Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Oberlandesgericht Köln: Es gibt automatisch einen Anspruch auf Provision bei dynamischen Lebensversicherungen

Das OLG Köln hatte neben vielen anderen Gerichten entschieden, dass ein Handelsvertreter Anspruch auf Folgeprovisionen bei Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen hat.

Dazu das Gericht:

„Gegenstand dieser ursprünglich eingereichten und abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ist die jährliche dynamische Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, die automatisch vorgenommen wird, sofern nicht der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht entrichtet. Angesichts der den Lebensversicherungsverträgen zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen werden im Zusammenhang mit der Erhöhung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung keine neuen Verhandlungen geführt oder neue Vereinbarungen getroffen, so daß die Summen- und Beitragserhöhung kein neues eigenständiges Geschäft ist. Das Widerspruchsrecht des Kunden ist vielmehr als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen mit der Folge, daß der Vertrag die Erhöhungen als Regelfall vorsieht und dem Vertreter die durch diese Erhöhung anfallende Provision als ebenso automatische Provision zusteht. Die Dynamikprovision ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlußprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon (im Sinne des Satzes 2 von Ziffer 11) mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde (so auch BAG DB 1985, 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.5.2003 – 21 U 22/01).“

Oberlandesgericht Köln vom 1.8.2003, Az. 19 U 39/02

LG Wuppertal weist Provisionsklage ab

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 04.04.2012 entschied das Landgericht Wuppertal, dass einem Vertrieb keine Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehe.

Die Klägerin ist eine Versicherungsagentur. Sie vermittelt Verträge ausschließlich einer bestimmten Versicherungsgesellschaft.

Der Handelsvertreter bezog ein Fixgehalt sowie einen weiteren Vorschuss monatlich. Der Vorschuss sollte mit laufenden Provisionen aus den zu tätigenden Sachgeschäften verrechnet werden.

Das Gericht hatte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, ob es überhaupt zuständig ist. Fraglich war, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter war oder nicht. Da der Handelsvertreter jedoch in den letzten sechs Monaten vor seinem Ausscheiden im Durchschnitt mehr als 1.000,00 € verdient hatte, konnte das Gericht diese Frage dahinstellen.

Es stellte fest, dass es zuständig war.

Der Rückzahlungsanspruch war jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlte an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der von dem Beklagten vermittelten Geschäfte unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse. Außerdem war nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die angeblich erzielten Bewertungspunkte, die Grundlage für die Provision sein sollte, ermittelt hat. Die Klägerin hatte sich darauf beschränkt, Unterlagen des Versicherers ohne genaue Erläuterung einzureichen. Dies reiche, so dass Gericht, für eine schlüssige Klage nicht aus.

Landgericht Wuppertal vom 04.04.2012 Aktenzeichen 3 O 207/11

BGH: Wenn Makler mit der Versicherung kooperiert, bekommt er keine Provision

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 01.03.2012 kündigte der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zu dem Thema Verflechtung zwischen Versicherungsmakler und dem Partner des Hauptvertrages und zu der Frage, ob dann noch Provisionen zustehen.

Provisionen verlangte die Klägerin nach der Vermittlung von fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen im Jahre 2006. Es handelt sich um eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2.172,60 €.

Der Kunde unterschrieb einen entsprechenden Zahlungsverkehrtreuhandauftrag.

Nachher stellte er fest, dass zwischen der Konzernmutter der Lebensversicherung und dem Makler ein Kooperationsverhältnis besteht.

Danach stellte der Kunde die Zahlungen ein. Zunächst wurde er vom Amtsgericht verurteilt, die noch offene Vermittlungsgebühr zu zahlen.

Mit der Berufung hatte der Kunde Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht meinte nämlich, dass zwischen dem Makler und er Versicherungsgesellschaft eine Verpflichtung gestehe. Dafür genüge bereits, dass ein institutionisierter Interessenskonflikt vorliege.

Dem wollte sich der BHG nun anschließen. Auch der BGH erkannte den Maklerlohnanspruch gemäß § 652 BGB ab.

Dem Makler steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Vertrag mit einer Gesellschaft zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist.

Der BGH stellt fest:

Insgesamt ist aufgrund der des sich ergebenen Gesamtbildes und der festgestellten Umstände nichts gegen die tatrichterliche Würdigung einzuwenden, dass die Klägerin im Lager des Versicherers stehe und deshalb nach dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers die Interessen ihrer Auftraggeber nicht sachgemäß wahren können.

