Stornobekämpfung zu kriegerisch

Gestern überraschte das Landgericht Frankfurt mit einer sehr friedensstiftenden Haltung. Es ging um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen der DVAG. Bekanntlich gibt es diese ja nur dann zurück, wenn zumindest versucht wurde, ein Storno zu verhindern.

Dieser Versuch wird als Stornobekämpfung bezeichnet, was dem Richter aber zu kriegerisch klang. Er bevorzugte deshalb das Wort Nachbearbeitung. Dies klinge sanfter, so der Richter sinngemäß.

Vor dem OLG Frankfurt brüskierte sich ein Richter mal über das Wort Strukturmitarbeiter und meinte, der Berater würde damit herabgewürdigt. Dieses Wort sollte man deshalb meiden.

Gestern lagen plötzlich zwei Vertragsversionen vor und keiner wusste, was vereinbart war. Der Vermögensberater stellte sich nämlich auf den Standpunkt, Ende 2007 habe man höhere Promillesätze vereinbart und diese habe er nicht bekommen. Das Saldo sei somit falsch. Da auch eine Vertragsversion mit kleineren Sätzen vorlag, konnte der Richter nicht zu einer Lösung finden, fand dies aber offensichtlich „unseriös“, ohne zu sagen ,wer denn den „unseriösen“ Vertrag vorgelegt hatte.

Zumindest konnte der Richter nachvollziehen, dass ein geänderter Promillesatz sich auf das Saldo auswirken würde. Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt,  dass es sich nicht auswirken würde. Schließlich verlange man ja nicht mehr zurück, als man gezahlt habe.

Der Richter, der einräumte, mathematisch nicht so gut aufgestellt zu sein, meinte aber, dass ja das Saldo falsch wäre. Wer es aber richtig zu rechnen hätte, wollte er nicht abschließend sagen. Er drängte noch auf einen Vergleich. Da die Vorstellungen beider Streitparteien zu weit auseinandergingen, konnte ein solcher nicht erzielt werden.

Mister Money verklagt

Nach Check24 wird nun das nächste Vergleichsportal wird verklagt. Mister Money soll es treffen, konkret die Seite www.mister-money.info

Von dort soll man auf eine Seite von Kai Zimmermann weitergeleitet werden, schreibt das Versicherungsjournal.

„Die Darstellung auf der Plattform im Wege des Framings unter der Geschäftsbezeichnung „Mister Money“ erweckt den Eindruck, als werde die Vermittlung tatsächlich vom Portalbetreiber selbst durchgeführt, der aber nicht über die dafür erforderliche Versicherungsvermittlererlaubnis verfügt“. Erst in einem versteckt angebrachten Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen bei Eingabe der Antragsdaten erhalte der Interessent Kenntnis davon, dass Vermittler nicht der Portalbetreiber, sondern Check 24 sei, so die die Wettbewerbszentrale auf ihrer Homepage.

Wer Mister Money tatsächlich ist, wird aus keiner Meldung ersichtlich. Hier eine mister-money-eigene Chronologie der Seite.

Ärzte werden schnell zu Anlagenopfern

Wer hätte das gedacht? Die Welt schreibt heute, dass Ärzte Opfer Nr.1 von Anlagenbetrügern sind.

Berater und Aussteiger

Für viele ist der Beruf des Versicherungsvertreters oder Vermögensberaters nur eine vorübergehende Erscheinung. Es gibt viele Gründe, mit dem Beruf aufzuhören. Risiken der Selbstständigkeit, Stress, Angst, Abhängigkeit und schlechter Verdienst sind immer wieder Dinge, die als Gründe zugetragen werden.

Und gern berichte ich von denen, die dann einen ganz neuen Weg eingeschlagen haben. Einige stiegen ganz aus und machen seitdem etwas völlig anderes.

Erhan Aran ist ein solcher Aussteiger. Jetzt will er endlich den Weg gefunden haben, der ihm Freude macht. Er gründete ein Label und verkauft unter aran Powerline eine große Palette von Sportbekleidung und  Accessoires.

Hier geht’s zur aran-powerline.com

LG Mainz kann Klagehöhe nicht nachrechnen

Das Landgericht Mainz sah sich in einem Rechtsstreit zwischen der OVB und einem ehemaligen Handelsvertreter zu folgenden Hinweisen veranlasst:

„Hinsichtlich des Anspruch dem Grund nach sieht das Gericht derzeit keine Bedenken …

Bezüglich der Nachbearbeitung hat die Klägerin grundsätzlich die Wahl, ob sie Stornogefahrmitteilungen versendet oder sonstige eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreifen will.

Auch hierzu hat die Klägerin nur substantiiert vorgetragen und entsprechend Unterlagen vorgelegt, so dass auch hier der Beklagte substantiiert bestreiten müsste.

Probleme bestehen allerdings hinsichtlich der Anspruchshöhe. Aus der als Anlage … vorgelegten Vereinbarung zu Berechnungsgrundsätzen für Haftungszeiten und verdienten Provisionen ergeben sich die aus der Anlage … genannten Haftungszeit nicht. Außerdem sind in dieser Vereinbarung nicht alle der hier genannten streitgegenständlichen Versicherungsgesellschaften aufgeführt. Die Klägerseite musste daher noch einmal im Einzelnen darlegen, um welche Art von Versicherungen es sich jeweils genau handelt, und zu jeder dieser Versicherungen de entsprechenden Vereinbarungen vorlegen und auf dieser Grundlage dann den Provisionsrückzahlungsanspruch berechnen .. Sofern der Beklagte geltend macht, dass von den Provisionen eine Stornoreserve einbehalten worden sein, müsste er substantiiert darlegen, in welcher Höhe dieses geschehen sein soll. Im Streitfall wäre die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der ausgezahlten Provisionen.“