DVAG

Ärger mit der Generali-Rente

Die Generali kommt nicht zur Ruhe.

Erst gab es lange Diskussionen um den sog. Run-off der Lebensversicherungsprodukte. 2018 wurden viele Außendienstmitarbeiter der Generali zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in München überführt. Nun steht die Generali in der Kritik, weil ehemalige Mitarbeiter der Volksfürsorge, die 2009 von der Generali übernommen wurden, sich über eine zu geringe Rente beklagen.

Beklagen ist eigentlich der falsche Begriff. Bis zum Bundesarbeitsgericht soll bereits geklagt und prozessiert worden sein, auch mit Erfolg, wie sich aus dem folgenden Beitrag des NDR ab 35:20 Min ergibt.

https://youtu.be/Ldz1pWsWEfk


Rechtsanwalt Josef Schaaf verstorben

Bereits am 06.09.2018 verstarb Rechtsanwalt Josef Schaaf. Er wurde 83 Jahre alt.

Vielen älteren Vermögensberatern der Deutschen Vermögensberatung AG ist Josef Schaaf noch ein Begriff. Er, bzw. die von ihm gegründete Kanzlei, vertrat die Deutsche Vermögensberatung viele Jahre lang.

In dem Konzernabschlussbericht von 2015 der DVAG wurde Rechtsanwalt Josef Schaaf noch als Aufsichtsratsmitglied geführt (bis 31.07.2015).

Zwischen Rechtsanwalt Josef Schaaf und Reinfried Pohl sen., dem Gründer und langjährigen Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Vermögensberatung AG, soll eine enge und langjährige Freundschaft bestanden haben.

Beiden ist gemein, dass sie bis ins hohe Alter für die DVAG tätig waren. Professor Dr. Reinfried Pohl starb am 12.06.2014 im Alter von 86 Jahren. Nach dem Tod Pohls und dem Ausscheiden Schaafs hat sich viel verändert im Hause der DVAG. Die Unternehmenszentrale zog in die Wilhelm-Leuschner-Straße 24 in Frankfurt. Die DVAG verkauft jetzt neben Versicherungen auch  Strom und Gas, und sogar Inkasso. Der ein oder andere spricht von Generationswechsel oder gar von neuer Ära. Ob Strom, Gas und Inkasso auch früher denkbar waren, ist nicht bekannt.

Von neuer Ära kann auch in Zusammenhang mit dem neuen Vermögensberatervertrag gesprochen werden, der 2017 kam und den „alten“, den aus dem Jahre 2007, ablöste. Der Verfasser dieses Nachrufs durfte Rechtsanwalt Schaaf  persönlich kennenlernen, als Rechtsanwalt und als Rheinländer, so wie man sich einen Rheinländer vorstellt. Als man damals – vor Jahren – intensiv um Klauseln aus dem alten Vertrag vor dem Oberlandesgericht Karsruhe stritt und das Gericht im strengen Ton einige Klauseln für unwirksam erklärte, wurde Rechtsanwalt Schaaf gefragt, wer denn den Vermögensberatervertrag verfasst hätte. Daraufhin sagte er, dass er selbst den damals geschrieben habe. Das Gericht zog sich dann zur Beratung zurück. In dieser Pause sagte Herr Kollege Schaaf, dass er die Richter für sehr unfreundlich halte. Diese Richter als „unfreundlich“ zu bezeichnen, entsprach sicher seiner ganz eigene Sicht- und Umgangsweise.

Ansprüche auf Dynamikprovision bestehen auch nach Vertragsende

Einem Handelsvertreter stehen nach Ende des Handelsvertretervertrages noch Ansprüche auf Dynamikprovisionen zu. Dies entschied ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt, und zwar m 16.03.2018 unter dem Aktenzeichen 16U 106/17.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in diesem Fall über einen Consultant-Vertrag entscheiden müssen. Der Begriff des MLP Financial Consultant wird üblicherweise für Handelsvertreter der MLP verwendet. Das Oberlandesgericht Frankfurt könnte jedoch auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermögensberatern und der DVAG zuständig sein. Ein Vermögensberater klagte jedoch nicht. Jedenfalls war der Kläger ein Handelsvertreter und auch ein Versicherungsvertreter gem. § 92 Abs. 1 HGB. Deshalb könne er – so argumentiert das Oberlandesgericht – auch von der Beklagten gem. §§ 92 Abs. 2, 87 c), Abs. 1 HGB die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen. Nach dem Vertrag hat er einen Anspruch auf Auszahlung der Dynamikprovision gem. §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1, Satz 1 HGB i.V.m. dem Vertrag.