Deshalb ging der Makler leer aus.

Bundesgerichtshof vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 213/11

Für Druckkündigung muss alles Zumutbare getan werden

Das Versicherungsjournal berichtete am 12.04.2012 von einem Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg. Kürzlich durfte auch ich in einer Handelsvertreterangelegenheit vom Arbeitsgericht Magdeburg berichten.

Diesmal ging es um eine Kündigung, weil sich die Kollegen weigerten, mit dem Gekündigten weiterhin zusammen zu arbeiten.

Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam an, weil der Arbeitgeber sich zunächst hätte auf die Seite des Arbeitnehmers stellen müssen. Erst wenn dies nichts hilft, hätte gekündigt werden dürfen. Dies war hier nicht der Fall, so das Gericht.

Mehr dazu hier.

Urteil Arbeitsgericht Magdeburg 3 Ca 1917/11

Strukturvertrieb muss sich Verhalten eines strafbaren Beraters zurechnen lassen

Am 15.03.2012 entschied der BGH, dass ein Strukturvertrieb sich das strafbare Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen muss.

Hier die Pressemitteilung des BGH.

Der Ehemann einer Kundin hatte im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktien-Fonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondverwaltungsgesellschaft geleistet.

Dies geschah auf Empfehlung eines Handelsvertreters ein Strukturvertriebes.

Die Klägerin machte geltend, der Berater habe im Jahr 2003 die Fondanlage ihres Ehemannes durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemannes gefälscht und den Verkaufswert der Fondanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Berater hatte dieses Verhalten zugestanden und wurde – auch wegen weiterer Vorgänge – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zunächst die Klage auf Zahlung des veruntreuten Betrages abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte der Klägerin im Wesentlichen Recht gegeben, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondanteile.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Strukturvertriebes zurückgewiesen. Er vertritt die Auffassung, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist. Dieses wurde durch den Handelsvertreter verletzt. Der BGH hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 Satz BGB bejaht. Schließlich habe der Berater nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers zu tun gehabt, sondern es habe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestanden. Der Berater erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichen.

Urteil Bundesgerichtshof vom 15.03.2012 Aktenzeichen III ZR 148/11

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.06.2010, Aktenzeichen 2 – 18 O 474/09

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 18.05.2011 – 7 U 140/10

Oberlandesgericht : Schadenersatz ja, Vertragsstrafe nein

Am 29.06.2011 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Rechtsstreit eines Vertriebes gegen zwei Handelsvertreter, dass deren fristlose Kündigungen unwirksam sind, und die Handelsvertreter darüber Auskunft zu erteilen haben, welche Verträge sie nach der Kündigung für Konkurrenten vermittelt haben und darüber hinaus Schadenersatz an den Vertrieb zu zahlen sein.
Die Höhe des Schadenersatzes hängt noch von der Auskunft und einem Nachverfahren ab.
Mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.142,99 € nebst Zinsen war das Unternehmen jedoch gescheitert.
Hintergrund ist, dass ein strukturhöherer Handelsvertreter und Geschäftsstellenleiter des Unternehmens eine Beleidigung ausgesprochen haben soll. Dieser soll dem Beklagten dann die Zusammenarbeit aufgekündigt und ihn des Büros verwiesen haben. Wegen dieses Vertrauensverlustes wurde fristlos gekündigt.
Zunächst hatte das Landgericht Ansbach am 06.09.2010 die Klage des Unternehmens komplett abgewiesen. Schließlich, so das Landgericht Ansbach, stände dem Handelsvertreter ein Recht zur fristlosen Kündigung zu. Die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses eines Handelsvertreters zu seinem Vorgesetzten stelle einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Auch die Vertragsstrafe ist bereits vor dem Landgericht Ansbach gescheitert. Sie sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 B GB unwirksam.
Das Oberlandesgericht Nürnberg war nunmehr – entgegen der Auffassung des Landgerichts – der Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war. Der „Vorgesetzte“ habe sich zwar ungebührlich verhalten, eine Beleidigung konnte jedoch nicht festgestellt werden. Auch der Verweis aus dem Büro rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hält dem Handelsvertreter vor, er hätte zunächst versuchen müssen, mit dem Organisationsberater oder Vorgesetzten zu sprechen.
Außerdem habe sich der Handelsvertreter vertragsuntreu verhalten, weil er eine Nebentätigkeit inne hatte und die aufgrund des Vermögensberatervertrages hätte anmelden müssen.
Offenlassen wollte das Oberlandesgericht Nürnberg den Umstand, ob der „Vorgesetzte“ tatsächlich ein Vorgesetzter des Vertriebes sei.
Das Oberlandesgericht Nürnberg teilt die Auffassung des Landgerichts Ansbach, dass dem Unternehmen  kein Anspruch auf Vertragsstrafe zustehe. Bei der Vertragsstrafenregelung handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.
Dazu das Oberlandesgericht Nürnberg:
„Die konkrete Ausgestaltung der Vertragsstrafe … benachteiligt den Beklagten …, weil sie nicht klar und verständlich gefasst ist … Die vorliegende Vertragsstrafenregelung sieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € vor, die jedoch der Höhe nach auf einen Betrag beschränkt ist, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des ……beraters – errechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Verstoß – entspricht.
… die Klägerin selbst beruft sich im vorliegenden Verfahren gegenüber Zahlungsansprüchen des Beklagten aus Provisionsanforderungen darauf, dass diese noch nicht fällig seien, weil insoweit noch mit Ausfällen (Stornierungen) zu rechnen und ein Stornohaftungskonto noch nicht auszugleichen sei. Nachdem offensichtlich eine exakte Berechnung der durchschnittlichen Provisionsbezüge auch für die Klägerin selbst (noch) nicht möglich ist, verstößt die vorliegende Vertragsstrafenregelung gegen das Transparenzgebot de § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB“

