in eigener Sache

Peinlich für die Anwaltschaft

Ein Handelsvertreter bemühte sich um den Ausgleichsanspruch. Was macht man am besten? Richtig, man sucht einen Anwalt auf. Besser noch zwei, am besten gleich drei.

Der Ausgleichsanspruch ist ein schwieriges Thema. Vielleicht wäre die Beratung des einen oder anderen Anwaltes sinnvoll, zu sagen, dass man einfach davon keine Ahnung hat. Dann wäre uns Anwälten folgende Geschichte erspart geblieben:

„Ich hatte hierzu drei anwaltliche Beratungen. Im ersten Fall wurden mir Ansprüche in Höhe von ca. 250 T€ in Aussicht gestellt, man wollte sofort den Honorarsatz danach bemessen. Im zweiten Fall überließ ich dem Anwalt alle Unterlagen im Original zur Prüfung. Zwei Wochen später war seine Kanzlei geschlossen. Meine Unterlagen habe ich inzwischen wiederbekommen, nach wochenlangen Recherchen über den Aufenthaltsort des Anwalts. Der dritte Anwalt legte den Streitwert auf ca. 100.000 € fest, erstellte die erste Honorrechnung und informierte mich schriftlich, das eine deratig hohe Forderung nicht durchzusetzen sei.“

Übrigens: Die Ansprüche bestehen und wären fast verwirkt.

Wir können auch WallStreet: Der Filmtipp fürs Wochenende

Leonado DiCaprio hat es in The Wolf of Wall Street vorgemacht, wie es im großen Stil geht. Mehr als einen Trailer kann ich dazu nicht anbieten.

Ein treuer Leser wies jedoch auf die deutsche filmische Antwort hin, dem Versicherungsvertreter. Hier in Youtube zu sehen.

Beides ganz hervorragende Filme. Viel Spaß dabei und ein gutes Wochenende!

Die Richterin, die nicht rechnen kann oder Promille, wo man auch hinsieht

Ich habe gerade eine Berufungsbegründung geschrieben. Ein Vermögensberater wurde zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Um keine berufsrechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen, werde ich nicht verraten, um welches Gericht es sich handelt.

Dabei hat die Richterin sich mit 22 und 24 Promille auseinandergesetzt…. zumindest versucht. Sie meinte, wenn bei der Stornoberechnung 22 Promille berechnet würden, müsste der Vermögensberater weniger zurückzahlen, als wenn die Stornoberechnung mit 24 Promille durchgeführt worden wäre.

Die Richterin ist trotz einfacher Beispielrechnungen, die ich vorgenommen hatte, zu diesem Ergebnis gekommen und dabei geblieben. Ein Gutachten wollte sie nicht einholen. Das braucht man doch nicht – man kann es doch selbst. Eitelkeit lässt grüßen.

So formulierte sie folgende Begründung:

„Darüber hinaus ist die Klageforderung jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auch nicht überhöht. Die Klägerin fordert nach ihrem eigenen Vortrag konsequent lediglich 22 Promille für Verträge zurück in denen sie 22 Promille vorausgezahlt hat. Die Klageforderung ist damit allenfalls zu niedrig angesetzt, wenn eine Promillesatz von 24 zur Anwendung kommen sollte. Das Argument, dass die Klageforderung geringer zu sein habe, da das Habensaldo des Provisionskontos insgesamt höher anzusetzen sei, wenn der richtige Provisionssatz abgerechnet worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies ist nicht substantiiert dargelegt.“

Dabei hatten wir einfache Rechenbeispiele gezeigt:

Wird ein Vertrag nach der hälftigen Vertragslaufzeit gekündigt, so ständen dem Vermittler bei 24 Promille davon die Hälfte, also 12 Promille zu. Bei 22 Promille wären dies nur 11 Promille.

Bei einer Versicherungssumme von 10000 € wären dies 120 €, bzw. 110 € bei dem niedrigeren Promillewert. Wenn es einen Vorschuss von  150 € geben hätte,

hätte man also bei 24 Promille 30 € zurückzahlen müssen,

und bei 22 Promille wären dies 40 €.

Liebe Richterin, 30 ist weniger als 40, auch wenn es Promille sind. Zu viel Promille kann durchaus zu Verwirrungen führen. Und das nicht nur zur Karnevalszeit.

Natürlich DVAG Teil 2

Auch dann, wenn es eigentlich gar keine beruflichen Berührungspunkte mit der DAG geben dürfte, ist sie da.

Kurz vor Weihnachten hatte eine Zeitarbeitsfirma mit mir Kontakt aufgenommen, um von mir – als gelernten Arbeitsrechtler – anwaltliche Unterstützung zu bekommen. Dazu wurde eigens ein Termin bei mir im Büro vereinbart.

