Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

LG Erfurt: Vertragsstrafe von 25.000€ unwirksam

Foto: Landgericht Erfurt

Am 01.06.2011 entschied das Landgericht Erfurt, dass ein Vermögensberater eine Vertragsstrafe nicht zahlen muss.
Die Parteien hatten um einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € gestritten. Diese war im Vertrag vereinbart. Der Beklagte Handelsvertreter hatte dem Orgaleitervertrag fristlos gekündigt. Anschließend hatte er für ein Konkurrenzunternehmen ein Info-Seminar durchgeführt.
Das Gericht sah, dass die Vertragsstrafe eine Klausel im Sinne des § 305 Abs. BGB sei und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Der Vertragspartner sei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich sei die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwar zulässig. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unterliege die Vertragsstrafenklausel aber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners kann auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen. Eine zulässige Ausgestaltung einer nach allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe lässt sich allerdings nicht allgemeingültig bestimmen. Sie ist vielmehr am doppelten Zweck der Vertragsstrafe auszurichten. Diese soll einerseits als Druckmittel den Schuldner anhalten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen, andererseits soll sie den Gläubiger in den Stand versetzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Die Druckfunktion erlaubt zwar eine spürbare Vertragsstrafe; sie muss sich aber an den in Betracht kommenden Auswirkungen orientieren. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe ist unter Anlegung eines generellen überindividuellen Maßstabes zu prüfen, ob berechtigte und schützenswerte Interessen des Gläubigers die Festlegung einer Vertragsstrafe in der betroffenen Höhe angemessen erscheinen lassen. Dabei muss die Höhe der Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen (Oberlandesgericht München Urteil vom 29.07.2010 Aktenzeichen 23 U 5643/99, Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 26.11.2008, Aktenzeichen 7 U 329/08).
Einer hier in § 11 Abs. 4 des Vertrages vorgesehenen Vertragsstrafenhöhe von 25.000,00 € für jeden nachgewiesenen Fall einer Verkaufs- und Werbehandlung für ein Konkurrezunternehmen stellt eine ungemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Denn in dieser Klausel wird nicht nach der objektiven Schwere der Vertragsverletzung und dem Grad des Verschuldens des Orgaleiters differenziert. Vielmehr ist danach bei jeder Begehungsform und jeder denkbaren Art eines Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € verwirkt. Nach dem Wortlaut der Klausel im § 11 Abs. 4 des Vertrages ist eine Vertragsstrafe auch bei einem leichten Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot verwirkt. Eine Klausel, die jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen läßt und auch bei leichten Verstößen grundsätzlich eine Vertragsstrafe von 25.000,00 € vorsieht, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Vertragsstrafe nicht in einer Relation zu dem erwartenden Schaden steht. Ferner ist in § 11 Abs. 4 des Vertrages keine Obergrenze der Vertragsverhältnis im Falle mehrere Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot vorgesehen. Dies kann dazu führen, dass im Fall mehrere Verstöße der Provisionsverdienste der Beklagten für mehrere Jahre in einem seiner existenzvernichtenden Umfang aufgezerrt wird.
Eine geltungserhaltende Reduktion von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Oberlandesgerichte nicht möglich.
Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.06.2011 Aktenzeichen 10 O 1247/10

OLG München: Bei Anzeigepflicht kein Einfirmenvertreter

Ansicht des Hauptgebäudes des Oberlandesgerichts München
Am 02.07.2012 entschied das Oberlandesgericht München, dass in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes mit einer Handelsvertreterin das Zivilgericht zuständig ist.
Schon das Landgericht hatte den Weg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Die Handelsvertreterin soll keine Ein-Firmen-Vertreterin gewesen sein.
Ein Tätigkeitsverbot im rechtlichen Sinne liegt bei dem Handelsvertretervertrag nicht vor, so das Gericht. Die Handelsvertreterin war lediglich verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit schriftlich unter Vorlage von vertraglichen Vereinbarungen anzuzeigen. Ferner darf sie die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aufnehmen.
Die Handelsvertreterin ist nach der vertraglichen Regelung auch nicht auf eine Zustimmung der Unternehmerin angewiesen. Nur während der Frist von 21 Tagen ist es ihr verwehrt, bereits mit der beabsichtigen anderweitigen Tätigkeit zu beginnen.
Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 12.07.2012 Aktenzeichen 23 W 1169/12

LG Hannover weist Klagen von AWD-Kunden zurück

Investment.com berichtet am 30.7.12, dass der AWD in erster Instanz vor dem Landgericht Hannover gewonnen hat.

Es ging abermals um Filmfonds. Bei der Vermittlung soll der AWD falsch beraten haben und zu hohe Provisionen eingesteckt haben.

