16
Kündigungen durch Vertriebe wie DVAG und OVB
Im Handelsvertreter-Blog hatten wir darüber berichtet, dass es auch im Jahre 2025 Kündigungen von Ausschließlichkeitsvertretern von Vertrieben, wie zum Beispiel der DVAG oder der OVB, im Einzelfall gegeben hat.
Die Beweggründe waren unterschiedlich. Hier lassen sich die Beweggründe eines Vertriebes, sich von einem Versicherungsvertreter zu trennen, grob in verschiedene Kategorien einteilen.
Inaktivität
Es gab Kündigungen, die damit begründet wurden, dass der Berater inaktiv wäre. Konkret bedeutet dies, dass der Berater nicht genügend Versicherungsverträge neu vermittelt hat und auch keine neuen Kunden hinzugewonnen hat.
Vertriebe wie die DVAG und OVB sind am Wachstum orientiert. Vermittler sollen nach Möglichkeit Neugeschäft bringen. Ein Ausruhen auf den bereits eingebrachten Bestand, die Beschränkung der Tätigkeit auf das Verwalten des Kundenbestandes und die Durchführung von Schadensabwicklungen werden oftmals als ungenügend empfunden.
Nicht nur der Vermögensberatervertrag erwartet Leistung, sondern auch das Gesetz. Gem. § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung unter den Abschluss von Geschäften zu bemühen.
Dies entspricht zwar nicht unbedingt dem, wenn sich ein Handelsvertreter eigentlich ein freier und selbstständiger Gewerbetreibender ist. Er ist eben nicht – wie ein Arbeitnehmer – weisungsgebunden.
Dennoch ist es rechtlich zulässig, wenn ein Vertrieb eine ordentliche und fristgemäße Kündigung ausspricht. Eine solche Kündigung ist in § 89 HGB geregelt. Dabei müssen die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Der Nennung eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Deshalb werden Gründe für Kündigungen, die zum Beispiel von der DVAG ausgesprochen werden, in der Regel in dem Kündigungsschreiben nicht genannt. Das Gesetz verlangt dies auch nicht.
Vertragsverstoß
Im Einzelfall werden sogar fristlose Kündigungen wegen Inaktivität ausgesprochen. Dies hat zu Folge, dass der Vermögensberater von heute auf morgen bei diesem Vertrieb keine Verträge mehr einreichen kann. Es hat auch zur Folge, dass in der Regel nur noch die bis dahin verdienten Provisionen ausgezahlt werden.
Dies ist einem Vermögensberater passiert, der für die Allfinanz DVAG tätig war. Man warf ihm vor, er habe sich auf dem Bestand ausgeruht und sich nicht mehr um Neugeschäft gekümmert. Nach einigen Gesprächen und nach einer Abmahnung wurde ihm fristlos gekündigt. Das LG Frankfurt erklärte diese fristlose Kündigung für unwirksam.
Für den Fall einer solchen fristlosen Kündigung sind strenge formale Voraussetzungen einzuhalten. In der Regel ist der Berater zuvor abzumahnen. Nur dann, wenn ein weiterer Verstoß festgestellt werden kann, darf fristlos gekündigt werden. Der Grund, der bei der Abmahnung genannt wurde, darf nicht der Grund sein, auf dem die fristlose Kündigung beruht.
In der Regel enthält die fristlose Kündigung auch den Zusatz, dass hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt wird. Entsprechend endet dann ein solch gekündigter Vertrag spätestens mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Ein solcher, wie eben genannter Kündigungsgrund, stellt sich als Vertragsverstoß dar. So Jedenfalls könnte die vertriebliche Argumentation aussehen.
Gem. § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung unter den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Dies ist in der Regel auch in dem jeweiligen Handelsvertretervertrag geregelt, auch im Vermögensberatervertrag.
Eine fristlose Kündigung beruht dann auf der Annahme, dass gegen eine solche Bemühungspflicht verstoßen wurde.