BGH: Vertrieb hat sich strafbares Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen

Am 15.03.2012 entschied der BGH, dass ein Vertrieb sich das strafbare Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen muss.
Darüber berichtete das Versicherungsjournal am 16.03.2012.

Maschmeyer-Erpresser bekommt zweieinhalb Jahre Haft

Zweieinhalb Jahre Haft lautet das Urteil des Amtsgerichts Hannover für den Maschmeyer-Erpresser.

Der aus Grevenbroich stammende hoch verschuldete Immobilienkaufmann erpresste neben Maschmeyer auch seine Partnerin Vernica Ferres. Er verlangte 2,5 Mio €.

Dabei ging er offensichtlich sehr unprofessionell vor. Er benutzte das auf seinen Namen zugelassene Handy, so dass die Überführung wohl recht einfach war.

Die Übergabe sollte in einer Münsterschen Buchhandlung stattfinden.

In Stern.de ist zu lesen, dass der Angeklagte wohl auch wegen „durch AWD-Immobilienanteile hohe finanzielle Verluste gemacht hat“.

Landgericht Darmstadt hält sich für unzuständig

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 13.02.2012 entschied das Landgericht Darmstadt, dass in einem Rechtstreit eines Vertriebes mit einem Berater das Arbeitsgericht zuständig ist.
Hintergrund des Streites ist ein Vertrag, wonach die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist.

Fraglich ist, ob dies die Eigenschaft eines so genannten Ein-Firmen-Vertreters erfüllt, d.h. dem Handelsvertreter durch diese Klausel verboten ist, für andere Unternehmen zu arbeiten.

Dazu das Landgericht Darmstadt:

Es handelt sich bei ihm um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter. Das Gericht kann insofern die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht teilen, die streitgegenständliche Vereinbarung begründe nur Erschwernisse, die einem Tätigkeitsverbot nicht gleichzusetzen sind … Der Beklagte ist durch die Regelung in Ziffer 1 … daran gehindert, auch für nicht Wettbewerber tätig zu werden. Die genannte Klausel enthält eine so weitreichende Einschränkung für den Beklagten, dass sie mit einem vertraglichen Verbot gleichzusetzen ist (vergleiche Oberlandesgericht Braunschweig) … Maßgeblich hierfür ist das vollständige Arbeitsverbot für 21 Tage, dass die Klägerin dadurch festgesetzt hat, dass der Beklagte die von ihm beabsichtigte anderweitige Tätigkeit frühsten 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen darf. Dem Beklagten ist es dadurch unmöglich für Unternehmen tätig zu werden, die eine kurzfristige Leistung von ihm erwarten oder benötigen. Auch bleibt unklar, welche Unterlagen konkret die Klägerin zur Prüfung benötigt, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin innerhalb der genannten Frist weitere Unterlagen vom Beklagten anfordert und sich das Tätigkeitsverbot deutlich verlängert, der Fristbeginn erst nach Eingang „aller“ notwendigen Unterlagen ist … Dadurch ist der Beklagte so umfassend an der Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht dem Wettbewerbsverbot unterfallen, gehindert, dass er als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen ist.

