Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Brandenburgisches OLG: Anerkenntnisse sind wirksam

Während sich viele Vertriebe damit rumstreiten, ob das Schweigen ein Anerkenntnis darstellt, gibt es Vertriebe, die diesen Weg umgehen, in dem man Anerkenntnisse einholt. Die OVB beispielsweise hält ihre Berater alljährlich dazu an.

Das OLG Brandenburg hat ein solches Anerkenntnis für wirksam erachtet, auch wenn der Berater sich bei Abgabe unter Druck gesetzt gefühlt hatte.

Hier ein paar Kernzitate der Entscheidung:

„…..Der Provisionsanspruch des Untervertreters entsteht, sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters, hier der Klägerin) das vom Untervertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat, § 87a Abs 1 S. 1 HGB. Er entfällt, wenn feststeht, dass entweder der Endabnehmer nicht an den Unternehmer zahlt oder der Unternehmer, mag er auch seinerseits vom Kunden Zahlung erlangt haben, den Provisionsanspruch des Hauptvertreters nicht erfüllt, § 87a Abs 2 HGB (vgl. BGHZ 91, 370).

…..Der Handelsvertreter kann gemäß § 87 c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann, also Umstände betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden. Gefordert ist ein „Spiegelbild“ der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Vertreter (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 87c Rn 15). Der Unternehmer schuldet den Buchauszug (anders als die Abrechnung selbst, Abs. 1) erst auf Verlangen des Handelsvertreters. § 87c Abs. 5 HGB macht die Regelung in Abs. 2 zwingend. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Rechte aus § 87 c HGB für die Vergangenheit ist aber möglich (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn 4, 29). Soweit ein Saldoanerkenntnis des Handelsvertreters vorliegt, ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c HGB ausgeschlossen (Oetker, HGB, 2. Aufl. 2011, § 87c Rn 17 m.w.N.). Ein Saldoanerkenntnis stellt in der Regel einen Verzicht auf dem Handelsvertreter bekannte Einwendungen aus der früheren Zeit dar (BGHZ 56, 290).

……Der Provisionsanspruch des Beklagten bestand auch gemäß § 87a Abs. 3 HGB fort. Nach dieser Vorschrift besteht auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung nur, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (BGH NJW-RR 2005, 1196). Die Nichtausführung (Stornierung) eines Vertrages ist schon dann nicht vom Versicherungsunternehmen zu vertreten (§ 87a Abs. 3 S. 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang „nachbearbeitet“ hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden „Nachbearbeitung“ notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2011, 1590). Der Versicherer kann wahlweise entweder selbst Stornoabwehr betreiben oder dem Versicherungsvertreter durch zugangsbedürftige Stornomitteilung Gelegenheit geben, den notleidenden Vertrag selbst nachzubearbeiten (Stornogefahrmitteilungen).

……..Eine ausreichende Nachbearbeitung kann in der Versendung von Mahnschreiben an die Versicherungsnehmer nach Einstellung der Prämienzahlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Einstellung der Prämienzahlung ergeben, bestehen, oder darin, dass in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Versicherungsnehmern schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und die Bereitschaft zu einem Entgegenkommen bekundet wird (BGH a.a.O. Rz. 17).

……Der Regelungszusammenhang des § 87a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertreter. In den Fällen der Nichtausführung des Vertrages kommt es nach § 87a Abs. 3 HGB darauf an, ob der Hauptvertreter die Umstände, auf denen die Nichtausführung beruht, zu vertreten hat (OLG Köln, VersR 2006, 71). Die Pflicht zur Nachbearbeitung besteht auch im mehrstufigen Vertretungsverhältnis, mit der Folge, dass die Klägerin vertragserhaltende Tätigkeiten entfalten musste. Da unstreitig mit dem Beklagten vereinbart war, dass dieser die Nachbearbeitung unmittelbar übernehme, musste die Klägerin diesem, sofern sie nicht selbst nachbearbeitete, hierzu – in Form der Übersendung von Stornogefahrmitteilungen – Gelegenheit geben.

