Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Wem gehören die Kunden?

Wem gehören denn nun die Kunden, werden wir immer wieder gefragt. Wer darf wen anschreiben, anrufen, beraten, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende geht?

Wir verweisen auf folgende Entscheidung des:

LG Leipzig vom 30.09.2005 unter dem Az. 6 HK O 4539/03:

Die Kundennamen und Anschriften, die dem Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für den Kläger bekanntgeworden sind, gehören zwar zu den Geschäftsgeheimnissen des Klägers (des Unternehmers) i. S. v. § 90 HGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist es mit dem Leitbild des § 90 HGB jedoch grundsätzlich nicht vereinbar, dem Handelsvertreter jegliche Verwertung von Kundenanschriften, die ihm während seiner Tätigkeit für das früher vertretene Unternehmen bekannt geworden sind, zu untersagen.

Es entspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem früheren Geschäftsherrn auch bzgl. dessen Kunden trifft. Einem Handelsvertreter steht es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmen, für das er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, indem er es vorher vertreten hat. Einen generellen Anspruch auf Erhaltung eines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht. Er kann das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters wettbewerbsrechtlich nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient. Ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich eine solche Anschrift vom Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben. Ferner kann der Handelsvertreter den Inhalt von Kundenlisten nutzen, wenn sich die Kunden des alten Unternehmers ohne zutun des Handelsvertreters zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem alten Unternehmer entschlossen haben (BGH WM 99, 1430; BGH WRP 03, 642, 644). Die Verwertung eines redlich erlangten Geschäftsgeheimnisses durch einen ausgeschiedenen Handelsvertreter ist nicht unter Strafe gestellt (OLG Naumburg OLGR 04, 445 M.w.N.).

Der danach grundsätzlich gegebenen und dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Möglichkeit, nach Beendigung der Vertretertätigkeit auch in Wettbewerb zum Kläger zu treten, würde mit der Regelung in Ziff. 5 HVV dem Beklagten in Gänze verwehrt werden.

Landesarbeitsgericht zum Thema Einfirmenvertreter

Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, unter welchen Umständen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Es muss sich dann um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handeln, der in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € monatlich bezogen hat.
Über das Wort „bezogen“ gab es Streit, den der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 12.02.2008 ein Ende gesetzt haben wollte.
Der BGH hat darin die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche gemeint sein müssten (wegen des Wortes „bezogen“). Ein Vertrieb möchte nunmehr darin einen Vorteil für sich erkannt haben, in dem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Provisionen schließlich alle zunächst als Vorschuss ausgezahlt wurden, und erst nach und nach ins Verdienen gekommen sind, also erst wesentlich später „bezogen“ wurden. Schließlich erfolgte die Auszahlung des Provisionsvorschusses nur unter der Bedingung, dass der vermittelte Vertrag tatsächlich eine bestimmte Zeitspanne überlebt.
Dann nämlich könnte ein Vermittler Provisionen auch im letzten halben Jahr vor dem Vertragsende „bezogen“ haben, obgleich er Provisionen in diesem Zeitraum nicht einmal ausgezahlt erhalten hat.
Das hessische Landesarbeitsgericht will sich mit einer Entscheidung am 24.11.2008, ausgefertigt am 30.12.2008, dieser strengen Auffassung des BGH nicht anschließen. Es verweist in dieser Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes insbesondere auf einen Beschluss vom 15.02.2005, der nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes der Entscheidung des BGH entgegensteht.
Das Landesarbeitsgericht hat demnach festgestellt, dass keine feste höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden ist. Es gibt daher keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes abzuweichen.
Das Landesarbeitsgericht stellt dazu fest, dass die Entscheidung des BGH mit der so genannten Stornoreserve nur bedingt etwas zu tun hat. Schließlich soll die Stornoreserve Ansprüche auf Rückzahlung für geleistete Provisionsvorschüsse sichern. Diese Funktion kann sie nur erfüllen, wenn es sich bei den Gutschriften um unbedingt entstandene Provisionsforderungen handelt!
Dann kommt das Landesarbeitsgericht schließlich zu dem Kern ihrer Aussage, in dem es sagt:
„Mit einer vom BGH angesprochenen Verrechnung sind bloße Gutschriften auf dem Stornoreservekonto nicht vergleichbar“.
Diese Entscheidung unterstreicht die ständige Auffassung der Arbeitsgerichte, dass Vermittler  wie Arbeitnehmer im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit behandelt werden müssen. Der Vermittler genießt damit auch weiterhin den Schutz der Arbeitsgerichte, sofern er in dem letzten halben Jahr vor Vertragsende weniger als 1.000,- € bekommen hat.