So war dies auch in dem oben genannten Fall, als die DVAG dem Vermögensberater die fristlose Kündigung aussprach. Nachdem die fristlose Kündigung vom Landgericht Frankfurt für unwirksam erklärt wurde, wurde der Vermögensberatervertrag durch die fristgemäße Kündigung beendet.
Strafbares Verhalten
Wenn sich ein Berater strafbar macht, kann auch dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die DVAG hat beispielsweise etwa ein Jahr nach Verurteilung davon erfahren, dass ein Vermögensberater bereits zuvor zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das LG Frankfurt hatte eine darauf beruhende fristlose Kündigung – trotz des langen Zeitablaufes – für wirksam erklärt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Frankfurt nicht überprüft. Dem Vermögensberater wurde die gewerbliche Zulassung gem. § 34 d Abs. 1 GewO übrigens nicht entzogen. Die IHK hatte auch – nach und trotz der Verurteilung – keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vermittlers.
In dem Fall bedurfte es bei einer fristlosen Kündigung keiner Abmahnung. Gem. § 89a Abs. 1 HGB muss lediglich ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Vertrages vorliegen.
In der Regel wird verlangt, dass in einem solchen Fall – statt der Abmahnung – zumindest eine Anhörung erfolgt. Ob eine Anhörung erforderlich ist, ist aber auch eine Frage des Einzelfalls. Auch hier hatte das LG Frankfurt in einem Fall entschieden, dass eine fristlose Kündigung unabhängig von der Anhörung wirksam ist. Hier hatte eine Vermögensberaterin die Betreuung von zwei älteren Damen übernommen, die auch gleichzeitig Kundinnen der DVAG waren und sich durch Kontoabhebungen einen Teil der Ersparnisse der Kundinnen einverleibte.
Problematisch bei fristlosen Kündigungen im Zusammenhang mit einer Straftat ist, dass die Kündigungen grundsätzlich zeitnah nach Kenntnisnahme erfolgen muss. In der Regel erfolgt die Kenntnisnahme einer Straftat zu einem Zeitpunkt, zu dem es noch keine Verurteilung gibt. Das Begehen einer Straftat ist also bei Ausspruch der Kündigung noch gar nicht rechtskräftig festgestellt. Wenn die Straftat bestritten wird, gibt es zu diesem Zeitpunkt lediglich den Verdacht einer Straftat. Die Voraussetzungen für eine solche Verdachtskündigung sind streng. Das OLG Frankfurt hat eine darauf beruhende Kündigung kürzlich sogar für unwirksam erklärt.
09
Auch letzten Jahr wurden durch die Finanzvertriebe, wie zum Beispiel DVAG und OVB, Kündigungen einiger Handelsvertreterverträge ausgesprochen.
Teilweise wurden langjährige, über zig Jahre dauernde Vermögensberaterverträge gekündigt, teilweise kürzer währende Vertragsverhältnisse, teilweise gab es fristlose und teilweise gab es fristgemäße Kündigungen.
An dieser Stelle gilt der besondere Dank all den Vermögensberatern, die der Beratung und der Erfahrung von Rechtsanwalt Kai Behrens Vertrauen geschenkt hat.
Immer wieder gab es Berichte von Beratern, die erzählt haben, man habe ihnen vor langer Zeit zugesagt, dass der von ihnen langjährig aufgebauten Kundenstamm ein Fundament für das Alter wäre. Das, was man sich jetzt aufbaut, würden Provisionszahlungen im Alter sicherstellen. Im Einzelfall hat sich dies leider nicht bewahrheitet.
Leider waren auch im Jahr 2025 Vermögensberater von einer Kündigung betroffen, die an eine solche Zusage glaubten.
Der Vermögensberatervertrag erlaubt jeder Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist die ordentliche Kündigung. Die Möglichkeit der fristgemäßen Kündigung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Einen Grund für eine fristgemäße Kündigung muss das Unternehmen nicht einmal nennen.
Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer genießt ein Handelsvertreter keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Kündigende braucht nicht einmal einen Kündigungsgrund.
