in eigener Sache

Was kostet eine Klage

Immer wieder werde ich natürlich gefragt, was denn eine Klage so kostet.

Ich verweise dann auf eine Website, die m.E. ganz gut gelungen ist (dies soll keine Werbung sein).

Es ist der RVG-Kostenrechner der Allianz Rechtsschutz.

Wenn man dann den Streitwert gefunden hat (ist in der Regel der eingeklagte Betrag) lässt sich schnell durch Klicken die vorgerichtliche Gebühr und dann auch die Gerichtsgebühr errechnen.

Bei Auskunftsklagen ist der Streitwert nicht so leicht zu ermitteln. Klagt man einen Buchauszug ein, setzen die Gerichte oft einen Streitwert von 4.000,00 € an.

Amtsgericht stellt Harmonie fest

Ein Amtsgericht schrieb mir kürzlich:

„Sie können den Anspruch nicht anerkennen, weil die Klage zuvor zurückgenommen wurde.“

Bei so viel Harmonie fragt sich: Könnte es nicht immer so sein?

DKM in Dortmund vom 27.-29.10.15

Die DKM findet vom 27.-29.10.2015 statt.

Ich würde mich freuen, den einen oder anderen Leser dieses Blogs dort treffen zu können.

Wenn jemand am 28.10. ein Treffen vereinbaren möchte, bitte eine Email an messe@kanzlei-kaibehrens.de

 

Schlecht

Anwaltliches Kopfzerbrechen hat mir ein für den Vertrieb wichtiger Paragraf bereitet: In meinen Augen macht der Inhalt keinen Sinn oder ist schwer bis gar nicht verständlich. Zunächst dachte ich, es würde ein Wort fehlen. Es fehlt aber tatsächlich keins. Nach längerem Grübeln erschloss sich, dass der Versicherungsvermittler (und nur er) etwas nicht einbehalten darf. Nur was, frage ich mich.

Vor allem frage ich mich: Wie kann ein Gesetzgeber eine solch in sich unverständlich und verschnörkelte Norm erlassen?

Beim Lesen viel Spaß und ein schönes Wochenende!

§ 80 Abs. 5 VAG:

Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.

Der Herr Referendarius

Das Amtsgericht Bad Schwalbach durfte sich kürzlich über eine – objektiv gesehen – sehr merkwürdige Beschwerde von mir wundern.

Was war geschehen?

Ein Vermögensberater hatte mich während eines bereits laufenden Verfahrens mandatiert. Deshalb beantragte ich die sogenannte Akteneinsicht, um mir erst einmal eine Übersicht über das Verfahren zu verschaffen.

Das Gericht sandte die Akte in mein Büro mit dem Vermerk: „Der Beklagtenvertreter erhält antragsgemäß Gelegenheit zur Akteneinsicht binnen drei Tagen“.

Der Herr Referendarius ( gem. Duden: Referendar= Anwärter auf die höhere Beamtenlaufbahn nach der ersten Staatsprüfung), der gerade zu Ausbildungszwecken in der Kanzlei anwesend war, schnappte sich die Gerichtsakte, ging damit in den Kopierraum, begann diese zu kopieren, sah dann auf die Uhr und machte kurzentschlossen Feierabend, ohne die Arbeit abzuschließen. So blieb die Gerichtsakte neben dem Kopierer liegen, auf den nächsten Arbeitstag des Herrn Referendarius wartend. Dieser meinte wohl, er müsse sich – aufgrund der Gerichtsverfügung –   für den Kopiervorgang drei Tage Zeit lassen.

Meine Mandantenakte  mit dem gerichtlichen Anschreiben (aber ohne Gerichtsakte) landete bei mir auf dem Schreibtisch. Dem Anschreiben entnahm ich irrtümlich, dass ich mich nun ins Auto setzen sollte, um binnen drei Tagen im schönen Bad Schwalbacher Amtsgericht in die Akte zu sehen. Da dies praktisch unmöglich war, und ich schon fast bösen Willen vermutete, schrieb ich postwendend einen Beschwerdebrief an das Amtsgericht, wie man es sich vorstelle, dass ich 300 km fahre, um dann eine Akte, bestehend aus etwa 40 Seiten, zu studieren.