Buchauszug

Am 12.11.2008 entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, dass ein Strukturvertrieb verpflichtet ist, einen Buchauszug zu erstellen.

Der Einwand, man habe bereits monatlich umfassende Abrechnungen erteilt und daraus ergebe sich alles, greift nach der Entscheidung nicht.

Die Abrechnungen sind als Ersatz für einen Buchauszug ungenügend. Diesem läßt sich eben nicht entnehmen, wann und aus welchem Grund ein von dem Vermögensberater vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung ist von Bedeutung, weil bei einer nach der Bezahlung der Prämie erfolgten Stornierung der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nur noch unter engen Voraussetzungen entfallen kann. Der Grund der Stornierung ist ihm mitzuteilen, weil daraus ersichtlich ist, ob ein Vertretenmüssen des Unternehmers und damit ein Provisionsanspruch nach § 87 a Abs. 3 HGB überhaupt in Betracht kommt.

Allerdings, so sagte das Arbeitsgericht auch, würden Ansprüche auf einen solchen Buchauszug nach zwei Jahren verjähren. Ältere Buchauszüge könnten nicht gefordert werden.
Es wäre auch egal, ob der Unternehmer überhaupt in der Lage ist, alle Informationen zur Verfügung zu stellen. Dafür müsse nach Ansicht des Gerichts das Unternehmen einstehen.
Gleichfalls entschied das Arbeitsgericht, dass eine von dem Vertrieb fristlos ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, weil zuvor nicht abgemahnt wurde.
Selbst eine Eintragung beim AVAD, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten würde, rechtfertigt eine solche fristlose Kündigung nicht. Jedenfalls hätte auch dann zunächst abgemahnt werden müssen.
Das Urteil wurde nicht rechtskräftig und endete in der 2. Instanz mit einem Vergleich.

Umsatzsteuerfreiheit in Zukunft gefährdet?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher immer die Auffassung vertreten, Leistungen des Versicherungsvertreters seien nicht umsatzsteuerpflichtig.

Von diesem Grundsatz ist der BFH duch Urteile vom 6.9.07 und 10.12.07 abgerückt. Zunächst wurde die ständige Praxis nur in Frage gestellt. In der letzteren Entscheidung meinte dann der BFH, bei einem Versicherungsvertreter beruhe das Wesen seiner Tätigkeit darauf, dass Parteien einen Vertrag abschließen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das Wesen der Tätigkeit der „Aufbau einer Außendienstorganisation“ sei. Danach müssen Handelsvertreter, deren Aufgabe es ist, eine Struktur aufzubauen, damit rechnen, in Zukunft Umsatzsteuer zahlen zu müssen.

Das Bundesministerium für Finanzen nahm diese Entscheidungen zum Anlass, die bisherigen Regelungen noch einmal systematisch zu hinterfragen. Ein Ergebnis liegt dem Verfasser dieses Artikels noch nicht vor.

Der BFH irrt jedoch und verkennt § 84 Abs.1 HGB. Handelsvertreter ist danach, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Vermittlungsleistung ist nach §84 rein wirtschaftlich definiert und stellt nicht darauf ab, ob ein Vertrag vermittelt wird (wie es der BFH jetzt so verstanden haben will).

