Unister schreibt von Irritationen

Unister schreibt von Irritationen. Es könnte auch mehr gewesen sein.

Ein Mandant wollte Urlaub machen und wurde – ohne Buchung einer Reise – erstmal gut versichert. Auf der Suche nach einer günstigen Hotelübernachtung in Berlin für sechs Personen  stieß er auf das Online-Portal Hotelreservierung.de.

Nachdem er sich dort für ein Hotel interessierte, wollte er dort Näheres erfahren. Er wunderte sich schon darüber, dass er nunmehr im Rahmen einer Vorabprüfung sämtliche Daten der Reiseteilnehmer eingeben musste. Dies alles geschah am 10.02.2014 in den Abendstunden. Weil das Hotel dann doch nicht zusagte, wurde die dreitägige Berlinreise anderweitig gebucht.

Leider bemerkte der Mandant nicht, dass einige Tage später von seinem Konto, dessen Daten im Rahmen der Hotelbuchung ebenfalls abverlangt wurde, ein Betrag in Höhe von 359,28 € abgebucht wurde. Dabei handelte es sich um Versicherungsprämien für eine Reiserücktrittsversicherung bei der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG, Potsdammer Platz 10 in 10785 Berlin. Laut Impressum auf der Seite Hotelreservierung.de taucht übrigens dort der Name Unister Travel Betriebsgesellschaft mbH, Dittrichring 18 – 20 in 04109 Leipzig auf, Geschäftsführer Thomas Wagner. Laut Impressum, und nirgendwo zunächst anders ersichtlich, weist sich die Unister Travel Betriebsgesellschaft mbH als Versicherungsmakler mit Erlaubnisbefreiung auf.

Weil der erste Kontoeinzug unbemerkt verlief und deshalb erfolgreich war, wurde dann Anfang 2015 noch einmal ein Betrag eingezogen. Dieses Mal waren es dann gleich 647,28 €. Dieser Betrag fiel jedoch auf. Es wurde recherchiert und der angeblich bestehende Vertrag widerrufen, hilfsweise angefochten.

Berlin Direkt meinte am 10.02.2014 sei eine Jahresreiseschutzversicherung abgeschlossen worden, versichert seien für den Geltungsbereich: Welt sämtliche Reiseteilnehmer, die übers Wochenende nach Berlin fahren wollten.

Anwaltlich wurde sodann noch einmal im Februar 2015 die Anfechtung und der Widerruf erklärt.

Per E-Mail teilte die Berlin Direkt Versicherung mit, man werde zwar den Vertrag aufheben, jedoch nicht von Anfang an und man werde den bereits eingezogenen Betrag behalten. Sodann wurde beim Amtsgericht Klage erhoben. Dort konnte die Klage jedoch nicht zugestellt werden. Es liegt eine Rückbriefbnachricht vor: BD24 Berlin Direkt Versicherung AG, vetreten durch den Vorstand, Potsdammer Platz 10 in 10117 Berlin:( Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln, keine Geschäftsräume vorhanden).

Laut Handelsregisterausdruck über Berlin Direkt ergibt sich: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als gesamt der Hanse Merkur Allgemeine Versicherung AG mit Sitz in Hamburg. Aufgrund des Spaltungsplanes vom 14.06.2013.

Nunmehr werde ich mich an die Hanse Merkur Allgemeine Versicherung AG wenden. Die werden sich wohl „freuen“, haben sie doch wegen Unister in Augenblick genug Schwierigkeiten.

So funktioniert ein klassischer Rip-Deal

Calmund schwärmt von Kurven. Bei der reizenden Stewardess soll es laut Mopo24 sich um die Lebensgefährtin von Thomas Wagner, Janka L., handeln.

Jetzt weiß man auch, woher Thomas Wagner das „Milliönchen“ genommen hat, welches er im Rahmen des Rip-Deals in Venedig abgegeben hatte. Er nahm es von dem Gehaltskonto seiner Angestellten.

Der MDR hatte gestern sehr anschaulich gezeigt, wie ein Rip-Deal funktioniert bzw. funktionieren sollte. In diesem Fall hatte er nicht funktioniert, oder besser gesagt, so funktioniert, wie es hätte aus Betrügersicht nicht besser funktionieren können.

Hier geht’s zum Bericht. 

Das Geheimnis

OVB-Rechtsstreit zum Arbeitsgericht verwiesen?

Das Landgericht Mainz verwies am 15.07.2016 einen Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter zum Arbeitsgericht. Das Landgericht meint, der Beklagte sei als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 HGB anzusehen. Im Zusatzvertrag für leitende Finanzdienstleistungsvermittler war zwischen den Parteien bestimmt, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Hauptberuf ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 21.10.2015 – VII ZB 8/15) ist ein Handelsvertreter nach Sinn und Zweck dann als Ein-Firmen-Vertreter kraft Vertrages einzustufen. Er ist zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist er jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, den vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag abgeschlossen hat, und kann die sich aus seiner anderweitigen Tätigkeit ergebenen Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehr-Firmen-Vertreter. Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob im Vertrag geregelt sei, dass der Handelsvertreter ausschließlich für den jeweiligen Unternehmer tätig sein darf.

Nicht rechtskräftiger Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 15.07.2016

Neu ist nicht immer ganz neu: EuGH stärkt Rechte des Handelsvertreters beim Ausgleichsanspruch

Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom  07.04.2016 unter dem Aktenzeichen C-315/14 war die Frage, wann ein Kunde als „neu“ im Sinne des Ausgleichsanspruchs gilt.

Kläger ist ein Handelsvertreter, Beklagte ist Großhändlerin und handelt unter anderem mit Brillengestellen verschiedener Marken, die sie durch Handelsvertreter an Optiker vertreiben lässt. Zu Beginn eines Vertragsverhältnisses wurden dem Handelsvertreter bereits viele Kunden überlassen, die jedoch ursprünglich nicht die Marken kauften, die der klagende Handelsvertreter anbot, sondern andere Marken aus dem hause der Beklagten. Der Handelsvertreter war ein Optiker, der nur eine bestimmte Marke von Gestellen vertreiben durfte. Dazu wurde ihm zu Beginn eine Liste mit Kunden überreicht, die zwar schon Kunden seien, aber ausschließlich andere Marken bezogen hatten.

Der EuGH sagte, dass dies Neukunden seien und legte die Richtlinie handelsvertreterfreundlich aus.

Artikel 17 Abs. 2 der EU-Richtlinie 86/653/EWG regelt, dass der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich hat, wenn und soweit er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat ….

„Art. 17 II der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG) ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbene Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat“ .

Übrigens: Wenn der EuGH vom Schadenersatz schreibt, meint er eigentlich den Ausgleichsanspruch. Er bezeichnet diesen nur anders als die deutsche Gesetzgebung. Die europ. Richtlinie stellt den Gesetzgebern die Wahl frei.

Nicht alles glauben, was hier steht

MDR berichtet erst Mittwoch um 20:15 Uhr über Unister, und nicht , wie berichtet, heute. Das kleine Fauxpas bitte ich zu entschuldigen.