Landgericht Darmstadt vom 13.02.2012 Aktenzeichen 27 O 118/11

Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt.

Muss bei Restschuldbefreiung die Provision nicht zurückgezahlt werden?

Rechtsanwalt Behrens stellt vor:

Ein Vertrieb verklagte einen Versicherungsvertreter auf Rückzahlung von etwa 150.000,00 € vorschussweise erhaltener Provisionen.

Dies waren Provisionen, die vorschussweise ausgezahlt wurden. Die jeweiligen Versicherungsverträge wurden jedoch storniert.

Bis dahin nichts Unübliches.

Der Vermögensberater meldete jedoch Insolvenz an und versuchte im Rahmen einer Restschuldbefreiung, die Schulden auf diese Weise loszuwerden.

Dies ist grundsätzlich möglich, es sei denn, man hätte die Schulden vorsätzlich beigeführt, die Schulden würden also auf so genannter unerlaubter Handlung beruhen.

Diese Auffassung vertrat dann der Vertrieb. Er beantragte, festzustellen, dass die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein geschlossen wurden.

Dafür spreche, so der Vertrieb, der Umfang der Provisionen von 150.000,00 €, sowie der Umstand, dass fast alle Verträge sofort nach Auszahlung der Provision storniert wurde.

Der Vermögensberater wies darauf hin, dass es nur deshalb zu den vielen Stornierungen kam, weil er als Berater nicht mehr zur Verfügung stand und die Kunden damit unzufrieden seien.

Das Landgericht Kleve regte an, die Angelegenheit im Vergleichswege zu beenden. In einem Beschluss wies es darauf hin, dass es die Darlegungen der Klägerseite hinsichtlich der Behauptung, der Beklagte habe deliktisch gehandelt nur hinsichtlich der Verträge für ausreichend erachtet, bei denen die Versicherungsnehmer Verwandte des Beklagten sind und die Erstprämie nicht bezahlt worden ist.

Hinsichtlich der eigenen Verträge des Beklagten spricht keine Vermutung dafür, dass er bereits bei Empfang der Provisionszahlungen wusste, dass die Verträge notleidend werden würden.

Gleiches gilt für die Verträge der übrigen Versicherungsnehmer.

Das Gericht empfahl die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von etwa einem Zehntel der Vergleichssumme.

Hinweisbeschluss des Landgerichts Kleve Aktenzeichen 1 O 409/07 vom 06.02.2012

Arbeitsgericht nicht zuständig

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 31.01.2012 entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberatung mit einem Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Gegen eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 12.12.2011 hatte der Handelsvertreter Beschwerde eingelegt. Deshalb musste das Oberlandesgericht neu darüber entscheiden.
Wir hatten am 31.01.2012 darüber berichtet.
Wieder einmal ging es darum, ob gemäß Vertrag der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist. Dies meinte der Handelsvertreter aus folgender Klausel herleiten zu können:
„Kraft zwingenden Handelsrechts ist der Finanzdienstleister verpflichtet, bei seiner Tätigkeit für die OVB ausschließlich deren Interessen zu wahren. Es ist ihm daher untersagt, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die OVB geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren …“
Aus dieser Klausel schloss der Handelsvertreter, er dürfe keine weiteren Produkte und Dienstleistungen verkaufen. Das Oberlandesgericht sah das anders und erklärte dies wie folgt:
„Die Vereinbarung beschränkt sich zum einen auf den Kundenkreis der Klägerin und lässt für den Beklagten somit das gesamte Betätigungsfeld offen, das außerhalb dieses Kreises liegt. Zum anderen beschränkt sich das Verkaufsverbot anderweitiger Produkte auf die Zeit vor Beendigung der für die Klägerin geführten Beratungsgespräche. Die Parteien sind deshalb erkennbar davon ausgegangen, dass der Beklagte außerhalb dieser Zeitgrenze selbst den Kunden der Klägerin anderweitige Produkte verkaufen darf und deshalb seinen Lebensunterhalt nicht ausschließlich durch die Tätigkeit bei der Klägerin verdienen muss oder soll.“
Wie das Gericht darauf kommt, dass das Verkaufsverbot anderweitiger Produkte sich auf die Zeit vor Beendigung der geführten Beratungsgespräche bezieht, hat das Gericht nicht verraten.
Das Gericht versuchte hier, einen unklaren Inhalt auszulegen.
Mit Überzeugung ist dies nicht gelungen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31.01.2012, Aktenzeichen 4 W 761/11