Der Vermögensberater ist als Handelsvertreter tätig. Ein Handelsvertretervertrag ist keine Gewähr dafür, dass ein Berater zum Beispiel noch im hohen Alter seine Kunden betreuen kann und von den Provisionen leben kann und eine Kündigung nie ausgesprochen wird.
Auf von dem Vertrag abweichende Zusagen, und schon gar nicht auf Zusagen nicht autorisierter Personen, sollte man sich also nicht verlassen.
Ein Handelsvertreter muss sich deutlich vor Augen halten, dass er mit Ende seines Vertrages die Kunden nicht als „seine“ betrachten kann. Es sind Kunden des Unternehmens.
Als Ausgleich dafür, dass der Handelsvertreter nach einer fristgemäßen Kündigung Kunden und Provisionen verliert, erhält er gemäß Paragraf 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch. Für den Fall, dass die DVAG eine fristgemäße Kündigung ausspricht, ist ein Ausgleichsanspruch anhand der Vorgaben der sogenannten „Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ zu erwarten.
19
Kürzlich verstarb ein ehemaliger Mandant, den ich in einigen Verfahren vertreten habe. Er war als Vermögensberater der DVAG in hoher Strukturstufe tätig. Vor Gericht stritt man um eine von der DVAG ausgesprochene fristlose Kündigung und um Schadenersatz.
Im Jahre 2025 ist dieser ehemalige Vermögensberater nunmehr im besten Alter verstorben.
Die Verfahren sind bei mir deshalb in Erinnerung geblieben, weil die Abläufe und Hintergründe eigenartig waren. Diese unterschieden sich von den anderen vielen Verfahren, in denen ich Vermögensberater begleiten durfte.
Gegenstand des Vorwurfs, der Anlass zur fristlosen Kündigung war, war, dass hier nicht nur Drogen konsumiert, sondern auch im Kollegenkreis Drogen verkauft worden sein sollen.
Mit den Drogenvorwürfen einher gingen dann auch allerlei weitere Gerüchte. Eine Vermögensberaterin klagte bei einer AIDA-Fahrt nachdem sie mit dem damaligen Vermögensberater ein alkoholisches Getränk zu sich nahm, über Unwohlsein. Sofort ging natürlich das Gerücht herum, es sei ihr irgendetwas in das Glas getan worden, was jedoch nicht stimmte. Die Gerüchteküche brodelte.
Trotz schwerer Vorwürfe scheiterte die Kündigung letztendlich an formalen Dingen, ohne dass es auf den Grund ankommen musste. Die DVAG wurdeschon vor einigen Jahren zudem zum Schadensersatz verurteilt.
Dieser Vermögensberater hatte erfolgreich vor dem Land- und Oberlandesgericht erfolgreich gegen eine fristlose prozessiert und dort in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt viel bewegt. Sein Prozess veranlasste das Gericht dazu, Grundsätze herzuleiten, unter denen formal eine fristlose Kündigung wirksam sein könnte.
Oder umgekehrt gesagt: Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte an die Formalien zur Anhörung und Abmahnung derart genaue Grundsätze, die sich auch in anderen Verfahren anderer gekündigter Vermögensberater auswirkten und auch dort teilweise zum Erfolg führten und fristlose Kündigungen für unwirksam erklärt wurden.
So hinterlassen einige klagende Berater, ohne etwas dafür zu können, ein Vermächnis, von dem andere Berufskollegen proftieren können.
03
Kracher-Urteil! Vertrieb muss nach BGH-Urteil Umdeckungen offenlegen
Das Urteil ist ein Kracher. BGH gibt Handelsvertretern erweitertes Auskunftsrecht über Umdeckungen!
Der Hintergrund:
Immer wieder gibt es Streit darüber, ob Provisionsvorschüsse zurückgezahlt werden müssen. Rechtlich stellt sich dabei die Frage, wer Stornierungen zu vertreten hat, wenn ein Handelsvertreter aus dem Unternehmen ausscheidet.
