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Wie kurz vor Weihnachten letzten Jahres berichtet, wurde der AWD verurteilt, Sonderbonifikationen zurück zu zahlen.
Der AWD machte uns nunmehr darauf aufmerksam, dass das OLG Celle ein Urteil des LG Hannover seinerseit nicht bestätigt hatte, sondern aufgehoben hatte.
Hoppla! Ist uns da ein Fehler unterlaufen? Offensichtlich nicht!
In der vom AWD übersandten Entscheidung hatte das OLG Celle am 29.10.2009 unter dem Az. 11 U 36/09 ein Urteil gefällt, wonach der AWD zu Unrecht Zahlungen für Sonderbonfikationen eingenommen hatte und an den Handelsvertreter 5748,97 € zurück zahlen muss. Dabei wurde eine landgerichtliche Entscheidung (AZ. 3 O 341/07) aufgehoben, die den Anspruch des Handelsvertreters verneinte hatte.
Die von uns Ende letzten Jahres zitierte Entscheidung betraf jedoch ein ganz anderes Aktenzeichen , nämlich Az. 11 U 51/09 – verkündet am 10.12.2009, so dass wir davon ausgehen, dass vor den Hannoverschen Gerichten mehrere ahnliche Verfahren laufen. Wir sind um Aufklärung bemüht.
Der AWD hat gegen die Entscheidung (en?) Revision eingelegt. Also wird die Angelegenheit nunmehr von dem BGH zu entscheiden sein.
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Am 21.02.2006 entschied das Arbeitsgericht Augsburg, dass eine Vertragsstrafenregelung (hier ging es um 50.000,00 €) eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters darstellt und gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Das Gericht erkannte, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag zwischen einem Strukturvertrieb und einem Vermögensberater einbezogen wurde.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zunächst gegen das Transparenzgebot verstoßen wurde. Die Vertragsstrafe muss nämlich die auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Die Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden (so auch BAG in einem Urteil vom 12.01.2005).
Außerdem liegt in der Höhe der Strafe eine unangemessene Beteiligung des Vermögensberaters. Schließlich würde diese Strafe den monatlichen Verdienst des Vermögensberaters um mehr als das 25fache übersteigen.
Das Gericht warf dem Vertrieb vor, die Vertragsstrafe diene in erster Linie der Erschließung neuer Geldquellen, ohne dass ein berechtigtes Interesse besteht.
Arbeitsgericht Augsburg Aktenzeichen 7 Ca 1977/05, Urteil vom 21.01.2006
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
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OLG Celle und die Unabhängigkeit des AWD
Noch läuft es: Das Berufungsverfahren vor dem OLG Celle, in dem darüber entschieden wird, ob sich der AWD als unabhängig bezeichnen darf. Wir berichteten.
Herr Lepold von dem Magazin Das Investment hatte das dazu gehörende Aktenzeichen recherchiert : (Az.: 13 U 106/09). Vielen Dank!
Der 13te Senat wird noch über die Unabhängigkeit des AWD zu entscheiden haben.
Der AWD wurde im Jahre 1989 gegründet und vor etwa drei Jahren an die Schweizer Lebensversicherung Swiss Life verkauft.
Der AWD trat früher mit dem Slogan „Unabhängiger Finanzoptimierer“ auf. Das Landgericht Hannover sah darin einen Verstoß gegen das UWG.
Im Dezember 2009 erhöhte die Swiss Life den Druck auf den AWD, dass man dort mehr Produkte von Swiss Life verkaufen sollte. Es soll der Vertriebsanteil bis 2012 auf 20 bis 25 % steigen.
Neben Programmen zur Kosteneinsparung hat man sich bei Swiss Life neue „Meilensteine“ vorgenommen. Unter dem vielsagenden Namen „Milestone“ will die Swiss Life modernere Produkte anbieten und eine bessere Eigenkapitalrendite erwirtschaften.
Ohne dem OLG Celle vorgreifen zu wollen : Die Abhängigkeit des AWD von der Swiss Life wird offensichtlich nicht geringer.