Mein Entsetzen war groß, als die Gerichtsakte am nächsten Tag neben unserem Kopierer gefunden wurde. Natürlich erfolgte sofort ein Anruf beim Amtsgericht mit einer entsprechenden Entschuldigung.

Schadenersatzansprüche gegen Freistaat Bayern

Kürzlich hatte ich meinen Unmut gegen einen vom Oberlandesgericht München abgesagten Gerichtstermin geäußert.

Von der Abladung eines Gerichtstermins erfuhr ich erst, als ich unmittelbar vor der Tür des Gerichtes stand. Auf Nachfragen, warum ich denn keinen Bescheid bekäme, bekam ich die Antwort: Oh, das liegt wohl am Poststreik.

Meinen Unmut gab ich an das OLG in schriftlicher Form weiter, Jetzt wird geprüft, ob mir wegen verspätetem Zugangs der Terminverschiebung Schadenersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern zustehen. Es wird ermittelt. Immerhin.

Viele Grüße aus Bayern.

Ärgernis geht weiter

Am Donnerstag hatte ich in einer Vermögensberatersache einen Termin vor dem Oberlandesgericht München – wie ich dachte.

Gestritten wird um Provisionsrückzahlungen, weil Verträge nach Ausscheiden eines Vermögensberaters aus der DVAG ins Storno gegangen sein sollen. Die DVAG klagte das Minus auf dem Provisionskonto ein. Das Oberlandesgericht hatte zuvor in einer Zwischenverfügung die Meinung geäußert, dass das Saldo so nicht eingeklagt werden dürfe, weil das Provisionskonto kein Kontokorrent darstellen würde. Und dann müsse man jeden Betrag genau vorrechnen, von dem man glaubt, den bekommen zu können.

Guten Mutes für ich deshalb nach München. Als ich vor dem Gerichtssaal stand, durfte ich feststellen, dass der der Termin durchgestrichen war. Die Geschäftsstelle teilte mir mit, der Termin sei kurzfristig aufgehoben worden. Und dass ich keine Benachrichtigung bekommen hätte, läge wohl am Poststreik, war die spontane Erklärung.

Es fragt sich an dieser Stelle, warum – wenn denn die Sache mit dem Poststreik sogar im OLG bekannt war – man denn nicht eine andere Form der Benachrichtigung gewählt hatte. Es gibt ja Fax, Email, Telefon, sogar eine Handynummer ist auf meiner Website angegeben.

Erst Kaiserslautern und nun München – zwei Tage waren für die Katz.

Ärgernis Justizeinsparung

In einer Handelsvertretersache fuhr ich am Dienstag zum Landgericht Kaiserslautern. Zwei Zeugen sollten Zünglein an der Waage sein.

Der eine soll aus Kiel, der andere aus München kommen. Der eine war da, der andere nicht.

Dann stellte sich die Frage nach einem Ordnungsgeld, welches das Gericht verhängen kann, wenn ein Zeuge es bevorzugt, zu einem Gerichtstermin – trotz Ladung – nicht zu kommen.

Und siehe da – er war nur mit normaler Post geladen. Und man wisse jetzt nicht, ob er diese Post denn überhaupt bekommen habe. Also sei ein Ordnungsgeld nicht möglich.

Warum er denn eine Ladung per Zustellung erhalten habe, fragte ich, worauf ich die Antwort erhielt, dass sich das Landgericht Kaiserslautern nicht mehr finanziell leisten könne. Normale Post sei billiger.

Dass ich und mein Mandant aus Münster eine weite Anreise hatten und wir nun nochmal fahren müssen, war dem Gericht offensichtlich egal.

Nachtrag zur neuen Website: Meine ganz persönliche Empfehlung

Werbung sollte hier eigentlich vermieden werden. Sie gehört hier einfach nicht hin (trotz vielfacher Anfragen).

Dennoch ist es mir ein besonderes Anliegen, die Arbeiten von Ramona Almen noch einmal hervorzuheben. Sie hat meine neue Website entwickelt, entworfen, kreiert und zu guter Letzt fertiggestellt.