Das Landgericht Frankfurt stellte in der Vorinstanz bereits darauf ab, dass es sich bei den Dynamiken um Erhöhungen handelt und sich dies nach den Regelungen für Abschlussprovisionen entsprechend den Regelungen für Neuabschlüsse drehe. Die Dynamikprovision ist eine reine Abschlussprovision. Die Erhöhung finde mangels Widerspruchs automatisch statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich dieser Auffassung im Wesentlichen angeschlossen.

Der Widerspruch bzw. die Zahlung der erhöhten Dynamikprämien stellt lediglich eine auflösende Bedingung dar. Es handelt sich bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die bereits im Erstabschluss ihren Grund findet. Das Oberlandesgericht hat auch gesehen, dass die Dynamikprovisionen möglicherweise über viele Jahre noch an den Handelsvertreter zu zahlen sind. Dem stehe auch nicht § 87 Abs. 3, Satz 1, Ziff. 1 HGB entgegen, wonach ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geschlossenes Geschäft darauf abstellt, dass das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sein muss.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte auch, dass es nicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg widerspreche, welches im Ergebnis den Anspruch auf Dynamikprovisionen abgeschmettert hatte. Schließlich waren bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg die Lebensversicherungsverträge bereits durch einen Nachfolger des ausgeschiedenen Handelsvertreters betreut worden.

Das Oberlandesgericht wandte sich auch nicht gegen eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.02.1998 unter dem Aktenzeichen 21 U 87/97. Bei dieser älteren Entscheidung soll es eine vertragliche Regelung gegeben haben im Rahmen eines Rahmenagenturvertrages, nachdem mit Ende des Vertrages die Ansprüche auf Vergütungen oder Provisionen erlöschen.

Eine solche vertragliche Regelung erkannte das Oberlandesgericht hier nicht. Die Parteien hatten vertraglich eben nicht vereinbart, dass nach Vertragsende irgendwelche Provisionen wegfallen sollen. Selbst dann, wenn die Parteien im Handelsvertretervertrag einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB geregelt haben, ist darin nicht zu erkennen, dass der Handelsvertreter auf bereits verdiente Provisionen verzichten soll.

Anmerkung: Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben, da viele Strukturvertriebe nach Ende des Handelsvertretervertrages Dynamikprovisionen nicht mehr abrechnen. Gem. der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.03.2018 ist jedoch ein solcher Anspruch, auch auf Jahre hinaus, gegeben.

OLG Hamm: Buchauszug verjährt nach drei Jahren

Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich in einem Urteil unter dem Aktenzeichen 18 U 96/16 am 30.01.2017 der Auffassung an, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB nach drei Jahren verjähre.

Hamm nahm lange Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 5 U 101/09, welches am 08.09.2012 zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei dem Buchauszug um einen so genannten verhaltenen Anspruch handele, der erst dann fällig werde, wenn dieser geltend gemacht wird. Ohne dass das Oberlandesgericht Hamm darauf Bezug nahm, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main von seiner eigenen Rechtsprechung inzwischen abgerückt ist. Das Oberlandesgericht Hamm wies darauf hin, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges grundsätzlich selbständig verjähre. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB betrage drei Jahre. Der Buchauszugsanspruch entsteht mit der Abrechnung der Provision.

Danach nahm das Oberlandesgericht Hamm eine dreijährige Verjährungsfrist an und wies im Rahmen der Berufung durch das Landgericht Arnsberg ausgeurteilt. Ansprüche zurück.