Außerdem könnte der „neue“ Gedanke des BFH weitere fatale Folgen haben: Wenn jemand, der mit einem Strukturaufbau beschäftigt ist, kein Versicherungsvermittler mehr sein soll, bräuchte er für seine Tätigkeit dann auch keine Erlaubnis mehr….

Bahnbrechendes Urteil

Leider geraten Versicherungsvermittler oftmals nicht nur in die Krise, die schon allein die Erkrankung darstellt, sondern werden von Vertrieben mit  Prozessen verfolgt. Man verlangt oftmals das Tätigwerden – trotz Erkrankung – und reicht dann noch mitunter Schadenersatzklagen gegen ihre Berater ein.
Ein Landgericht hatte sich kürzlich mit folgendem grundsätzlichem Fall zu beschäftigen: Ein Berater fühlte sich völlig ausgepowert, litt am so genannten „burn-out-Syndrom“ und erlebte einen dramatischen Umsatzrückgang. Darauf hin bot er einen Aufhebungsvertrag an. Dies wurde abgelehnt. Dann kündigte er mit einer Frist von sechs Wochen das Vertragsverhältnis und legte dabei das ärztliche Attest vor.
Der Vertrieb pochte auf eine einjährige Kündigungsfrist und verlangte die Weiterarbeit. Danach kam die Klage auf Unterlassen, woanders zu arbeiten, Schadensersatz und letztendlich Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist.
Das Gericht wie darauf hin, dass die Kündigung des Vermögensberaters wirksam ist, wenn gemäß der Rechtsprechung des BGH
– eine schwerwiegende krankhafte Störung vorliegt
– die von nicht absehbarer Dauer ist
–  der Ausfall nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann und
– eine nicht behebbare nachhaltige Veränderung der Absatztätigkeit (sprich Umsatzrückgang) vorliegt.
Dann holte das Gericht ein Gutachten ein, das die Krankheit des Beraters voll bestätigt hat. Demnach war die Kündigung des Beraters wirksam. Der Vertrieb verlor ihre Klage – auch in der zweiten Instanz – und hatte alle Kosten zu tragen.
Der Berater war danach frei. Das Urteil kann als bahnbrechend bezeichnet werden und sollte vielen Beratern, die ebenso vor einem Trümmerhaufen stehen, Mut machen.

Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.

Haftung für schlechte Anlagevermittlung

Am 10.6.08 verurteilte das Landgericht Köln eine Gesellschaft wegen Schlechtberatung. Es wurde eine atypisch stille Beteiligung vermittelt und – so das Gericht – nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.

Die Gesellschaft muss sich das fehlerhafte Verhalten des Anlagevermittlers zurechnen lassen, weil er nicht umfassend aufgeklärt hat.

Er hätte nämlich die Pflicht, ein zutreffendes Bild der Anlage zu vermitteln, insbesondere über Nachteile und Risiken zu informieren.

Hier wurde dem Vermittler vorgeworfen, er habe nicht darüber informiert, dass die Beteiligungen nicht weiterverkauft werden können. Dies hätte er sagen müssen.

Die verklagte Gesellschaft wandte ein, der Kunde wollte doch eine Altersabsicherung und da kommt es doch nicht darauf an, ob man sie verkaufen kann.

Das Landgericht sagte aber, die Zugriffsmöglichkeit (also die Verkaufsmöglichkeit) ist ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung des Kunden. Und das Gericht wies auf die vielen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hin, dass darüber ungefragt aufzuklären ist. Bei stillen Beteiligungen hat der Vermittler ungefragt zu sagen, dass man dieses nicht weiterverkaufen kann.

Die Gesellschaft haftete exakt in Höhe des eingezahlten Betrages von 21.000€.

Zu guter Letzt : Die Gesellschaft konnte nicht beweisen, dass der Vermittler zutreffend aufgeklärt hat. Dieser sagte als Zeuge aus und sagte dann, dass er bei jeder Beratung den Kunden einen Prospekt übergibt, in dem die Risiken der Anlage erklärt wird. Dieses „allgemeine Erinnern“ war dem Gericht aber nicht genug. Wenn der Zeuge sich an diesen einen Fall nicht mehr genau erinnern kann, so entlastet dies die Gesellschaft nicht.