Gem. § 87a Abs. 3 S. 2 HGB bleiben Provisionsansprüche erhalten, wenn der Unternehmer Stornierungen zu vertreten hat. Kümmert sich der Unternehmer nicht darum, die Verträge zu retten, hat er keinen Anspruch darauf, Provisionsvorschüsse zurückzuverlangen. Das Unternehmen hat die Wahl, die Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge entweder selbst im Hause durch Bestandsnachfolger oder aber durch den ausgeschiedenen Handelsvertreter vornehmen zu lassen.
Und immer wieder tauchen in diesem Zusammenhang die gegenseitgien Vorwürfe auf, der ausgeschiedene Handelsvertreter habe die Verträge umgedeckt, bzw. andersherum, der Bestandsnachfolger habe im Unternehmen die Verträge umgedeckt, um selbst neue Provisionen zu erlangen.
Vertriebe, wie zum Beispiel die DVAG, setzen für die Nachbearbeitung eigene Bestandsnachfolger ein. Die OVB dagegen zum Beispiel erwartet von dem ausgeschiedenen Vermögensberater, dass er die Nachbearbeitung vornehmen soll.
Unabhängig davon steht immer der gegenseitige Vorwurf im Raum, dass die Verträge aus eigenem Provisionsinteresse umgedeckt wurden und es deshalb zur Stornierung des ursprünglichen Vertrages gekommen ist. Oftmals werden Bestandsnachfolger in dem gerichtlichen Rechtsstreit um Provisionen als Zeugen herangezogen. Diese berichten mitunter davon, dass man sich doch um die Kunden bemüht habe und diese nicht habe davon abbringen können, den Vertrag zu stornieren.
Darüber, dass der Kunde gleichermaßen einen neuen Vertrag bei dem Nachfolger abgeschlossen hat, berichtet dieser natürlich nicht.
Das aktuelle Urteil:
Der BGH hat in einer fast schon sensationellen Entscheidung den Vertrieb dazu verurteilt, dem Versicherungsvertreter Auskunft darüber zu erteilen, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelte Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat (BGH Urteil vom 24.07.2025 Az:: VII ZR 176/24).
Dieser Anspruch geht über den Anspruch auf den Buchauszug hinaus, der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergibt. Der BGH leitet den Anspruch aus § 87c Abs. 3 HGB her, da dem Handelsvertreter eine Information zusteht, der den Provisionsanspruch betrifft.
Dem Handelsvertreter stehen diese Informationen neben dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu.
Dieses Urteil ist deshalb von erheblicher Bedeutung, da nunmehr der ausgeschiedene Handelsvertreter einen unmittelbaren Anspruch gegen das Unternehmen/den Vertrieb darauf hat, zu erfahren, ob es tatsächlich Umdeckungen durch den Bestandsnachfolger gegeben hat.
28
Fondsprofessionell.de berichtet am 27.11.2025 über die Anzahl der Mitarbeiter der Vertriebe, die über eine Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung verfügen.
Nur wer eine solche Erlaubnis hat, darf sich Finanzanlagenvermittler nennen und zum Beispiel Anteile, Aktien, Investmentvermögen und Vermögensanlagen im Sinne des § 34 f Gewerbeordnung vermitteln. Das Gesetz trat am 1.1.2013 in Kraft.
Davon zu unterscheiden ist die Befugnis gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung, die die Vermittlung von Versicherungen erlaubt. Viele Vermittler besitzen beide Zulassungen.
Fondprofessional verweist zunächst auf Zahlen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), wonach 41.168 Vermittler eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung registriert haben (Stand Oktober 2025).
Allein bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG soll es 13.000 Vermögensberater mit einer Zulassung gemäß § 34 f geben.
Bonnfinanz, Compexx, Formaxx/Mayflower, Plansecur, OVB, Global Finanz und Swiss Life (Swiss Life Select, Tecis, Horbach und Proventus) sollen zusammen 5.349 Vermittler haben.
Danach hat die DVAG mehr als das Doppelte aller ihrer Konkurrenten an Vermittlern mit einer Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung.