Anmerkung: Haftungszeiten, die üblicherweise bei Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern eine Rolle spielen, gab es hier nicht. Berücksichtigt man diese Haftungszeiten, werden die Provisionen erst nach deren Ablauf fällig, so dass auch dann erst die Verjährung des Buchauszuges beginnt.  Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in der oben zitierten Entscheidung auf einen ehemaligen Vermögensberater abgestellt, der einen Buchauszug gegen die DVAG geltend machte.

Eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Abrechnung, sah im Ürbigen auch das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 27.01.2017 unter dem Aktenzeichen 19 U 89/16 an.

Der Ausgleichsanspruch, die Altersversorgung und das Versorgungswerk

Der Ausgleichsanspruch birgt eine Fülle von Geheimnissen. Dazu gehört auch, inwieweit bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruches Leistungen, die in ein Versorgungswerk flossen, angerechnet und abgezogen werden.

Oft kann der Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch verlangen. Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, erhebliche Vorteile erlangt haben und die Zahlung eines Ausgleiches muss unter Berücksichtigung aller Umständer der Billigkeit entsprechen.

Auf der Ebene der Billigkeit hatte sich das Landgericht München I im Dezember 2008 in einem Urteil vom 08.12.2008 – 14HK O 24599/07 mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Allinanz den Ausgleichsanspruch um Leistungen der Maßgabe der beigefügten Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter (so genannte VVW-Bestimmungen) einen Abzug erlauben würden. Nach den VVW-Bestimmungen soll nämlich in Höhe des Barwertes einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente oder im Falle einer unverfallbaren Rentenanwartschaft gar kein Ausgleichsanspruch entstehen, bzw. die Versorgungszusage nach dem VVW entsprechend reduziert werden.

Das Landgericht München I hatte jedoch dem Vertreter der Allianz den kompletten Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von etwa 300.000,00 € zugesprochen. Die Altersversorgung blieb außer Acht.

Teilweise wurden Klauseln in den VVW-Bestimmungen für unwirksam erachtet, weil diese gegen § 89 b Abs. 4 HGB verstoßen würden. Danach kann der Ausgleichsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Danach wurde eine Prüfung auf der Stufe der Billigkeit vorgenommen. Das Landgericht wies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hin, wonach mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen sein könnten, soweit nach einer Vorteils- und Verlustprognose eine in Betracht kommender Ausgleich grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht.

Es darf gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.11.1983 unter dem Aktenzeichen I ZR 139/81 keine Fälligkeitsdifferenz entstehen. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 1983 darauf abgestellt, dass eine funktionelle Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung entstehen muss, um eine Anrechnung zu ermöglichen.

Diese funktionelle Verwandtschaft sprach das Landgericht München I im Jahre 2008 bei den VVW-Bestimmungen der Allianz ab. Die Gewährung einer Rente könne nicht die Funktion eines Ausgleichsanspruches erfüllen. Außerdem sei die zugesagte Altersversorgung mit einer Unsicherheit belastet, da sie nur bei Unverfallbarkeit und nach Rentenbeginn einsetze.

Während der Bundesgerichtshof eine Anrechnung der Altersversorgung auf einen Ausgleichsanspruch deshalb zulassen wollte, damit der Prinzipal nicht einer Doppelbelastung unterliege, so wollte das Landgericht auch dieser Argumentation nicht folgen. Die als Versorgung habe eine andere Funktion und eine Anrechnung würde sich eher bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis anbieten.

Eine Doppelbelastung des Prinzipals wollte das Gericht ebenso nicht sehen. Schließlich habe sich die Allianz gegen die Gefahr doppelt abgesichert. Das Landgericht hat den Ausgleichsanspruch ungekürzt ausgeurteilt. Unberücksichtigt ließ das Landgericht die Argumentatiuon des Klägers, wonach die gewährte Altersvorsorge eine Gegenleistung für angeblich zu niedrig gezahlte Provisionsätze dienen sollte.

Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil am 05.08.2009 unter dem Aktenzeichen 7 U 2055/09 wieder aufgehoben. Die Klage wurde komplett abgewiesen.

Es wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Anrechnung des Barwertes der Rente auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zulasse. Die funktionelle Verwandtschaft bestehe nach Ansicht des OLG. Das Gericht sah keine Gründe, von dem Gedanken der funktionellen Verwandtschaft abzurücken.

