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Entgegen bisher geäußerter Vermutung hat das Landgericht Stuttgart am 8.3.16 in einem Rechtsstreit der OVB mit einem ehemaligen Mitarbeiter beschlossen, dass es zuständig ist und nicht das Arbeitsgericht. Das Gericht hatte einen Vertrag aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt, in dem „nur“ ein Konkurrenzverbot vereinbart wurde. Angeblich dürfe der Berater ausdrücklich „nach Ende eines Beratungsgesprächs“ andere Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Ob das da wirklich so steht und ob das wirklich so gemeint ist, wird noch zu prüfen sein…
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In einem Rechtsstreit eines ehemaligen Handelsvertreters der OVB mit seinem ehemaligen Vertrieb hatte das Landgericht Mainz kürzlich einen interessanten Beschluss erlassen.
Zur Frage der Zuständigkeit sagte das Gericht, dass in diesem Fall – trotz der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 – das Arbeitsgericht nicht zuständig sein dürfte, weil der Beklagte in diesem Fall gar nicht hauptberuflich für den Unternehmer tätig war.
Dies hieße im Klartext: Der Nebenberufler streitet sich vor dem Landgericht, der Hauptberufler vor dem Arbeitsgericht. Ob dies mal der Gedanke des Gesetzgebers war, soll dahingestellt bleiben.
Der Vertrieb fordert in dem Verfahren vor dem Landgericht Mainz Provisionsvorschüsse zurück.
Dazu das Gericht. „Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche Voraussetzungen der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten. Sie muss also für jede einzelne Provisionsrückforderung die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB darlegen und beweisen (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 – 3 U 20/08), insbesondere auch, dass, wann und aus welchen von ihr nicht zu vertretenen Gründen die streitgegenständlichen Verträge gekündigt bzw. bereits die Erstprämien nicht gezahlt worden sind. Da es sich hierbei um Umstände außerhalb der eigenen Wahrnehmung des Beklagten handelt, kann dieser sich insofern in zulässiger Weise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Die Vorlage in Übersicht gemäß Anlage … ist als Nachweis nicht ausreichend. Außerdem ist diese für das Gericht nicht nachvollziehbar. Insbesondere stimmen die dort genannten Haftungszeiten nicht mit denjenigen überein und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich der Betrag der nicht verdienten Provision errechnet.“
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BGH: Handelsvertreter im Nebenberuf „genießen“ Kündigungsfrist von einem Monat
Viele Handelsvertreter lassen sich am Ende eines Vertragsverhältnisses in den Nebenberuf zurückfallen. Dies geschieht teilweise in Erwartung einer kürzeren Kündigungsfrist. Gem. § 92 b Abs. 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist des Nebenberuflers grundsätzlich einen Monat. In einer Entscheidung des BGH im Jahre 2013 ging es um eine Finanzdienstleisterin, die davon betroffen war. Vom Jargon her könnte es sich in einem vom BGH im Jahre 2013 zu beurteilenden Fall um einen Vertrag mit der OVB gehandelt haben.
Auch manch Vermögensberater der DVAG lässt sich, um die Auflösung des Vermögensberatervertrages bemühend, auf eine zunächst nebenberufliche Abstufung ein. Auch dort soll jedoch die „lange“ Kündigungsfrist aus dem Hauptberuf nicht entfallen. Die ursprünglichen Kündigungsfristen sollen auf den nebenberuflichen Berater übertragen werden.
Viele Vertriebe machen formularmäßig davon Gebrauch, die ursprünglich längeren Kündigungsfristen des Hauptberufs auf den Nebenberuf zu übertragen. Eine solche formularmäßige „lange“ Kündigungsfrist stand am 21.3.13 beim BGH auf dem Prüfstand. Der BGH erklärte die „lange“ Kündigungsfrist für nichtig und meinte, ein nebenberuflich tätiger Handelsvertreter unterliege einer einmonatigen Kündigungsfrist.
Außerdem entschied er, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ebenso unwirksam ist.
a
Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
b
Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.
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Normalerweise sind Krisen der Beweggrund dafür, wenn verantwortliche Personen aus Unternehmen von heute auf morgen ausscheiden. Die tatsächlichen Hintergründe sind hier jedoch nicht bekannt:
Die OVB und Michael Rentmeister gehen künftig getrennte Wege. Der bisherige CEO hat sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt und scheidet zum 31. März 2016 aus dem Unternehmen aus. Nachfolger wird Mario Freis. CEO heißt übrigens Chief Executive Officer.
