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Vor Gericht ist es nicht wie auf hoher See, pflege ich immer zu sagen. Ich mag es nicht, den Ausgang eines Verfahrens in die Hände des Schicksals zu legen.
Wir Anwälte, die sich dem Handelsvertreter- oder dem Vertriebsrecht widmen, müssen nur mit wenigen Paragraphen auskommen (§§ 84 bis 92 c HGB). Das scheint übersichtlich, könnte man denken.
Doch wenn es weniger Paragraphen gibt, gewinnen Grundsatzurteile an Bedeutung. Dann muss man wissen, wer was und wann entschieden hat.
Und so erlebt man die eine oder andere „Anekdote“, die es zu erzählen gibt. Das Landgericht Koblenz erzählt eine davon. Während es zunächst einen Hinweis erteilt hatte, dass die Übergabe von Anlagen keinen Schriftsatz ersetzt, wollte es davon in dieser Woche nichts mehr wissen. Die Gegenseite hatte einen weiteren knappen Vortrag geliefert und „sage und schreibe“ zwei DIN-A4 Ordner Anlagen überreicht. Jetzt meinte das Gericht plötzlich, dass das ausreichend wäre. Die Masse machts.
In einem Rechtsstreit vor einem Amtsgericht, in dem es um die Rückforderung fester Vorschüsse ging, sagte die Richterin, es käme darauf an, wie hoch die Vorschüsse seien. Wenn sie niedrig sind, würde eine Kündigungserschwernis nicht zu sehen sein. Und dann müsse der Handelsvertreter auch alles wieder zurück zahlen. Und so schick wie die Abrechnungen aussahen, würden sie schon stimmen.
In einer ähnlichen Sache ging es schon vor einiger Zeit vor dem Landgericht Münster. Auch hier wollte ein großer Vertrieb seine festen Vorschüsse zurück. Für den Vertriebler ging es um die Existenz. Ich schrieb und schrieb und fuhr das gesamte Bollwerk von Urteilen auf, die einen solchen Anspruch abgelehnt hatten.
Dann fragte die Richterin kurz und trocken, warum ich denn so viel schreiben würde. Schließlich wäre es doch ganz klar, dass hier die Forderung des Vertriebs nicht besteht.
Worte, die man gern hört, sich aber nicht merken sollte. Denn morgen ist wieder alles anders.
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BGH: Prof.Dr. Rupert Scholz haftet
Der BGH entschied am 17.11.2011, dass Rupert Scholz als Werbeträger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung haftet.
Das Landgericht Mosbach hatte ihn verurteilt, das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung wieder aufgehoben. Aus dem Handelsvertreter-Blog Hier mehr dazu.
Hier Auszüge aus dem bemerkenswerten Urteil:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen….
Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben…..
Dem Beklagten kam aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Fachkunde sowie infolge seiner – zum Prospektbestandteil gewordenen – Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu….
Der Beklagte stand bei dem Bericht in der Zeitschrift „W. K. “ durch die optische Aufmachung mit Voranstellung seines Bildes, das …Zitat seiner Aussagen als Aufmacher und auch inhaltlich mit seinen Aussagen im Vordergrund. Der Bericht in der Zeitschrift „C. “ stellte ihn als Mitverantwortlichen dar, dem in dem Interview eine im Wesentlichen gleichrangige Bedeutung mit den anderen „führenden Personen“ der Anlagengruppe beigemessen wurde…..
In der Gesamtschau seiner Aussagen in den Presseveröffentlichungen erweckte der Beklagte zudem den Anschein, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein….
Die Präsentation des Beklagten mit den ausgewählten Stationen seines Lebenslaufs war geeignet, Zutrauen in seine besondere persönliche Zuverläs-sigkeit hervorzurufen. Der Beklagte war als Politiker und Bundesminister Inhaber herausragender öffentlicher Ämter, die zumal dann allgemein Ansehen be-gründen, wenn ihr Inhaber – wie der Beklagte – nicht allein Berufspolitiker ist. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Betroffene darauf bedacht sein wird, seinen guten Ruf nicht zu gefährden, da – wie die Veröffentlichungen zum vorliegenden Sachverhalt belegen – auch aus ihren Ämtern ausgeschiedene Spitzenpolitiker weiterhin im Blickpunkt der interessierten Öffentlichkeit stehen.“
Fraglich ist, ob jetzt „Tor und Tür“ geöffnet wurde, um nicht den einen oder anderen prominenten Werbeträger ebenso haftungsrechtlich in die Verantwortung gezogen werden kann. Anke Engelke, Jürgen Klopp, Oliver Kahn, Felix Magath sind nur einige Namen, die Werbeverträge in der Finanzbranche abgeschlossen hatten oder immer noch unterhalten.
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Vorgestellt von RA Kai Behrens
Gemäß § 7 Abs. 3 ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren.
Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub ausgezahlt werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz order teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Bisher galt: War der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank, und konnte er den Urlaub deshalb nicht nehmen, ist der Urlaubsanspruch entfallen.