Der Begriff der funktionellen Verwandtschaft verlange nicht, dass Identität und der Deckungsgleichheit beider Ansprüche gegeben sein muss, sondern dass eine gleichartige Zielrichtung ausreichend sein kann.

Die Argumentation im Hinblick auf die Doppelbelastung bzw. doppelte Ansicherung konnte das Oberlandesgericht nicht nachvollziehen. Im Übrigen habe mit der Finanzierung der Altersversorgung durch den Unternehmer dieser eine Aufgabe des Handelsvertreters übernommen, der dies eigentlich hätte aus seinen laufenden Einkünften bestreiten müssen.

In dem vorliegenden Rechtsstreit war die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruches unbestritten. Bei der Höhe des Barwertes der Rente hat die Allianz den vom Kläger mitfinanzierten Anteil der Rente bereits berücksichtigt und lediglich ihren eigenen Finanzierungsanteil in Höhe von 61,5 % zugrunde gelegt. Die Bewertung der Rente wurde nach der durchschnittlichen Lebenswerwartung vorgenommen. Dies hielt das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für sachdienlich und angemessen.

Nachdem dann der Barwert der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch angerechnet wurde, blieb kein Anspruch auf Zahlung des Ausgleiches übrig. Die Klage wurde abgewiesen.

Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 242/09 ging die Angelegenheit dann noch zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hatte am 15.02.2011 beschlossen, eine „Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision“ zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzlich eine Bedeutung hat und noch die Fortbidlung des Rechts oder die  Sicherung einer einheutlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert. Eine nähere Begründung hat der Bundesgerichtshof nicht vorgenommen.

Fazit: Der Bundesgerichtshof lässt grundsätzlich die Anrechnung eines Verworgungswerkes auf den Ausgleichsanspruch zu. Zu prüfen ist jedoch, ob die einzelnen Vertragsklauseln wirksam sind. In diesen Entscheidungen wurden nicht berücksichtigt, ob eine Anrechung auch dann stattfinden kann, wenn z.B. der Anspruch auf das Verworgungswerk abgetreten ist. Dies wäre beispielsweise bei der DVAG der Fall, wenn der Vermögensberater den Anspruch aus dem Versorgungswerk bis zum 60sten Lebensjahr an die DVAG abtritt. Am 08.05.2014 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 282/12 grundsätzlich entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch auch dann nach den so genannten Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches „geschätzt“ werden könne, wenn dies nicht konkret vertraglich vereinbart wurde. Doch auch dann müsse sich der Handelsvertreter das Versorgungswerk anrechnen lassen. Über die Frage, ob die Anrechung auch dann möglich wäre, wenn die Ansprüche aus dem Versorgungswerk abgetreten sind, hatten sich die Bundesgerichtshofs-Richter am 08.05.2014 keine Gedanken gemacht.

Fairnispreis: Swiss Life Select vor DVAG

Jahrelang waren beide Strukturvertriebe die großen Aufsteiger in der Branche: Die DVAG und der AWD. Man hatte, wobwohl man dies vielleicht gar nicht wollte, viele Gemeinsamkeiten. Viel gegönnt hatte man sich allerdings nicht. Vor Jahren wurden dann gegenseitig Klagen eingereicht. Der eine meinte, der andere dürfe sich nicht unabhängig nennen. Der andere verlangte, der eine sollte sich nicht als die Nr.1 bezeichnen.

Dr. Prof. Reinfried Pohl gründete seinerzeit die DVAG, Carsten Maschmeyer den AWD. Nachdem es im Hause des AWD Querelen gab, nahm Maschmeyer dort seinen Abschied und investiert heute sein Vermögen in der „Höhle des Löwen“ auf Vox. AWD hatte sich schon vor Jahren in Swiss Life Select umgenannt.

Die Deutsche Vermögensberatung führt die Hitliste der deutschen Allfinanzvertriebe mit großem Vorsprung an. Bis 2012 war der AWD immerhin noch zweiter.