Dies wollte das Landgericht Hannover nicht erkennen. Neun Klagen wurden abgewiesen.

LG Tübingen: Handelsvertreter muss Vorschüsse zurückzahlen

1906 TÜ

Am 25.05.2012 entschied das Landgericht Tübingen, dass ein Handelsvertreter eines Strukturvertriebes einen Betrag in Höhe von über 10.000,00 € zurückzahlen muss.

In einem kurzgehaltenen Urteil meint das Gericht zwar, dass der Rechtsstreit von beiden Seiten intensiv geführt war. Dabei sei es der Klägerin gelungen, ihr Vorbringen im Zuge des Rechtsstreites so anzupassen, dass es in seiner letzten Form den Anforderungen an einen schlüssigen und hinreichend substantiierten Vortrag entspricht.

Das Gericht wollte die Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages nicht erkennen.

„Das dazu gehaltene Vorbringen des Beklagten zeigte zwar die Risiken auf, die sich aus einer eher strengen Eingliederung in den Vertrieb der Klägerin einerseits und die ebenfalls strikten Regeln über die Rückabwicklung vorfinanzierter Provisionen ergibt, zumal die Übersichtlichkeit auch dadurch erschwert wird, dass die Klägerin zwischen dem Versicherungsunternehmen auf der einen Seite und dem Kunden des Beklagten auf der anderen Seite steht, also auch auf Provisionsbasis ihre Einkünfte erzielt“

Mein Kommentar : Dieser sprachlich missglückte Satz ist einer der Kernsätze, der zeigt, welche Schwierigkeiten das Gericht mit der Begründung hatte.

Das Gericht erkannte weiter, dass es sich bei der Forderung des Vertriebes um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Der Beklagte hatte danach die empfangenen Beträge zurückzugewähren.

Die Klägerin hatte auch nach Ansicht des Gerichtes das Sollsaldo hinreichend substantiiert dargelegt. Die maßgeblichen Provisionen seien sachlich und zeitlich geordnet und nehmen auf einzelne Kunden und Geschäftsvorfälle Bezug.

„Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass das Rechenwerk nicht nachvollziehbar aufgestellt und erläutert ist. Der Beklagte hat aber trotz der ins Detail eingehenden Erläuterungen zum Aufbau der Kontoauszüge und zu einzelnen Buchungsvorgängen … keine im Einzelfall fehlerhafte Bewertung eines solchen Vorgangs aufzeigen können. Das wäre aber erforderlich gewesen, um das Rechenwerk insgesamt in Frage zu stellen. Allein der Umstand, dass sich die Berechnungsweise ohne genaue Systemkenntnisse für einen außenstehenden Dritten nur schwer erschließt, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Gericht sah auch, dass hinsichtlich der Nachbearbeitung von dem Vertrieb ordentlich vorgetragen wurde. Die Klägerin muss in Verbindung mit der Partnergesellschaft tätig werden, um den Kunden zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachträglich anzuhalten.“

Die Einwendungen des Beklagten waren nicht geeignet, dieses Vorbringen zu erschüttern, so das Gericht. Er hat pauschal und unter Bezugnahme auf die ins Storno gestellten Verträge namentlich aufgeführter Kunden bestritten, dass diese Kunden ihre Beiträge nicht gezahlt hätten. Sie hätten keine Erinnerungs-, Mahn,- und Kündigungsschreiben erhalten.

Das Gericht dazu:

„Es handelt sich insofern letztlich um Behauptungen „ins Blaue“ hinein, die kein erhebliches Bestreiten begründen.“

Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.05.2012, Aktenzeichen 3 O 235/10

LG Passau: Fristlose Kündigung des Handelsvertreters wegen Einbehalt einer Softwarepauschale und langer Kündigungsfrist wirksam

Am 15.07.2010 entschied das Landgericht Passau, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassen verschiedener Tätigkeiten, Feststellung einer Schadenersatzpflicht sowie Auskunft und Zahlung von Vertragsstrafe abgewiesen wird.

Verklagt war ein Handelsvertreter.

In diesem Fall sah das Gericht an, dass eine durch den Vertreter erklärte fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis fristlos beendet hatte. Schließlich konnte er sich auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB berufen.

Dieser Grund besteht darin, dass dem Handelsvertreter eine so genannte Software- Nutzungspauschale und Kosten für eine Kundenzeitschrift eingezogen wurde und die Klägerin sich weigerte, diese Kosten zurückzuzahlen.

