OVB

BGH bestätigt beide Revisionen

Tatsächlich. Der BGH hat in dem Verfahren um Ausgleichsansprüche beide Revisionen bestätigt und nun an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Parteien hatten wechselseitig Revision eingelegt. Einerseits ging es um die Anrechnung der Altersversorgung, andererseits ging es um einen Faktor 21,  um den der Kläger eine Erhöhung verlangte. Man könne nicht einfach den Faktor 21 eliminieren, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Was genau der BGH damit meint, wird sich wohl erst aus der Begründung ergeben.

BGH entscheidet erneut am 8.5.14 über den Ausgleichsanspruch

Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr am Donnerstag neu über Einzelfragen hinsichtlich des Ausgleichsanspruches.

Bereits am 23.11.2011 lag dem Bundesgerichtshof diese Akte vor (BHG-Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10). Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vermögensberater, dem fristgemäß gekündigt wurde, ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie dieser berechnet wird. Diese Urteil hatte branchenübergreifende Wirkung.

Der Bundesgerichtshof dazu:

„Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze-Sach“, „Grundsätze-Leben“, „Grundsätze-Kranken“ und „Grundsätze-Bauspar“ können als Grundlage für die Richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages dienen.“

Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof über einen Kläger, der seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Vermögensberater tätig war. Zuletzt war er Regionaldirektionsleiter. Die Beklagte kündigte zum 31.12.2007 ordentlich. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er machte einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB geltend auf der Basis der sogenannten Grundsätze. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der zweiten Instanz klagte der Kläger dann auf Erteilung eines Buchauszuges. Der Buchauszug und auch die Berufung wurden dann insgesamt zurückgewiesen.

Die Revision hatte jedoch ganz überwiegend Erfolg.

Auch wenn der Kläger die Vorteile der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den Betrag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen.

Der Bundesgerichtshof legte die Grundlagen für die Berechnung fest und verwies den Rechtstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses hatte dann am 18.09.2012 abermals darüber entschieden und sowohl den Buchauszug als auch einen Teil des begehrten Ausgleichsanspruches ausgeurteilt.

„Dem Kläger steht als Versicherungsvertreter aus § 89 b Abs. 1  und 5 HGB alter Fassung ein Ausgleich in der im Tenor bezeichneten Höhe für noch nicht gezahlte Provisionen aus von ihm vermittelten Verträgen zu, soweit diese in Folge der Vertragsbeendigung entfallen, sowie aus gleichgestellten Verträgen, die zwar erst später zustande gekommen sind, aber sich wirtschaftlich als Erweiterung oder Fortsetzung eines von ihm vermittelten Vertrages darstellen, Superprovision einschließend (Bundesgerichtshof vom 23.11.2011).“

Die Höhe des Ausgleiches war auf der Grundlage der zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze zu schätzen. Das Oberlandesgericht sah sich an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gebunden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter:

Auf den nach den Grundsätzen errechneten Ausgleichsanspruch ist nicht nach Abschnitt 5 der jeweiligen Grundsätze der kapitalisierten Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 € behauptet. Die in den Grundsätzen vorgesehene Anrechnung des Kapitalwertes einer Altersversorgung setzte nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Grundsätze („einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens“) und aus der Höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Billigkeitskorrektur. Dort ist angenommen worden, dass Voraussetzung der Anrechnung eine freiwillige Leistung ist, die aus Mitteln des Unternehmens erbracht wurde (Bundesgerichtshof vom 23.05.1966 und weitere Nachweise). Die neben dem Ausgleich begründete Versorgungsleistung soll ausgleichsersetzende Funktionen haben, weil die jedenfalls teilweise eine dem Ausgleichsanspruch gleichartige Zielrichtung hat, nämlich den Vertreter im Alter zu sichern. Eine doppelte Belastung des Unternehmens durch die freiwillige Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch sei wirtschaftlich ungerechtfertigt und unbillig….