Es gibt jedoch auch Vertriebe, die Versicherungsmakler beschäftigen. Dies sind beispielsweise Dr. Klein, Global Finanz, Finum, Formaxx/Mayflower, Königswege, MLP und Plansecur. Insgesamt sollen diese Vertriebe etwa 3.300 Berater mit einer Erlaubnis als Makler gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 GewO angebunden. Wie viele von diesen Mitarbeitern eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung besitzen, ergibt sich aus dem Bericht leider nicht.
24
Die Zustellung von Dokumenten und Schreiben, insbesondere aber auch von Abmahnungen und Kündigungen, wirft seit vielen Jahren viele Fragen auf.
Immer wieder geht es darum, dass eine Antwort danach gesucht wird, wie man sicher zustellen kann, sodass dies auch von Gerichten akzeptiert wird.
Auch die Rechtsprechung steht hier immer wieder vor neuen Herausforderungen, da sich die technischen Möglichkeiten einer Zustellung immer wieder anpassen.
Eine solche Anpassung
Auch eine die gesetzlichen Regelungen passen sich – leider nur sehr zeitversetzt – an.
Die strenge Form des § 126 BGB verlangt beispielsweise, dass Urkunden, wie zum Beispiel Kündigungen, handschriftlich unterzeichnet werden müssen. Der neuere § 126a BGB sieht dagegen vor, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch eine elektronische Form ersetzt werden kann. Dies setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus.
Auch die Post hat sich den neuen digitalen Anforderungen angepasst. Sie bietet nunmehr ein digitales Einwurfeinschreiben an.
Ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer ein Abfalldienstleister, dessen Arbeitnehmer zwischen 2020 und 2023 mindestens dreißigmal krank war, sollte zu einem betrieblichen Eingliederungmanagement (beM) eingeladen werden. Für die Zusendung bediente sich der Arbeitgeber diesem neuen Einwurfeinschreiben.
Der Arbeitnehmer erschien nicht. Daraufhin wurde die Kündigung ausgesprochen.
Laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 14.07.2025 unter dem Aktenzeichen 4 SLa 26/24 konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass er zur betrieblichen Eingliederung eingeladen hatte. Das neue digitale Einwurfeinschreiben genügt für einen solchen Anscheinsbeweis nicht.
Deshalb war die Kündigung, die wohl unstreitig dem Arbeitnehmer zuging, unwirksam. Ohne betriebliche Eingliederung hätte der Arbeitgeber nicht kündigen dürfen.
Die einzige sichere Form, dass Schreiben zugehen, ist das Einschreiben mit Rückschein. Dort bekommt der Absender einen Beleg, dass das Dokument ausgeliefert wurde. Aktuell (Oktober 2025) kostet dies 5,80€.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich die Übersendung einer Kündigung eines Vermögenberatervertrages per E-Mail (die E-Mail kam von der Atlas Vertriebsservice GmbH) für wirksam erklärt. In dem Fall reagierte der gekündigte Vermögensberater per E-Mail sofort, sodass dadurch der Zugang der E-Mail an ihn nachgewiesen war. Sodass der Zugang der Kündigung feststand.
Etwas anderes wäre es gewesen, wenn der Vermögensberater behauptet hätte, die E-Mail mit der Kündigung nicht erhalten zu haben. In dem Fall, wie in dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg, hätte dann der Zugang nicht nachgewiesen werden können.
Zusammenfassend kann nur empfohlen werden, um die wirksame Zustellung zu erreichen, ein Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder aber mittels eines Boten die Zustellung sicherzustellen.
17
Eine fristlose Kündigung der DVAG wurde kürzlich vom Landgericht Frankfurt bestätigt.
Ein Vermögensberater klagte gegen die DVAG auf Feststellung, dass eine fristlose Kündigung unwirksam sei und verlor.
Die DVAG setzt für ihre Tätigkeiten Handelsvertreter ein. Diese müssen eine gewisse „Zuverlässigkeit“ aufweisen.