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OLG Hamm, Urteil v. 08.10.2009, Az. 18 U 26/08:
Der Pseudomakler: Tritt der Versicherungsagent (im allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem VVG n.F. auch Versicherungsvertreter genannt) nach außen als Makler auf, kann er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer aus einem Maklervertrag persönlich haften.
Grundsätzlich haftet der Versicherer für Fehler seiner Versicherungsagenten. Unter Umständen ergibt sich aber dann eine persönliche Haftung des Agenten aus einem Maklervertrag, wenn der Versicherungsagent selbst einen solchen Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossen hat.
Die Richter des Oberlandegerichts Hamm erkannten den Abschluss eines Maklervertrages, da der Kläger das Verhalten des Agenten als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages verstehen durfte. Auf die Rechtsbeziehungen des Agenten zu Versicherern komme es nicht an. Der Agent habe maklertypische Pflichten übernommen, indem er den Kläger beraten und betreut habe. Dieses Angebot habe dieser durch die Beantragung des vorgeschlagenen Versicherungsvertrages auch angenommen. Zieht der Agent danach beipielsweise Angebote verschiedener Versicherer in Betracht, vergleicht er Versicherungsangebote mit dem von ihm selbst erstellten Angebot, nutzt er einen Stempel, mit dem er den Eindruck eines umfassend tätigen unabhängigen Beratungsunternehmens erweckt, oder veranlasst er beispielsweise die Einholung eines Wertgutachtens, kann dies für eine Maklertätigkeit sprechen.
Da der Agent den Kläger nicht von der Ablehnung des Versicherungsantrags durch die Versicherung unterrichtet hatte und sich nicht um anderweitigen Versicherungsschutz gekümmert hatte, wurde er im Verfahren zum Schadensersatz verurteilt, den der Kläger aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes erlitten hatte.
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Immer wieder erwischt es den AWD böse : Schon vor etwa einem Jahr machte das LG Hannover dem AWD einen bösen Strich durch die Rechnung. Ende letzten Jahres hatte sowohl das LG Hannover und das OLG Celle seine Rechtsauffassungen in zwei beachtenswerten Entscheidungen vertreten.
Auszüge der Entscheidung des Landgerichts Hannover von Anfang 2009 :
„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikation.
Die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB.
Gemäß §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt noch ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen.
Zwar ist die Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an dasBestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.
Die Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet, das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.“
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Vertriebler der Volksfürsorge AG sind Arbeitnehmer !
Am 15.12.2009 entschied das Amtsgericht Warendorf, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen der Volksfürsorge AG und einem Vertriebsmitarbeiter zum Arbeitsgericht gehören.
Die Begründung ist denkbar einfach:
Der Vertriebsmitarbeiter ist schlicht und ergreifend Arbeitnehmer. Das Gericht hatte einfach nur auf den vorliegenden Vertrag Bezug genommen.
Es geht eben auch einfach.
03
Am 18.12.09 beschloss das Landgericht Frankfurt, dass in einem Rechtsstreit Vermögensberater gegen deutsche Vermögensberatung DVAG das Arbeitsgericht, nicht das Landgericht, zuständig sei.
Daran ändere auch nichts, dass der Vermögensberater in den letzten 6 Monaten kein Einkommen erzielte. Das LG Frankfurt verwies dabei auf eine Entscheidung des BAG (BAG NJW 2005, S. 1146).
Warum der Vermögensberater nicht gearbeitet hat, war dem Gericht egal.
Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt.
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Nachtrag zum Urteil des OLG Celle (welches schließlich ja nur eine Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.1999 unter dem Aktenzeichen 19 U 64/09 bestätigt hat).
Die Vertriebe dürfen von ihren Betriebsmitarbeitern gemäß § 86 a HGB keine Kosten verlangen, wenn es sich um:
1.
Werbegeschenke, Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen, und andere „Giveaways“ mit Unternehmenslogo
2.
Briefpapier, Visitenkarten mit Unternehmenslogo
3.
Datenerhebungsbögen und Mandantenordner
4.
Unternehmenseigene Zeitschriften (im Fall des AWD der Finanzplaner)
5.
Überlassene Software
handelt.
Kosten für Seminare, Schulungen dürfen grundsätzlich von dem Unternehmen verlangt werden.