Die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge hatten Entgeltcharakter und waren wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.“

Über Einzelfragen dieser Entscheidung wird nunmehr der Bundesgerichtshof am 08.05.2014 um 9.00 Uhr neu entscheiden. Er hat beide Revisionen zugelassen.

Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen wegen fehlender Nachbearbeitung abgewiesen

Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2014 eine Provisionsrückzahlungsklage eines großen Vertriebes ab.

Die Parteien stritten um die Rückzahlung vorfinanzierter Provisionen. Diese hatte der Beklagte als Handelsvertreter erhalten.

Der Vertrieb meinte, die Höhe der Rückzahlungsansprüche resultiere aus der Kontokorrentabrechnung. Im Übrigen sei die Höhe der Rückzahlung hinreichend dargelegt.

Der Beklagte rügte, dass die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht dargelegt sei und im Übrigen Nachbearbeitungspflichten verletzt wurden. Dazu das Gericht:

„Wie vom Beklagten zutreffend gerügt, lässt der klägerseitig geführte Kontokorrent/Saldo nicht erkennen, wie sich dieser Endbetrag hinsichtlich der in ihm verborgenen Einzelforderungen zusammensetzt.

 Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis handelt es sich um ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis, in welchem der Handelsvertreter als Vertragspartner des vertretenden Unternehmens gleichzeitig Unternehmer im Verhältnis zum Untervertreter ist. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht sonach gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters) das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat.

 Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seiner Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Das ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer/Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hatte. Ihm obliegt es mithin, das Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsauflösung abzuwenden.

 Ist die so genannten Nachbearbeitung seitens des Unternehmers nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters somit endgültig entstanden.

 Der Regelungszusammenhang des § 87 a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertretern, mithin im Verhältnis der Parteien.

 Die Benennung eines entsprechenden Kontokorrentabschlusses genügt der Darlegungslast nicht. Vielmehr muss ein wegen Stornierung geltend gemachter Provisionsrückzahlungsanspruch bezogen auf jeden einzelnen Fall nachvollziehbar dargelegt werden. Dies gilt, wenn der Gesamtanspruch die Summe einer Vielzahl von Einzelrückforderungsbeträgen darstellt, losgelöst von der grundsätzlichen Darlegungslast auch aus allgemeinen zivilprozessualen Gründen: Nur im Falle einer Bestimmung der den Gesamtsaldo bildenden Einzelforderungen kann eine rechtskräftige Entscheidung ergehen.

 Wie ebenfalls beklagtenseits zutreffend gerügt, hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, ihre Pflicht/Obliegenheit zur Nachsorge und Nachbearbeitung der stornierten Verträge im mehrstufigen Vertretungsverhältnis genügt zu haben. Im Falle diesbezüglich geltend gemachter eigener Bemühungen obliegt es dem Unternehmer/Hauptvertreter, in jedem Einzelfall konkret vorzutragen, wann er im Zuge der gebotenen Nachbearbeitung aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den jeweiligen Vertrag zu retten.

 Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, gemessen an den vorgenannten Darlegungsgrundsätzen, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zu begründen, da der – pauschale – Vortrag der Klägerin eine Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung im jeweiligen Einzelfall erfolgt ist, nicht zulässt.

 Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht darauf zu berufen, der Beklagte habe, da er dem Kontokorrentabschluss nicht widersprochen habe, ein selbständiges Saldoanerkenntnis (§ 781 BGB) abgegeben, welches eine Darstellung der den Saldo zusammensetzenden Forderungen entbehrlich machen würde.

 Auch bei Annahme eines Saldoanerkenntnisses durch widerspruchslose Hinnahme der Abrechnung stünde der Wirksamkeit des Anerkenntnisses § 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Danach sind die Informationsrechte des Handelsvertreters unabdingbar. Die Vorschrift erfasst auch Klauseln, welche die Rechte des Handelsvertreters auch nur mittelbar beschränken oder ausschließen, in dem sie ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Entgegennahme einer Abrechnung fingieren.