…….Hinsichtlich dieser Verträge ist der Klägerin der Nachweis der rechtzeitigen Absendung von Stornogefahrmitteilungen nicht gelungen. Der Zeuge W… hat zwar bestätigt, dass insoweit Mitteilungen automatisch und maschinell (elektronisch) über das interne O…System abgesandt worden sind. Zu diesem System hatte aber unstreitig und auch nach Bekundung des Zeugen W… nur ein Herr B…, die „Führungskraft“ des Beklagten, Zugang. Auch wenn der Beklagte Gelegenheit gehabt haben sollte, sich einen entsprechenden Zugang einrichten zu lassen, war er hierzu nicht verpflichtet; aus der reinen Absendung der Mitteilung an Herrn B… kann deshalb nicht auf den Zugang beim Beklagten geschlossen werden.“

LG Braunschweig tendiert dazu, das Schweigen auf eine Provisionsaberechnung für verwerflich zu halten

Gestern berichtete ich davon, dass das Schweigen nach Erhalt einer Provisionsabrechnung nicht als Anerkenntnis der Abrechnung gewertet werden dürfte. So entschied es das KG Berlin, viele andere Gerichte bis hin zum BGH.

Das Landgericht Braunschweig hat sich dieser überwiegenden Rechtsprechung  anschließen wollen, zitierte den BGH, schien sich zunächst gegen das Anerkenntnis entscheiden zu wollen, drehte sich aber dann um die eigene Achse und verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Aufgrund der jahrelangen unbeanstandeten Hinnahme der Provisionsabrechnungen der DVAG und der Rügepflicht aus dem Vertrag sei der Beklagte „nicht schon mit dem Einwand zu hören“, dass die Abrechnungen nicht nachvollziehbar oder unverständlich seien, meint das Gericht. Aus welchem Rechtsgrund das Gericht den Beklagten nicht hören wollte (oder zuhören wollte?), teilte es allerdings nicht mit.

Dabei hatte der Beklagte Rechenfehler dargelegt, die in falschen Promillezahlen und falschen Haftungszeiten zum Ausdruck kamen. Warum das Gericht das nicht hörte (und las), weiß man nicht.  „Nicht schon mit dem Einwand zu hören“ ist offensichtlich ein neuer Versuch, das Anerkenntnis zu erklären, welches es nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht geben darf. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.

KG Berlin: Schweigen auf Provisionsabrechnung kein Anerkenntnis

Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen.

Beschluss KG Berlin vom 18.5.2015 Az 12 U 124/13

LG Frankfurt: Softwarepauschale als direkter Zahlungsanspruch

Am 19.4.16 fällte das Landgericht Frankfurt ein Urteil, wonach ein Vertrieb zur unmittelbaren Auszahlung von Softwarepauschalen verurteilt wurde sowie auf die Erteilung eines Buchauszuges.

Hintergrund war, dass ein Vermögensberater die Erstattung von Softwarepauschalen verlangte, die sein Vertrieb, die DVAG, quartalsmäßig einzog. Diese Softwarepauschale muss nach der Frankfurter Entscheidung direkt an den Berater ausgezahlt werden. Das Gericht begründete den Anspruch auf die Softwarepauschale mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB, weil das geführte Kontokorrentkonto vertragswidrig mit der Softwarepauschale belastet wurde. Ohne diese Pflichtverletzung, so das Gericht, hätte der Kläger bereits entsprechende Auszahlungen vom Kontokorrentkonto erhalten, so dass er nicht nur einen Anspruch auf Gutschrift auf das Kontokorrentkonto, sondern einen Zahlungsanspruch hat.

Das Gericht wies im Übrigen auf Verjährungsvorschriften hin und wies die Klage von verjährten Rückzahlungsansprüchen gleichzeitig ab.

Zudem erkannte das Gericht, dass dem Handelsvertreter ein Buchauszug gem. § 87 c) Abs. 2 HGB zustehe. Der vertrieb wies darauf hin, dass dem Berater, der noch heute Zugriff zum Intranet habe, darin alle Informationen zur Verfügung ständen. Dabei verwies das Gericht auf den Bundesgerichtshof, der entschieden hatte, dass ein EDV-System, welches nur Zugriff auf den aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick über den fraglichen Zeitraum gibt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde und der Handelsvertreter  nicht darauf verwiesen werden kann, er habe die Daten selbst fixieren, also laufend ausdrucken oder speichern, können oder ihm bereits übersandte Unterlagen aufbewahren können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2006, – VIII ZR 100/05 -).