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Mal so ganz nebenbei bemerkt:
Die vom BGH überprüfte Klausel, über die ich heute schrieb, findet sich im OVB-Vertrag wieder.
Im Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag der OVB heißt es unter Ziffer 5.1:
Der Finanzdienstleister ist ständig damit betraut, … für die OVB und deren Partnergesellschaften bestandsfähige Verträge zu vermitteln und zu …, die Vertragsprodukte zum Gegenstand haben.
Damit handelt es sich gemäß der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 um ein vertragliches Tätigkeitsverbot. Das Arbeitsgericht könnte dann zuständig sein.
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Softwarenutzungspauschalen sollen nicht erhoben werden. Das ist der Tenor vieler Gerichtsentscheidungen.
Ein Unternehmer ist gemäß § 86 a Satz 1 HGB verpflichtet, die erforderliche Vertriebssoftware kostenlos zur Verfügung zu stellen. § 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10).
Der Umgang der bekannten großen Vertriebe mit diesem Thema ist unterschiedlich. Die DVAG zieht die Pauschale zwar ein, erstattet diese zumeist auf Anforderung die Pauschale auf das Provisionskonto.
Swiss Life Select (vormals AWD) war von dem damaligen BGH-Urteil betroffen und hat dem Kinde einen anderen Namen gegeben.
OVB ist dazu übergegangen, Laptops mit der Software OASYS ratenweise zu verkaufen. Und nur auf diesen Laptops soll die Software OASYS funktionieren. Die Kosten für den Laptop werden dann monatlich vom Provisionskonto entnommen. Erst wenn der Laptop zu einem Preis von etwa 2500 € bezahlt ist, erwirbt der Handelsvertreter das Eigentum. Weil der Laptop tatsächlich einen Wert von etwa 500 € haben dürfte, stellt sich hier die Frage, ob denn nicht der restliche Betrag für die Software bezahlt werden muss.
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Cash hat die Rangliste der Allfinanzvertriebe veröffentlicht.
In der Reihenfolge hat sich unter den ersten 6 keine Änderung ergeben.
Sehr viele der größeren Vertriebe haben ihre Umsätze im Vergleich zu 2013, teilweise sogar deutlich, erhöhen können.
Lediglich bei Postbank und Bonnfinanz ging der Umsatz runter.
Swiss Life und Dr Klein legten um 14 % zu. Bei Swiss Life scheint die Krise, die zur Namensänderung führte, überwunden.
Einige der Großen, wie DVAG, MLP und OVB hatten Erhöhungen um die 5 %.
Den größten Aufstieg erlebte Ecoplanfinanz mit 72,11%, die auf Nachhaltigkeit setzt.
Finanzplan+, deren Inhaber beim Branchenriesen DVAG gelernt und gearbeitet haben, wurde von der Finumgruppe auf Platz 13 verdrängt.
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Der Buchauszug muss erteilt werden. So steht es im Gesetz. Die Gerichte schließen daraus, dass er nicht zugesendet werden muss. Er muss notfalls abgeholt werden.
So erging es einem Mandanten, der einen 50-seitigen Buchauszug aus dem Saarland anholen sollte. Der Mandant kommt aus Münster.
Der Ergo-Buchauszug, auf en wir ein Jahr warten durften, ist endlich da. Am 08.07.2014 (!!!) wurde die Ergo von mir zur Erteilung eines Buchauszuges aufgefordert.
Der wurde zwar zugesagt, jedoch nicht fertiggestellt. Schließlich hatten wir geklagt. Das Landgericht Düsseldorf hatte uns Recht gegeben. Die Ergo müsse einen Buchauszug erteilen.
Immerhin: Jetzt, ein Jahr später, ist er fertig und sandte uns den Stapel sogar noch zu. Leider ist die Auskunft bis heute nicht vollständig.
Der Buchauszug wird regelmäßig von der DVAG übersandt (trotz aller Kritik an dem Inhalt der Auskunft eine Entgegenkommen).
Die OVB schickte den Buchauszug nicht zu. Ein Mandant wird jetzt weit reisen dürfen, um ihn abzuholen.
So geht die Sache weiter.