Fazit: Die neuen Vermittlerrichtlinien schreiben eine genaue Dokumentation vor. Jetzt wissen wir auch, warum.

Handelsvertreter in Finanzvertrieben: Scheinselbständige?

Das Versicherungsjournal thematisiert heute in dem Artikel Gespenst Scheinselbständigkeit die umstrittene Frage, ob es sich bei in Finanzvertrieben organisierten Handelsvertretern nicht in Wirklichkeit um abhängigen Beschäftigte handelt – was für die Finanzvertriebe als Arbeitgeber natürlich Lohnnebenkosten auslösen würde.

Die Frage muss für jeden Finanzvertrieb gesondert betrachtet werden. So lässt die DVAG etwa ihren Leuten eine lange Leine, während die MLP AG zum Beispiel eine von Gerichten als „straff“ bezeichnete Organisationsform aufweist. Das Versicherungsjournal verlinkte das nicht ganz ununmstrittene www.mlpwatchblog.com, das letzte Woche drei Einschätzungen von Versicherungsgesellschaften ins Netz stellte:

Das Versicherungsjournal scheint zur Annahme echter Selbständigkeit zu tendieren.

Bereits gestern hatte das Blog nachgelegt und veröffentliche ein Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, das Außenstehenden interessante Einblicke in die seltsame Arbeitswelt der Finanzvertriebe gewährt.

Möge der geneigte Leser doch selbst entscheiden, ob er die Tätigkeit eines Strukkis für die eines selbständigen Unternehmers halten will oder nicht!

Tätigkeitsverbot

Heute hat ein Landgericht kurzerhand entschieden, dass ein Vermögensberatervertrag für den Berater kein Verbot enthält, woanders zu arbeiten.

Er darf nur nicht bei der Konkurrenz arbeiten, kann aber gemäß Vertrag ohne Zustimmung der DVAG z.B. als Briefträger tätig sein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht wird endgültig zu entscheiden haben.

Zur Haftung im Falle einer Falschberatung

Wir hatten schon darüber berichtet, dass das Landgericht Frankfurt kürzlich die Klage eines Kunden eines Strukturvertriebes wegen fehlerhafter Beratung abwies.

Dies ist alles schwer verständlich, zumal sich die eigentliche Frage, ob denn tatsächlich eine Schlechtberatung vorgelegen hat, nicht erörtert wurde. Die Klage scheiterte an der Anspruchsgrundlage. Schließlich, so das Gericht, sei zwischen dem Kunden und dem Vertrieb kein Vertrag und kein Vertrauensverhältnis zustande gekommen.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Gegen den Vertrieb besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Vermögensberatungsvertrages gem. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB.

Dieser Vertrag wurde nicht mit dem vermittelnden Vertrieb geschlossen, sondern mit der Versicherung, für die  vermittelt wurde.

Im Rahmen dieses Vertrages ist der Berater zur fachkundigen Beratung und Beurteilung verpflichtet. Er hat unter Berücksichtigung der Anlageziele, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden positive oder negative sachgerechte Empfehlungen zu geben (LG Frankfurt am Main, 2-21 O 319/99).

Es kommt nicht darauf an, ob dieses Ziel verfehlt wurde, da eine vertragliche Haftung ausscheidet.

Es kommt nicht darauf an, ob das Verschulden des Vertriebes der Versicherung gemäß § 278 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, da hier ausschließlich der Vertrieb in Anspruch genommen wurde. Dieser ist zwar aus Sicht der Versicherung ein sog. Erfüllungsgehilfe, da dieser nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen der Schuldnerin dieser bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson tätig war.

Eine Haftung ohne Vertrag ist aber nur dann gegeben, wenn der Kunde bei der Beratung in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Dies konnte das Gericht nicht erkennen. Schließlich, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung, wisse man doch, auf was man sich einlässt, wenn man einen Vermögensberater bei Versicherungsfragen heranzieht.

