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Das Landgericht Köln hat die Sparkasse KölnBonn verurteilt, an einen Kapitalanleger 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Schiffsfondsbeteiligung an der MS Santa-B Schiffe mbH & Co. KG. Außerdem muss die Sparkasse außergerichtliche Anwaltskosten zahlen.
Gegen dieses Urteil hatte die Sparkasse KölnBonn Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln eingelegt. Das OLG Köln machte in einem Beschluss klar, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Daraufhin hat die Sparkasse die Berufung zurückgenommen.
Der klagende Bankkunde wurde von der Sparkasse KölnBonn zu einer Schifffahrt auf der MS Rheinenergie eingeladen. Dort wurde der Schiffsfonds vom Bankberater als „seriöse, todsichere“ Sache angepriesen. Später stellte sich heraus, dass es sich nicht um eine sichere Sache handelte. Dies war allerdings streitig.
Die Sparkasse KölnBonn räumte ein, dass die von ihr vereinnahmte Provisionszahlung in Höhe von 13,5 % verschwiegen wurde. Eine Aufklärung des Kunden sei „damals noch nicht üblich“ gewesen.
Das Landgericht erkannte schon darin eine schuldhafte Pflichtverletzung, welche die Sparkasse zur Leistung von Schadenersatz verpflichte.
Mit den weiteren Aufklärungspflichtverletzungen hatte sich das Landgericht nicht mehr beschäftigt.
Das Oberlandesgericht Köln hielt das erstinstanzliche Urteil für richtig. Das Landgericht habe mit Recht angenommen, dass dem Anleger ein Rückabwicklungsanspruch zusteht. Die Bank müsse ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält. Die Sparkasse KölnBonn habe sich „zumindest fahrlässig“ verhalten.
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Am 02.10.2014 entschied das Landgericht Ulm, dass ein Vermögensberater Provisionen, die er vorschussweise erhalten hatte, zurückzuzahlen hat. Der Beklagte war für die Klägerin, die DVAG, als Vermögensberater tätig.
In den Vertrag war zwischen den Parteien geregelt: „Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß Ziffer II der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß die gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den betreffenden Produktpartner entrichtet hat. Zahlungen bzw. Gutschriften, die gleichwohl vor Entstehung des Anspruchs für vermitteltes Geschäft gewährt werden, erfolgen auf freiwilliger Basis und in der Erwartung, dass sich das jeweils vermittelte Geschäft als bestandskräftig erweist (die sogenannte Vorfinanzierung). Spätestens mit der Beendigung dieses Vertrages endet jede Vorfinanzierung und es gilt die gesetzliche Regelung. Mit das der Zahlung oder Gutschrift zugrunde liegende Geschäft vor Ablauf je nach Fristen aufgelöst, so erfolgt in der monatlichen Abrechnung eine Laufzeit anteiliger Rückbelastung.“
Den Beklagten wurden monatliche Provisionsabrechnungen erteilt, in denen jeder vermittelte Versicherungsvertrag unter Angabe des Versicherungsnehmers, der Versicherungssumme etc. aufgeführt ist. Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen würden. Sie hätte schlüssig durch Vorlage der vorgeführten Provisionsabrechnung die Entwicklung des Provisionskontos betreffend den Beklagten substantiiert dargelegt. Im Übrigen habe die Klägerin auch schlüssig dargelegt, dass die zur Ermittlung der Provisionsrückbelastungen erforderlichen Parameter, der provisionsrelevante Grundbetrag des Vertrages, der Provisionssatz des Vermittlers für diesen Vertrag, die Provisionsgutschrift, die Haftungszeit, die Einstellung der Prämienzahlung und der nicht abgelaufene Haftungszeitraum darin enthalten sind. Dies sei anhand eines Beispiels erklärt worden.