 Ob dem Rechenwerk der Klägerin über dies fehlerhaft Provisionsansätze zugrunde liegen, die zur Unschlüssigkeit und Unbegründetheit des Klagebegehrens führten, kann dahingestellt bleiben.“

 Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 11.04.2014

OVB bekommt einen Teil der Provisionen zurück

Oberlandesgericht Schleswig bestätigt ein Urteil des Landgerichts Itzehoe in weiten Teilen.

Die OVB stritt mit einem Handelsvertreter über die Rückzahlung von Provisionen. Dieser machte geltend, dass über die Stornorückstellung nicht richtig abgerechnet wurde. Die zurückgestellten Provisionen würden sich in den Abrechnungen nicht widerspiegeln.

Das Landgericht Itzehoe gab dem Handelsvertreter Recht und wies die Klage vollständig ab. Das Oberlandesgericht Schleswig setzte sich sehr intensiv mit den Abrechnungen auseinander. 30 % des eingeklagten Betrages wurden der OVB immerhin noch gutgeschrieben. Der Rest wurde auch in der zweiten Instanz abgewiesen.

Lobbyismus nicht nur in der Politik

Nicht nur auf der politischen Ebene versuchen Konzerne und Unternehmen, Ihren Einfluss auszuüben.

Auch Richter haben teilweise heikle Nebenjobs.

BGH-Richter sollen dann schon mal das ein oder andere Seminar eines Energieriesen besucht haben. Das hinterlässt Bauschmerzen.

Wie groß der Einfluss bei den Land- oder Oberlandesgerichten ist, ist völlig unklar. Unklar ist auch, inwiefern Richter Nebentätigkeiten bei „Handelsvertreter-Branchenriesen“, wie DVAG, SwissLife, OVB und MLP, angenommen haben.

Wiwo berichtet:

„An den 24 Oberlandesgerichten haben nach Recherchen der WirtschaftsWoche weit weniger Richter Nebentätigkeiten und diese zumeist in der Ausbildung von Rechtsreferendaren. Allerdings gibt es auch hier einzelne Ausnahmen. Ein Richter des OLG Hamm verdiente etwa 2012 mit einem einzigen privaten Schiedsgerichtsverfahren zwischen zwei Vertragsparteien 51.000 Euro nebenbei. Am OLG Frankfurt betrug der höchste Nebentätigkeitserlös eines Richters 34.400 Euro, am OLG Köln 27.500 Euro.“

2. Stufe der Vereinsgründung

Am 26.02.2014 kam es zu der besagten Vereinsgründung.

Der Verein versteht sich als Anlaufstelle für alle Handelsvertreter, die in einem Vertrieb tätig sind und die Beratung zu ihrer beruflichen Zukunft wünschen.

Die meisten Gründungsmitglieder haben einschlägige Erfahrungen gesammelt. Gerade das Ausscheiden aus dem Vertrieb war mit Schwierigkeiten verbunden. Gleichzeitig hatte auch die berufliche Neuorientierung Schwierigkeiten mit sich gebracht.

Aus diesem Gedanken heraus möchte man nunmehr eine Plattform geben, um anderen mit den gewonnenen Erfahrungen helfen zu können.

Der Verein richtet sich an alle Handelsvertreter, die in Vertrieben oder in Strukturvertrieben arbeiten. Dies können sowohl Handelsvertreter der deutschen Vermögensberatung sein, als auch Handelsvertreter anderer Unternehmen, wie Swiss Life Select, OVB, MLP usw.. Der Verein möchte sich also allen Vertriebsmitarbeitern öffnen.

Da der Verein sich mit Fragen für Handelsvertreter und Vermögensberater hinsichtlich der beruflichen Neuorientierung und des Ausstiegs befassen möchte, haben sich die Gründungsmitglieder zu einem entsprechend einschlägigen Namen entschlossen.

Nunmehr erfolgt die Eintragung im Vereinsregister. Einen Internetauftritt gibt es noch nicht.

