DVAG verlässt alte Wege

Nach etwas mehr als einem Jahr seit dem Tod des Gründers Pro.Dr. Reinfried Pohl verlässt die DVAG den Weg der originären Finanzdienstleistung.

Inkasso und Onlinebuchhaltung für die Kunden soll nach dem Versicherungsboten jetzt mit in das Angebot aufgenommen werden.

Vorschüsse zurückzuzahlen

Am 03.06.2011 verurteilte das Landgericht Halle einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

Der Klägerin steht gegen der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Zunächst meinte das Gericht, dass die Anwendung des § 92 Abs. 4 HGB zulässig sei. Dies gelte auch für selbstständige Handelsvertreter, die Versicherungen vermitteln.

Im Übrigen habe die Klägerin für jeden der Stornoberechnung unterlegten notleidend gewordenen Vertrag im Einzelnen durch Vorlage des individuellen Schriftverkehrs substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Anforderung an die notwendige Nachbearbeitung des einzelnen Vertrages hinreichend nachgekommen ist. Sie hat im Rahmen der Abrechnung, die hier aufgrund der Beendigung der Tätigkeit auf die notleidend gewordenen Verträge ausgerichtet war, im Einzelnen dargelegt, wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten zustehende Provision ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beklagte mithin eine Zuvielzahlung erhalten hat.

Das bloße Bestreiten der Schritte der im Einzelnen dezidiert vorgetragene Nachbearbeitung sei nicht erheblich, so das Gericht, da die Klägerin die konkrete Nachbearbeitung zu jedenfalls im Einzelnen dargelegt habe.

Urteil Landgericht Halle Aktenzeichen 4 O 437/10.

Vorsichtiges Herantasten

Die DVAG hatte im Jahre 2007 für zigtausend Handelsvertreter  einen neuen Vertrag ausgearbeitet. Alle sollten den unterschreiben. Die meisten kamen dem nach.

Inhalt des Vertrages war eine Provision von 24 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen.

Davon ist die DVAG nachher in Berechnungen und Auszahlungen abgewichen. Man kürzte auf 22 Prom..

Viele Gericht sind derzeit damit beschäftigt, ob eine einseitige Änderung zulässig ist. Bisher gab es keine Entscheidung, weder in die eine noch in die andere Richtung.

Das Landgericht München meinte kürzlich in einem Beschluss: Soweit die Klägerin auf den Frankfurter Schnellbrief Bezug nimmt, erschließt sich nicht, wieso die Klägerin berechtigt gewesen wäre, einseitig einen vertraglich vereinbarten Provisionssatz abzuändern“.  Anderereits hielt das Gericht es für bemerkenswert, dass dies doch für „erhebliche Unruhe“ gesorgt haben müsste und warum der Berater davon nichts mitbekommen haben will.

Man tastet sich also vorsichtig an ein sensibles Thema heran.

Landgericht Köln: Anteilige Bestandspflegeprovision gibt es nicht zurück

Das Landgericht Köln hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Versicherungsnehmer hatte zu Beginn des Versicherungsjahres die gesamte Jahresprämie gezahlt. Infolgedessen   zahlte der Versicherer die gesamte Bestandspflegeprovision für das gesamte Versicherungsjahr  an den Handelsvertreter. Der Handelsvertretervertrag wurde im Laufe des Jahres gekündigt. Die Bestandspflegeprovisionen wurden anteilig zurückgefordert.

Der Handelsvertreter habe nicht während des gesamten Versicherungsjahres betreuen können und habe deshalb die Bestandspflegeprovision nicht vollständig verdient so die Argumentation des klagenden Versicherers.

Nach §§ 87a, 92 Abs.4 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf die Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie zahlt, aus der sich die Provision berechnet.

Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil vom 30.06.2015 – Az.: 4 O 355/14 – den betroffenen Handelsvertretern Recht gegeben. Nach Ansicht des LG Köln kam es dabei jedoch noch nicht einmal auf die gesetzlichen Regelungen an, sondern es fehle bereits eine vertragliche Anspruchsgrundlage, auf welcher der Versicherer eine anteilige Rückbelastung vornehmen könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gar nicht schlecht

Hier ein paar nützliche und zusammengefasste Hinweise der Bafin

gem Rundschreiben 9/2007.