„Die von den Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin besteht danach nicht. Auch kann der Beklagte nicht damit gehört werden, die an ihn gezahlten Provisionen seien nicht richtig berechnet worden, dafür die Provisionsrückforderung, für den tatsächlich gezahlten Provisionen auszugehen ist. Der Klägerin könne ebenfalls nicht entgegen gehalten werden, sie habe die Anforderungen an die erforderliche Nachbearbeitung ins Storno gegangener Verträge nicht erfüllt. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels – bzw. Versicherungsvertreters auf Provision, im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn insoweit die Nichtausführung auf Umstände beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachgearbeitet hat.“
Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht, so führte das Gericht aus. Sie hat zunächst generell das System der Nachbearbeitung dargestellt, dass zunächst über die Partnerversicherung läuft. Dies ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und ausdrücklich anzuhalten. Es handele sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren, bei dem der Versicherungsnehmer, der mit fälligen Raten in Rückstand geraten ist, ein normiertes Erinnerungsschreiben erhalte. Geht trotz dieser Erinnerung keine Zahlung ein, werde nach weiteren 2 Monaten durch die EDV Anlage, also gegen Anfang des 5. Rückstandmonats, das normierte Mahn- und Kündigungsschreiben ausgedruckt und versandt. Im Übrigen habe es auch Besuchsaufträge gegeben, also eine weitere Nachbearbeitung konkret stattgefunden.
Landgericht Ulm vom 02.10.2014
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Das Amtsgericht Hanau urteilte am 06.03.2015 darüber, dass ein Handelsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hätte.
Das Gericht begründete dies wie folgt:
„Zwischen den Parteien ist eine Kontokorrentabsprache zustande gekommen. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Provisionsabrechnungen im Einzelnen dargelegt, auf welche Art und Weise sich das Diskontkonto und das Provisionskonto entwickelt habe. Die Klägerin hat kontinuierlich alle Unterlagen vorgelegt, die die Berechnung des Rückzahlungsanspruchs durch den Beklagten ermögliche. Die einzelnen Kontoauszüge sind zeitlich und der Sache nach geordnet und beziehen sich auf individualisierbare und einzelne Geschäftsvorfälle. Die Klägerin hat damit ihrer Darlegungslast zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs genügt. Für die Klägerin besteht daher die Möglichkeit, unter Hinweis auf die von ihr vorgelegte Kontokorrentabrechnung, denjenigen Betrag vom Beklagten zu beanspruchen, der sich aus dem Klageantrag ergibt… Der Beklagte hat der inhaltlichen Richtigkeit, derjenigen geordneten Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten nicht widersprochen, sodass die Klägerin jetzt das Recht zusteht , unter Hinweis auf die einzelnen Kontoauszüge und das Endergebnis dieser Rechnungslegung, denjenigen Betrag vom Beklagten zu beanspruchen, der aus dem Klageantrag hervorgeht. Die Einwendung, dass der Klägerin ein Berechnungsfehler unterlaufen sein soll, ist nicht erheblich, weil sich aus der Sicht der Beklagten die Notwendigkeit ergab, einen ihm nach seiner Auffassung fehlerhaften erstellten Kontoauszug innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen, insbesondere in dem Teil, gegenüber der Klägerin darzulegen, worin der Fehler in dem jeweils übersandten Kontoauszug besteht. Dies ist nicht geschehen, sodass der Beklagte auf Zahlung des Saldos aus dem Kontokorrent an die Klägerin zu verurteilen war.
Die Rüge des Beklagten, die dahin geht, dass die Klägerin die notwendige Bestandspflege nicht vorgenommen haben soll, ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Versicherung, sondern um einen Handelsvertreter im Sinne von § 92 HGB. Die Verpflichtung, zur Nachbearbeitung der Verträge besteht für die Versicherung und nicht für Handelsvertreter im Sinne von § 92 HGB. Wenn somit eventuelle Bestandspflegemaßnahmen notwendig waren, so waren diese nicht von der Klägerin geschuldet, sondern von der Versicherung“.
Gegen dieses mit der Begründung fehlerhafte Urteil wurde Berufung eingelegt. Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.
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Die Softwarepauschale ist immer wieder Thema rechtlicher Auseinandersetzungen.
Das OLG Frankfurt hatte am 15.1.2015 entschieden, dass die Softwarepauschale nicht als Auszahlungsanspruch erstattet werden muss, sondern dem Provisionskonto überwiesen werden muss.