Ramona Almen bietet ihre Leistungen auf ihrer eigenen Website an:

Design- & Strategieanalyse

  • Beratung & Methodik
  • Markenanalyse & – entwicklung
  • Corporate Design
  • Corporate Communications
  • Design-Management
  • Webdesign & Betreuung
  • Kommunikationsdesign
  • Kampagnen
  • Photographie
  • Editorial
  • Public Relations

Deutsche Bummelbahn hat bei mir nicht gestreikt

Trotz Streiktag werde ich von der Deutschen Bummelbahn zur Kasse gebeten.

Nach zwei Gerichtsterminen in Frankfurt fuhr ich mit dem Auto nach Köln. Dort parkte ich auf einem Parkplatz der Deutschen Bundesbahn direkt beim Bahnhof. Der ungewöhnlich hohe Stundenpreis hatte mich schon gewundert. Da ich nur etwas essen wollte und dies in eineinhalb Stunden erledigt sein sollte, warf ich 4 € ein.

Das Essen hatte etwas länger gedauert. Die vereinbarte Zeit hatte ich um 20 Minuten überschritten. Als ich wiederkam, fand ich ein kleines Tütchen vorne am Scheibenwischer.  Ich rechnete mit einem „Knöllchen“ in Höhe von 10 – 15 €.

Die Deutsche Bummelbahn verlangte jedoch wegen Überschreitung der bezahlten Fahrzeit stolze 39 €. Man höre und staune. 20 Minuten parken kostet 39 Euro !!!

Ich sprach den Parkwächter darauf an, der mich dann auf eine angeblich bestehende Vertragsstrafe hinwies, die ich auf irgendwelchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen könnte.

Erwähnenswert: Wenn ich den Preis für die 20-minütige Überziehung hochrechne, könnte ich ja nur froh sein, nicht evtl. 5 oder 6 Stunden überzogen zu haben. Das hätte mich direkt in die Armut geführt.

Bemerkenswert:Die Deutsche Bummelbahn hatte tatsächlich einen Mitarbeiter abgestellt, der an dem Streiktag am 22.04.2015 den Parkplatz streng überwacht.

Dieser Bundesbahnangestellte wurde noch von mehreren Passanten angesprochen, die dort auch parken wollten, ob er nicht Geld wechseln könnte. Daraufhin sagte ich, dass man dort lieber nicht parken sollte, wenn nicht zu 100 % gewährleisten könne, dass man pünktlich wieder zurück sei. Ich klärte die Kunden über die 39 € auf, die mir soeben widerfahren waren.

Anschließend forderte ich den Parkwächter auf, die Kunden lieber über die hohe Vertragsstrafe zu informieren.

Missachtenswert: Der freundliche Bahnbedienstete sagte dann, er habe eine ausdrückliche Dienstanweisung, dass die Kunden von ihm darüber nicht informiert werden sollten.

Berechnenswert: Im Nachhinein wurde mir klar, warum die Züge in Köln regelmäßig Verspätung haben. Die Deutsche Bundesbahn erhofft sich damit wohl ein kleines Zubrot, falls es einen Kunden gibt, der sein Fahrzeug auf diesem Parkplatz abstellen würde.

Ich werde mich nun vor Gericht um die Vertragsstrafe streiten müssen. Schließlich habe ich eine Bahncard und müsste eigentlich Ermäßigung bekommen.

Kurze Prozesse

Zwei „kurze“ Prozesstermine prägten das Ende meiner Arbeitswoche.

In Rostock vor dem Landgericht erschienen die erhofften Zeugen nicht. Man kam nicht weiter. Die Zeugen waren nur mit einfachem Brief geladen und man wusste nicht, ob dieser Brief zuging. Dass beide Anwälte eine Anreise von mehreren hundert Kilometern hatten …. nun denn, wen stört`s?

In Düsseldorf heute ging es um einen Buchauszug, den die Ergo erteilen sollte. Die freundlichen Richterinnen meinten, der Buchauszug sei so beantragt, wie es sein müsse. Man werde ihn wohl so auch ausurteilen. Nach 10 effektiven Minuten ging es wieder Richtung Büro.