Gemäß Vermögensberatervertrag verpflichten sich die Vermögensberater, sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Beruf zu unterlassen, welche diesem oder dem Ansehen der DVAG schaden.
Der Berater befand sich im Jahre 2020 für mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Danach wurde er wegen Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit einem Betäubungsmittel (Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, so dass der Berater weiterarbeiten konnte.
Die DVAG reichte am 04.10.2022 die fristlose Kündigung ein. Der Kläger hatte keine Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen und wurde nicht abgemahnt.
Der Berater rügte vor Gericht den langen Zeitablauf und den Umstand, dass in der Struktur die U-Haft bekannt gewesen sei. Außerdem sei das Ansehen der DVAG nicht geschädigt worden, weil man das Strafverfahren über fast 2 Jahre nicht bemerkt habe.
Der Kläger habe außerdem sämtliche gewerbliche Zulassungen behalten. Von Seiten der IHK soll an seiner Zuverlässigkeit auch weiterhin kein Zweifel bestehen.
Die DVAG wandte u.a. ein, der Vorfall sei jedoch geeignet gewesen, das Ansehen der Beklagten zu gefährden und man habe erst kurz vor der fristlosen Kündigung von dem Vorfall erfahren.
Das Landgericht Frankfurt entschied, das Vertragsverhältnis könne ohne Berücksichtigung der Frist fristlos beendet werden, da ein wichtiger Grund bestehe. Dies sei regelmäßig unter den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Durch die Straftat des Klägers soll das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter zerstört worden sein. Somit liege ein wichtiger Grund vor.
Bis kurz vor der Kündigung habe niemand von der Untersuchungshaft des Beraters gewusst haben.
Darauf, dass in der Struktur die U Haft bekannt gewesen seil soll, komme es nicht an. Das Gericht befasste sich mit den unterschiedlichen Karrierestufen und einer fehlenden Weisungsbefugnis von Vermögensberatern gegenüber untergeordneten Handelsvertretern. Die Kenntnis in der Struktur sei der DVAG deshalb nicht zuzurechnen.
Das Gericht war außerdem nicht einmal davon überzeugt, dass der Berater die Struktur oder für die DVAG tätigen Personen aktiv über seine Straftat aufgeklärt hat. Dies war nach einer Beweisaufnahme nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich.
Somit hat die unterlassene Aufklärung den Vertrauensverlust aufgrund der Verurteilung sogar noch verstärkt. Der Kläger soll nach der Entscheidung des Gerichts gegen interne Richtlinien verstoßen haben. Es sei eine schwere Vertragsverletzung zu erkennen.
Zusammenfassend hat also der Berater nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der DVAG dermaßen verletzt, dass die fristlose Kündigung ihrerseits berechtigt war.
10
18.000 Vermögensberater sollen laut Unternehmensbericht 2023 bei der DVAG tätig gewesen sein. Die DVAG hat nach dem Bericht in diesem Jahr 2,3 Milliarden Euro Umsatzerlöse erzielt haben.
Vermögensberater sind bekanntlich als Handelsvertreter tätig.
In der von der DVAG veröffentlichten Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung tauchen Löhne und Gehälter in Höhe von 93.536.299,10 € auf. Diese dürfte kaum die Vermögensberater betreffen, da diese als freie Handelsvertreter keine Löhne bzw. Gehälter erhalten.
Wie viel angestellte Mitarbeiter die DVAG hat, ist hier nicht bekannt. Bekannt ist nur, dass einige Mitarbeiter, die in Frankfurt für die DVAG tätig sind, tatsächlich bei der Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatungs GmbH angestellt sind.
Wie viele Mitarbeiter bei der Atlas und wie viele Mitarbeiter bei der DVAG angestellt tätig sind, erschließt sich aus dem Geschäftsbericht nicht. Auf der Website der Atlas werden „800 Miarbeitende“ genannt sowie 18000 Vermögensberater. Zumindest bei den Vermögensberatern dürfte es sich um die bei der DVAG handeln.