Das Versicherungsjournal berichtet jetzt, dass das Deutsche Institut für Service-Qualität und der Fernsehsender N-TV gerade den „Deutschen Fairness-Preis 2018“ vergeben hätte. „Oscarträger“ in der Kategorie „Finanzberatung“ (Finanzanlagen-Vermittler) sind danach Telis, Dr. Klein und Swiss Life Select. Die DVAG kam dabei auf Platz 5.

Insgesamt gibt es noch viel „Verbesserungspotenzial“. Beim Kriterium „Transparenz“ gab es Kritik. „Sie stellte insgesamt den schwächsten Bewertungsbereich dar. Rund 30 Prozent der Befragten gaben keine positive Bewertung zur Transparenz ab und sahen Defizite etwa durch versteckte Kosten oder mangelnde sowie unverständliche Informationen“, heißt es laut Versicherungsjournal in den Studienunterlagen.

Vorsicht vor Fremdvermittlung

Einem Vermögensberater wurde von der DVAG fristlos gekündigt. Er empfand diese als unbegründet und verlangte daher Schadensersatz aufgrund weiterer Zahlungsansprüche. Die DVAG erhob Widerklage und behauptete, der Kläger habe für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Auch sie verlangte deshalb Schadenersatz.

Das Gericht schloss sich der DVAG an, denn nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit fremd vermittelte und die Kündigung zu Recht erging. Der Kläger wurde daraufhin zur Auskunft verurteilt worden.

Nach erteilter Auskunft hatte die DVAG den Schaden hochgerechnet und meinte, etwa 11.500,00 € zu bekommen.

Sie behauptete, die vom Kläger vermittelten Verträge hätten ohne Weiteres auch über die DVAG abgeschlossen werden können. Der Kläger hatte insgesamt Einnahmen von fast 23.000,00 Euro, von denen etwa 13.500,00 Euro an den Außendienst ausgekehrt worden wären. Diesbezüglich ergibt sich für die DVAG ein Differenzbetrag von ca. 9.500 Euro.  Die DVAG hätte zudem weitere 2.000 Euro durch Vermittlungsprovisionen erzielt. Daraus ergebe sich dann etwa 11.500 Euro.

Das Gericht hatte dann folgendes entschieden:

Die Widerklage war nur teilweise begründet. Durch die vertragswidrige Fremdtätigkeit des Klägers steht der DVAG ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Hätte der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der DVAG die Verträge über diese abgeschlossen, wäre der DVAG ein Erlös aus den Geschäften verblieben.

Die Schadensermittlung wurde nach § 287 durch einen Zeugen vorgenommen. Dieser bestätigte durch detaillierte Auflistung und der nachvollziehbaren Ermittlung der Provisionen die von der DVAG behaupteten entgangenen Beiträge.

Das Gericht hatte den Schaden auf 9.200,00 Euro reduziert. Dies ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn der Verträge, die die DVAG erzielt hätte, wenn der Kläger die Verträge über diese abgeschlossen hätte. Allerdings hätten weiterere Kosten berücksichtigt werden müssen, die den Gewinn der DVAG geschmälert hätten. Dies ergab sich aus der Beweisaufnahme. Der begehrte Schadenersatzbetrag würde demnach mehr als 20 % verringert.

Was gibt es Neues?

Eigentlich nicht neu ist die Meldung, dass der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute mit Check24 streitet. Neu ist allerdings der Vorwurf des BVK, dass Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen soll.

Neu und für viele überraschend ist der freundliche Hinweis in bild.de auf das Sachbuch mit dem Titel „Die miesen Tricks der Vermögensberater“.

Den Begriff Vermögensberater assoziiert der eine oder andere mit der DVAG, obgleich das Buch „Undercover in der Finanzindustrie“ einen konkreten Vertrieb ausdrücklich nicht nennt. Das Buch prangert übergreifend Beratungsfehler an.  geldfrau.de will wissen, dass Malte Krüger „als “Kommunikationsexperte” unter falschem Namen bei der “Nummer eins der Finanzdienstleister” anheuert“, und nicht bei der OVB, Siss Life oder MLP.

