen wegen Dynamikerhöhungen

Am 14.01.2015 standen Betriebsvereinbarungen sowie einzelvertragliche Absprachen eines Mitarbeiters mit der Debeka auf dem Prüfstand des Arbeitsgerichtes Koblenz. Der Mitarbeiter befindet sich bereits in Rente und machte Ansprüche auf Auszahlung von Dynamikprovisionen geltend.

Sowohl in wiederkehrenden Betriebsvereinbarungen als auch in einzelvertraglichen Regelungen gab es einen Passus, wonach Ansprüche auf gewisse Anpassungsprovisionen nicht mehr zuständen, wenn der Mitarbeiter nicht mehr aktiv für die Debeka tätig sein würde.

Die Frage war, ob davon auch die Dynamikprovisionen umfasst waren.

Gemäß den zwischen den Parteien vorliegenden Provisionsbedingungen war im Übrigen vereinbart, dass die Provision nach der Brutto-Beitragssumme bemessen werden. Dies ist die Summe, zu denen sich der jeweilige Kunde zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen verpflichtet hat.

Der Kläger argumentierte, diese Brutto-Beitragssumme stände ja bereits bei Vertragsanschluss fest, auch dann, wenn Dynamikerhöhungen vereinbart wurden. Dann hätte man diese bei der Brutto-Beitragssumme auch schon von vornherein berechnen müssen. Anders sah dies die Debeka. Sie argumentierte, dass die Erhöhungen ja nur dann in Kraft treten würden, wenn der Kunde der Erhöhung nicht widerspricht. Dies wisse man vorher ja nicht.

Auch war fraglich, ob und wann Ansprüche verjährt wären. Der Kläger argumentierte, dass die Ansprüche pro rata temporis (also immer dann, wenn der Kunde eine Einzahlung vorgenommen hat) entstehen würden hat der Kläger im Jahre 2010 einen Vertrag vermittelt, so würden die letzten Ansprüche also erst fünf Jahre soäter im Jahre 2014 entstehen. Deshalb könne für diese Ansprüche dann auch erst drei Jahre später die Verjährung beginnen.

Die Debeka argumentierte, dass – wenn sie ja schon bereits bei dem jeweiligen vermittelten Vertragsgeschäft hätte abrechnen müssen, es dann auf den Zeitpunkt der Vermittlung bzw. der Abrechnung ankommt, für den die Verjährung maßgeblich wäre.

Gegenstand der Diskussion waren zwei Gerichtsentscheidungen, die bei den Dynamikversicherungen etwa weiterhelfen sollten. Einerseits gab es eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 28.02.1994, die es zuließ, dass Vereinbarungen getroffen werden dürfen, wonach Aufbauprovision im Falle des Ausscheidens nicht mehr gezahlt werden. Diese Entscheidung betraf auch konkret die Debeka.

Dagegen hatte das Oberlandesgericht Köln am 01.08.2003 unter dem Aktenzeichen  19 U 39/02 entschieden, dass einem Handelsvertreter Ansprüche auf Folgeprovisionen bei der Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen zustehen. Danach ist die Dynamikprovision eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision, die – wenn auch widerruflich – schon mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde.

Das Widerspruchsrecht sei danach nur als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen.

Das Gericht wollte nicht erkennen lassen, welcher Auffassung es folgen wollte. Es beschäftigte sich grundsätzlich mit Betriebsvereinbarungen, die auch dann erlaubt seien, wenn Provisionen gekürzt werden, dies jedoch gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf Grenzen stößt.

Anklage gegen S&K fertig

Während Göker gebräunt seine Runden im Swimmingpool dreht, nehmen Jonas K. und Stephan S. ihren Freigang.

Knapp zwei Jahre nach der bundesweiten Razzia bei der mutmaßlich betrügerischen Immobiliengruppe S&K ist die Anklage fertig. Laut Bildzeitung müssen sich die beiden Firmengründer K&S und fünf weitere Beschuldigte wegen bandenmäßigen Betrugs verantworten. Sie sollen mit Hilfe eines Schneeballsystems und eines Geflechts aus rund 150 Firmen mehr als 6000 Anleger bei Immobiliengeschäften hereingelegt haben.

Der Schaden soll 300.000 Mio € betragen. Bisher war nur von 200.000 Mio die Rede.

 

Warum der Göker noch 10 Jahre in der Türkei bleibt

Das Kasseler Landgericht betreibt weiterhin Verfahren gegen Mehmet Göker, dem Gründer der mittlerweile insolventen MEG.

Da sich Göker in der Türkei aufhält und es angeblich kein Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei gebe, könne nicht verhandelt werden.

So steht`s hier zu lesen.