Dieser Auffassung ist der Europäische Gerichtshof mit zwei Entscheidungen vom 20.01.2009 entgegen getreten.
Dabei war ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der Erkrankung konnte der Urlaub nicht genommen werden. Das Gericht meinte, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht davon abhängen, dass er während des Bezugszeitraumes tatsächlich gearbeitet hat.
Die Konsequenz: Jeder langfristig erkrankte Mitarbeiter, der dem Arbeitgeber keinen Lohn kostet, weil er Krankengeld bezieht, wird aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu einem Risiko. Denn jetzt soll er Lohnansprüche haben.
Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, sich darüber Gedanken zu machen und notfalls dem Erkrankten eine Kündigung auszusprechen. Früher bedurfte es solcher Gedanken nicht.
Dem Europäischen Gerichtshof sei Dank.
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Gestern besprach das Versicherungsjournal ein Urteil des Amtsgerichts München vom 3.3.11, wonach eine Gebührenvereinbarung eines Anwaltes unwirksam war.
Uns Juristen überrascht dieses Urteil nicht. Die RVG schreibt uns vor, dass wir jedenfalls die Sätze der RVG verlangen müssen. Verlangen wir weniger, verhalten wir uns standeswidrig.
Vereinbarungen mit Mandanten, die darauf abzielen, dass der Mandant weniger zu zahlen hat, sind unwirksam. Etwas anderes urteilte das AG München nicht.
Prozesse im Bereich des Handelsvertreterrechts sind oftmals teuer. Grundsätzlich hängen die Gebühren vom Streitwert ab. Der Streitwert ist oft erheblich, wenn es um Anträge geht, in denen Handelsvertretern der Vorwurf von Konkurrenztätigkeit gemacht wird mit dem Antrag, dies zu unterlassen. Hinzu kommen „streitwertintensive“ Auskunftsklagen und eventuelle Vertragsstrafen (die mitunter bereits einen Betrag von 50.000 € haben können).
Beispiel :
Unternehmen beantragt festzustellen, dass eine Kündigung des HV unwirksam ist, der HV eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen hat und er Auskunft über fremd vermittelte Verträge geben soll.
Für einen solchen Rechtsstreit hatte z.B. das Landgericht Hannover einen Streitwert von 185.000,00 € angesetzt.
Dafür entsteht eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr für den Anwalt von 2360,80 € und für den Gerichtstermin von 2179,20 € (vorgerichtliche Gebühren oder Vergleich nicht berücksichtigt). Hinzu kommt jedenfalls eine Pauschale von 40 € zzgl. Umsatzsteuer.
Nicht berücksichtigt ist eine eventuelle Berufung bzw. Gerichtskosten oder Kosten des gegnerischen Anwaltes in Fall des Unterliegens.
Ganz sinnvoll ist die Überprüfung anhand eines RVG Rechners, z.B. diesem der Allianz.
Eine Rechtschutzversicherung trägt die Kosten in der Regel nicht ! Vertragliche Rechtstreitigkeiten eines HV sind normalerweise nicht abgedeckt.
Unser Tipp :
Lieber Prozesse und Risiken vermeiden !
Keine Risiken eingehen und sich vorher informieren ist besser, als nachher Probleme zu bekommen !
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Das habe ich gerade in einer Veröffentlichung des Deutschen Anwaltsvereins (dem ich auch zugehöre) gefunden.
Anwälte des Vertrauens sollen über Altervorsorge informieren. Das Motto : Vertrauen ist gut – Anwalt ist besser. Eine durchaus ernst gemeinte Initiative des Anwaltvereins.
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Im März- Heft von Das Investment steht ein von mir geschriebener Artikel. Auf diesem Wege vielen Dank an die Redaktion. Er ist nur in der Printausgabe erhältlich.
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Uns Juristen beschäftigt es sehr, was dem Guttenberg vorgeworfen wurde.
Er soll sich ja zu Unrecht einen Doktortitel erschlichen haben und dem Ansehen der Uni Bayreuth mächtig geschadet haben . Aber das hören wir ja nicht zum ersten Mal.
Und so sind wir gespannt, weil unser neuer Verteidungsminister de Maiziere in Münster studiert hat und auch dort promoviert hat.
Um einen Titel zu erwerben, muss man nicht unbedingt eine akademische Arbeit auf die Beine stellen. Gorbatschow erhielt z.B. von der Uni Münster einen Ehrendoktortitel, den man bekommt, ohne die Mühen einer Doktorarbeit auf sich nehmen zu müssen.
Ein Ehrendoktortitel wird für besondere Verdienste verliehen.
Nach Wikipedia ist die Ehrendoktorwürde kein akademischer Grad eines Doktors.
Ehrenprofessor kann man nur noch in ganz wenigen Bundesländern werden und wurde in den anderen Bundesländern völlig abgeschafft. In Hessen wurde z.B. Salomon Korn die Ehrenprofessur wegen seiner Verdienste um das Thema „Erinnerung“ verliehen.