„Undercover in der Finanzindustrie“ ist bereits seit April 2018 auf dem Markt und hier über amazon erwerbbar. Im Handelsvertreterblog wurde auf das Buch bereits aufmerksam gemacht.

Muss eine Versicherung die Maklervollmacht akzeptieren?

Es ist oft ein großes Ärgernis für den Makler. Er schickt seine Maklervollmacht zur Versicherung und hofft, künftig die Korrespondenz führen zu können und den Kunden über den aktuellen Stand einer Versicherung informieren zu können.

Und einige Versicherungen ignorieren das. Dies wird teilweise damit begründet, dass der neue Makler ja bereits früher als Vermittler für die Versicherung tätig war und Abwerbung drohe.

Über einen solchen Fall hatte der BGH am 21.4.2016 unter dem Az I ZR 151/15 zu entscheiden.

Das OLG Nürnberg hatte zuvor unter dem Az 3 U 2086/14 der Allfinanz DVAG untersagt, „Es betreut Sie:“ einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend beigefügten, an die Klägerin adressierten Schreiben“. Die Entscheidung wurde aber vom BGH am 21.4.2016 revidiert. Mehr dazu weiter unten.

Das OLG München hatte einen ähnlichen Fall am 3.7.2014. Dort hatte die Versicherung als Betreuer des Kunden nicht den Versicherungsmakler aufgeführt, sondern eine Ausschließlichkeitsagentur des Versicherers. Das OLG München hat mit Urteil vom 03.07.2014 unter dem Az 29 U 5030/13 bestätigt, dass diese Angabe („Es betreut Sie: …“) irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist.

Ähnlich entschied das Landgericht Wuppertal am 3.3.17 unter dem Az 13 O 53/16.

Die Oberlandesgerichte argumentieren, dass die Angabe geeignet war, beim Versicherungsnehmer eine Täuschung über die Person des Betreuers herbeizuführen, wenn der Kunde ein Schreiben mit einem „falschen“ Vermittler erhalten hat.

Die Argumentation des BGH sollte aber berücksichtigt werden. Er argumentierte: „Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der Umstand, dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Versicherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 29.Mai 2013 IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war.“ Entscheidend ist auch, ob der Kunde auf seinen Beratungsanspruch gegenüber der Versicherung verzichtet hat (die Versicherung ist nach § 6 VVG zur Beratung verpflichtet). Es ist daher dem Makler zu empfehlen, dass ein solcher Verzicht von dem Kunden zu erklären ist. Der BGH meinte auch, dass es ja grundsätzlich richtig wäre, wenn der Kunde über die DVAG betreut würde (in dem Fall vor dem BGH war das wohl unstreitig….), dass sie auch einen Mitarbeiter benennt. Andere täten das ja auch, so der BGH.

Und jetzt kommt wohl das Wichtigste: Im Übrigen sei ja auch nicht gegen die Pflicht aus dem Urteil des BGH vom 29.5.2013 verstoßen worden, die Korrespondenz über den Makler zu führen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2013 allerdings mögliche Einschränkungen der Korrespondenzpflicht genannt: Wenn in der Person des Versicherungsmaklers besondere Gründe bestehen, wenn im Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder wenn nur eine begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die für den Versicherer mit der Schwierigkeit verbunden wäre, ist der Versicherer nicht verpflichtet, die Korrespondenz über den Makler zu führen. Wenn der Makler zuvor bei der Versicherung tätig war und nachher Makler wurde, kann dies ein solcher Grund sein, den der BGH meint.

Das Wesen der Bestandserhaltungsprovision, Bestandsprovision und Bestandspflegeprovision

Viele Handelsvertreter erhalten eine Bestandserhaltungsprovision, teilweise auch Bestandsprovision oder Bestandspflegeprovision genannt.

Wie das Wort es schon besagt, soll hier eine Provision gezahlt werden, wenn der Bestand der Verträge erhalten bleibt.

Teilweise wird diese Bestandspflegeprovision pauschal gezahlt, teilweise in Abhängigkeit zu bereits vermittelten und eingereichten Geschäften.