Darüber hinaus, so das Gericht, obliege die Erstellung des Buchauszuges als vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben, die für die Provision von Bedeutung sind, nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Prinzipal. Selbst wenn daher alle notwendigen Daten im EDV-System für den Kläger zugänglich hinterlegt wären, so wäre es doch Sache der Beklagten, diese in der gebotenen Form zusammenzustellen. Außerdem schulde die Beklagte dem Kläger die dauerhafte Überlassung des Buchauszuges und nicht nur die jederzeit einschränkbare elektronische Abrufbarkeit.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Keine Einheitlichkeit in der Rechtsprechung bei Provisonsklagen

Nach vielen Jahren und vielen Provisionsklagen komme ich zu der Feststellung, dass es eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Bezug auf Klagen um Provisionen nicht gibt. Vielmehr hagelt es an Fehlurteilen, mal zugunsten des Vertriebes und mal zugunsten des Handelsvertreters.

Den Anfang machte das Landgericht Tübingen. Dort bereits kam es zu mehreren, sich widersprechenden Entscheidungen.

Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2015 eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen der DVAG ab. Das Landgericht Tübingen urteilt die Provisionen in einem anderen Verfahren aus, während das Landgericht Tübingen aber auch eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abwies.

Viel moderater ging damit das Oberlandesgericht Stuttgart um in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen, in dem eine sehr differenzierte Auffassung vertreten wurde. Die Parteien schlossen daraufhin einen angemessenen Vergleich.

Oft sind Gegenstand solcher Provisionsrückzahlungsverfahren mehrere stornierte Versicherungsverträge. Deshalb müsste man sich eigentlich jeden einzelnen stornierten Vertrag ansehen, ob die Stornoberechnung für jeden einzelnen Vertrag richtig und nachvollziehbar ist, und ob bei jedem einzelnen Vertrag auch die Stornobekämpfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Möglicherweise wären je nach Vertrag hier sogar unterschiedliche Maßstäbe zum Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen anzusetzen.

Zu dieser differenzierten Auffassung gelang das Oberlandesgericht Stuttgart. Dieses richtig angewendet hieße oft auch ein differenziertes Urteil. Das gibt es aber nicht.

Es gibt hier viel Schwarz-Weiß-Malerei. Obgleich es in vielen Fällen falsch ist, was kürzlich auch ein Richter am Landgericht Limburg bestätigt hatte, neigen viele Gerichte dazu, entweder den vollen Rückzahlungsanspruch auszurteilen oder die Klage auf Rückzahlung einer Provision komplett abzuweisen.

Dabei sind die Erfolgsquoten der einzelnen Vertriebe durchaus unterschiedlich. Einige Vertriebe haben eine derart schlechte Buchführung, sodass sie keine Chance haben, einen Rückzahlungsprozess zu gewinnen.

In Sachen Uneinheitlichkeit setzte kürzlich die Hanauer Justiz eine Krone auf und machte der uneinheitlichen Rechtsprechung aus Tübingen Konkurrenz. Am 02.01.2016 wurde nämlich ein Vermögensberater vom Amtsgericht Hanau zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Dagegen wurde Berufung eingelegt.

Das Amtsgericht Hanau befindet sich unter einem Dach mit dem Landgericht Hanau. Das Landgericht Hanau hatte dagegen kürzlich zwei Provisionsrückzahlungsklagen abgewiesen. Dies geschah am 16.10.2015 in einem Berufungsverfahren und am 24.11.2015 in einem Teilurteil, in dem die DVAG gleichzeitig zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wurde. Auch gegen diese Entscheidung wurde allerdings ein Rechtsmittel erhoben.

Uneinheitlicher  kann eine Rechtsprechung kaum sein.

Gastbeitrag Ventillösing

AssCompact hat heute meinen Gastbeitrag zur Ventillösung veröffentlicht.

Überschrift: Ist die Ventillösung noch zulässig?

OLG Köln: Buchauszug, obgleich Handelsvertreter nie vermittelt hat

Am 22.8.2014 verurteilte das OLG Köln einen Vertrieb zur Auskunft über vermittelte Versicherungsverträge, obgleich diese von dem Kläger nicht vermittelt wurden. Er war als Handelsvertreter ausschließlich damit betraut, Mitarbeiter anzuwerben.

Das Gericht:

„Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte dauerhaft damit beauftragt war, für diese Vermittler anzuwerben, die die von der Beklagte vertriebenen Produktes der G2 Ltd. an Endverbraucher vertreiben.

Dabei ist auch ohne Belang, dass der Kläger selbst keine Versicherungen für die Beklagte vermittelt hat. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits zitierte Entscheidung des OLG Hamm (BeckRS 2013, 13109), welche einen durchaus vergleichbaren Fall zum Gegenstand hatte.