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Die Höhe der Provision ist regelmäßig in den Verträgen zwischen dem Handelsvertreter und dem entsprechenden Unternehmen/Vertrieb geregelt. Wie dies bei der DVAG, dem größten deutschen Vertrieb, aussieht, hatte ich eingehend erklärt.
Wie aber sehen Provisionsvereinbarungen anderer Vertriebe aus? Sind diese evtl. einseitig abänderbar?
Der Kooperartionsvertrag der Financeplan plus Finanz- und Versicherungsmakler GmbH aus Reutlingen z.B. beinhaltet, dass die Höhe des Courtageanspruches sich aus dem jeweils gültigen Courtageinformationen, welche der Makler jederzeit bei der FP+ GmbH einsehen kann, ergibt. Hier sind also schon – einseitige – Änderungen und Anpassungen mit dem Begriffen „jeweils gültigen“ angekündigt.
Der Finanzdienstleistungsvermittlervertrag mit der OVB Vermögensberatung AG aus Köln regelt dagegen – ähnlich wie im Vermögensberatervertrag -, dass Bestandteil des Vertrages der Karriereplan sowie die Provisionsliste mit ihren jeweiligen Laufzeiten ist. Allerdings findet sich auch dort folgende Regelung: „Zur Änderung der bestehenden Vergütungsregelungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) ist die OVB berechtigt, sofern und soweit gesetzliche Bestimmungen sowie Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Änderung der Vergütungsregelungen erforderlich machen.“
Ferner heißt es im OVB-Vertrag: „Der Anspruch des Finanzdienstleisters auf Abschlussprovision für einen vermittelten Vertrag bemisst sich nach der jeweiligen Karrierestufe, dem Aktivstatus und der jeweils gültigen Provisionsliste.“ Auch hier gibt es somit den Verweis auf die jeweils gültige Provisionsliste. Welche gültig ist, ergibt sich daraus zunächst nicht.
Im Gegensatz dazu ist die Regelung im Vermögensberatervertrag „starr“. Auf „jeweils gültige“ Provisionslisten wird dort nicht verwiesen. Es findet sich dort auch keine einseitige Anpassungsregelung ähnlich dem OVB-Vertrag.
In einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht München wurde kürzlich darauf hingewiesen, dass es angeblich bisher kein Urteil geben sollte, wonach die Provisionskürzung unzulässig sein soll. Darauf wurde erwidert, dass es angeblich auch noch kein Urteil geben soll, wonach die Provisionskürzung für zulässig erachtet wurde.
04
Die FAZ berichtet am 28.4.15 über erhebliche Veränderungen in der Welt der Finanzvertriebe.
„Die MLP-Aktie steht nur noch bei knapp unter 4 Euro, AWD heißt heute Swiss Life Select, die OVB wächst vor allem im Süden und Westen Europas“, so die FAZ. Und die DVAG stehe vor Bewährungsprobe nach dem Tod des Formenpatriarchen.
FAZ weiter: Der Kunde habe sich verändert. Die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets verändern ihren Beratungsbedarf. „Sie haben keine Lust mehr auf ein Beratungsgespräch auf dem Sofa“, sagt Christian Mylius, Geschäftsführer der Unternehmensberatung Innovalue und einer der besten Kenner der Branche. „Die Vertriebe müssen sich auf digitale Kommunikation einstellen. Persönliche Beratung heißt nicht: zu Hause.“
Von derzeit 240.000 auf unter 200.000 werde die Zahl der Versicherungsvermittler fallen, erwartet der MLP-Vorstandsvorsitzende Uwe Schroeder-Wildberg. Dort gibt es nur noch 2000 Berater, statt früher 2600. Die Beraterzahl bei Swiss Life Select habe sich sogar schon halbiert.
02
Die OVB hat jetzt ihre Zahlen 2014 vorgelegt. Die Provisionserlöse sind 2014 gegenüber dem Vorjahr um 4,5 Prozent auf 214 Millionen Euro gestiegen. Der Konzern erhöhte die Zahl der Finanzvermittler im vergangenen Jahr von 5.082 auf 5.173. Die Zahl der betreuten Kunden stieg von 3,08 auf 3,22 Millionen.
Operative Kennzahlen
Kunden Anzahl 3,22 Mio. + 4,5 %
Finanzvermittler (31.12.) Anzahl 5.173 + 1,8 %
Gesamtvertriebsprovisionen Mio. Euro 214,0 + 4,5 %