Ein in der Versicherungswirtschaft neu diskutiertes neues Vergütungsmodell sieht vor, dass eine Bestandsprovision nur dann ausgezahlt werden soll, wenn der Versicherungsvertreter auch eine festgesetzte Neuproduktion erreicht. Auch hier gibt es verschiedene Ansätze.

Die Bestandspflegeprovision ist gesetzlich nicht geregelt. In § 87 Abs. 1 HGB steht: „Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat“. Provisionen gibt es danach nur für abgeschlossene Geschäfte. Es ist also eine reine Erfolgsprovision bzw. Abschlussprovision.

Eine Bestandserhaltungsprovision nennt § 87 HGB nicht. Der Anspruch darauf ergibt sich aus dem Agenturvertrag. Wenn der Handelsvertreter verpflichtet ist, die Bestände des Versicherers zu pflegen und zu betreuen, so stellt dies eine Tätigkeit dar, die nicht auf den Abschluss eines Neuvertrages gerichtet ist. Es wird dadurch eine weitere selbstständige Hauptpflicht begründet. Ansprüche des Versicherungsvertreters könnten demnach gem. § 675 BGB aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag bestehen. Ein Werkvertrag wäre es dann, wenn der Versicherungsvertreter für einen bestimmten Erfolg einstehen müsste, z.B. dass ein bestimmter Prozentsatz im Bestand bleibt. Wenn es ein Dienstvertrag wäre, müsste er sich allenfalls um die Bestandserhaltung bemühen. Für die Bemühung würde ihm dann eine entsprechende Provision zustehen. Damit lässt sich auch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für die Bestandspflege herleiten.

Die vertraglichen Regelungen zur Bestandspflege sind mitunter missverständlich. Wenn ein Bestand nicht übertragen wurde, der Versicherungsvertreter also ausschließlich selbst vermittelte Verträge „im Bestand pflegt“, so könnte auch dies als Erfolgsprovision gewertet werden. So sieht es beispielsweise der Vermögensberatervertrag vor, der zwischen dem jeweiligen Vermögensberater und der DVAG zustande kommt. Dort heißt es u.a. unter Ziffer IV, dass „für vermittelte Verträge werden als Gegenleistung dieser Vermittlungstätigkeit Abschlussprovisionen gewährt. Alle ratierlich gezahlten Provisionen werden grundsätzlich für die ersten 12 Monate ab Abschluss des Vertrages über das vermittelte Produkt als Abschlussprovisionen gezahlt. Ratierliche Provisionen ab dem 13. Monat werden grundsätzlich als Folgeprovisionen…. gezahlt….“. Dort spricht man also von Folgeprovisionen. Voraussetzung für diese Provision ist, dass der Vertrag noch im Bestand ist. Daneben gibt es noch freiwillige Sonderprovisionen. Von einer Bestandserhaltungsprovision spricht der Vermögensberatervertrag nicht.

In früheren Versionen des Vermögensberatervertrages hieß es einmal, dass die Kundenpflege Voraussetzung für die Folgeprovision sei. Dies wurde in früheren Verträgen der DVAG Kundenbetreuungsprovision genannt.

Auch dies zeigt: Es gibt vielzählige Variationen.

Fraglich ist auch, ob diese Bestandsprovisionen bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden. Dazu ist das Wesen der Bestandspflegeprovision zu erforschen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat mit Schreiben vom 14.09.1993 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestandspflegeprovision oder Bestandsbetreuungsprovision um Begriffe handelt, welche unter den Begriff Folgeprovision fallen und insbesondere in der Schadensversicherung auch einen Teil der Abschlussprovision beinhaltet. Kurzum: Bestandspflege- bzw. Bestandsbetreuungsprovisionen sind ausschließlich Folgeprovisionen. Sie folgen aus abgeschlossenen Geschäften gem. § 87 Abs. 1 HGB. Eine anderweitige Bezeichnung der Folgeprovision habe nach Auffassung des GDV im Übrigen keine Auswirkung auf den Ausgleichsanspruch, wenn man diesen nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet.