Es suchte mich eine jüngere Ansprechpartnerin dieser Arbeitsvermittlungsagentur auf, um Näheres zu besprechen. Sie begann das Gespräch damit, dass sie über das Internet erfahren hatte, dass ich mich mit der Deutschen Vermögensberatung wohl sehr gut auskennen würde. Die Gesprächseröffnung hatte mich schon gewundert.

Dann sagte sie, auch sie hätte bei der DVAG gelernt. Auf meine Frage, ob sie denn Vermögensberaterin war, verneinte sie dies und sagte, dass sie ihre Ausbildung eben auch in der Villa Vita gemacht hätte, und zwar im Burghotel in Dinklage.

Dann erzählte sie mir, dass sie die Inhaber der DVAG, die Familie Pohl, sehr gut persönlich kannte. Dass der Firmengründer gestorben war, hatte sie erst kürzlich erfahren. Sie hatte sogar einen so guten Kontakt zur Familie Pohl, dass sie die Familienmitglieder sogar geduzt hat (sie sprach von „Reini“) und mir von einer sehr persönlichen Bindung erzählt hatte.

Nach unserem Gespräch schlug dann plötzlich die Stimmung etwas um, als ich von meinen beruflichen Schwerpunkten berichtete. Aber so ist das nun einmal. Da musste sie durch.

Jetzt erzählte sie mir auch noch, dass sie eine kleine Zeitreise nach Weihnachten unternahm mit einer Übernachtung im Villa Vita Hotel in Marburg mit Krimidinner. Als wären meine Geschichten, die ich ihr erzählt habe, nicht Krimi genug.

Natürlich DVAG, was sonst?

Bei anderen kommt der Bumerang regelmäßig zurück, bei mir die DVAG. Ob schicksalshafte Fügung oder weshalb auch immer – das liegt im Auge des Betrachters.

Früher, bis gegen Ende meines Referendariats, hatte ich rein gar nichts mit der DVAG zu tun. Ich kannte sie nicht einmal. Das sollte sich dann ändern. Seit meinem Referendariat wurde ich von zwei Vermögensberatern begleitet. Beide begannen zeitgleich mit mir ihre berufliche Selbstständigkeit als Vermögensberater.

Meine berufliche Tätigkeit begann ich in einer großen Kanzlei in Münster. Von dort wurde ein zusätzliches Büro in Thüringen gegründet. Meine erste Anwaltszulassung galt dann für das Landgericht Meiningen. Ich hatte also zunächst einen Arbeitsplatz in Münster und einen in Thüringen.

Beide Vermögensberater versuchten, mich als Tippgeber zu gewinnen. Dies hatte man mir jedoch nicht einfach so plump vor die Nase gehalten, sondern mir erst später nach und nach eröffnet. So durfte ich dann auch teilweise zu größeren Veranstaltungen nach Frankfurt oder Aschaffenburg mitfahren. Das musikalische Gedudel mit dem früher an später denken geht mit heute noch durch den Kopf. Gewundert hatte ich mich über den erheblichen Aufwand der Vermögensberater aus Münster, die damals Woche für Woche Mittwochs mit einem Kleinbus nach Aschaffenburg kurvten, in der Hoffnung, einer der Mitgebrachten könnte ja mal Tippgeber werden. Ich empfand so etwas wie Mitleid, da die Veranstaltungen aus meiner Sicht äußerst unergiebig waren.

Irgendwelche bekannten Festredner, die mir zuvor versprochen wurden, hatten dann  stets kurzfristig immer wieder abgesagt. Vielleicht hatte ich einfach nur Pech. Die Sinnhaftigkeit – mit Ausnahme der Mitarbeitergewinnung – konnte ich damals auch für die anderen Vermögensberater nicht erkennen. Mittlerweile sehe ich das anders.

Meine erste rechtliche Berührung mit dem Vermögensberatervertrag hatte ich dann mit dem Münsteraner Vermögensberater. Dieser wollte nämlich aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden, so dass ich mich dazu in den Vertrag einarbeiten durfte. Der Münsteraner Vermögensberater kehrte dann in einen vor vielen Jahren in seinen angelernten Beruf des Elektrikers zurück und ist heute glücklich und zufrieden.

Der Thüringer Vermögensberater hatte noch lange Zeit unter unzureichenden Umsätzen gelitten, war und ist aber Vermögensberater aus Überzeugung. Bis heute glaube ich.

Ich wurde zwar nie Vermögensberater, wurde aber über die Central und AdvoCard ordentlich versichert. In dem Beratungsgespräch wurde mir eine Hand aufgemalt und ich wurde gefragt, ob es nicht toll wäre, wenn alles aus einer Hans käme. Außerdem hatte man gesagt, ich könnte alle Versicherungen über die DVAG abschließen. Während ich dachte, dass dies die Versicherungsgesellschaften betreffe, merkte ich später, dass damit nur die Versicherungsprodukte gemeint waren.