Der Kläger kann deshalb von der Beklagten Auskunft bezüglich sämtlicher nach §§ 87 Abs. 1 S. 1, 87a Abs. S. 1 provisionspflichtiger Geschäfte verlangen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichtes grundsätzlich auch in Bezug auf Lebensversicherungen, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages durch vom Kläger während der Vertragslaufzeit zugeführte Vermittler mit der Beklagten zustande gekommen sind.“

OLG Köln 19 U 177/13

BGH: Handelsvertreter im Nebenberuf „genießen“ Kündigungsfrist von einem Monat

Viele Handelsvertreter lassen sich am Ende eines Vertragsverhältnisses in den Nebenberuf zurückfallen. Dies geschieht teilweise in Erwartung einer kürzeren Kündigungsfrist. Gem. § 92 b Abs. 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist des Nebenberuflers grundsätzlich einen Monat. In einer Entscheidung  des BGH im Jahre 2013 ging es um eine Finanzdienstleisterin, die davon betroffen war. Vom Jargon her könnte es sich in einem vom BGH im Jahre 2013 zu beurteilenden Fall um einen Vertrag mit der OVB gehandelt haben.

Auch manch Vermögensberater der DVAG lässt sich, um die Auflösung des Vermögensberatervertrages bemühend, auf eine zunächst nebenberufliche Abstufung ein. Auch dort soll jedoch die „lange“ Kündigungsfrist aus dem Hauptberuf nicht entfallen. Die ursprünglichen Kündigungsfristen sollen auf den nebenberuflichen Berater übertragen werden.

Viele Vertriebe machen formularmäßig davon Gebrauch, die ursprünglich längeren Kündigungsfristen des Hauptberufs auf den Nebenberuf zu übertragen. Eine solche formularmäßige „lange“ Kündigungsfrist stand am 21.3.13 beim BGH auf dem Prüfstand. Der BGH erklärte die „lange“ Kündigungsfrist für nichtig und meinte, ein nebenberuflich tätiger Handelsvertreter unterliege einer einmonatigen Kündigungsfrist.

Außerdem entschied er, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ebenso unwirksam ist.

Der BGH am 21.3.13:

a

Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

b

Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

LG Freiburg: Versicherungsvertreter darf nicht makeln

Am 30.12.2015 fällte das Landgericht Freiburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine interessante Entscheidung. Ein Versicherungsvertreter darf nicht heimlich nebenbei im Wege einer Ventillösung makeln, indem er dem Kunden vorgefertigte Maklervollmachten eines anderen Maklers übergibt .

„Ein Versicherungsvertreter, dem eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsvertreter erteilt worden ist und der in zumindest neun Fällen – noch bei einem nicht von ihm vertretenen Versicherern vertraglich gebundene – Versicherungsnehmer aufsucht und ihnen vorausgeführte Vollmachten zu Gunsten eines Versicherungsmaklers vorlegt und nach Unterzeichnung an den Makler weiterleitet, handelt der ihm erteilten Erlaubnis zuwider.“

Eine Versicherungsmaklerin hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt, dass dem Vermittler und Makler untersagt wird, als Versicherungsmakler Maklervollmachten bei Kunden aufzunehmen. Sie bekam am 30.12.2015 Recht.

Der Beklagte war ursprünglich für die Klägerin tätig. Er ist selbständiger Versicherungsvertreter und verfügt über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

In § 34d Abs. 1 GewO ist geregelt: Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Auch die Klägerin verfügt über diese Erlaubnis.

Der Beklagte soll nun im Rahmen einer sogenannten Ventillösung Maklervollmachten an eine GmbH weitergegeben haben. Er soll Kunden an die GmbH empfohlen haben.

Von dem Beklagten wurde eingeräumt, er habe den Kunden erklärt, dass er diese im Moment nicht selbst übernehmen könne, und darauf hingewiesen, dass es die GmbH gäbe und diese GmbH als Makler eine Betreuung der bestehenden Verträge übernehmen könne. In diesem Verhalten sah das Landgericht, dass er damit gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt hat, er sei Versicherungsmakler.

Gemäß § 59 Abs. 3 VVG ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter, damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer oder von einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Das Landgericht weiter: „Während der Versicherungsvertreter das Interesse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.“

Weil der Beklagte ausgefüllte Maklervollmachten mitbrachte und diese dem Kunden übergab, sei er damit als Handelsvertreter für die Maklergesellschaft tägig geworden. Die Vielzahl der eingeworbenen Maklermandate würden u.a. für eine handelsvertretermäßige Tätigkeit sprechen.