Etwas falsch ist die Mitteilung aber schon: Göker wird nur deshalb nicht ausgeliefert, weil er ausschließlich türkischer Staatsbürger ist. Wäre er – auch – deutscher Staatsangehöriger, würde er ausgeliefert werden. Und außerdem könnte von deutschen Behörden eine Verurteilung in der Türkei beantragt werden. Aber dagegen spricht ja wohl die 110-prozentige Arbeitsüberlastung des Gerichts.

Handelsvertreter trifft Pariser Attentäter

Eine fast skurrile Geschichte hat eine Handelsvertreter mit den Charly-Hebdo-Attentätern erlebt und dabei viel Glück gehabt.

«Ich habe einen der Terroristen getroffen und ihm die Hand gegeben», sagte der Handelsvertreter, der als Namen lediglich Didier angab, dem Radiosender France Info.

Der Handelsvertreter hatte am Freitagmorgen einen Termin mit einem Kunden, der bei der Druckerei CTD im Industriegebiet Dammartin-en-Goële 40 Kilometer nordöstlich von Paris angestellt ist. «Als ich eintraf, kam mein Kunde zusammen mit einem Bewaffneten heraus, der sich als Polizist ausgab», sagte Didier.

«Mein Kunde sagte, ich solle wieder gehen. Auch der Mann, der sich als Polizist ausgab, sagte: ‚Gehen Sie. Wir werden sowieso keine Zivilisten töten.‘ Das hat mich sehr stutzig gemacht und ich hab dann beschlossen, die Polizei zu rufen. Ich denke, das war einer der Terroristen.»

Vorher verabschiedete sich Didier allerdings höflich von den beiden. «Ich habe meinem Kunden die Hand gegeben, und dem einen der Terroristen.» Erkannt habe er diesen aber nicht. «Es hätte auch ein Polizist sein können, wenn er nicht gesagt hätte, dass er keine Zivilisten töten werde. Er war schwer bewaffnet wie ein Elitepolizist.»

Erst später habe er gemerkt, dass es sich um die Geiselnahme der Attentäter Cherif und Sais Kouachi gehandelt habe, sagte Didier France Info. «Ich habe nur gemerkt, dass irgendetwas nicht stimmt. Ich denke, ich werde jetzt meine Kollegen treffen und dann Lotto spielen. Ich habe diesen Morgen sehr viel Glück gehabt.»

Einigung mit Swiss Life Select

Das Jahr 2015 begann mit einem Gerichtstermin, indem es um Provisionsrückzahlungen eines ehemaligen AWD- Beraters an SwissLife Select ging.

Der Prozessbevollmächtigte von SwissLife Select wies darauf hin, dass es sich bei den Übergang von AWD zu SwissLife Select lediglich um eine Namensänderung handeln würde. Eine Umformierung oder eine Übernahme liege dagegen nicht vor. Dies werde oft verwechselt.

Sogar die Adresse vom AWD-Platz hin zum Swiss Life Select-Platz wurde umbenannt. Die Richterin hinterfragte, wie das denn möglich sei, ohne wohl eine Antwort zu erwarten.

In der Sache selbst ging es um die üblichen Fragen, ob und wann Vertriebe von den Handelsvertretern Provisionen zurückverlangen können.

Es ging um die Frage der Verständlichkeit der Abrechnung, und auch um die Frage der sogenannten Nachbearbeitung. Scheidet ein Handelsvertreter bei SwissLife Select/ vormals AWD aus, so ist SwissLife Select/ vormals AWD verpflichtet, eine endsprechende Nachbearbeitung zu betreiben.

Dies war hier streitig.

Der Handelsvertreter, der schon seit Jahren bei AWD ausgeschieden war, hatte seinerzeit noch die Rückzahlung einer Softwarepauschale geltend gemacht. SwissLife Select hatte ihn im Jahre 2011 dazu ein Angebot überreicht, dass er dieses Angebot angenommen hatte. Seine Ansprüche auf Rückführung der Softwarepauschalen waren nunmehr verjährt.

In Anbetracht dessen, dass der Handelsvertreter noch eine Menge von Altlasten, die aus dem Handelsvertreterverhältnis stammten, zu stemmen hatte (Zahlungsverpflichtungen der alten Büromiete, Rückstände bei der Krankenversicherung), suchte man vor Gericht nach einer wirtschaftlichen Lösung. An dieser Stelle möchte ich den Prozessbevollmächtigten von SwissLife Select ein Lob aussprechen. Auch er bemühte sich telefonisch um eine wirtschaftliche Lösung. Die Beteiligten einigten sich dann auf eine erträgliche und begrenzte Ratenzahlung.

Knast für Scheinverträge

Ein Jahr und 10 Monate Haft bekam ein Versicherungsvertreter jetzt für fingierte Versicherungsverträge.

Das Finanzamt verlangte 25.000 € Steuernachzahlung aus zwei Jahren. Daraufhin schloss ein Versicherungsvertreter Scheinversicherungsverträge ab und kassierte die Provision, um die Steuern zu bezahlen.