02
Ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer (VN) über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung gewerblich berät, darf sich nicht als “Verbraucherschützer” oder “unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen” bezeichnen. LG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013 (315 O 76/12).
Ein Urteil, das gern missverstanden wird und nicht bedeutet, dass ein Makler nicht empfehlen darf, einen Tarif zu wechseln….
01
In einer Entscheidung vom 08.05.2015, die noch nicht rechtskräftig ist und im Wege der Berufung angegriffen werden kann, verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Vertrieb zur Rückzahlung einer Softwarepauschale.
Der Kläger war für die Beklagte, einem Vertrieb, als Handelsvertreter tätig. Im Vermögensberatervertrag war geregelt, dass der Vertrieb das EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung stellt und der Handelsvertreter zur Nutzung verpflichtet war. Für zwei Jahre wurde dem Kläger ein Softwarenutzungsentgelt in Rechnung gestellt und von den Provisionen abgezogen.
Das Gericht meinte, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative BGB. Die einbehaltene Softwarepauschale erfolgt ohne Rechtsgrund.
Das Gericht hatte sich mit der Frage der Verjährung auseinanderzusetzen. Die Frage war, ob die Klage rechtzeitig eingereicht wurde und bei Einreichen bereits entsprechend individualisiert war. Die Klage wurde 2013 eingereicht, im Jahre 2014 konkretisiert. Forderungen aus dem Jahre 2010 waren nach Auffassung des Gerichtes bereits verjährt.
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Die Vollstreckung aus dem Buchauszug: OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.11.2014, 9 W 37/14
Vollstreckung des Handelsvertreters aus einem Urteil auf Buchauszug: Ersatzvornahme durch Erstellung eines neuen Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer; Ergänzung eines vorgelegten Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer bei vorhandenen Mängeln
Leitsätze
1. Wird der Unternehmer verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, erfolgt die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO). Auf Antrag ist der Handelsvertreter zu ermächtigen, den Buchauszug auf Kosten des Unternehmers durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen.
2. Im Vollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung zu prüfen. Weist der vom Unternehmer vorgelegte Buchauszug Mängel auf, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen, neuen Buchauszugs. Entscheidend ist, ob der vom Unternehmer erstellte Buchauszug bestimmten formalen Anforderungen im Wesentlichen genügt, und ob er trotz der vorhandenen Mängel (Fehlen bestimmter Angaben und Fehlen eines bestimmten Kreises von Geschäften) prinzipiell als Grundlage für eine eigene Provisionsabrechnung des Handelsvertreters geeignet ist.
3. Wenn im Buchauszug bestimmte Angaben zu den dokumentierten Geschäften fehlen, kann der Handelsvertreter im Vollstreckungsverfahren eine Ergänzung dieser Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers verlangen (hier: Fehlende Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen).
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 09.09.2014 – 7 O 66/08 KfH – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, den auf Grundlage des vollstreckbaren Teilurteils des Senats vom 08.12.2011 – 9 U 108/10 – erteilten Buchauszug (Anlagen zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 06.07.2012, Seite 1 – 44 und gesonderte „Stornoliste“, Seite 1 – 3) auf Kosten der Schuldnerin durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen um folgende Angaben ergänzen zu lassen:
a) Datum des jeweiligen Eingangs und Betrag der Kundenzahlungen,
b) Gründe für Stornierungen und Retouren.
2. Die Schuldnerin hat an die Gläubigerin als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen einen Betrag von 2.000,00 EUR zu zahlen.
3. Die Schuldnerin hat dem von der Gläubigerin beauftragten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen, Einsicht in die Geschäftsbücher und die sonstigen Unterlagen und Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Fertigung der ergänzenden Angaben erforderlich ist.
Der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchsachverständige wird ermächtigt, unter Hinzuziehung des zuständigen Gerichtsvollziehers sämtliche Geschäftsräume der Schuldnerin in…, zu durchsuchen zur Auffindung der für die ergänzenden Angaben gemäß Ziffer 1 benötigten Unterlagen und Schriftstücke, einschließlich der in der EDV gespeicherten Daten.
4. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens vor dem Landgericht tragen die Gläubigerin 4/5 und die Schuldnerin 1/5.
6. Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren vor dem Landgericht wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
II. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
III. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin zu 4/5 und die Schuldnerin zu 1/5.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der BGH zum Buchauszug
Handelsvertreter in der Finanzdienstleistung und Vertriebe/Versicherungen streiten sich oft um den Buchauszug. Der Inhalt des Buchauszuges ist oftmals streitig. Oftmals wird eingewendet, dass sich die Inhalte bereits aus der Provisionsabrechnung ergeben.
Der Bundesgerichtshof hat am 21.03.2001 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 149/99 entschieden, wie ein Buchauszug auszusehen hat. Dabei heißt es:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum … einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge, bei welchem in diesem Zeitraum Abschluss, Bestandspflege, Dynamik und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und er für die einzelnen Verträge folgende Angaben erhält:
- Name des Versicherungsnehmers
- Versicherungsscheinnummer
- Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
- Jahresprämie
- Versicherungsbeginn
- bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
- bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
- im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
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Komplexe Entscheidung des OLG Stuttgart
Am 01.04.2014 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine Berufung eines Vertriebs zurückgewiesen wird. Die Parteien stritten um Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit einem Handelsvertretervertrag, um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und das Bestehen eines Wettbewerbsverbotes. Gegenstand einer Widerklage waren Provisionsansprüche des Beklagten sowie das Verlangen eines Buchauszuges.
Die Klägerin ist eine Vertriebsorganisation, zu der bundesweit ca. 37.000 haupt- und nebenberufliche Handelsvertreter angehören.
Die Klägerin forderte den Beklagten auf, umfassend über seine Tätigkeit als Handelsvertreter Auskunft zu erteilen. Es bestand der Verdacht, der Beklagte sei für ein Konkurrenzunternehmen tätig, sodann kündigte der Vermögensberater den Vertrag ordentlich. Nach Zugang der Kündigung wurde das Provisionskonto gesperrt, sodass der Beklagte keine Provisionszahlungen mehr erhielt.
Sodann kündigte der Vermögensberater fristlos.
Vorgeworfen wurde dem Berater, er sei an einem Flughafen angetroffen worden und er hätte an einer Incentive-Reise eines Konkurrenzunternehmens, der Firma Finance-Plan+ Finanz-und Versicherungsmakler GmbH teilgenommen.
Sodann beantragte der Vertrieb, zu entscheiden, dass der Beklagte Auskunft geben müsse, die fristlose Kündigung unwirksam sei und er zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Der Beklagte beantragte widerklagend den Buchauszug und auf der zweiten Stufe Provisionen. Das Landgericht hatte bereits die Klage abgewiesen und der Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges stattgegeben.
Dem schloss sich das Oberlandesgericht an.
Das Oberlandesgericht meinte zwar, dass eine Nachrichtpflicht des Handelsvertreters grundsätzlich gegeben sei. Es bestehe auch eine Berichtspflicht. In diesem Fall gelte diese jedoch nicht.
Schließlich umfasse diese nicht die erfolglosen Bemühungen des Handelsvertreters. Geht man davon aus, dass der Handelsvertreter jedenfalls bei begründetem Anlass auch Auskunft über den Stand seiner Bemühungen sowie die Aussicht auf Geschäftsabschlüsse zu erteilen hat, so ist der Handelsvertreter doch nicht gehalten, über jeden seiner Schritte und Besuche Bericht zu erstatten (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.03.1971, 2 U 63/70).
Insofern würden die von der Klägerin geltend gemachten Auskünfte ersichtlich zu weit gehen.
Offen bleiben könne, ob die Auskunftspflicht auf den Vorfall am Flughafen gestützt werden kann. Da der Vorwurf, für ein anderes Unternehmen tätig zu sein, vom Beklagten bereits schriftlich zurückgewiesen wurde, wurde die Frage nach einer aktuell bestehenden Konkurrenztätigkeit hinreichend beantwortet und der Auskunftsanspruch erfüllt.