Ebenso ist nicht bekannt, warum diese Zahlen nicht veröffentlicht werden.
Interessant ist jedoch, dass nun angeblich eine Betriebsratswahl stattfinden soll. Ob die Betriebsratswahlen sich nun auf die DVAG beziehen oder auf die Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatung GmbH, ist ebenfalls nicht bekannt. Die Atlas schaffte es zwar zu den „top employern“, die Bewertungen auf kununu geben aber teilweise ein schlechtes Licht ab.
Googelt man „DVAG Betriebsrat“, tauchen zunächst einmal Nachrichten auf, die die DVAG nicht unbedingt in das beste Licht rücken. Über Angestellte oder gar einen Betriebsrat erfährt man im „google“ unter diesen Stichpunkten nichts.
Auch über die Vorstandsbezüge erfährt man im Geschäftsbericht nichts. Am 17. Juli 2019 hatte sich die Süddeutsche Zeitung einmal darüber beschwert, dass die DVAG ihre Vorstandsbezüge nicht mitteilen würde, während die Konkurrenten OVB und MLP die Gehälter bekannt geben würden.
29
Die DVAG und der Ausgleichsanspruch
Vermögensberater, die Ihre Tätigkeit bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG beenden, haben zuweilen einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB.
Um diesen darzustellen, sind teilweise sehr komplexe Berechnungen notwendig.
Etwas einfacher ist dies mit den sogenannten „Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs„, über die hier in diesem Blog schon oft berichtet wurde.
Der Bundesgerichtshof durfte grundsätzlich zwei Mal zu der Frage Stellung nehmen, ob und wie ein Vermögensberater Ausgleichsansprüche geltend machen kann.
In beiden Fällen hatte ein Vermögensberater nach den sogenannten Grundsätzen den Ausgleichsanspruch berechnet, obgleich der Vermögensberatervertrag eine solche Berechnung gar nicht vorgesehen hat.
Am 23.11.2011 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 203/10, dass auch dann, wenn der Vermögensberatervertrag es nicht ausdrücklich regelt, eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs über die sogenannten Grundsätze stattfinden kann. Diese Entscheidung stellte sich bereits als erhebliche Vereinfachung dar.
Derselbe Vermögensberater, der diese Entscheidung zu Gunsten seiner Kollegen durchsetzen konnte, musste dann jedoch noch ein weiteres Mal wegen des Ausgleichsanspruchs beim Bundesgerichtshof vorstellig werden. In diesem weiteren Verfahren hatte dann der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob das Versorgungswerk, dass ab einem bestimmten Ermittlungserfolg für Vermögensberater eingerichtet wird, auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs angerechnet wird. Die DVAG hatte den Wert des Versorgungswerkes von der Ausgleichszahlung in Abzug bringen wollen.
Am 18.05.2014 unter dem Aktenzeichen VII ZR 282/12 bejahte der Bundesgerichtshof, dass ein solcher Abzug im Wege einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB. Der Bundesgerichtshof sah es mithin als erlaubt an, den Wert des Versorgungswerkes von der Höhe des auszuzahlenden Ausgleichsanspruches in Abzug zu bringen.
Der BGH führte dies in der mündlichen Verhandlung lapidar aus, dass man auch die Nachteile der Grundsätze (die eine Anrechnung eines Versorgungswerks bejahen) in Kauf nehmen muss, wenn man die Vorteile (vereinfachte Abrechnung) in Anspruch nehmen will.
Dies ist dann auch heute noch gelebte Praxis im Hause der DVAG.
Ein weiterer Vermögensberater versuchte noch, gegen die Entscheidung des BGH anzugehen und den BGH zu einer anderen Entscheidung zu bewegen.
Der Bundesgerichtshof wies jedoch mit Beschluss vom 16.04.2025 eine darauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zurück. Der Vermögensberater musste auch hier akzeptieren, dass sich der Ausgleichsanspruch um den Wert des Versorgungswerkes reduziert.
11
Versicherungsmakler abhängig?
