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LG Hannover : AWD hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderbonifikation

Immer wieder erwischt es den AWD böse : Schon vor etwa einem Jahr machte das LG Hannover dem AWD einen bösen Strich durch die Rechnung. Ende letzten Jahres hatte sowohl das LG Hannover und das OLG Celle seine Rechtsauffassungen in zwei beachtenswerten Entscheidungen vertreten.

Auszüge der Entscheidung des Landgerichts Hannover von Anfang 2009 :

„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikation.

Die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB.

Gemäß §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt  noch ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen  ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen.

Zwar ist die Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an dasBestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.

Die Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet, das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.“

AWD beglückt Radiojournalisten des NDR

Die Journalisten-Vereinigung „Netzwerk Recherche“ hatte im November die Journalisten von NDR Info ausgezeichnet – für ihre Reportage über das AWD-Datenleck …

Im Beitrag gibt sich auch mein lieber Kollege Dr. Mann die Ehre, der seinerzeit MLP vertrat und mich im Gerichtssaal wissen ließ, er werde mit mir nur reden, wenn er muss. Wir haben uns dieses Jahr gegenseitig nicht vermisst … 😉

AWD-Urteil und was nun?

Mittlerweile ging es wie ein Lauffeuer durch den AWD-Vertrieb : Die AWDler bekommen nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle monatlich 80 € zurück.

Wir berichteten vor drei Tagen.

Die Sache hat jedoch zwei Haken :

1. Der AWD kann Revision beim BGH einlegen. Die Frist dafür läuft noch.

2. Mögliche Ansprüche auf Rückzahlung gegen den AWD dürften nach jeweils 3 Jahren verjähren.

Dies heißt, dass Ansprüche aus dem Jahr 2006 noch in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen – sonst dürfte Verjährung eingetreten sein.

Wie wird die Verjährung vereitelt ? Hier gibt es nur ein sicheres Konzept, nämlich die Beantragung eines Mahnbescheides bis zum 31.12.2009.

Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Mahnbescheidsformulare sind im Internet erhältlich. Hier ist zu empfehlen, die Hinweise dazu des örtlichen Amtsgerichts zu lesen. Zu beachten ist, dass es mittlerweile zentrale Mahngerichte gibt.

Wegen des Risikos wegen der Revision wird empfohlen, die Forderung – wenn sie überhaupt geltend gemacht werden soll – auf die Ansprüche aus 2006 zunächst zu beschränken.

Gerichtskosten müssen nicht im Voraus gezahlt werden – die werden dann angefordert.

Der Rechtsgrund muss im Mahnbescheid genannt werden. Das OLG Celle nannte als Rechtsgrund die ungerechtfertigte Bereicherung.

„Maschmeyer-Rürup AG“

Es ist sehr selten, dass mir kein spitzer Kommentar einfällt. Aber das, was die Süddeutsche hier meldet, lässt sich einfach nicht mehr parodieren.

VKI fordert von AWD Verjährungsverzicht

Die ehemaligen AWDler lassen zu der Sammelklage in Österreich miteilen:

VKI gegen AWD – VKI-Vorschlag zur Entlastung der Gerichte
09.12.2009

VKI nimmt Abtretungen der TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion an und bietet AWD Muster-Sammelklage bei Verjährungsverzicht an.

Nachdem das Handelsgericht Wien die erste Sammelklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den AWD für zulässig erklärt hat, hat der VKI – in Zusammenarbeit mit dem deutschen Prozessfinanzierer FORIS AG und Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser – folgende nächste Schritte gesetzt:

1. Der VKI hat die Abtretungen von Schadenersatzansprüchen aller TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion – deren Fälle geeignet sind – fristgerecht angenommen. Diese Ansprüche werden nun vom VKI betrieben und notfalls auch gerichtlich eingeklagt.

2. Der VKI hat weiters den AWD aufgefordert, durch einen Verjährungsverzicht in den nicht eingeklagten Fällen eine musterhafte Klärung des Vorwurfes der „systematischen Fehlberatung“ anhand der bereits eingeklagten Fälle zu ermöglichen.