Vor einigen Monaten habe ich darüber berichtet, dass ein Münsteraner Mandant in der Villa Vita in Portugal eine Ausbildung als Restaurantfachmann absolviert hatte. Da das Mandatsverhältnis mit der DVAG nichts zu tun hatte, war ich wegen dieses Zufalls schon sehr überrascht.

Meine Versicherungsverträge wurden inzwischen gekündigt, die DVAG ist bekanntlich geblieben.

Auf ein gutes Neues

„Erst am Ende eines Jahres weiß man, wie sein Anfang war“ (Friedrich Nietzsche)

 

Liebe Blogleser,

 

Das Jahr ist zu Ende! Dies gibt mir die Gelegenheit, ein paar Tage in aller Ruhe und

Besinnlichkeit die Zeit mit unserer Familie und Freunden zu genießen.

Der Jahreswechsel bedeutet aber auch wieder einen Neuanfang.

Er soll die Kraft bestärken in eine neue und gute Zukunft.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie einen guten Rutsch, Gesundheit,

viel Erfolg und dabei viele hilfreiche Ideen für das kommende Jahr 2015.

 

Herzlichen Dank für die spannenden Herausforderungen, Ihr Vertrauen und die

freundliche Zusammenarbeit.

Rechtsanwalt Kai Behrens

Münster

Ich bin der Tor des Monats

Fußballer gelten ja bekanntlich nicht als die Hellsten. Bei der Wahl zum Torjäger zum Monats soll dann schon mal gesagt worden sein: „Ich bin der Tor des Monats“, worauf man ihm Recht gab.

Hier nun ein paar Fußballersprüche aus dieser Saison, die branchenübergreifend anwendbar sein dürften:

1. „Wir wollten uns von der Mentalität her so präsentieren, dass wir versuchen, die Möglichkeit zu schaffen, wenn gewisse Umstände eintreten – glückliche Umstände – dass es dann nicht unmöglich ist im Fußball, auch in München unentschieden zu spielen. Aber eigentlich ist das fast unmöglich, weil es nie passiert,“ Freiburgs Christian Streich nach einem Spiel gegen die übermächtigen Bayern.

2. „Irgendwann in seinem Leben ist er falsch abgebogen,“ Klopp über Marco Reus. Ob Klopp sich zur DVAG einordnet, ist übrigens bis heute nicht abschließend bekannt.

3.  „Ich mache mir immer Sorgen. Wenn ich aufwache und mir keine Sorgen mache, mache ich mir Sorgen, warum ich mir keine Sorgen mache.“ Werder Bremens Thomas Eichin, dessen Team immerhin noch vor dem BVB steht.

4. “Beim ersten Interview war ich sehr enttäuscht. Beim zweiten zehn Minuten später ging es schon besser. Wenn ich noch eine halbe Stunde warte, dann habe ich wahrscheinlich das Gefühl, dass wir gewonnen haben.” Jürgen Klopp.

Wir wünschen Ihnen keine Sorgen

Wir, die Autoren dieses Blogs, wünschen allen Lesern

– den treuen, treuesten und auch den nicht so treuen –

frohe Weihnachten und keine Sorgen,

und vor allem viel Abstand von den alltäglichen Vertriebssorgen, viel Ruhe und viel Zeit der Besinnung.

So weit von München bis Schweinfurt

Noch kürzlich klagte ich über die Münchener Rechtsauffassung einer Richterin, die meine Argumente, warum eine Provisionsabrechnung nicht okay ist, für nicht gut hielt. Es ging – neben vielen anderen Punkten – auch darum, dass der Provisionsstand falsch sein müsse, weil der Berater über Jahre hinweg 2 Promille zu wenig Provisionen erhalten würde. Da tauchten dann Argumente wie „wir verlangen ja nicht mehr zurück, als wir gezahlt haben“ auf.

Dass dieser Satz da nichts zu suchen hat, wenn es um prozentuale Rückforderungen geht, liegt auf der Hand. Die Richterin machte den Eindruck, als würde der obige Satz die große Erleuchtung bringen. Dann versuchte ich anhand einiger Rechenbeispiele der Richterin zu erläutern, dass 24 Promille mehr seien als 22 Promille und dass in den Abrechnungen über eine Stornierung 24 Promille hätten einbezogen werden müssen.

Nachdem ich dann den Eindruck gewann, dass auch leichte Rechenbeispiele nicht zu der gewünschten Einsicht führen würde, habe ich dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Darauf sagte die Richterin, dass dieser Antrag ja ein bisschen spät käme, woraufhin ich entgegnete, dass ich ja nicht wissen konnte, dass das Gericht den Dreisatz nicht beherrschen würde.