Versicherungsvertreter arbeiten bekanntlich für eine Versicherung oder für deren Vertrieb. Sie sind also an das Unternehmen gebunden und stehen auf dessen Seite.
Im Gegensatz dazu steht der Versicherungsmakler grundsätzlich auf der Seite des Kunden. Ihm steht gewöhnlich die gesamte Bandbreite aller Versicherungsangebote aller Versicherungsunternehmen zu. Weil er auf der Seite des Kunden steht, ist er verpflichtet, im Sinne der Kunden die geeigneten Produkte anzubieten.
Dieses vorangestellt könnte schnell die Meinung entstehen, dass der Versicherungsmakler frei und unabhängig gegenüber Versicherungsunternehmen arbeitet und lediglich dem Kunden gegenüber verpflichtet ist.
Deshalb haben sich einige Versicherungsmakler die Unabhängigkeit werbend auf die Fahne geschrieben.
Nunmehr ist ein Streit darüber entfacht, ob Versicherungsmakler tatsächlich unabhängig sind und ob sie sich tatsächlich unabhängig nennen dürfen.
Mit Urteil vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 hatte das Landgericht Leipzig den Versicherungsmakler als unabhängig angesehen. Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die meinte, ein Versicherungsmakler sei nicht unabhängig, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet würde, sondern von Versicherern Provisionen erhalten würde. Diese Entscheidung soll wohl nicht rechtskräftig sein.
Diesem Argument wurde entgegengebracht, dass ein Versicherungsmakler auch Nettopolicen vermitteln könne, die unabhängig von Provisionen von Versicherungen sind.
Während sich das Landgericht Leipzig auf die Seite des Versicherungsmakler stellte und diesen als unabhängig ansah, sah dies nunmehr das Landgericht Köln in einer neuen Entscheidung vom 06.03.2025 unter dem Az. 33 O 219/24 anders. Das Landgericht Köln verbot dem Versicherungsmakler, sich weiterhin als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen.
In der Bezeichnung sah das Landgericht Köln einen Verstoß gegen das UWG, insbesondere gegen die dortigen § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3. Die angegriffene Werbung sei nach Ansicht des Gerichts irreführend. Dabei komme es darauf an, welchen Gesamteindruck eine geschäftliche Handlung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Eine solche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt (BGH, Urteil vom 05.02.2015 Aktenzeichen I ZR 136/13).
Dabei kommt es auf das Verständnis eines aufmerksamen, durchschnittlichen informierten und vollständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises an.
Erstaunlicherweise glaubt sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Landgericht Köln, was dieser Verkehrskreis denkt und wann er in die Irre geführt wird.
Kernaussage der Kölner Entscheidung ist, dass zu diesen Verkehrskreisen eben auch die Richter der zur Entscheidung berufenen Kammer gehören, sodass die Kammer die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann.
Abgegrenzt wurde dann auch das Berufsbild des Versicherungsmakler von dem des Versicherungsberaters, dessen Tätigkeit nicht auf eine provisionsgestützte Vermittlung oder Beratung gerichtet ist.
Diese dürfte sich nach Auffassung des Landgerichts Köln – im Gegensatz zum Versicherungsmakler – unabhängig nennen.
Ob die Entscheidung bestandskräftig ist, ist hier nicht bekannt.
Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 16.1.2020 unter dem Az 29 U 1834/18 über eine ähnliche Angelegenheit zu entscheiden. Dort ging es um die Tochterfirma einer Versicherung, die als Maklerin arbeitete und sich als unabhängig bezeichnete. Als Maklerin arbeiten durfte sie, sich als unabhängig bezeichnen durfte sie nicht. Konkret ging es wohl um die WWK Versicherungsgruppe und die 1:1 Assekuranzservice AG, wie sich aus teilen des Urteils ergeben könnte.
In der Branche streitet man sich schon lange über den Begriff „unabhängig“. Die DVAG konnte schon 2009 gerichtlich durchsetzen, dass sich der AWD (heute Swiss Life Select) nicht mehr als unabhängig bezeichnen darf.