„Statt das Handelsgericht Wien durch massenhafte Verfahren zu überlasten und allenfalls zu lähmen, können unsere Vorwürfe durchaus anhand der anhängigen Musterfälle gerichtlich geklärt werden. Wenn dem AWD eine Klärung ernst ist, dann soll er bis 10. Jänner 2010 einen entsprechenden Verjährungsverzicht abgeben“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

3. Sollte der AWD bis 10. Jänner 2010 nicht zu einem Verjährungsverzicht bereit sein, dann werden alle Schadensfälle fristgerecht bis Ende Jänner 2010 gerichtlich geltend gemacht.

„Die Sammelklagen-Aktion läuft ganz nach Plan“, resümiert Dr. Kolba. „Keine der TeilnehmerInnen muss fürchten, dass dem AWD eine Flucht in die Verjährung gelingen wird.“

OLG Celle beschert AWDlern Weihnachtsfreuden

Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)

gegen den AWD hat erhebliche Folgen:

Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !

Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig

Der Verein der ehemaligen AWDler lässt mitteilen:

Im Namen des Volkes erging folgendes Urteil:

  1. Der Einbehalt der AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig und verstößt gegen § 86a Abs. 1 Nr. 3 HGB. Das vorinstanzliche Urteil des LG Hannover vom 03.03.2009 (24 O 40/08) wird in diesem Punkt vollumfänglich bestätigt!

  1. Die erstinstanzlich beklagte/Berufungsklägerin AWD GmbH muss statt der erstinstanzlich festgestellten 3.680 € nun sogar 7.980 € zzgl. Zinsen zahlen!

Az. 11 U 51/09 verkündet am 10.12.2009

Das OLG hat zu Punkt 2. festgestellt, dass die vollumfängliche Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Büro- und Materialkosten durch das LG Hannover unzulässig war. Insbesondere werden hier Kosten für Briefpapier und Visitenkarten, welche zwangsweise über AWD geordert werden mussten, angeführt.

Näheres in der Urteilsbegründung, welche in Kürze über die Homepage des OLG abgerufen werden kann.

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

Österreich und Schweiz zum AWD

Unsportlich geht man in Österreich mit den AWD-Sammelklägern um: So meldet der Standard, dass die Constantia-Bank entsprechenden Kunden die Kontos dicht macht. Raue Sitten!

Die Schweizer Handelszeitung weist darauf hin, dass aus dem „unabhängigen“ AWD nun der „persönliche“ AWD wird. Außerdem interviewen die Herrn Behrens. Achtung: Den AWD-Behrens, nicht den Handelsvertreter-Blogger Behrens. Letzterer hätte anders geantwortet …

Sammelklage gegen den AWD eingereicht

Der Verein für Konsumenteninformation hat eine Sammelklage beim Handelsgericht Wien eingereicht. Dies berichtet die Wiener Zeitung am 19.09.2009. Wir hatten dies bereits berichtet.

Näheres dazu hier

AWD spart an Edel-Strukki Rürup

Nicht alles, was uns so zur Situation des AWD zugetragen wird, können wir aus rechtlichen Gründen veröffentlichen. Aber selbst uns überrascht es, dass man an der PR-Front ausgerechnet an PR-Aushängeschildern wie dem Edel-Rürup-Rentner spart. Doch die Eidgenossen von Swiss Life haben inzwischen offenbar die Kunst des Rechnens wieder erlernt. Rürup darf angeblich künftig nicht nur für AWD den Grüßaugust machen, sondern auch anderen Finanzgenies heißen Wind zufächeln.

FAZ: Rürup wird dem AWD zu teuer

Sammelklage gegen AWD in Österreich zugelassen

Die Kläger in Österreich haben eine wichtige Hürde genommen: Ihre Sammelklage wurde gestern zugelassen. Der auch in Deutschland aktuell wegen seinem freizügigen Umgang mit Daten ins Gerede gekommene AWD, über welchen der SPIEGEL kritisch berichtet, währen der FOCUS ihn feiert, wird uns demnächst noch mehr beschäftigen …