Zudem hat der GDV mit Schreiben vom 05.04.1994 noch einmal darauf hingewiesen, dass die vom 2. Jahr ab gezahlte Provision in der Schadensversicherung, ungeachtet ihrer Bezeichnung in den Agenturverträgen, ein Teilvermittlungsentgelt enthält. Dies gelte insbesondere für gleichbleibende Provisionen, wenn diese bei einjährigen Versicherungsveträgen mit Verlängerungsklausel gezahlt werden. Dabei handelt es sich in der Praxis um Verträge mit unbestimmter Dauer. Hier wird gerade der Vermittlungserfolg mit einer gleichbleibenden Provision vergütet. Jegliche Folgeprovision soll nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht abgezogen werden. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind nach dem Wortlaut der Grundsätze nicht hinzuzuziehen: „Abschlussprovisionen (erstjährige Provisionen abzüglich der Inkassoprovisionen, ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen)“. Dies bedeutet, dass bei Heranziehung der Grundsätze eine Bestandspflegeprovision in der Regel mit einbezogen wird. Sie ist eine Folgeprovision.

Im Übrigen könnte eine anders zu verstehende vertragliche Regelung gegen § 89 b) Abs. 4 HGB verstoßen. Danach darf der Anspruch auf den Ausgleich vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Nach einer BGH-Entscheidung vom 14.7.2016 ist bereits eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Anspruch im Ergebnis teilweise eingeschränkt wird. Unwirksam sind also nicht nur Totalausschlüsse.

Die ERGO hatte übrigens die Zahlung einer Verwaltungsprovision, die so im vertrag bezeichnet wurde, bei der Berechnung der Grundsätze in die Billigkeit mit einfließen lassen.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2013 hat sich zwar mit dem Thema beschäftigt, jedoch keine Klärung gebracht.

LG Hamburg: Nachbearbeitung umfasst regelmäßig ein persönliches Gespräch

Das Landgericht Hamburg wies in einem Beschluss vom 12.06.2018 eine Berufung der DVAG gerichtet auf die Rückzahlung von Provisionen gem. §522 Abs. 2 ZPO zurück.

Ein Vermögensberater wurde erstinstanzlich nur zu einer teilweisen Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. dagegen wehrte sich die DVAG im Rahmen der Berufung.

In der Entscheidung ging es um drei stornierte Versicherungsverträge und das Vertretenmüssen der Stornierungen gem. §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB.

Die DVAG hatte angeführt, dass in diesen Fällen eine Nachbearbeitung ihrerseits nicht erfolgsversprechend gewesen wäre und damit entbehrlich wurde.

Dies sah das Gericht anders. Es führte aus, dass der Versicherer die Gründe für die Nichtzahlung bzw. Kündigung der Verträge zu erforschen hätte, um dann gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer nach einer Lösung zu suchen.

Die Nachbearbeitung umfasse regelmäßig ein persönliches Gespräch mit dem Versicherungsnehmer, sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung. Dies war hier nicht erfolgt.

Nach Ansicht des Gerichts war die DVAG ihrer Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass eine Nachbearbeitung erfolgt oder ausnahmsweise entbehrlich war nicht nachgekommen.

Vielmehr hatte die DVAG sich darauf berufen, dass die Kunden nur ihre vertraglichen Rechte, nämlich die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung wahrgenommen hätten und schon dadurch deutlich war, dass die Entscheidung, den Vertrag zu beenden, unumstößlich war.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Die DVAG hätte jedenfalls die oben genannten Versuche unternehmen müssen, um eine Lösung mit dem Versicherten anzustreben.

Allein aus einer Kündigung könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Nachbearbeitung entbehrlich war. Auch in Fällen, in denen die Kunden überzeugt wirkten, könnte eine Nachbearbeitung noch erfolgsversprechend sein.

Abschließend führte das Gericht aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Verträgen auch nicht um sogenannte Kleinstorni handele, bei denen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Nachbearbeitung nicht geboten ist. Es handelte sich vorliegend um drei Verträge und Provisionen in Höhe von etwa 1.600,00 €.

Diese Rechtsprechung ist nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg nur auf Massengeschäfte, wie zum Beispiel Zeitschriftenabonnements anwendbar, nicht jedoch auf Versicherungsverträge. Dagegen spräche schon allein die Höhe der umstrittenen Provisionen.