Der Vertrieb haftet auch nicht aus § 826 BGB. Eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ist nicht zu erkennen.

Somit ist der entstandene Schaden nicht nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Ansonsten wäre der Geschädigte ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.

Was bin ich? Handelsvertreter sind keine Makler

In Finanzvertrieben eingebundene Handelsvertreter behaupten immer wieder, sie seien Makler oder faktisch Makler. Als solche stünden sie im Lager der Kunden und wären der strengen Maklerhaftung ausgsetzt.

Um es vorweg zu nehmen: Mumpitz. Handelsvertreter sind Handelsvertreter, und die wahren nun einmal laut Gesetz die Interessen des vermittelten Versicherers, vgl. § 84 HGB („Unternehmer“).

Es gibt bei den Finanzvertrieben das strukturelle Problem, dass viele Rechtsfragen, die auf die normale Dreierbeziehung „Kunde“ – „Vermittler“ – „vermittelter Versicher“ nicht ohne weiteres auf die Konstruktion der „vierten Partei“, dem Finanzvertrieb, übertragen werden können. Es gibt hier viele Zwitterkonstellationen. So spielen die Finanzvertriebe gegenüber den Handelsvertretern mal die Rolle des „Quasi-Arbeitgebers“, mal die Rolle des selbständigen Partners. Gegenüber den Versicherern nehmen Finanzvertriebe die Rolle des Maklers ein, denn denen gegenüber benötigen sie auch eine Maklerlizenz.

Die einzelnen Handelsvertreter jedoch sind keine BGB-Makler und sind auch nicht entsprechend dem Kunden zu Loyalität verpflichtet, s.o. Die einzelnen Handelsvertreter haften praktisch nie persönlich, wie es ein Makler täte, der wiederum verpflichtet ist, das gesamte Marktspektrum zu berücksichtigen, was der Finanzvertrieb selbst könnte, nicht aber dessen Handelsvertreter, denen nur vom Finanzvertrieb lizensierte Produkte zur Vermittlung erlaubt sind. In vielen Finanzvertrieben wissen die Strukkis auch nicht, welchen Schnitt der Finanzvertrieb an diesen Produkten macht.

Nun argumentiert heute in einer Internet-Diskussion so eine verirrte Seele, Strukkis seien faktisch Makler und beruft sich unter hartnäckiger Verweigerung einer inhaltlichen Diskussion auf ein Urteil des Landgerichts Ulm 10 O 87/07 KfH vom 28. August 2007. Obwohl dieses Urteil in deutscher Sprache verfasst ist und nicht am juristischen Hochreck turnt, scheint mancher damit überfordert zu sein. Daher werde ich es an dieser Stelle kurz erklären.

In dem Fall hatte die Klägerin (eine Strukkibude) erfolglos versucht, ihrem Handelsvertreter per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen, sich „als Makler zu gerieren“ (als Makler auszugeben).

Spätestens auf S. 10 („II.“) müsste einem aufgeweckten Leser also klar sein, dass hier gar nicht der typische Strukki-Fall vorliegt. Hier hatte nämlich ein Handelsvertreter im eigenen Namen ein Geschäft mit einem Kunden gemacht. Schuldner der „Beratungsleistung“ war in diesem konkreten Fall allein der Handelsvertreter gewesen, nicht die Strukkibude. Mit anderen Worten: Der Strukki hatte seine Strukkibude umgangen. Der im konkreten Fall betroffene Strukki hatte sogar einen Antrag auf Registrierung als Versicherungsmakler gestellt. Das ist etwas völlig anderes als ein Handelsvertreter.

Da es die Strukkibude war, die ihrem eigenen Mann die Bezeichnung „Makler“ verbieten wollte und (erfolglos) behauptete, an dem Geschäft teilzunehmen, sollte langsam klar sein, dass sogar die Finanzvertriebe ihre Leute nicht als Makler verstanden wissen wollen.