Maßgeblich waren für das Gericht die lange Kündigungsfrist (in diesem Fall 24 Monate zum 31.03 eines jeden Jahres) und der Umstand, dass der Provisionsrückstellungssatz auf 50 % erhöht wurde. Diese Umstände waren in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Mit diesem Verhalten verstieß die Klägerin gegen ihre Pflichten aus § 86 a Abs. 1 HGB.

Damit war ein wichtiger Grund gegeben. Der Vermögensberatervertrag wurde fristlos gekündigt.

Die Klägerin musste deshalb mit ihren Ansprüchen scheitern.

Landgericht Passau vom 15.07.2010 Aktenzeichen 1 HK O 70/08

Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt.

Verbraucherzentrale Hamburg wird zum Albtraum der Versicherer

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Wieder einmal kippte der BGH am 25.7.2012 Versicherungsklauseln. Diesmal waren es die Klauseln von Deutscher Ring Leben aus den Jahren 2002 bis 2007.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Da auch andere Versicherer sich dieser Klauseln bedienten, wird geschätzt, dass die Versicherer nunmehr Milliarden erstatten müssten.

Herzlichen Glückwunsch Verbraucherzentrale!

LG Hechingen: Vertragsstrafe unwirksam und Kündigung unzulässig

Am 29.06.2012 entschied das Landgericht Hechingen, dass eine fristlose Kündigung eines Handelsvertreters unwirksam sei,
er unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft bei dem Vertrieb bis zum Vertragsende zu bleiben habe,
und auch, dass eine Vertragsstrafenregelung unwirksam sei.
Der Handelsvertreter sprach eine fristlose Kündigung aus. Er meinte, dadurch, dass sein Zugang zum EDV-Netzwerk versperrt wurde, könne er die Tätigkeit als Berater nicht mehr weiterführen.
Das Landgericht Hechingen führte eine Beweisaufnahme durch und war jedoch danach überzeugt, dass er hätte im Büro der Direktion seine Tätigkeit durchführen können.
Mithin sah das Gericht die fristlose Kündigung als unwirksam an.
Die Vertragsstrafe des Vertriebes erkannte das Gericht jedoch ebenso als unwirksam an. Hauptzweck einer solchen Regelung ist ihre Funktion als Druckmittel für den Beklagten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Druckfunktion erlaubt zwar eine spürbare Vertragsstrafe, muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klägerin stehen. In dem Vertrag heißt es: Verstößt der Vermögensberater gegen eines der vorstehenden Verbote, so hat er für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch.
Das Landgericht sah an, dass diese Regelung keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes enthalte und die Vertragsstrafe nicht in einer Relation zu dem erwartenden Schaden stehe.
Dabei verwies das Landgericht Hechingen auf das Urteil des Landgerichts Erfurt und des Oberlandesgerichtes München.
Landgericht Hechingen vom 29.06.2012

BGH und die Kick-Back-Urteile

Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe von so genannten Kick- Back-Urteilen gefällt. Banken, die ihre Kunden nicht auf versteckte Provisionen hingewiesen haben, haften danach für ihre Anlagen. Es bestehe schließlich eine Pflicht zur Aufklärung über Interessenskonflikte.
Der Bundesgerichtshof hat dies nicht nur für Investment-Fonds oder Zertifikate ausgeurteilt, sondern dies auch bei dem Abschluss von geschlossenen Fonds bestätigt.
Ein Verstoß dagegen löst Anspruch auf Schadenersatz aus.
Bereits im Jahr 2000 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank über eingenommene Provisionen zu informieren hatte. Unterstrichen wurde dies im Jahr 2001 von einer Entscheidung des Bundesgerichtshof unter der Bezeichnung „Schmiergeldentscheidung“ (Bundesgerichtshof Aktenzeichen XI ZR 113/00).
Im Jahre 2006 wurde dies dann auf so genannte Kick-Backs erweitert. Dies sind verdeckte Rückvergütungen.
Ergo: Jede Provisionsvereinbarung, jeder Zahlungsfluss aus Rückvergütungen, jeder verdeckte Geldempfang muss offengelegt werden.
Dies besteht unabhängig davon, ob eine Bank oder eine Vermittler oder ein Vermögensverwalter das Geschäft durchgeführt hat. Unabhängig ist, ob der Kunde dies weiß oder hätte wissen müssen.
Entgegen früherer Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht inzwischen unabhängig von der Höhe der Rückvergütung angesehen (früher gab es eine Aufklärungspflicht nur ab Provisionshöhe von etwa 15 %).
Es geht übrigens die Vermutung, dass ein ordnungsgemäß aufgeklärter Anleger die betroffene Geldanlage nicht getilgt hätte.
Das Oberlandesgericht München hatte unter anderem mit Urteil vom 12.01.2011 Aktenzeichen 7 U 4798/09 die Rechtsprechung auch auf freie Anlageberater übertragen.

Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

Das Landgericht Frankfurt am Main durfte sich jüngst damit befassen, ob eine Gerichtsstandvereinbarung wirksam ist.

Die Parteien einigten sich in einem mehr als 40 Jahre alten Vertrag darauf, dass im Fall eines Streites das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden solle. Zu diesem Zeitpunkt betrieb der Versicherer dort noch eine Filialdirektion.

Eine so genannte Gerichtsstandvereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn beide Parteien gemäß § 38 ZPO Kaufleute sind.

Dabei vertrat das Gericht die Ansicht, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift (welche wurde nicht genannt) die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung den vorgenannten Personenkreis angehören müssten, also Kaufleute gemäß des Handelsrechts (§§ 1 – 7 HGB) sein müssen.

Kleingewebetreibende sollen vom Kaufmannsbegriff ausgenommen sein. Eine Heilung durch nachträglichen Erwerb der Kaufmannseigenschaft spielt keine Rolle.

Das Handelsgewerbe (die gewerbliche Tätigkeit) muss bei Abschluss des Vertrages bereits aufgenommen sein, plus der Vorbereitung im Rahmen der Existenzgründung genügt nicht.

Da dazu eine entsprechende Darlegung aus Sicht des Gerichts fehlt, war nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main die Gerichtsstandvereinbarung unwirksam. Der Handelsvertreter war als Versicherungsvertreter zwar selbständiger Gewerbetreibender, sein Gewerbebetrieb musste aber nicht notwendigerweise ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb sein.

Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2012

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens aktuell in einem anderen Verfahren nicht hinterfragt, ob zum Zeitpunkt des Vertragschlusses die Kaufmannseigenschaft gegeben war.

Erfolgsprämie der Wüstenrot zu erstatten

Am 19.04.2012 entschied das Landgericht Hanau, dass ein Handelsvertreter der Wüstenrot Bausparkasse AG eine Erfolgsprämie in voller Höhe zu erstatten habe.

Zuvor hatte er eine Zahlung in Höhe von 8.269,59 € erhalten. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Handelsvertretervertrag war er verpflichtet, die Erfolgsprämie zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Prämienzahlung gekündigt wird. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts gegeben.

Die Rückzahlungsverpflichtung war auch nicht nach Ansicht des Landgerichts Hanau gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Es handelt sich zwar bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Rückzahlungsklausel ist jedoch nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Regelung, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich ist und mit der Beklagten nicht rechnen brauchte (§305 c BGB).

Außerdem verstoße die Klausel auch nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie benachteiligen den Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Benachteiligung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sie widerspricht auch nicht wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Es liegt auch keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften vor. Darin fehlt es im vorliegenden Fall, da im Handelsvertreterrecht zwar die Zahlung der dem Handelsvertreter zustehenden Provision geregelt ist, aber nicht Zahlung und Rückzahlung einer vertraglich versprochene Erfolgsprämie.

Landgericht Hanau vom 19.04.2012 Aktenzeichen 4 O 845/11

Clerical Medical unter rechtlichem Beschuss

Clerical Medical hat nichts mit Medizin zu tun, wie man zunächst annehmen könnte.
CM ist spezialisiert auf Britische Lösungen für Renten- und Lebensversicherungen sowie Investments.
Laut Markt-Intern hat CW jedoch zurzeit einigen Ärger. Danach soll ein Richter des Landgerichts München I CM bzw. deren Prozessbevollmächtigten Prozessbetrug vorgeworfen haben und die Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft angedroht haben.
Tausende Anlager erwarten eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu fremdfinanzierten Rentenversicherungen von CM.
Das Oberlandesgericht München verurteilte zuvor den Versicherer zu Schadenersatz. CM muss über 93.000,00 € nebst Zinsen an den Versicherungsnehmer zahlen und ihn von den Darlehensverbindlichkeiten bei der Bayrischen Landesbank freistellen.
Der Versicherer legt dagegen Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Kläger hatte einen so genannten Euro-Plan abgeschlossen. In den Pool-2000eins zahlt er 100.000,00 € ein. Zudem wurde ein Bruttodarlehen in Höhe von 111.000,00 € aufgenommen. Ferner flossen in eine Fond monatlich 128,00 €.
Das Oberlandesgericht München meinte, CM wäre verpflichtet, darüber aufzuklären, dass der Prospekt und die weiteren Unterlagen bezüglich des Fondkonzeptes fehlerhaft waren und die Unterlagen unvollständig waren sowie irreführende und unrichtige Angaben enthielten.