Weil in den meisten Fällen kein Erstbetrag geleistet wurde, haben die Versicherungen die Verträge wieder storniert und die Provision zurückgefordert. Das Detmolder Amtsgericht warf ihm zunächst 49 Fälle der fingierten Verträge vor. Ursprünglich waren 63 Fälle angeklagt. Der Angeklagte zeigte sich nunmehr einsichtig und reuig. Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten. Die Kammer verurteilte ihn zu einem Jahre und 10 Monaten.

Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nunmehr muss der Angeklagte als Bewährungsauflage 200 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.

Vermittlersterben

Eines der Lieblingstehmen des treuesten aller Blogleser ist das „Aussterben“ des Versicherungsvermittlers.

Nun berichtet auch das Versicherungsjournal in der heutigen Onlineausgabe davon.

Binnen Jahresfrist habe sich die Zahl der registrierten Versicherungsvermittler insgesamt um 6.479 beziehungsweise etwas über 2,6 Prozent reduziert.

Auch die Zahl der gebundenen Vertreter mit Erlaubnis (§ 34d Absatz 1 GewO) war rückläufig und nahm in den letzten drei Monaten um minimale sieben eingetragene Personen beziehungsweise gut 500 (Gesamtjahr) auf 30.600 ab. Anfang 2011 waren es noch rund 3.300 mehr.

Vertraglich gebundener Vermittler ist, wer die Anlagevermittlung und die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eine Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringt. Dies sind z.B. Vermögensberater der DVAG. Auch dort sind die Vermittlerzahlen rückläufig.

LG Ulm: Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden

In einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ulm vom 27.11.2014 wurde ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG zur Rückzahlung von Provisionen verurteilt.

Der Beklagte wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Die Höhe der behaupteten Vorschüsse stimmten nicht. Außerdem wurde auf weitere arithmetische Fehler hingewiesen.

Ferner wurde bestritten, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt sind.

Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen. Das Provisionskonto sei substantiiert dargelegt worden.

Es schreibt dazu: „Dass der Beklagte die Abrechnung nicht nachvollziehen können soll, ist angesichts der Tatsache, dass das Vertragsverhältnis seit 2006 bestanden hat, nicht anzunehmen“. Auch bestünde „die von der Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin nicht“.

Auch seien die Verträge ausreichend nachgearbeitet worden „Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenem Umfang nachgearbeitet hat. Art und Umfang der den Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab, und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält, welche konkrete Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegende Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall reicht die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09). Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu und ob dafür eine regelmäßige persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11).

Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht. Das im System der Nachbearbeitung ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten. Es handelt sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren und ein normiertes Erinnerungsschreiben.

Heinz Erhardt – Geld weg statt Geld sofort

Wer etwas Neues – und natürlich Altes – von Heinz Erhard sehen will, sollte heute um 22 Uhr den NDR anschalten. Ein alter Film, neu entdeckt, mit einem immer jungen Thema, der Falschberatung durch einen Versicherungsvertreter, wird heute neu aufgelegt.

RP-Online: Die Komödie „Geld sofort“ des Regisseurs Johann Alexander Hübler-Kahla ist vor Kurzem in einem Wiener Nachlass entdeckt worden. Erhardt spielt den Versicherungsvertreter Zatke, der für seine Hochzeit einen Kredit benötigt und in die Fänge des Finanzexperten Ehrlich gerät.

Ehrlich verspricht Zatke einen Kredit von 3000 Mark, denkt aber nicht daran, die Summe auszuzahlen, sondern presst dem Bittsteller lieber allerlei „Bearbeitungsgebühren“ und „Informationshonorare“ ab, die der gutgläubige Zatke bereitwillig zahlt. Doch Ehrlich hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht, der einen Tag nach dem ersten Beratungsgespräch in Gestalt von Zatkes Bürgen auftaucht.

Auf ein gutes Neues

„Erst am Ende eines Jahres weiß man, wie sein Anfang war“ (Friedrich Nietzsche)

 

Liebe Blogleser,

 

Das Jahr ist zu Ende! Dies gibt mir die Gelegenheit, ein paar Tage in aller Ruhe und

Besinnlichkeit die Zeit mit unserer Familie und Freunden zu genießen.

Der Jahreswechsel bedeutet aber auch wieder einen Neuanfang.

Er soll die Kraft bestärken in eine neue und gute Zukunft.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie einen guten Rutsch, Gesundheit,

viel Erfolg und dabei viele hilfreiche Ideen für das kommende Jahr 2015.

 

Herzlichen Dank für die spannenden Herausforderungen, Ihr Vertrauen und die

freundliche Zusammenarbeit.

Rechtsanwalt Kai Behrens

Münster