OVB von Mitarbeitern verklagt

70 Mitarbeiter der OVB klagen.

Wie in anderen Vertrieben auch, sind OVB-Mitstreiter am Papier selbstständig, in der Realität würden sie aber unselbstständig arbeiten, wie sie meinen: Folglich sei OVB verpflichtet gewesen, Sozialabgaben zu zahlen. So schreibt es das Wirtschaftsblatt am 17.1213.

Privilegien für die Strukkis

Die Hannover-Zeitung teilt mit, dass Deutschland im Streit um eine strengere Aufsicht über Finanzvertriebe mit den Mitgliedsstaaten streiten.

Die Europa Parlamentarier wollen bei der Neuregelung der Finanzmarktrichtlinie Mifid die Strukturvertriebe wie DVAG, OVB und Swiss Life Select in die Pflicht nehmen. Grundsätzlich wird verlangt, dass die Finanzaufsicht BaFin alle Finanzvertriebe beaufsichtigt.

Die Bundesregierung hält jedoch daran fest, dass die Strukturvertriebe auch in Zukunft nur von den lokalen Gewerbeämtern und den Industrie- und Handelskammern kontrolliert werden.

Die Grünen und Verbraucherschützer wehren sich gegen dieses einseitige Vorhaben der Bundesregierung. Gewerbeämter und die „IHKs“ können die Finanzvermittler nicht vernünftig beaufsichtigen, wird befürchtet.

Der Wirtschafts- und Finanzpolitische Sprecher der Grünen im Europaparlament, Sven Giegold, meint, die Bundesregierung würde sich der Lobby der Strukturvertriebe beugen.

Rechtsstreit zum Arbeitsgericht?

Am 17.04.2013 vertrat das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein dürfte. Es nahm dabei Bezug auf § 5 Abs. 3 ArbGG. Es verwies dabei auf eine Auffassung des OLG Karlsruhe.

Die Strukturvertriebe bekommen Gegenwind vom GDV

Die Lebensversicherer müssen sparen. Sie kappen die Provisionen. So schrieb es unter anderem die Welt.

Der GDV will eine gesetzliche Grenze für Abschlussprovisionen bei Lebensversicherungen einführen.

Gerade die Strukturvertriebe leben nicht von Sachversicherungen, sondern überwiegend von den Abschlüssen von Kranken- und Lebensversicherungen.

Die Welt berichtet, dass Strukturvertriebe bis zu 7 % an Provisionen der Beitragssumme erhalten. Wenn zum Beispiel ein Kunde eine Lebensversicherung abschließt mit einem Monatsbeitrag von 100 € und einer Laufzeit von 30 Jahren, errechnet sich die Beitragssumme wie folgt: 100 x 12 Monate x 30 Jahre = 36000 €.

7 % davon sind 2520 €.

Die DVAG erhält für den Abschluss 5,3 %, während die Konkurrenz nach Angaben der Welt (SwissLife, OVB usw.) noch mehr erhalten sollen.

Bis 2008 waren die Provisionen für den Abschluss von Lebensversicherungen gedeckelt. Für Krankenversicherungen ist eine Obergrenze jetzt wieder eingeführt worden. Die Ausschweifungen eines Maklervertriebs namens MEG haben dies erforderlich werden lassen.

Bei den Krankenversicherungen war man sich einig: Das Provisionssystem hat nichts mit guter Beratung zu tun. Um wilden Ausschweifungen – wie zum Beispiel Umdeckungen von Verträgen, Abschluss von Scheinverträgen usw. – vorzubeugen, war eine Deckelung erforderlich.

Sehr interessant und ausführlich dazu auch ein Beitrag im Handelsblatt von Thomas Schmidt.

 

Provisionsklage zurückgewiesen

Ein Vertrieb (hier OVB) wollte Provisionen zurück. Das Landgericht Koblenz entschied am 28.8.2013, dass die Klage unbegründet ist. Der Vertrieb habe nicht nachvollziehbar vorgetragen und der Vortrag zur Stornorückstellung sei nicht nachvollziehbar gewesen.