Ganz anders der Richter in Schweinfurt: Er nahm nach kurzer Diskussion den Taschenrechner (ja wohl: er hatte einen Taschenrechner!) in die Hand, fragte nach der Versicherungssumme der letzten Jahre, multiplizierte diese mit 2 Promille und kam zu einem Ergebnis von etwa 33.000€.

Um diesen Betrag könnte die Abrechnung bereits falsch sein, analysierte er. Das Verfahren geht weiter.

Respekt, Herr Richter!

Videokonferenz statt Reisen

In den letzten Woche haben die Fahrten zu auswärtigen Gerichtsterminen zugenommen. Stralsund, Frankfurt, Rosenheim, Hamburg, Frankfurt, München, Brandenburg, Mönchengladbach und Frankfurt, um nur einige zu nennen. Berlin fiel zum Glück aus.

Wie schön, dass unsere ZPO inzwischen Videokonferenzen erlaubt. In § 128 a ZPO ist das geregelt. Gerade kürzlich in Frankfurt hätte ich mir diese Vereinfachung gewünscht. Staubedingt hatte die Anreise zur Verhandlung über eine Softwarepauschale ganze 5 Stunden gedauert. Die Verhandlung hatte dann mal grad 15 Minuten gedauert, weil der Vertrieb gleich zu Beginn die Rückbuchung von 5.000 € anbot, womit wir einverstanden waren.

„Soweit das Gericht mit einer Anlage ausgestattet ist und den Vorgang für geeignet hält, kann der Termin über Video durchgeführt werden. Als nicht geeignet werden wohl alle die Verfahren anzusehen sein, bei denen es auf den persönlichen Eindruck der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ankommt. In Verfahren aber, in denen es vorrangig auf Sachverhaltsfeststellung oder Klärung rechtlicher Fragen ankommt, werden sich Videokonferenztermine eignen“, heißt es in einer Mitteilung der hessischen Anwaltskammer.

Problematisch ist wohl noch zur Zeit, dass oft nur eine Partei von der Videokonferenz Gebrauch machen kann. Eine Partei müsste dann persönlich anwesend sein. Hier befürchte ich Nachteile für den Ortsabwesenden.

In Erfurt hat sich jetzt ein Paar per Videokonferenz scheiden lassen.  Wer weiß ? Vielleicht gibt es bald auch die Scheidung des Handelsvertreters von seinem Vertrieb per Videokonferenz….

Von weiteren Anfragen bitte ich abzusehen….

Es kommt ja mal vor, dass eine Partei (in Sinne der Zivilstreitigkeit) mit dem gleichen Streitthema in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu tun hat. Wenn z.B. ein Unternehmen eine Vertragsklausel hat, die öfter mal zu verschiedenen Rechtsauffassungen führt, die in Prozessen endet, kann dies der Fall sein.

Es kann sich um Fragen zur Zuständigkeit eines Gerichtes, zu Zahlungs- und Abrechnungsproblemen aus bestimmten Vertragsverhältnissen, zu Kündigungsfristen u.s.w. handeln.

Wenn sich dann ein Mandant an mich wendet, hätte er gern gewusst, wie denn ein bestimmtes Gericht in fast gleichlautenden Verfahren entschieden hat. Hätte es z.B. eine ähnliche Klage mit demselben Streitthema abgelehnt, hätte sich dieser Mandant wohl eher dazu entschieden, gar nicht erst zu klagen. Das nennt man im weiteren Sinne Prozessökonomie.

Hätte das Gericht seine Sache schon häufiger positiv ausgeurteilt, hätte man darauf verweisen können. Das nennt man Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Deshalb hatte ich eine Anfrage an das Landgericht Frankfurt gestartet und wurde damit schroff abgewiesen.

Es antwortete:

„Auskunft aus dem Prozessregister des Landgerichtes Frankfurt am Main

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Behrens,

auf Ihre Anfrage wird mitgeteilt, dass die von Ihnen gewünschte Auskunft nicht erteilt werden kann. Verfahren werden hier grundsätzlich nicht nach dem von ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt erfasst. Zudem ist für allgemeine Zivilverfahren ein solcher Auskunftsanspruch gesetzlich nicht vorgesehen. Anders als etwa bei einem Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO geht es in ihrem Gesuch auch gerade nicht um den Zugang zu bereits vorhandenen Informationen sondern erst um die Ermittlung bzw. Schaffung einer Informationsquelle.

Es wird daher gebeten, von weiteren diesbezüglichen Anfragen – auch telefonisch – abzusehen.“

Selbstverständlich ging es mir um den Zugang bereits vorhandener Informationen. Die Quelle sollte das Landgericht sein. Dass ich dieses neu geschaffen hätte, wäre mir übrigens neu.