NICHT „geklärt“ hat das Gericht übrigens, ob sich der Strukki schon „Makler“ nennen durfte. Das Gericht hat lediglich entschieden, dass die Strukkibude keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihn hatte (S. 11). Mit anderen Worten: Wenn der Handelsvertreter im eigenen Namen mit den Kunden Geschäfte macht und diese betrügt, dann geht das die Strukkibude insoweit nichts an.

Die meisten Leute lesen aber nicht bis S. 11, sondern schaffen es nur bis S. 8, wo sie lesen:

Nach den Definitionen des VVG ist der Verfügungsbeklagte Versicherungsmakler. Denn er ist nicht von einem Versicherer oder einem Versicherungsmakler mit der Vermittlung/dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut.

Ist er auch nicht. Denn der Strukki trat selbst als Geschäftspartner auf und ließ den Finanzvertrieb außen vor. (In den meisten Handelsvertreter-Verträgen ist vereinbart, dass man während der Vertragsdauer keine solche Geschäfte im eigenen Namen tätigen darf. Das hätte also die klagende Strukkibude höchstwahrscheinlich verbieten wollen. Sie hatte aber nicht entsprechend vorgetragen, sondern war von ihrer Beteiligung ausgegangen, ohne diese jedoch ausreichend glaubhaft zu machen.)

Handelsvertreter einer Strukkibude sind aber nunmal von der Versicherungswirtschaft damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln. Daran ändert auch ein zwischengeschalteter Finanzvertrieb nichts.

Makler wären verpflichtet, im Auftrag des Kunden das gesamte zumutbare Marktspektrum in ihre Empfehlung einzubeziehen und erhalten hierfür vom Kunden eine vereinbarte Courtage. Sie werden für den Kunden tätig. Makler bekommen auch nicht von Premiumpartnern Incentives und ähnliche verdeckte Provisionen.

Handelsvertreter hingegen verpflichten sich dem Finanzvertrieb und dessen Partnerversicherungen. Sie haben in der Regel nur ein Spektrum an vom Finanzvertrieb lizensierten Versicherern zur Auswahl. Handelsvertreter bekommen ihr Geld nicht direkt vom Kunden, sondern vom Versicherer, wobei der Finanzvertrieb das Geschäft abwickelt und sich seine Provision abgreift. Die Loyalität des Handelsvertreters gebührt der Hand, die ihn füttert, also seinem Finanzvertrieb und den Versicherern. So steht es auch geschrieben!

Wenn also fromme Strukki-Jünger, die ihre Produkte anhand von Provisionstabellen bewerten, mit stolz geschwellter Brust auf Wikipedia verkünden, sie würden ihren Kunden gegenüber wie ein Makler haften, so kann man sich einen Reim darauf machen, welche Beratungsleistungen man von diesen Talenten zu erwarten hat.

Entscheidungen, die Mut machen

Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied heute in einem Beschluss, dass der Berater einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges habe.

Dies ist in § 87 c Abs. 2 HGB geregelt und dürfte von daher keinen Anlass darstellen, sich vor Gericht darum zu streiten.

Der Vertrieb stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die erteilten Abrechnungen völlig ausreichen, zumal diese sehr umfangreich seien und alle wesentlichen Daten enthalten würden. In der Tat sind dort die einzelnen Verträge und auch die Kundennamen aufgeführt, auf die sich die einzelnen Zahlungen beziehen.

In den neuen Verträgen (hier lag ein älterer Beratervertrag zu Grunde) ist geregelt, dass die Abrechnung einen Buchauszug ersetzen soll – eine interessante Idee, um zumindest die Hoffnung zu haben, sich gegen den gesetzlichen Anspruch zur Wehr setzen zu können. Zu berücksichtigen ist allerdings, so das Arbeitsgericht heute, dass auch der Buchauszug der allgemeinen Verjährung von drei Jahren unterliegt.

Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.