Nicht beantwortet wurde hingegen die Frage, ob der Beklagte den Wechsel zu einem anderen Unternehmen plane. Eine Mitteilungspflicht des Handelsvertreters bestehe nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht, wenn dieser eine erlaubte Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende aufnehmen will. Eine solche Frage müsse der Beklagte daher nicht beantworten.
Die weiteren Anträge seien deshalb unbegründet, weil die fristlose Kündigung des Beklagten wirksam war und das Vertragsverhältnis beendet war. Außerdem habe sich der Beklagte vom Wettbewerbsverbot so losgeseilt. Dies ist auch wirksam.
Fristlose Kündigungsgründe lagen vor. Eine solche bestehe darin, dass nach Zugang der ordentlichen Kündigung der Zugang zum EDV Netzwerk und der Mail Account gesperrt wurde. Außerdem gab es eine Provisionssperre, d.h. die vertraglich vorgesehene Vorfinanzierung wurde eingestellt. Dies stelle Vertragsverletzungen dar.
Im Übrigen habe der Vertrieb versprochen, das EDV Netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Eine Abmahnung war vor Ausspruch der Kündigung ausnahmsweise nicht erforderlich. Insofern komme auf den bestrittenen Zugang der Abmahnung nicht an. Nach einer Gesamtschau aller Umstände war nämlich hier die Abmahnung entbehrlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien war bereits vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung gestört, was sich in dem Auskunftsverlangen ausdrückt. Es war nicht zu erwarten, dass die Abmahnung den Vertrieb zu einem Einlenken bewegt hätte. Deshalb ist die außerordentliche Kündigung des Beklagten wirksam.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde insgesamt vom Gericht für unwirksam erklärt. Schließlich handele es sich bei den Klauseln im Vertag um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot weiche vom wesentlichen Grundgedanken des § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB ab, der gerade eine Entschädigungspflicht normiert, so das seine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 HGB anzunehmen ist.
Der Vertrieb wurde jedoch gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zur Erteilung des Buchauszuges verurteilt. Ein Saldoanerkenntnis liege im Übrigen auch nicht vor. Im Übrigen wäre ein solches Anerkenntnis wegen Verstoßes gegen § 87 c HGB unwirksam (Bundesgerichtshof Urteil vom 20.09.2006 Aktenzeichen VIII ZR 190/05).
Das Urteil des Oberlandesgerichts hatte einen Umfang von 35 Seiten. Der Rechtsstreit ist nunmehr an das Landgericht zurückgegeben, damit der Berater seine Provisionsansprüche errechnen kann.
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Ein eher salomonisches Urteil fällte das Landgericht Landshut kürzlich.
Die DVAG verlangte Provisionsvorschüsse zurück. Der ausgeschiedene Vermögensberater wollte widerklagend einen Buchauszug, weil er meinte, noch Ansprüche zu haben.
In der ersten Instanz wurde er zur Zahlung verurteilt. In der zweiten Instanz wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob dem Berater noch Dynamikprovisionen zustehen würden.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Berater erstmals die Provisionen zurückzahlen soll, aber gleichzeitig die DVAG einen Buchauszug zu erteilen habe.
Der Inhalt des Buchauszuges erstreckt sich auch auf Informationen, die zur Vorbereitung der Berechnung von Dynamikprovisionen dienen. Das Landgericht wollte jedoch noch nicht abschließend entscheiden, ob tatsächlich die Ansprüche auf Dynamikprovisionen bestehen. Dies müsste im Streitfall erst in einem weiteren Verfahren klargestellt werden.
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Das Amtsgericht Waiblingen hatte am 18.03.2014 entschieden, dass ein Rechtsstreit der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater von der zuständigen Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden sei. Es war wohl die allerletzte gerichtliche Entscheidung über dieses Thema, zumal der Bundesgerichtshof hier bereits eine grundsätzliche Entscheidung gefällt hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte die Auffassung vertreten, dass Vermögensberater keine sogenannten Einfirmenvertreter seien und deshalb nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig seien.
Auch deshalb wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 18.03.2014 wieder aufgehoben. Nachdem sofortige Beschwerde eingelegt wurde, erklärte sich dann das Amtsgericht Waiblingen für zuständig.