Das Landgericht weiter: „Im Verhältnis zu den Kunden gilt er deshalb als Versicherungsmakler… Eine solche Doppeltätigkeit verstößt gegen die ihm erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO…. Hierbei handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 18.09.2013 – I.ZR 183/12).

2. Großer Irrtum: Rechtsschutz zahlt immer für Selbständige

Handelsvertreter kommen häufig mit der Frage, ob denn der Rechtsstreit mit ihrem Vertrieb von der Rechtsschutzversicherung getragen wird. Beispielsweise zeigte mir ein Vermögensberater kürzlich sogar eine Rechtschutzpolice der AdvoCard, in der er als Selbständiger versichert war.

Dennoch empfiehlt sich auch hier der nähere Blick in das Kleingedruckte, bevor voreilige Schlüsse gezogen werden.

In § 21 der Allgemeinen Bedingungen des Rechtschutzes ARB 2015 heißt es zwar in der Überschrift:

§ 21 BAUSTEIN P (PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE)

Kurz dahinter finden wir jedoch in Abs.1:

„Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer freiberuflichen gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.“

Ähnliches findet sich übrigens in vielen ARB anderer Rechtsschutzversicherer.

Streitet sich der Vermögensberater z.B. um Provisionen, wird dies von dem Ausschluss betroffen sein.

Aus der Formulierung der Klauseln ergeben sich zwangsläufig streitige Problemfälle.

Voraussetzung für den Ausschluss ist nicht nur ein loser zufälliger Zusammenhang der Interessenwahrnehmung. Es muss vielmehr ein innerer, sachlicher Bezug hierzu bestehen. Nur diejenige Interessenwahrnehmung soll ausgeschlossen sein, die nachweisbar geschäfts- oder unternehmensbezogen ist und deshalb die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als jetziger oder künftiger Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger betrifft (Harbauer ARB 75, § 25, Rn. 24). Verwendet ein Versicherungsnehmer beispielsweise einen zu gewerblichen Zwecken zugesagten Kredit zwischenzeitlich kurzfristig für eine private Vermögensanlage, ist der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.

Der Rechtsschutz, wenn ein Selbständiger seine Berufsunfähigkeitsrente einklagt, wurde früher oft versagt. Man klagt ja quasi einen Ausgleich für die Einnahmen aus der Selbständigkeit ein.

Rechtsschutz soll bestehen, wenn die Krankheit nicht berufsbedingt ist (LG Hagen 12.06.1995 – 10 S 116/95) oder wenn die selbstständige Tätigkeit aufgrund der Berufsunfähigkeit oder Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann (OLG Köln Urteil vom 25. Mai 1992 · Az. 5 U 186/91 ).

Das OLG Hamm stellt mit Urteil vom 15. Juni 2007 Az. 20 U 50/07   stellt darauf ab, ob auch ein „Privater“ so eine Versicherung abgeschlossen hätte, um die man sich streitet: „Es handelt sich um eine „normale“ Unfallversicherung, wie sie ebenso von Angestellten, Arbeitern, Beamten und anderen gehalten wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Unternehmens/ Privatrechtsschutz-Kombination, wie die Parteien sie vereinbart haben, wird jedenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen und die Klage aus einer solchen Unfallversicherung dem „privaten Bereich“ im Sinne des § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen zuordnen.“ Der Vertrag wurde nicht „in seiner Eigenschaft als selbständiger Bäckermeister oder Gewerbetreibender geschlossen hat, sondern welchen er geschlossen hat wie jedermann.“

OVB könnte jetzt häufiger mit dem Arbeitsgericht zu tun haben

Mal so ganz nebenbei bemerkt:

Die vom BGH überprüfte Klausel, über die ich heute schrieb, findet sich im OVB-Vertrag wieder.

Im Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag der OVB heißt es unter Ziffer 5.1:

Der Finanzdienstleister ist ständig damit betraut, … für die OVB und deren Partnergesellschaften bestandsfähige Verträge zu vermitteln und zu …, die Vertragsprodukte zum Gegenstand haben.

Damit handelt es sich gemäß der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 um ein vertragliches Tätigkeitsverbot. Das Arbeitsgericht könnte dann zuständig sein.