Gegen das Urteil des OLG wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
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Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2009 unter dem Aktenzeichen 12 U 254/08
Ein Versicherer hat gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn sich herausstellt, dass es für die Zahlung keinen Rechtsgrund gegeben hat (Stornierung der Verträge). Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 812 BGB.
In § 814 BGB steht sinngemäß, dass Leistungen nicht zurückgefordert werden können, wenn man leistet, obgleich man weiß, dass man zur Leistung nicht verpflichtet ist.
Nun meinte das Oberlandesgericht, der Handelsvertreter habe nachweisen müssen, dass die Versicherung freiwillig „in Kenntnis der Nichtschuld“ geleistet hat. Weil er dies nicht könne, könne er sich allerdings auch nicht auf § 814 BGB berufen.
Schließlich hatte das OLG jedoch noch über § 87 a Abs. 2 HGB zu befinden. Ob der Versicherer einen Anspruch auf Rückzahlung hat, hängt davon ab, ob die Vertragsauflösung mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind. In diesem Rahmen besteht nämlich eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers, dass heißt bei gefährdeten Verträgen eine Obliegenheit, gegenüber dem säumigen Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise aktiv zu werden und diesen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ernstlich und nachdrücklich anzuhalten, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bestehen bleibt (BGH in VersR 2005, Seite 1078).
Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung im § 85 a Abs. 3 Satz 3 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, Seite 371).
Dabei hat der Versicherer die Wahl, ob er dem Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilungen übersendet oder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift (BGH VersR 2005).
Dabei hat der Versicherer bzw. die die Rückforderung beanspruchende Seite darzulegen oder nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen der Nachbearbeitung und in jedem einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR 2005).
Säumige Versicherungsnehmer müssen zwar nicht verklagt werden, es reicht aber auch nicht aus, dass der Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so das OLG Brandenburg).
Vielmehr muss der Versicherer alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007).
Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde (OLG Köln in VersR 2006, Seite 71).
Der Versicherer muss die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie erforschen und gemeinsam mit dem Prämienschuldner nach einer Lösung suchen (OLG Düsseldorf, OLG Köln).
Der Versicherer hat ebenfalls zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (Reduzierung der Versicherungssumme, Aussetzen der Prämienzahlung usw.) aufrechterhalten werden kann.
Bei Provisionsansprüchen in geringer Höhe reichen im Falle eines automatisierten Mahnverfahrens drei aufeinander folgende Mahnschreiben und der Hinweis auf die Rechtsfolgen, schließlich ein Gesprächsangebot und das Signal eines möglichen Entgegenkommens (BGH vom 25.05.2005). Wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Versicherungsnehmer nicht zahlen wird, ist eine Nachbearbeitung entbehrlich.
Vorliegend hat der Versicherer auf viele geltend gemachte Ansprüche verzichten müssen, weil eine hinreichende Nachbearbeitung in einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen ist und teilweise eine hinreichende Nachbearbeitung nicht einmal dargetan wurde.
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OLG Celle beschert AWDlern Weihnachtsfreuden
Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)
gegen den AWD hat erhebliche Folgen:
Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !
Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
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AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig
Der Verein der ehemaligen AWDler lässt mitteilen:
Im Namen des Volkes erging folgendes Urteil:
- Der Einbehalt der AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig und verstößt gegen § 86a Abs. 1 Nr. 3 HGB. Das vorinstanzliche Urteil des LG Hannover vom 03.03.2009 (24 O 40/08) wird in diesem Punkt vollumfänglich bestätigt!
- Die erstinstanzlich beklagte/Berufungsklägerin AWD GmbH muss statt der erstinstanzlich festgestellten 3.680 € nun sogar 7.980 € zzgl. Zinsen zahlen!
Az. 11 U 51/09 – verkündet am 10.12.2009
Das OLG hat zu Punkt 2. festgestellt, dass die vollumfängliche Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Büro- und Materialkosten durch das LG Hannover unzulässig war. Insbesondere werden hier Kosten für Briefpapier und Visitenkarten, welche zwangsweise über AWD geordert werden mussten, angeführt.
Näheres in der Urteilsbegründung, welche in Kürze über die Homepage des OLG abgerufen werden kann.
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

